{"status":"available","doknr":"OLD276841","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1031.6B1682.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-10-31","aktenzeichen":"6 B 1682/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwalt Dr. H. wird abgelehnt. \n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 3.500,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDem Antrag, der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu \nbewilligen und Rechtsanwalt Dr. H. beizuordnen, ist nicht zu entsprechen. Die \nBeschwerde bietet nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche \nhinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, § 114 \nder Zivilprozessordnung). Hierzu wird auf die folgenden Ausführungen Bezug genommen. \n\n3\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze \n3 und 6 VwGO) führen nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. \n\n4\n\nDie Antragstellerin steht seit dem 00.00.0000 als Studienreferendarin für das Lehramt \nfür die Sekundarstufe II im Dienst des Antragsgegners. Am 00.00.0000 bestand sie die \nZweite Staatsprüfung nicht. Die Bezirksregierung E. verfügte mit Datum vom \n 00.00.0000 ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des \n 00.00.0000 und führte zur Begründung aus: Auf Grund einer Abwägung im Rahmen des \ndem Dienstherrn nach § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (LBG NRW) zustehenden Ermessens sei die Entlassung gerechtfertigt. \nDie Antragstellerin sei nicht ausbildbar und für den Lehrerberuf ungeeignet. Auf Grund ihrer \nmangelnden Wahrnehmungsfähigkeit und des Umstandes, dass sie für angebotene \nHilfestellungen kaum zugänglich sei, könne von einer in absehbarer Zeit (bis zur \nWiederholung der Zweiten Staatsprüfung) eintretenden Verbesserung ihrer Leistungen nicht \nausgegangen werden. Gleichzeitig ordnete die Bezirksregierung E. die sofortige \nVollziehung der Entlassung an. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat den hiergegen gerichteten Antrag der Antragstellerin auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs abgelehnt: Die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung genüge den formellen \nAnforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, und die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerin an einem \n(vorläufigen) Verbleib im Beamtenverhältnis und dem öffentlichen Interesse an dem \nSofortvollzug der Entlassung gehe zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Es spreche nichts \ndafür, dass die Entlassungsverfügung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in einem \neventuellen Klageverfahren nicht standhalten werde. Formelle Mängel seien nicht ersichtlich. \nDie Personalmaßnahme dürfte auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden sein. Allerdings \nsetze die Entlassung eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (§ 35 Abs. 1 Satz 1 \nLBG NRW) unter Berücksichtigung dessen, dass dem Beamten gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 \nLBG NRW Gelegenheit zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der \nLaufbahnprüfung gegeben werden solle, nach der Rechtsprechung voraus, dass ernsthafte \nZweifel daran bestünden, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreichen \nkönne. Eine vorherige Entlassung wegen unzureichender Leistungen solle auf besondere \nAusnahmefälle beschränkt bleiben. Hier handele es sich jedoch um einen derartigen \nAusnahmefall. Der Dienstherr habe die Entlassung zutreffend damit begründet, dass der \nLeistungsstand der Antragstellerin für eine erfolgreiche Beendigung des \nVorbereitungsdienstes völlig unzureichend sei und nicht mehr davon ausgegangen werden \nkönne, dass sich dies in absehbarer Zeit ändern ließe. Auch die auf Grund sonstiger Umstände \nvorzunehmende Interessenabwägung gehe nicht zu Gunsten der Antragstellerin aus. Es sei \ngänzlich unwahrscheinlich, dass sie die Wiederholungsprüfung bestehen werde. Es bestehe \nauch ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihren Ausbildungsplatz mit einem \ngeeigneten Bewerber zu besetzen und eine Überzahlung von Anwärterbezügen möglichst \nfrühzeitig zu unterbinden. Hinzu komme der Anspruch der Schüler auf einen qualitativ \nangemessenen Unterricht. \n\n6\n\nDie Antragstellerin macht geltend: Die Entlassungsverfügung sei rechtswidrig. Gemäß \n§ 35 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW müsse ihr Gelegenheit zum Abschluss des \nVorbereitungsdienstes gegeben werden. Eine vorzeitige Entlassung aus dem \nVorbereitungsdienst sei nur dann ausnahmsweise möglich, wenn das Ziel des \nVorbereitungsdienstes nicht mehr erreicht werden könne. Es müsse völlig unmöglich \nerscheinen, dass sie das Zweite Staatsexamen erfolgreich ablege. Das sei entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts nicht der Fall. Die vom Verwaltungsgericht \nherangezogenen Beurteilungen ihrer Leistungen seien nicht objektiv. Sie stammten aus der \nZeit nach ihrem Wechsel zum Beginn des Zweiten Schulhalbjahres 2004/05 (0. 00.0000) von \neiner Schule in E1. -I. an eine Schule in E1. -X. . Dort habe sie \nSchwierigkeiten mit ihren Ausbildern bekommen und keine reelle Chance zur Bewährung \nmehr erhalten. Das Studienseminar habe nunmehr, anstatt ihr zu helfen, gemeinsam mit der \nBezirksregierung Druck auf sie ausgeübt, von sich aus den Vorbereitungsdienst zu beenden. \nDieser Druck habe es als aussichtslos erscheinen lassen, dass sie vernünftige Leistungen \nerbringe. Außerdem handele es sich teilweise um „Anlassgutachten\" zwecks Rechtfertigung \nihrer Entlassung, die schon deshalb nicht objektiv seien und nur negativ hätten ausfallen \nkönnen. Hintergrund der Entlassung seien das Zerwürfnis zwischen ihr und ihren \nAusbildungslehrern sowie die mangelnde Unterstützung durch das Studienseminar. Selbst \nwenn man aber die vom Verwaltungsgericht verwerteten Beurteilungen bzw. Gutachten \nzugrunde lege, seien die in der Entlassungsverfügung bezeichneten Schwächen nicht \nhinreichend belegt. Denn es sei nicht erkennbar, dass sie diese Mängel nicht beheben und \ndann eigenständig unterrichten könne. Ihr sei an ihrer ersten Ausbildungsschule in E1. -\nI. von dem Ausbildungslehrer C. bescheinigt worden, dass sie zum eigenständigen \nUnterrichten befähigt sei; sie habe in dieser ersten Phase des Vorbereitungsdienstes auch \nselbständig unterrichtet, angebotene Hilfe und Kritik in offener Weise angenommen, \ngewissenhaft daran gearbeitet und ihre Leistungen verbessert. Demnach verfüge sie eindeutig \nüber die Fähigkeit, den Vorbereitungsdienst erfolgreich abzuschließen. Nachdem sie \nDifferenzen mit einer Ausbilderin an dieser Schule bekommen habe, habe sie die Schule zum \nBeginn des zweiten Schulhalbjahres 2004/05 gewechselt. Sie brauche lediglich ein geordnetes \nUmfeld. Unter diesen Umständen verstoße ihre Entlassung gegen das Grundrecht der freien \nBerufswahl aus Art. 12 des Grundgesetzes (GG). In der Entlassungsverfügung sei, was das \nVerwaltungsgericht nicht beachtet habe, ihr Interesse am Abschluss ihrer Ausbildung nicht \nmit dem entgegenstehenden Interesse der Schüler an einem ordnungsgemäßen Unterricht \nabgewogen worden. Ihr Interesse müsse schwerer wiegen als das der Schüler, da sie bei \nentsprechenden Rahmenbedingungen ordnungsgemäß unterrichte. Das gelte auch bei der nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO im Hinblick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer \nEntlassung vorzunehmenden gerichtlichen Interessenabwägung. Ihr solle ihre \nExistenzgrundlage genommen werden. Sie verfüge über kein weiteres Einkommen als ihre \nBezüge als Lehramtsanwärterin. Demgegenüber müsse das Interesse des Dienstherrn an der \nsofortigen Vollziehung der Entlassung zurücktreten. Dafür bestehe auch unter \nBerücksichtigung des Interesses an einer sparsamen Verwendung der öffentlichen Mittel und \nder Besetzung der Ausbildungsplätze mit geeigneten Bewerbern kein Bedarf. Eine \nanderweitige Besetzung ihres Ausbildungsplatzes werde erst zum 00.00.0000 erfolgen. Bis \ndahin könne über ihren gegen die Entlassung eingelegten Widerspruch entschieden werden. \nAußerdem bestreite sie, dass überhaupt geeignete Bewerber für ihren Ausbildungsplatz mit \nihrem Fach Physik vorhanden seien. \n\n7\n\nDamit ist nicht darlegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes hätte stattgeben müssen. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen \nAnlass, von der Bewertung des Verwaltungsgerichts abzugehen, das private Interesse der \nAntragstellerin daran, vom Sofortvollzug der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf \nWiderruf verschont zu bleiben, habe im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhinter dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse zurückzustehen. \n\n8\n\nDass die Entlassung offensichtlich rechtswidrig sei, macht die Antragstellerin selbst nicht \ngeltend. Ihr Beschwerdevorbringen reicht auch nicht aus, die die Interessenabwägung des \nVerwaltungsgerichts tragenden Gesichtspunkte als unzutreffend anzusehen, die Entlassung sei \nmit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Recht ergangen und das private Interesse der \nAntragstellerin habe auch unter sonstigen Gesichtspunkten zurückzutreten. \n\n9\n\nDass sich der Dienstherr seines Ermessensspielraums (§ 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW) bei \nder Entscheidung, ob die Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen sei, bewusst \nwar, ist der Entlassungsverfügung eindeutig zu entnehmen. Das ihm nach dieser Vorschrift \neingeräumte Ermessen wird allerdings durch § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW dahingehend \neingeschränkt, dass eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes nur in begründeten \nAusnahmefällen möglich ist. \n\n10\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n29. Oktober 2004 - 6 B 2153/04 -, m.w.N.\n\n11\n\nNach dem Akteninhalt ist der Dienstherr jedoch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt hat, beanstandungsfrei davon ausgegangen, dass es sich um einen derartigen \nAusnahmefall handelt. Die Entlassung ist darauf gestützt, dass sich schon vor einer \nWiederholung der Zweiten Staatsprüfung herausgestellt habe, dass die Antragstellerin für den \nLehrerberuf nicht geeignet sei und demzufolge das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht mehr \nerreichen könne. Dass diese Erwägung eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf \nWiderruf rechtfertigen kann, wird mit der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Entgegen der \nAuffassung der Antragstellerin ist der Standpunkt des Dienstherrn jedoch nach den vom \nVerwaltungsgericht im Einzelnen wiedergegebenen Stellungnahmen des Studienseminars und \nder Ausbildungslehrer an ihrer Ausbildungsschule in E1. -X. plausibel. Daraus lassen \nsich die insbesondere zum Anlass für die Entlassung gemachten Punkte - mangelnde \nKritikfähigkeit, mangelhafte Unterrichtsplanung, mangelnder Aufbau praxisrelevanten \nUnterrichtswissens und mangelhafte Unterrichtsdurchführung - entnehmen (vgl. auch das \n„Anlassgutachten\" des Schulleiters vom 00.00.0000: \n\n12\n\n„... Als Schulleiter kann ich es nicht mehr \nverantworten, dass Frau N. Unterricht unter \nAnleitung erteilt, an eigenverantwortlichen Unterricht \nist überhaupt nicht denken... Auf Grund der \nTatsache, dass sich Frau N. bereits in der \nzweiten Hälfte ihrer Ausbildung befindet, muss ich \nihre Lehrerleistung als \n\n13\n\n ungenügend\n\n14\n\n \nbezeichnen...\").\n\n15\n\nDie Einwände der Antragsteller gegen die Entlassungsgründe greifen nicht durch. Sie \nwendet sich zum einen gegen den auch von dem Leiter der Schule in E1. -X. in dem \nvorgenannten „Anlassgutachten\" mit den Worten \n\n16\n\n„Eine Fortsetzung ihrer Ausbildung lässt keinen \nAusgleich der immensen Defizite erwarten. Mit ihrem \njetzigen Ausbildungsstand ist Frau N. für den \nLehrerberuf nicht geeignet\".