{"status":"available","doknr":"OLD276842","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1031.1B1450.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-10-31","aktenzeichen":"1 B 1450/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger \naußergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls auf 2500,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nEnde Oktober 2004 schrieb die Antragsgegnerin zwei Stellen als Spitzensachbearbeiter/-\nin im Bereich Beratung und Antragsaufnahme (Bes.-Gruppe A 11/Verg.-Gruppe IVa Fg. 1 b \nBAT) aus. Auf diese Stellen bewarben sich insgesamt elf Personen, darunter der Antragsteller \n(Bes.-Gruppe A 10) und die Beigeladenen (Verg.-Gruppe IVb). Die Auswahl wurde aufgrund \naktueller Anlassbeurteilungen sowie eines etwa 30-minütigen Auswahlgesprächs, bei dem \nsich alle Bewerber zu den gleichen 16 Fragen äußern mussten, getroffen und fiel auf die \nBeigeladenen. Am 11. März 2005 teilte der Dienststellenleiter dem Antragsteller das Ergebnis \nder Auswahlentscheidung mündlich mit. Letzterer hat am 18. März 2005 Widerspruch gegen \ndie Auswahlentscheidung eingelegt. Im Widerspruchsschreiben heißt es u.a.: „Sollte uns bis \nzum 22. März 2005 nicht Ihre definitive Zusage vorliegen, dass Sie die von Ihnen getroffene \nPersonalentscheidung zur Zeit nicht umsetzen, werden wir nach fruchtlosem Verstreichen \ndieser Frist einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Aachen beantragen.\" Am \n24. März 2005 wurde den Beigeladenen jeweils „mit sofortiger Wirkung .... die Stelle eines \nSpitzensachbearbeiters im Bereich Auskunft und Beratung\" übertragen.\n\n4\n\nDer Antragsteller hat am 31. März 2005 das vorliegende Verfahren eingeleitet. Auf \ntelefonische Anfrage des erstinstanzlichen Berichterstatters sicherte die Antragsgegnerin \nzunächst zu, in Bezug auf die beiden streitgegenständlichen Stellen keine Beförderungen \nvorzunehmen, bevor das Verwaltungsgericht über den Antrag entschieden habe. Erst mit \nSchriftsatz vom 13. Mai 2005 teilte die Antragsgegnerin mit, die streitgegenständlichen \nStellen seien bereits am 24. März 2005 den Beigeladenen übertragen worden.\n\n5\n\nMit Beschluss vom 22. Juli 2005 hat das Verwaltungsgericht den Antrag, \n\n6\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu untersagen, die zwei freien Stellen der \nBesoldungsgruppe A 11 im Bereich der Dienststellen \nder Antragsgegnerin in den Servicestellen in E. \nund L. im Sachgebiet Auskunft, Beratung und \nAntragsaufnahme, die für eine Besetzung mit den \nBeigeladenen vorgesehen sind, einer anderen \nBewerberin oder einem anderen Bewerber zu \nübertragen, bevor über die Bewerbung des \nAntragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu entschieden \nworden ist, \n\n7\n\nabgelehnt: Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch (i.S.d. Rechtsprechung \ndes Senats: keinen Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht. Ihm stehe effektiver Rechtsschutz \nim Hauptsacheverfahren zur Verfügung. Da die Beigeladenen Angestellte seien, könne einem \nvon ihnen im Falle des Obsiegens des Antragstellers der übertragene Dienstposten wieder \nentzogen werden, solange die Antragsgegnerin - wie hier - noch keinen neuen Arbeitsvertrag \nhinsichtlich der höherwertigen Beschäftigung abgeschlossen habe. Im Übrigen sei davon \nauszugehen, dass die Antragsgegnerin zur Vermeidung eventueller Schadensersatzansprüche \nVorsorge treffen und bis zur abschließenden Entscheidung über das Beförderungsbegehrens \nkeine vollendeten Tatsachen schaffen werde.