{"status":"available","doknr":"OLD276857","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1028.7D17.04NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-10-28","aktenzeichen":"7 D 17/04.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 1 - \"1. Änderung und Erweiterung‚ W.----straße /T.-----\nweg' \" (Satzungsbeschluss vom 8. Oktober 2003) - der Stadt C. ist unwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragssteller ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung C. , Flur 6, Flurstücke \n43 und 44. Auf der Parzelle 44 befindet sich die Hofstelle seines landwirtschaftlichen \nBetriebs, die nördlich angrenzende Parzelle 43 dient als hofnahe Weidefläche. Die westlich an \ndie Parzelle 44 anschließende Parzelle 48 hat der Antragsteller von den Eheleuten U. \nlangfristig angepachtet; auch diese Parzelle dient als hofnahe Weidefläche. Der Antragsteller \nwendet sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 1 - \n\"1. Änderung und Erweiterung ‚W.----straße /T.-----weg' - (Satzungsbeschluss vom 8. \nOktober 2003)\" der Antragsgegnerin, der die Parzelle 44 einem allgemeinen Wohngebiet, die \nParzelle 43 jeweils teilweise einem überbaubaren Bereich eines allgemeinen Wohngebiets, \neiner öffentlichen Verkehrsfläche sowie einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege \nund zur Entwicklung von Natur, Boden und Landschaft zuordnet.\n\n3\n\nDer Bebauungsplan überplant wesentliche Bereiche des am 15. Juni 1962 vom Rat der \nAntragsgegnerin förmlich festgestellten Durchführungsplans Nr. 1, der durch Aushang im Juli \n1962 öffentlich bekannt gemacht wurde. Dieser Plan wies in der näheren Umgebung der \nHofstelle des Antragstellers Wohngebiete aus; die der Hofstelle nächstgelegenen \nüberbaubaren Grundstücksflächen der Wohngebiete hielten zur Hofstelle einen deutlich \ngrößeren Abstand ein als dies nunmehr die 1. Änderung des Bebauungsplans vorsieht. Die an \ndie Hofstelle angrenzenden Grünlandflächen waren ebenfalls nicht als überbaubare \nGrundstücksflächen ausgewiesen.\n\n4\n\nEtwa mittig durch das Bebauungsplangebiet verläuft in Nordsüdrichtung, von der im \nSüden gelegenen O. Straße abzweigend, die Straße Q. , die der Bebauungsplan \nebenso als Straßenverkehrsfläche festsetzt wie die W.----straße , die im Süden von der Straße \nQ. abzweigt, zunächst zur O. Straße parallel verläuft und sodann in einem Bogen \netwa 170 m weiter südöstlich in diese Straße einmündet. Zur W.----straße etwa parallel führt \nim Norden der T1.-----weg , der rund 170 m nördlich der W.----straße (dort als Fußweg) in \ndie Straße Q. einmündet. Entlang der vorgenannten Straßen sieht der Bebauungsplan \nden vorhandenen Gebäudebestand umfassende allgemeine Wohngebiete vor, die ein- oder \nzweigeschossig in offener Bauweise bebaut werden können. Zwischen den Einmündungen \nvon T1.-----weg und W.----straße sieht der Bebauungsplan eine von der Straße Q. \nwestlich abzweigende, U-förmig verlaufende Erschließungsstraße vor, von der mehrere \nStichstraßen abgehen sollen und die bislang nicht bebaute allgemeine Wohngebiete beidseits \ndes Erschließungssystems erfassen sollen. Der südliche Ast der U-förmigen \nErschließungsstraße führt etwa mittig über die Parzelle 43 des Antragstellers. Nördlich dieses \nAstes ist noch auf der im Eigentum des Antragstellers stehenden Parzelle 43 ein allgemeines \nWohngebiet geplant, das über das Grundstück des Antragstellers hinaus weiter nach Westen \nreicht. Entlang der Westgrenze der Parzelle 43 führt eine diese Parzelle nicht in Anspruch \nnehmende Stichstraße nach Süden, die dort ein weiteres, weiter westlich gelegenes \nallgemeines Wohngebiet erschließt. Auf der Ostseite dieser Stichstraße und der Südseite der \nU-förmigen Haupterschließungsstraße ist eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege \nund zur Entwicklung von Natur, Boden und Landschaft festgesetzt, die sich (auch) über die \nParzelle 43 des Antragstellers sowie die südlich angrenzende Parzelle 48 erstreckt. Die \nHofstelle des Antragstellers ist bis auf einen kleinen Gebäudeteil vollständig einer \nüberbaubaren Grundstücksfläche eines allgemeinen Wohngebiets zugeordnet. In südlicher \nRichtung hat die überbaubare Grundstücksfläche zum nächstgelegenen allgemeinen \nWohngebiet auf der früher im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Parzelle 45 einen \nAbstand zwischen etwa 12 m bis 13 m; zur Hofstelle des Antragstellers folgen die \nüberbaubaren Bereiche des nächstgelegenen allgemeinen Wohngebiets in nördlicher Richtung \nin einem Abstand von etwa 33 m bis 34 m, in westlicher Richtung in einem Abstand von etwa \n32 m. Jenseits der Straße Q. hat das dort gelegene, durchweg bebaute allgemeine \nWohngebiet einen Abstand von mindestens knapp 20 m. \n\n5\n\nIm äußersten Nordwesten setzt der Bebauungsplan eine teils private, teils öffentliche \nGrünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage fest. Entlang einer längeren Teilstrecke der \nO. Straße ist straßenbegleitend eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern \nund sonstigen Bepflanzungen vorgesehen. Der nordöstliche und östliche Planbereich umfasst \nein größeres Überschwemmungsgebiet, das zwei Zwecken dienen soll, nämlich als Fläche für \nMaßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur, Boden und Landschaft \nsowie als Fläche für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des \nWasserabflusses festgesetzt ist.\n\n6\n\nDurch textliche Festsetzungen regelt der Bebauungsplan Einzelheiten zur Art der in den \nallgemeinen Wohngebieten (ausnahmsweise) zulässigen bzw. der dort nicht zulässigen \nNutzungen, zum Maß baulicher Nutzung, zur Zahl zulässiger Wohneinheiten je \nWohngebäude, zur Zulässigkeit von Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren \nGrundstücksflächen. Der Bebauungsplan gibt Detailregelungen \"als \nMinimierungsmaßnahmen für die verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft\" vor. Er \nordnet Ausgleichsmaßnahmen den privaten Grundstücken und \"den durch den Bau der \nöffentlichen Einrichtungen betroffenen Grundstücksbereichen und den damit bewirkten \nEingriffen in Natur und Landschaft\" zu. Als Ausgleichsmaßnahme im letztgenannten Sinne ist \nunter Nr. 10 zweiter Spiegelstrich der textlichen Festsetzungen bestimmt: \"Auf der Fläche \nzum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft im Bereich westlich der \nStraße \"Q. \" ist eine Streuobstwiese mit einem extensiv zu bewirtschaftenden Grünland \nals Unterkultur anzulegen. Auf der Fläche sind pro angefangene 100 qm Fläche mindestens \nein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen. Die Pflanzweite beträgt dabei mindestens 8 m.\" \nWeitere Festsetzungen verhalten sich zu Lärmschutzanforderungen und zur \nNiederschlagswasserbeseitigung. In den Bebauungsplan sind Gestaltungsregelungen \naufgenommen.\n\n7\n\nDas Bebauungsplanverfahren nahm im wesentlichen folgenden Verlauf: Am \n16. November 1999 beschloss der Bauausschuss der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan \naufzustellen. Nach Durchführung einer Bürgerbeteiligung beschloss der Bauausschuss der \nAntragsgegnerin unter Berücksichtigung weiterer Einwände - darunter der Anregungen des \nX. -M. Landschaftsverbandes e.V., die dieser im Namen des Antragstellers \nvorgebracht hatte -, einen überarbeiteten Bebauungsplanentwurf dem weiteren Verfahren \nzugrunde zu legen. Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Das Staatliche Umweltamt \nC1. machte unter dem 25. Februar 2002 Immissionsschutzbedenken im Hinblick auf das \nvorhandene landwirtschaftliche Anwesen des Antragstellers geltend, \"da auch von solchen \nKlein- oder Resthöfen i.d.R. nicht vermeidbare 'Platzgerüche' ausgehen, die die Wohnqualität \nggf. erheblich beeinträchtigen können. Allein die Tatsache, dass wegen der im Nordosten \nschon existierenden Wohnbebauung bereits eine Pflicht zur Rücksichtnahme von seiten des \nLandwirts besteht, ist m.E. kein Nachweis dafür, dass auf den künftigen Wohnbauflächen \nkeine unzulässigen Geruchsimmissionen auftreten werden. Bei den geplanten Abständen von \nz.T. weniger als 30 m ist sogar davon auszugehen, dass es auch unabhängig von der \nWindrichtung zu Geruchsbelästigungen kommt. .... Da die gängigen Ausbreitungsmodelle für \nAbstände von unter 100 m nicht geeignet sind, ist hier in jedem Fall eine Sonderbeurteilung \ndurchzuführen, z.B. durch die Landwirtschaftskammer.\" Auch die Landwirtschaftskammer \nX. -M1. wandte sich mit Schreiben vom 28. Februar 2002 gegen die \nBebauungsplanung unter u.a. mit der Begründung, \"landwirtschaftstypische Immissionen auf \ndie künftig noch näher rückenden Wohnhäuser und daraus resultierende Konflikte sind \nunvermeidbar. Ein weiterer Betrieb der Hofstelle wird durch die Planung praktisch unmöglich \nwerden.\" Mit Schreiben vom 9. April 2002 und 13. Mai 2002 hielt das Staatliche Umweltamt \nC1. an den vorgebrachten Bedenken fest und führte u.a. aus: \"Langjährige Erfahrung \nzeigt, dass es bei faktisch nicht mehr vorhandenen Schutzabständen sehr häufig zu \nBelästigungen kommt, i.d.R. sogar unabhängig von der Windrichtung. .... Der Konflikt \nverschwindet auch nicht einfach durch einen Federstrich des Behördenleiters.\" \n\n8\n\nAm 7. Juni 2002 führte die Antragsgegnerin unter anderem mit Vertretern des Staatlichen \nUmweltamtes und der Landwirtschaftskammer einen Ortstermin durch, bei dem erörtert \nwurde, inwieweit durch Verschiebung der westlich von der Hofstelle des Antragstellers \ngeplanten allgemeinen Wohngebiete eine Lösung gefunden werden könne. In der \nBeschlussvorlage zur Sitzung des Bauausschusses vom 3. Juli 2002 ist hierzu ausgeführt: \"Es \nist dahingehend ein Kompromiss erzielt worden, als es nun zur Festsetzung einer \nAusgleichsfläche zwischen der Hofstelle und den zukünftigen Wohnbaugrundstücken \nkommt.\" \n\n9\n\nAm 14. Mai 2003 beschloss der Bauausschuss der Antragsgegnerin, den entsprechend \ngeänderten Bebauungsplanentwurf mit der Maßgabe offen zu legen, dass Anregungen nur zu \nden geänderten Teilen des Bebauungsplanentwurfs vorgebracht werden könnten. Nach \nöffentlicher Bekanntmachung am 22. Mai 2003 wurde der geänderte Bebauungsplanentwurf \nin der Zeit vom 2. Juni bis 16. Juni 2003 erneut öffentlich ausgelegt. Träger öffentlicher \nBelange wurden beteiligt. Das Staatliche Umweltamt führte unter dem 11. Juni 2003 an, dass \ndurch die geplanten Änderungen bei der Baufeldgestaltung sich aus der Sicht des \nvorbeugenden Immissionsschutzes keine neuen Gesichtspunkte ergeben würden, so dass \nweitere Anregungen nicht vorzutragen seien. Der Antragsteller hielt mit Schreiben seiner \nProzessbevollmächtigten vom 13. Juni 2003 an seinen Bedenken aus vorangegangenen \nStellungnahmen fest. Am 29. Juli 2003 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die auf die erneute \nOffenlage vorgebrachten Anregungen und beschloss die mit einer Begründung versehene \nBebauungsplanänderung sodann als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 31. Juli 2003 \nöffentlich bekannt gemacht.\n\n10\n\nMit später abgeändertem Beschluss vom 18. September 2003 - 7 B 1597/03 - ordnete der \nSenat auf den Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs \ngegen eine für das südlich seiner Hofstelle gelegene Baufenster erteilte Baugenehmigung zur \nErrichtung von zwei Einfamilienhäusern an. In dem Beschluss ist ausgeführt, dass der \nBebauungsplan an offensichtlichen Abwägungsmängeln leide, namentlich da eine Prüfung der \nImmissionsschutzsituation nicht im erforderlichen Ausmaß durchgeführt worden sei.