\n\n17\n\ngezogenen Schluss, eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses sei unter den gegebenen \nUmständen sinnlos. Hierzu beruft sie sich auf die Beurteilung eines Ausbildungslehrers an \nihrer Schule in E1. -I. betreffend die (drei Monate nach Antritt des \nVorbereitungsdienstes beginnende) Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000. Dieser \nLehrer hat ihr u.a. bescheinigt, sie habe Kritik und Hilfsangebote in offener Weise \nangenommen und an den angesprochenen Kritikpunkten sehr gewissenhaft gearbeitet, so dass \nsich ihr Unterricht in der Folgezeit deutlich verbessert habe. Das besagt aber im vorliegenden \nZusammenhang nichts Entscheidendes. Diese - in der Anfangszeit des Vorbereitungsdienstes \nliegende - Bewertung eines Ausbilders vermag für sich gesehen nicht in Frage zu stellen, dass \ndie spätere Entwicklung, vor allem nach dem auf eigenem Wunsch nach Differenzen mit einer \nAusbildungslehrerin erfolgten Wechsel der Antragstellerin an einer andere ausbildende \nSchule, diesbezüglich anders verlaufen ist. Der Ausbildungslehrer hat nur den damaligen \nZeitraum beurteilt; eine „Fortschreibung\" auf spätere Ausbildungszeiträume war damit nicht \nverbunden. \n\n18\n\nDer Antragstellerin ist zum anderen nicht darin zu folgen, die Entlassungsverfügung \nberuhe nicht auf einer tragfähigen Grundlage, weil die „Anlassgutachten\" und sonstigen \nStellungnahmen ohnehin nicht aussagekräftig seien. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass \ndiese, wie die Antragstellerin meint, von vornherein nur negativ ausfallen konnten, enthält die \nBeschwerdebegründung nicht. Sie beschränkt sich darauf, die Leistungen der Antragstellerin \nseien nicht objektiv bewertet worden, sie sei von dem Studienseminar „fallen gelassen\" \nworden, das Studienseminar habe auf sie Druck ausgeübt, den Vorbereitungsdienst \nabzubrechen, und an der Schule in E1. -X. habe ein Zerwürfnis zwischen ihr und den \nsie ausbildenden Lehrern bestanden; darauf seien ihre schlechten Beurteilungen \nzurückzuführen. Diese pauschalen Vorwürfe bieten keinen hinreichenden Anlass für die \nAnnahme, die Antragstellerin sei seitens des Studienseminars und ihrer ausbildenden Schule \nnicht pflichtgemäß objektiv und unvoreingenommen behandelt worden. Insbesondere ergeben \nsich aus den Beschwerdevorbringen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass eine Einsicht \nder Antragstellerin in Kritik an ihren Leistungen zu Recht vermisst wurde und schon deshalb \neine Verbesserung ihrer Leistungen nicht mehr erwartet werden konnte. Dass es an einem für \nbrauchbare Leistungen nötigen „geordneten Umfeld\" bzw. „entsprechenden \nRahmenbedingungen\" gefehlt habe, ist nicht deutlich geworden. Hiernach geht auch das \nArgument fehl, ihre Entlassung sei unter Berücksichtigung dessen, dass der \nVorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG \nzu qualifizieren ist, \n\n19\n\nvgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n9. Juni 1981 - 2 C 48.78 -, Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts Band 62, 267; OVG \nNRW, Beschluss vom 29. Oktober 2004 - 6 B \n2153/04 -,\n\n20\n\nals rechtswidrig einzustufen. \n\n21\n\nAus der Beschwerde ergibt sich auch nicht, dass das Verwaltungsgericht weitere Aspekte, \naus denen heraus dennoch dem privaten Interesse der Antragstellerin an einem vorläufig \nweiteren Verbleib im Beamtenverhältnis auf Widerruf der Vorzug vor dem \nentgegenstehenden öffentlichen Interesse einzuräumen wäre, zu Unrecht verneint hat. Der \nUmstand, dass die Antragstellerin seit dem Entlassungszeitpunkt keine Anwärterbezüge mehr \nerhält und ihre finanziellen Verhältnisse beengt sind, rechtfertigt nicht den Schluss, ihr sei \ntrotz der nach den obigen Ausführungen anzunehmenden Sinnlosigkeit der Fortsetzung des \nVorbereitungsdienstes ein vorläufiger weiterer Verbleib im Beamtenverhältnis auf Widerruf \nzuzugestehen. Ob ihr Ausbildungsplatz sofort wieder besetzt wird, ist in diesem \nZusammenhang nicht von maßgeblicher Bedeutung. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die Streitwertfestsetzung auf § 53 \nAbs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 analog des Gerichtskostengesetzes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276841","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-31/6-b-1682-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276841","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276841","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-31/6-b-1682-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276841","retrieved":"2026-07-09 02:49:28.028650+00:00"}}