\n\n8\n\nGegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 29. Juli 2005 zugestellten Beschluss hat \nder Antragsteller am 9. August 2005 Beschwerde eingelegt, die er am 25. August 2005 \nbegründet hat: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ihm ohne die \nbeantragte einstweilige Anordnung keine unzumutbaren Nachteile entstehen könnten und er \nsomit effektiven Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren erlangen könne. Zwar seien die \nstreitgegenständlichen Stellen inzwischen den Beigeladenen übertragen worden, jedoch sei \ndas Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dies noch nicht endgültig geschehen sei und \ndie Dienstposten jederzeit wieder freigemacht werden könnten.\n\n9\n\nDer Antragsteller beantragt sinngemäß,\n\n10\n\nden angefochtenen Beschluss des \nVerwaltungsgerichts zu ändern und nach seinem \nerstinstanzlichen Antrag zu entscheiden, \n\n11\n\nhilfsweise\n\n12\n\nden angefochtenen Beschluss des \nVerwaltungsgerichts zu ändern und der \nAntragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, die Übertragung der zwei \nStellen der Vergütungsgruppe BAT IVa im Bereich \nder Dienststellen der Antragsgegnerin in den \nServicestellen in E. und L. im Sachgebiet \nAuskunft, Beratung und Antragsaufnahme auf die \nBeigeladenen rückgängig zu machen und ihr zu \nuntersagen, diese beiden Stellen mit den \nBeigeladenen oder anderen Bewerbern zu besetzen, \nbevor über die Bewerbung des Antragstellers unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu \nentschieden worden ist. \n\n13\n\nDie Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,\n\n14\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen,\n\n15\n\nda die von ihr getroffene Auswahlentscheidungen rechtlich nicht zu beanstanden seien. \n\n16\n\nBereits am 18. August 2005 hatte die Antragsgegnerin den gegen die ablehnende \nAuswahlentscheidung gerichteten Widerspruch des Antragstellers zurückgewiesen. Gegen die \nablehnende Auswahlentscheidung hat der Antragsteller am 14. September 2005 Klage vor \ndem Verwaltungsgericht erhoben (Az.: 1 K 2017/05).\n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zwar stellt \ndas fristgemäße Beschwerdevorbringen den tragenden Grund der angefochtenen \nEntscheidung durchgreifend in Frage (1.). Gleichwohl ist die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts im Ergebnis zutreffend, weil die Anträge des Antragstellers mangels \nRechtsschutzbedürfnisses unzulässig sind (2.).\n\n19\n\n1. Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, die Übertragung der streitgegenständlichen \nStellen auf die Beigeladenen könne im Falle des Obsiegens des Antragstellers ohne Weiteres \nrückgängig gemacht werden, da die Antragsgegnerin noch keinen neuen, die höherwertige \nBeschäftigung berücksichtigenden Arbeitsvertrag mit den Beigeladenen abgeschlossen habe. \nUnabhängig davon, ob diese Rechtsauffassung zutrifft, geht das Verwaltungsgericht davon \naus, dass die Rechtsposition der Beigeladenen sich (weiter) - und das ist entscheidend - \nmöglicherweise irreversibel zum Nachteil des Antragstellers verfestigt, wenn die \nAntragsgegnerin entsprechende Verträge mit den Beigeladenen abschließt. Von diesem \nAusgangspunkt aus kann der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche \nAnordnungsgrund nicht mit dem Argument verneint werden, die Antragsgegnerin werde „zur \nVermeidung eventueller Schadensersatzansprüche .... Vorsorge treffen\", „bis zur \nabschließenden Entscheidung über das Beförderungsbegehren keine vollendeten Tatsachen zu \nschaffen.