\n\n11\n\nDie Antragsgegnerin gab daraufhin ein Geruchsgutachten in Auftrag. Das Ergebnis und \nden wesentlichen Inhalt ihrer Geruchsuntersuchung teilte die V. + Partner GmbH der \nAntragsgegnerin mit Schreiben vom 7. Oktober 2003 mit. Am 8. Oktober 2003 beschloss der \nRat der Antragsgegnerin, den Satzungsbeschluss vom 29. Juli 2003 aufzuheben, prüfte die im \nvorangegangenen Bebauungsplanverfahren eingebrachten Anregungen und beschloss den \nBebauungsplan sodann erneut als Satzung. Er beschloss ferner, den Bebauungsplan zum 31. \nJuli 2003 rückwirkend in Kraft zu setzen. Am 23. Oktober 2003 ging bei der Antragsgegnerin \ndas ausführliche Geruchsgutachten der V. + Partner GmbH vom 22. Oktober 2003 ein. \nDer Satzungsbeschluss vom 8. Oktober 2003 wurde am 23. Oktober 2003 öffentlich bekannt \ngemacht. Im Hinblick darauf, dass in der Bekanntmachung das Datum der Rückwirkung nicht \nangegeben war, wurde der Satzungsbeschluss mit dem Zusatz am 6. November 2003 erneut \nbekannt gemacht, dass der Bebauungsplan zum 31. Juli 2003 in Kraft trete.\n\n12\n\nDer Antragsteller hat am 13. Februar 2004 den Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen \nBegründung er vorträgt: Vor längerer Zeit habe er wegen der heranrückenden Wohnbebauung \ndie Schweinemast ausgelagert, er betreibe auf seiner Hofstelle jedoch weiterhin Rinderzucht \nund nutze die vorhandenen Gebäude auch zur Einlagerung von Vorräten und dazu, Fahrzeuge \nund Gerätschaften unterzustellen. In den Ställen halte er auf dem Hof bis zu 35 Rinder. Zur \nsüdlich seiner Hofstelle geplanten Wohnbebauung wiesen vier Fenster eines Kuhstalles, der \ndorthin entlüftet würde. Auch in der westlichen Außenwand würden sich vier Fenster eines \nKuhstalles befinden. An der südwestlichen Gebäudeecke befinde sich ein Silo. Der \nBestandsschutz seines Betriebes werde durch die heranrückende Wohnbebauung gefährdet. \nDie östlich der Straße Q. gelegene, bereits vorhandene Wohnnutzung würde durch \nlandwirtschaftliche Gerüche seines Betriebs nicht gleichermaßen betroffen, denn in den \nöstlichen Gebäudeteilen seiner Hofstelle würden sich keine Ställe befinden, sondern - neben \ndem Wohnhaus - Lager- und Abstellbereiche. Insbesondere die südlich seiner Hofstelle \ngeplante Wohnbebauung verschlechtere die betriebliche Immissionssituation drastisch. Der \nBebauungsplan sei nichtig, weil er diese Gegebenheiten nicht berücksichtige und keine \nVorsorge treffe, wie die Festsetzungen auf längere Sicht verwirklicht werden könnten. Das \nvon der Antragsgegnerin eingeholte Geruchsgutachten der V. + Partner GmbH vom \n7./22. Oktober 2003 - im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes - 7 B \n684/04 - ergänzt durch Stellungnahmen vom 6. Januar 2004 und vom 25. Februar 2004 - sei \nnicht geeignet, die Immissionsbedenken zu zerstreuen. Die dem Gutachten zugrundegelegte \nMethodik sei ungeeignet, die Geruchsbelastung im Nahbereich sachgerecht zu erfassen. Das \nGutachten leide an weiteren Fehlern. Der Gutachter lege, ohne ihn, den Antragsteller befragt \nzu haben, eine zu geringe Tierzahl zugrunde. Er halte nicht lediglich 25 Mastrinder, sondern \nbis zu 35 Mastrinder. Neben dem Rinderstall befinde sich eine überdachte Miste mit \nJauchegrube, die vom Gutachter nicht berücksichtigt worden sei. Das zur Berechnung der \nGeruchsbelastung vom Gutachter herangezogene Programmsystem MEPOD 1.8.e sei kein \nanerkanntes System der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL). Die Gutachter würden selbst \neinräumen, dass im Nahbereich unter 50 m der Einsatz dieses Programmsystems \nbeispielsweise wegen Gebäudeanströmungen, die nicht dargestellt werden könnten, \nproblematisch sei. Boden- und Gebäuderauigkeiten könnten mit diesem System nicht \nangegeben werden. Die Gutachter würden fehlerhaft unterstellen, dass er, der Antragsteller, \neinen sommerlichen Weideaustrieb praktiziere; dies sei für eine Bullenmast absolut unüblich. \nDie von den Gutachtern verwandten Wetterdaten der Station C2. M2.