{"status":"available","doknr":"OLD276840","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1031.6A370.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-10-31","aktenzeichen":"6 A 370/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 1.558,41 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend \ngemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \ngreift nicht durch. \n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis \nauf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 \n- 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, \n1342 und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.\n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). \n\n6\n\nAusgehend von diesen Maßstäben bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils. \n\n7\n\nSoweit der Kläger zunächst vorgebracht hat, das erstinstanzliche Gericht habe durch \nseinen im Termin zur mündlichen Verhandlung unternommenen Vergleichsversuch und seine \nim Anschluss daran erfolgten Ausführungen zu erkennen gegeben, „dass man über die \nAuslegung der eben zitierten Vorschriften zum Landesreisekostengesetz sehr streiten kann\", \nsind hiermit ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt. Eine \nentsprechende Darlegung erfordert den Versuch, in Auseinandersetzung mit den \nentscheidungserheblichen Gründen der angegriffenen Entscheidung deren Fehlerhaftigkeit \naufzuzeigen, \n\n8\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2005 \n- 6 A 3180/03 -; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., \n§ 124a VwGO, Rndnr. 52, \n\n9\n\nworan es den genannten Ausführungen des Klägers schon fehlt. \n\n10\n\nAuch sein weiteres Vorbringen führt nicht auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger \nkeinen Anspruch auf Vergütung weiterer Reisekosten für die von ihm in der Zeit vom \n0.00.0000 bis zum 00.00.0000 durchgeführten Dienstreisen hat. Sein Begehren richtet sich \ninsoweit, wie sich aus seinem Antrag auf Gewährung von Reisekostenvergütung vom \n00.00.0000 ergibt, auf die Gewährung weiterer Wegstreckenentschädigung (§§ 1 Abs. 2 \nSatz 2 Nr. 2, 6 des Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, \nRichterinnen und Richter vom 16. Dezember 1998, GV NRW 1998, 738 - LRKG -). Die dem \nKläger für den genannten Zeitraum zustehende Reisekostenvergütung bemisst sich \neinschließlich der ihm zu gewährenden Wegstreckenentschädigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 \nLRKG. Danach wird, soweit die Entfernung zwischen Wohnung und Dienststätte mindestens \n30 km beträgt, bei Antritt oder Beendigung der Dienstreise an der Wohnung höchstens die \nReisekostenvergütung gewährt, die bei Abreise oder Ankunft an der Dienststätte entstanden \nwäre. \n\n11\n\nEiner Anwendung dieser Vorschrift steht zunächst nicht entgegen, dass der Kläger \n- seinem Vorbringen zufolge - erst Ende 00.0000 hiervon Kenntnis erlangt hat. Eine \nlandesgesetzliche Regelung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Verkündung im Gesetz- und \nVerordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen (Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Landes \nNordrhein-Westfalen). Die Verkündung der Neufassung des LRKG vom 16. Dezember 1998 \nist im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember \n1998 (S. 738) erfolgt. Zu welchem Zeitpunkt der Kläger Kenntnis von der Neuregelung \nerlangt hat, ist für deren Wirksamkeit - und damit auch für deren Anwendbarkeit - nicht von \nBelang. \n\n12\n\nSoweit der Kläger gegen eine Anwendung der genannten Vorschrift weiter geltend macht, \n„die Vorschrift des § 4 des neuen LRKG trägt die Überschrift „Dauer der Dienstreise\" und \nregelt damit erkennbar nur die Reisekostenvergütungen gemäß § 1 Abs. 2 LRKG, die einen \nZeitbezug haben. Die hier streitige Wegstreckenentschädigung ist jedoch von der Zeitdauer \nder Dienstreise unabhängig; sie ist abhängig von der Entfernung zwischen Dienst- bzw. \nWohnort und Geschäftsort.\", greifen diese Einwände ebenfalls nicht. Die Regelung des § 4 \nAbs. 2 Satz 1 LRKG erstreckt sich auch auf die von dem Kläger begehrte \nWegstreckenentschädigung. Hierfür sprechen sowohl der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 \nLRKG als auch Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Nach seinem Wortlaut findet § 4 Abs. 2 \nSatz 1 LRKG ausnahmslos Anwendung auf alle Arten von Reisekostenvergütung, wie sie in \n§ 1 Abs. 2 Satz 2 LRKG aufgeführt sind und damit auch auf die Wegstreckenentschädigung \nim Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LRKG. Eine derartige Sicht entspricht auch Sinn und \nZweck von § 4 Abs. 2 Satz 1 LRKG. Hiermit soll dem Sparsamkeitsgrundsatz Rechnung \ngetragen werden. In der amtlichen Begründung zu § 4 Abs. 2 LRKG, \n\n13\n\nabgedruckt in Lewer/Stemann, Reisekostenrecht \ndes Landes Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-\nKommentar, Stand: Januar 2005, Erläuterungen zu \n§ 2 LRKG, \n\n14\n\nist insoweit ausgeführt: \n\n15\n\n„Die Entfernung zwischen Dienststätte und \nWohnung beruht als Ergebnis der Wohnsitzwahl auf \neiner persönlichen Entscheidung der \nDienstreisenden. Der Sparsamkeitsgrundsatz \ngebietet daher die Beschränkung der \nReisekostenerstattung, wenn Dienstreisende \nungewöhnlich weit von der Dienststätte entfernt \nwohnen; es können nur diejenigen Kosten erstattet \nwerden, die bei Abreise oder Ankunft an der \nDienststätte entstanden und damit zur Durchführung \ndes Dienstgeschäfts unbedingt notwendig gewesen \nwären. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass \nFahrten zwischen Wohnung und Dienststätte \ngrundsätzlich zu Lasten der Bediensteten \ngehen.\"\n\n16\n\nDer größtmöglichen Realisierung dieser gesetzgeberischen Zielsetzung würde es aber \nzuwiderlaufen, bestimmte Arten der Reisekostenvergütung aus dem Regelungsbereich des § 4 \nAbs. 2 Satz 1 LRKG auszunehmen. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus der \namtlichen Überschrift zu § 4 LRKG („Dauer der Dienstreise\"). Selbst wenn diese nur auf die \nzeitliche Komponente einer Dienstreise abstellen sollte, könnte dem gegenüber Wortlaut \nsowie Sinn und Zwecke des § 4 Abs. 2 Satz 1 LRKG keine maßgebliche Bedeutung \nbeigemessen werden. \n\n17\n\nNach § 4 Abs. 2 Satz 1 LRKG waren dem Kläger - wie bereits geschehen - nur die \nReisekosten zu gewähren, die bei Abreise oder Ankunft an dem Finanzamt für \nKonzernbetriebsprüfung in L. angefallen wären. \n\n18\n\nDie kürzeste Entfernung zwischen diesem Finanzamt und seiner Wohnung in E. beträgt \n44,74 km. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.\n\n19\n\nDienststätte des Klägers im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 LRKG ist das Finanzamt \nfür Konzernbetriebsprüfung in L. . Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 LRKG ist Dienststätte die \nkleinste organisatorische Verwaltungseinheit einer Dienststelle, bei der die \nDienstreisenden regelmäßig ihren Dienst zu versehen haben bzw. der Teil der \nDienststelle, dem sie organisatorisch zugeordnet sind. Jedenfalls ist Letzteres in \nBezug auf den Kläger und das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung in L. \nanzunehmen. Aus seinem Vorbringen, dass er seine Dienstreisen im häuslichen \nArbeitszimmer, wo sich Gesetzestexte, Kommentare sowie Bundessteuerblätter \nbefunden hätten, vorbereitet und seine Dienststelle in L. nicht häufiger als ein-bis \nzweimal im Jahr, in manchen Jahren sogar nicht aufgesucht habe, folgt nicht etwa, \ndass seine Wohnung in E. als Dienststätte im vorgenannten Sinne anzusehen wäre. \nZwar mag der hieraus von dem Kläger gezogenen Schluss, „Somit kann nicht davon \nausgegangen werden, dass der Kläger in der Dienststelle in L. den Dienst \nregelmäßig versehen hätte.\", zutreffend sein. Gleichwohl ist er aber dieser \nDienststelle, und zwar der Abteilung, der er dort angehört, organisatorisch \nzugeordnet, so dass dieses Finanzamt bzw. dessen entsprechende Abteilung gemäß \n§ 2 Abs. 3 Satz 2, 2. Variante LRKG seine Dienststätte im reisekostenrechtlichen \nSinne darstellt. Insoweit ist auch ohne Bedeutung, dass der Kläger in dem genannten \nFinanzamt über kein Dienstzimmer verfügt hat. Diese status- und \norganisationsrechtliche Sichtweise wird erhärtet durch die amtliche Begründung zu \n§ 2 Abs. 3 LRKG, \n\n20\n\nabgedruckt bei Lewer/Stemann, Erläuterungen \nzu § 2 LRKG,\n\n21\n\nin der ausgeführt ist: \n\n22\n\n„Bei Heimarbeit ist „Dienststätte\" der \nBeschäftigten deren zuständige Dienststelle, da sie \ndieser dienstrechtlich zugeordnet bleiben und den \nArbeitserfolg für diese erbringen. Dabei ist es ohne \nBelang, ob die Dienststelle einen Arbeitsplatz in \neinem Dienstgebäude bereit hält\".\n\n23\n\nDer Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Land Nordrhein-\nWestfalen seine konkrete Arbeitsweise stets toleriert habe. Wenn der Dienstherr die \nVorbereitung seiner Dienstreisen in seinem häuslichen Arbeitszimmer geduldet hat, kommt \ndem in reisekostenrechtlicher Hinsicht keine Bedeutung zu, weil hierdurch die \norganisatorische Zuordnung des Klägers zum Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung in L. \nnicht aufgehoben wird. \n\n24\n\nSchließlich vermag auch der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts Göttingen vom 20. März 1996 - Az.: 3 A 3370/94 - ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit des angefochtenen Urteils schon deshalb nicht zu begründen, weil er nicht \ndargelegt hat, dass die dieser Entscheidung zugrunde liegenden reisekostenrechtlichen \nVorschriften den hier maßgeblichen Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen inhaltlich \nentsprechen. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n26\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 3, 15 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§§ 71 Abs. 1, \n72 Nr. 1 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung). \n\n27\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276840","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-31/6-a-370-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276840","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276840","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-31/6-a-370-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276840","retrieved":"2026-07-09 02:49:27.949639+00:00"}}