\" Übertragen auf eine Beförderungskonkurrenz zwischen Beamten hieße dies, den \nAnordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung zu \nverneinen, der Dienstherr werde zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen von der \nBeförderung des ausgewählten Konkurrenten bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der \nHauptsache absehen. \n\n20\n\nDie Argumentation des Verwaltungsgerichts verkennt, dass der Dienstherr bzw. \nArbeitgeber grundsätzlich berechtigt ist, Stellen mit von ihm ausgewählten Bewerbern zu \nbesetzen oder weitere deren Rechtsposition verfestigende Schritte zu unternehmen, es sei \ndenn dies wird ihm durch eine gerichtliche Entscheidung im Verfahren auf Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes untersagt. Es ist also gerade Sinn und Zweck des einstweiligen \nRechtsschutzverfahrens zu klären, ob der Dienstherr bzw. Arbeitgeber (weitere) Maßnahmen \nergreifen darf, die die Rechtsposition des im Auswahlverfahren unterlegenen Konkurrenten in \nBezug auf die von ihm erstrebte Beförderung bzw. Übertragung eines \nBeförderungsdienstpostens (möglicherweise) irreversibel verschlechtern. Steht es in der \nMacht des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers, eine solche Maßnahme zu ergreifen, besteht \ngrundsätzlich auch ein Anordnungsgrund für den Erlass einer diese Maßnahme untersagenden \neinstweiligen Anordnung. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn besondere Umstände \nvorliegen, z.B. der Dienstherr bzw. Arbeitgeber zusichert, er werde derartige Maßnahmen \netwa bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren unterlassen. Dies ist hier \nnicht der Fall. Die besonderen Umstände, die der vom Verwaltungsgericht zitierten \nEntscheidung des \n\n21\n\nOVG Mecklenburg Vorpommern, Beschluss vom \n18. März 2004 - 2 M 212/03 u.a. -, juris \n\n22\n\nzugrunde lagen, sind hier ebenfalls nicht gegeben.\n\n23\n\nVom Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts aus, die Übertragung der \nstreitgegenständlichen Stellen auf die Beigeladenen könne jederzeit ohne Weiteres rückgängig \ngemacht werden, begegnet die Ablehnung eines Anordnungsgrundes im vorliegenden Fall \nnoch unter einem weiteren Gesichtspunkt Bedenken: Konkurrieren Beamte um die \nÜbertragung eines Dienstpostens, bei dem es sich für die Konkurrenten um einen \nBeförderungsdienstposten handelt, so ist eine bereits erfolgte Besetzung dieses Dienstpostens \nmit dem ausgewählten Bewerber rückgängig zu machen, um zu verhindern, dass dieser einen \nBewährungsvorsprung gegenüber den bzw. dem unterlegenen Konkurrenten erlangt. \n\n24\n\nVgl. die Beschlüsse des Senats vom 13. Oktober \n2004 - 1 B 2181/04 -, vom 24. Juli 2001 - 1 B 901/01 \n- sowie vom 3. Mai 2004 - 1 B 333/04 -; für den Fall \neiner „bloßen\" Dienstpostenkonkurrenz, bei der für \nden abgelehnten Bewerber ein über die mit der \nDienstpostenübertragung verbundene \nBeeinträchtigung hinausgehender Nachteil besteht \nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2005 - 6 B \n2695/04 -, juris.\n\n25\n\nDieser Ansatz dürfte - unter der Prämisse, dass die Übertragung der \nstreitgegenständlichen Stellen auf die Beigeladenen jederzeit ohne Weiteres rückgängig \ngemacht werden kann - auf den vorliegenden Fall zu übertragen sein. Dieser Punkt bedarf \njedoch keiner weiteren Vertiefung, da der Beschwerde aus anderen Gründen kein Erfolg \nbeschieden ist.