----- seien auf den \nStandort C. nicht übertragbar; für sie liege auch keine \"qualifizierte Prüfung\" des \ndeutschen Wetterdienstes vor. Seine, des Antragstellers, Rechte würden auch durch die \nÜberplanung der Parzelle 43 beeinträchtigt, denn er benötige diese Fläche als hofnahe Weide. \nDurch die Festsetzung von Ausgleichsflächen auf seiner Parzelle werde er benachteiligt, weil \ndurch diese Festsetzung anderen Orts die Errichtung von Wohngebäuden ermöglicht werden \nsolle. Auch werde sein Grundstück stärker als andere Grundstücke für eine öffentliche \nStraßenverkehrsfläche in Anspruch genommen und zugleich würden die \nNutzungsmöglichkeiten seines Grundstücks erheblich eingeschränkt.\n\n13\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n14\n\nden Bebauungsplan Nr. 1 - 1. Änderung und Erweiterung \"W.----straße /T1.-----weg \" \n(Satzungsbeschluss vom 8. Oktober 2003) - der Antragsgegnerin für unwirksam zu \nerklären.\n\n15\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n16\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n17\n\nSie erwidert: Der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers werde in seinem \nbestandsgeschützten Umfang durch die Bebauungsplanung nicht beeinträchtigt. Bereits vor \nmehreren Jahrzehnten sei Wohnbebauung im östlichen Bereich derart an die Hofstelle \nherangerückt, dass eine etwaige Beschneidung der Rechte des Antragstellers durch weitere \nWohnbebauung nicht mehr ins Gewicht falle. Das Staatliche Umweltamt C1. habe die in \nsüdlicher Richtung anschließende Wohnbebauung als immissionsschutzrechtlich \nunbedenklich angesehen, da der Immissionsschwerpunkt des Betriebs des Antragstellers in \nnördlicher Richtung liege und das Wohngebäude als Querriegel einen Immissionspuffer bilde. \nDie immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeit habe das Geruchsgutachten V. + \nPartner GmbH bestätigt. Das Gutachten sei fehlerfrei. Die Behauptungen des Antragstellers \nüber seinen durchschnittlichen Tierbestand und die Belüftung des Kuhstalls würden bestritten, \ndenn er habe den Zugang zu seinen Stallungen auch dem Sachverständigen verweigert und \nauch keine konkreten Angaben zur durchschnittlichen Belegung des Stalles und zur \ndurchschnittlichen Verweildauer der Tiere gemacht. Der Gutachter habe daher vom \nhöchstzulässigen Tierbestand ausgehen dürfen, der sich auf Grundlage der Baugenehmigung \nergebe. Der Rat habe daher unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten eine fehlerfreie \nAbwägung vorgenommen, in die habe eingestellt werden dürfen, dass das geplante Gebiet \ndurch historisch gewachsene Wohnbebauung gekennzeichnet sei.\n\n18\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 22. November 2004 in Augenschein \ngenommen. Gewerbeamtsrat O1. vom Staatlichen Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz \nhat anlässlich der Augenscheinseinnahme zu Immissionsschutzbelangen ausgeführt. Wegen \nder Einzelheiten dieser Ausführungen und wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme \nwird auf die Niederschrift vom 22. November 2004 verwiesen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von \nder Antragsgegnerin vorgelegten Akten über das Bebauungsplanverfahren, über das \nVerfahren zur Aufstellung des Durchführungsplanes sowie der Bauakten für die Hofstelle des \nAntragstellers und für die im südlich angrenzenden allgemeinem Wohngebiet errichteten \nEinfamilienhäuser Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n22\n\nNach § 47 Abs. 2 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche Person \nstellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren \nRechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die \nGeltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § \n42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen \nvorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des \nBebauungsplans in einem Recht verletzt wird. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46.\n\n24\n\nDie Antragsbefugnis steht danach regelmäßig jedenfalls dem Eigentümer eines im \nPlangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende \nFestsetzungen wendet. Dementsprechend ist die Antragsbefugnis des Antragstellers eröffnet, \ndenn er behauptet, durch die Ausnutzung der Bebauungsplanfestsetzungen werde sein \nlandwirtschaftlicher Betrieb beeinträchtigt, ohne dass die Folgen für seinen Betrieb \nhinreichend abgewogen worden sind.\n\n25\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n26\n\nDer Bebauungsplan ist bereits insoweit unwirksam, als er mit Wirkung zum 31. Juli 2003 \nin Kraft gesetzt werden sollte. Die rückwirkende Inkraftsetzung knüpft an die \nBekanntmachung des am 29. Juli 2003 beschlossenen Bebauungsplans am 31. Juli 2003 an. \nDie Rückwirkung soll deshalb ausgesprochen werden, weil durch den neuen \nSatzungsbeschluss materielle Fehler, namentlich Mängel der Abwägung, geheilt werden \nsollen. Der Rat hat die von der Bebauungsplanung betroffenen Belange u.a. deshalb erneut \nabgewogen, weil er die Immissionsproblematik unter Berücksichtigung der Stellungnahme \nder Gutachter V. + Partner GmbH vom 7. Oktober 2003 nachvollziehen wollte. Zur \nBehebung materieller Mängel eines Bebauungsplans hat es jedoch im maßgebenden Zeitpunkt \ndes Satzungsbeschlusses keine Rechtsgrundlage im Baugesetzbuch gegeben, die die \nrückwirkende Inkraftsetzung eines Bebauungsplans ermöglichen würde (vgl. nunmehr § 214 \nAbs. 4 BauGB n. F.).\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2003 - 4 CN 2.02 -, BauR 2004, 53.\n\n28\n\nDer Mangel des Bebauungsplans, der in seiner rückwirkenden Inkraftsetzung liegt, erfasst \nden Bebauungsplan allerdings nicht als Ganzes. Der Bebauungsplan ist hinsichtlich seines \nzeitlichen Geltungsbereichs objektiv teilbar. Es liegt auf der Hand, dass der Rat der Stadt \nC. die Änderung des Bebauungsplans jedenfalls für die Zukunft in Kraft gesetzt hätte, \nwenn ihm bewusst gewesen wäre, dass eine Rückwirkungsanordnung nicht in Betracht \nkommt. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2003 - 4 CN 2.02. -, aaO. \n\n30\n\nDer Bebauungsplan leidet an weiteren Mängeln, die ihn als Ganzes erfassen. Er genügt \njedenfalls den Anforderungen des Abwägungsgebots nicht.\n\n31\n\nGemäß § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (nunmehr § 1 Abs. 7 BauGB) sind bei der Aufstellung \neines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander \ngerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot wird zunächst verletzt, wenn eine sachgerechte \nAbwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an \nBelangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. \nSchließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen \nBelange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten \nBelangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner \nBelange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem \nAbwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit \nverschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die \nZurückstellung des anderen Belangs entscheidet.\n\n32\n\nIn die Abwägung waren hier namentlich die Interessen des Antragstellers einzustellen, \nseine Hofstelle im Rahmen des bestehenden und von der Antragsgegnerin auch nicht in \nAbrede gestellten Bestandsschutzes weiterhin nutzen zu können. Das private, namentlich \ndurch bestehende Nutzungsrechte geprägte Eigentum gehört selbstverständlich und in \nhervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 1994 - 4 C 38.71 -, BRS 28 Nr. 6.