\n\n26\n\n2. Greifen - wie hier - die vom Beschwerdeführer gegen die tragende \nBegründung der angegriffenen Entscheidung vorgebrachten Gründe durch, hat dies \nallerdings - unbeschadet der in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO geregelten Beschränkung \nder Prüfung des Beschwerdegerichts auf die dargelegten Gründe - nicht notwendig \nzur Folge, dass der Beschwerde damit schon stattgegeben werden könnte oder gar \nmüsste. Vielmehr hat das Beschwerdegericht in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob \ndie angefochtene Entscheidung möglicherweise aus anderen, in den niedergelegten \nGründen nicht behandelten rechtlichen Gesichtspunkten im Ergebnis richtig ist. Sollte \nLetzteres der Fall sein, kann dem Antragsbegehren auf vorläufigen Rechtsschutz \nnicht entsprochen werden und bleibt damit auch der Beschwerde der Erfolg versagt. \n\n27\n\nVgl. dazu etwa Senatsbeschlüsse vom 17. \nFebruar 2003 - 1 B 2499/02 -, sowie vom 8. Mai \n2002 - 1 B 241/02 -, NVwZ-RR 2003, 50; Mayer-\nLadewig/Rudisile in: Schoch u.a., VwGO, Stand: \nSeptember 2004, § 146 Rn. 14 f; Kopp/Schenke, \nVwGO, 14. Auflage 2005, § 146 Rn. 43.\n\n28\n\nDementsprechend ist die Beschwerde im vorliegenden Fall zurückzuweisen, da es sowohl \nfür den bereits erstinstanzlich gestellten (Haupt-)Antrag als auch für den erstmals im \nBeschwerdeverfahren gestellten Hilfsantrag am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. \nÜber diese Anträge ist weiterhin zu entscheiden. Insbesondere hat der Antragsteller im \nSchriftsatz vom 25. August 2005 keine unbedingte Erledigungserklärung abgegeben, was sich \nschon daraus ergibt, dass er mit diesem Schriftsatz gleichzeitig Sachanträge gestellt hat.\n\n29\n\na) Für den (Haupt-)Antrag fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil dieser \nvon Anfang an ins Leere zielte. Da die Antragsgegnerin die streitgegenständlichen Stellen \nbereits am 24. März 2005 - also vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens - \neinschränkungslos und endgültig, also weder vorläufig noch auflösend bedingt für den Fall \ndes Obsiegens des Antragstellers im vorliegenden Verfahren,\n\n30\n\nzu Letzterem vgl. OVG Mecklenburg-\nVorpommern, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 2 M \n34/02 -, ZBR 2003, 143,\n\n31\n\nauf die Beigeladenen übertragen hat, kann ihr die Übertragung dieser Stellen schon aus \ntatsächlichen Gründen nicht mehr untersagt werden. \n\n32\n\nb) Der Hilfsantrag ist ebenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Ob der \nHilfsantrag auch deswegen unzulässig ist, weil er erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt \nwurde, lässt der Senat offen. \n\n33\n\nZur Unzulässigkeit einer Änderung bzw. \nErweiterung des Antrags im Beschwerdeverfahren \nnach § 146 Abs. 4 VwGO vgl. z.B. Beschluss des \nSenats vom 28. Januar 2004 - 1 B 2466/03 -; VGH \nBaden-Württemberg, Beschluss vom 1. September \n2004 - 12 S 1750/04 -, VBlBW 2004, 483; \nKopp/Schenke, a.a.O., § 146 Rn. 33; a.A. \nBayerischer VGH, Beschluss vom 9. Juni 2005 - 11 \nCS 05.478 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom \n18. Mai 2004 - 8 TG 1420/03 -, juris.\n\n34\n\nFür den Hilfsantrag fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, weil sich das Verfahren aufgrund \nder Übertragung der streitgegenständlichen Stellen auf die Beigeladenen erledigt hat. Für den \nFall, dass zwei oder mehrere Beamte um eine Beförderung konkurrieren, ist in der \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass sich das auf die Verhinderung der \nBeförderung des ausgewählten Konkurrenten gerichtete Verfahren auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes erledigt, wenn dieser vom Dienstherr befördert, d.h. ihm eine \nentsprechende Ernennungsurkunde ausgehändigt wird. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C \n14.02 -, BVerwGE 118, 370 und juris (Rn. 16); \nBeschluss des Senats vom 18. Oktober 2005 - 1 B \n1402/05 -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom \n2. Dezember 2003 - 2 ME 368/03 -, juris. \n\n36\n\nDem entspricht in den Grundzügen die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, wonach \nfür den Fall, das zwei oder mehrere Angestellte um eine Stelle konkurrieren, ein Anspruch \ndes unterlegenen Konkurrenten auf Wiederholung der Auswahlentscheidung entfällt, wenn \ndie streitgegenständliche(n) Stelle(n) endgültig besetzt ist bzw. sind. „Besetzt\" ist eine Stelle, \nwenn dem ausgewählten Bewerber eine gesicherte Rechtsposition eingeräumt ist, d.h. wenn \nihm die Stelle rechtswirksam auf Dauer übertragen wird. Ist dies der Fall, steht dem \nunterlegenen Konkurrenten kein Anspruch darauf zu, dass der Arbeitgeber die besetzte(n) \nStelle(n) wieder freimacht. Die Stelle steht nach der erstrebten Wiederholung des \nAuswahlverfahrens nicht zur Disposition, weil der Arbeitgeber/Dienstherr an ihre endgültige \nVergabe vertraglich gebunden ist.\n\n37\n\nVgl. BAG, Urteile vom 28. Mai 2002 - 9 AZR \n751/00 -, BAGE 101, 153 und juris (Rn. 22 und 40), \nvom 22. Juni 1999 - 9 AZR 541/98 -, BAGE 92, 112, \nsowie vom 2. Dezember 1997 - 9 AZR 668/96 -, \nBAGE 87, 171 und juris (Rn. 32 und 38 ff); LAG \nNiedersachsen, Urteil vom 8. November 2004 - 5 Sa \n576/04 -, juris. \n\n38\n\nEin Anspruch darauf, dass eine bereits besetzte Stelle wieder freigemacht wird, steht dem \nunterlegenen Konkurrenten ausnahmsweise dann zu, wenn ihm nicht die Möglichkeit \neingeräumt wurde, effektiven Rechtsschutz zu erlangen, oder wenn der Arbeitgeber und der \nKonkurrent, dem die Stelle übertragen wurde, kollusiv zusammengewirkt haben.\n\n39\n\nVgl. BAG, Urteil vom 28. Mai 2002 - 9 AZR \n751/00 -, a.a.O. (Rn. 22 und 43); LAG Niedersachsen, \nUrteil vom 8. November 2004 - 5 Sa 576/04 -, a.a.O. \n\n40\n\nDieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an und überträgt sie auf Fälle der \nKonkurrenz zwischen Beamten und Angestellten, bei denen die streitgegenständliche Stelle \nAngestellten übertragen wird. Allerdings ordnet der Senat den angesprochenen Problemkreis \nnicht dem materiellen Recht,\n\n41\n\nvgl. BAG, Urteil vom 28. Mai 2002 - 9 AZR \n751/00 -, a.a.O. (Rn. 20),\n\n42\n\nzu, sondern prüft diesen entsprechend der verwaltungsrechtlichen Systematik im Rahmen \nder Zulässigkeit beim Rechtsschutzbedürfnis.\n\n43\n\nDie Anwendung der vorstehend dargestellten Grundsätze führt zu dem Ergebnis, dass das \nRechtschutzbedürfnis für den Hilfsantrag schon bei Einleitung des vorliegenden Verfahrens \nnicht (mehr) bestand, weil die streitsgegenständlichen Stellen den Beigeladenen bereits vorher \nrechtswirksam und auf Dauer übertragen worden waren. Entgegen der Ansicht des \nVerwaltungsgerichts bedurfte es hierzu nicht noch des Abschlusses eines (schriftlichen) \nArbeitsvertrages. Aufgrund der Tarifautomatik des § 22 Abs. 2 BAT richtet sich die \nVergütungsgruppe der Angestellten im öffentlichen Dienst und damit ihr Einkommen nach \nder von ihnen tatsächlich ausgeübten Tätigkeit - und zwar auch dann, wenn in ihrem \nArbeitsvertrag eine abweichende Vergütungsgruppe bestimmt ist. \n\n44\n\nVgl. BAG, Urteil vom 8. August 1996 - 6 AZR \n1013/94 -, ZTR 1997, 26; Clemens u.a., BAT, Stand: \nJuli 2005, Vorbemerkung 2 vor § 22.\n\n45\n\nDamit haben die Beigeladenen durch die formlose, nicht nur vorübergehende \n(vgl. § 22 Abs. 2 BAT) Übertragung ihrer jeweiligen Stelle eine rechtlich gesicherte \nPosition, nämlich ihre Höhergruppierung erreicht, so dass die streitgegenständlichen \nStellen i.S.d. vorstehend referierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts \nendgültig besetzt sind.\n\n46\n\nEin Anspruch darauf, dass die besetzten Stellen wieder freigemacht werden, steht dem \nAntragsteller nicht zu. Anhaltspunkte dafür, dass Antragsgegnerin und Beigeladene kollusiv \nzusammengewirkt haben, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Antragsteller hatte \nauch ausreichend Zeit, um vor der Übertragung der Stellen ein Verfahren auf Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes einzuleiten. Hierfür hält der Senat unter Abwägung der \nInteressen der beteiligten Dienstherren bzw. Arbeitgeber an einer raschen Besetzung vakanter \nStellen sowie den Interessen der betroffenen Bewerber, effektiven Rechtsschutz zu erlangen, \ngrundsätzlich eine Frist von zwei Wochen für ausreichend.\n\n47\n\nVgl. Schnellenbach, ZBR 1997, 169, 174 f. \n\n48\n\nEntsprechend seiner Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom 31. März 2005, \ndie von der Antragsgegnerin bestätigt wurden, wurde der Antragsteller am 11. März 2005 \nüber das Ergebnis der Auswahlentscheidung informiert. Die Übertragung der \nstreitsgegenständlichen Stellen erfolgte 13 Tage später, am 24. März 2005. Damit hat die \nAntragsgegnerin die Zweiwochenfrist geringfügig unterschritten. Hierdurch ist der \nAntragsteller jedoch nicht in seinen Rechten beschnitten worden. Denn er hat - ohne von der \nzwischenzeitlich erfolgten Stellenbesetzung Kenntnis zu haben - erst am 31. März 2005 und \ndamit einige Tage nach Ablauf der Zweiwochenfrist das vorliegende Verfahren eingeleitet. \nFolglich wäre sein Antrag auch dann zu spät gekommen, wenn die Antragsgegnerin die volle \nZweiwochenfrist abgewartet hätte. Daher ist die geringfügige Unterschreitung dieser Frist \ndurch die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren unerheblich.\n\n49\n\nAufgrund der im Widerspruchsschreiben vom 17. März 2005 enthaltenen Ankündigung, \nein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einzuleiten, wenn nicht bis zum 22. \nMärz 2005 eine Erklärung der Antragsgegnerin erfolge, auf die Übertragung der Stellen \nvorerst zu verzichten, war die Antragsgegnerin nicht gehalten, die Stellen nicht zu übertragen. \nVielmehr durfte sie aufgrund der Diktion dieses Schreibens davon ausgehen, der Antragsteller \nwerde unmittelbar nach Fristablauf ein solches Verfahren einleiten, zumal sie seinen \nProzessbevollmächtigten am 22. März 2005 per Telefax mitgeteilt hatte, das \nBesetzungsverfahren fortzuführen. \n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Etwaige \naußergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, \nentspricht nicht der Billigkeit, weil beide keinen Antrag gestellt und sich somit \nihrerseits keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). \n\n51\n\nDie Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 \nAbs. 1 Satz 1 GKG. Dabei legt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Hälfte des \nAuffangwertes unabhängig davon zugrunde, ob - wie hier - in einer \nBeförderungsrunde eine oder mehrere Stellen (Dienstposten) von Konkurrenten \nvorläufig freigehalten werden sollen. Anderes hätte nur dann zu gelten, wenn von \neinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mehrere deutlich \nvoneinander getrennte Auswahlverfahren betroffen wären, woran es hier aber \nfehlt.\n\n52\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 18. Oktober \n2005 - 1 B 1402/05 -, m.w.N.\n\n53\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276842","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-31/1-b-1450-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276842","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276842","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-31/1-b-1450-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276842","retrieved":"2026-07-09 02:49:28.108252+00:00"}}