\n\n34\n\nDie Antragsgegnerin hat bereits nicht berücksichtigt, in welchem Ausmaß der Betrieb des \nAntragstellers durch die Bebauungsplanfestsetzungen betroffen ist. Der Bebauungsplan setzt \nauf der im Eigentum des Antragstellers stehenden Parzelle 43 eine Fläche für Maßnahmen \nzum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur, Boden und Landschaft fest. Dass \ndiese Parzelle jedoch (wie auch die in südlicher Richtung anschließende Parzelle 48) als \nhofnahe Weidefläche genutzt und benötigt wird, hat die Antragsgegnerin nicht abgewogen. \nDie Nutzungsmöglichkeiten werden durch die Art der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen \n(Anpflanzen von Obstbäumen) in gewissem Umfang jedenfalls beeinträchtigt, da die Fläche \ninsoweit nicht mehr als Weide zur Verfügung stehen würde, als sie mit Obstbäumen bepflanzt \nwerden soll. Darüber hinaus geht aus der Festsetzung nicht hervor, ob die Nutzung der \nhofnahen Weideflächen in bisherigem Ausmaß weiterhin zulässig sein soll, obwohl das \nGrünland nur \"extensiv\" bewirtschaftet werden und eine intensive Nutzung daher nicht mehr \nin Betracht kommen soll. Die Belastung, die sich aus dieser Festsetzung ergibt, lässt sich auch \nnicht mit der - von der Antragsgegnerin ohnehin nicht verlautbarten - Erwägung stützen, mit \ndieser Festsetzung solle der Ausgleich eines Eingriffs in Natur und Landschaft bewirkt \nwerden, der durch Maßnahmen eines Privaten, namentlich des Antragstellers, ausgelöst \nwerden kann, wenn er von ihm günstigen Festsetzungen des Bebauungsplans Gebrauch \nmacht. Ausweislich der textlichen Festsetzungen Nr. 10 unter Spiegelstrich 2 des \nBebauungsplans dient diese Fläche dazu, Ausgleichsmaßnahmen zu ermöglichen, die durch \nden Bau der öffentlichen Einrichtungen (namentlich der öffentlichen Verkehrsflächen) \nentstehen. \n\n35\n\nDie vorgenannte Festsetzung ist aus einem weiteren Grunde abwägungsfehlerhaft. Bei der \nInanspruchnahme von Grundeigentum ist dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs als \nElement des Verhältnismäßigkeitsprinzips Geltung zu verschaffen. Es muss also stets geprüft \nwerden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den \nEigentümer aber weniger belastet. Als milderes Mittel ist es anzusehen, wenn das \nPlanvorhaben gleich gut auch auf Grundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden \nkann. In der Abwägung hat das Eigentum der öffentlichen Hand nämlich ein geringeres \nGewicht als das Eigentum Privater, weil Hoheitsträger angesichts des personalen \nSchutzzwecks der Eigentumsgarantie nicht Inhaber des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG \nsind. Mit dem stärkeren Schutz des Privateigentums im Rahmen der Abwägung wird auch der \nGleichklang mit § 90 Abs. 1 Nr. 2 BauGB hergestellt, wonach Grundstücke Privater zur \nBeschaffung von Ersatzland nur enteignet werden dürfen, wenn die öffentliche Hand über \ngeeignetes Ersatzland nicht verfügt.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 -, BRS 65 Nr. 8.\n\n37\n\nFür Ausgleichsmaßnahmen geeignete stadteigene Flächen standen der Antragsgegnerin \njedoch zur Verfügung. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin des südlich an die Hofstelle des \nAntragstellers angrenzenden Parzelle 45 gewesen; auf dieser hätte sie die Festsetzung \nvorsehen können, die dem Ausgleich des Eingriffs durch den Bau öffentlicher Einrichtungen \ndienen soll. Ferner hat die Antragsgegnerin, wie sich aus der textlichen Festsetzung Nr. 11 \nergibt, stadteigene Flächen außerhalb des Bebauungsplangebiets zur Verfügung gestellt, um \ndort solche Ausgleichsmaßnahmen zu ermöglichen, die auf privaten Grundstücken in Folge \nvon Eingriffen in Natur und Landschaft ausgelöst werden. Diese stadteigene Fläche hätte auch \nfür Ausgleichsmaßnahmen herangezogen werden können, die dem Bau öffentlicher \nEinrichtungen zuzuordnen sind. Weshalb Ausgleichsmaßnahmen Privater nicht nahe des \nEingriffs auf Grundstücken im Bebauungsplangebiet möglich gewesen sein sollten, dort aber \nAusgleichsmaßnahmen der öffentlichen Hand erfolgen müssten und zudem im Wesentlichen \nzu Lasten der Grundstücke des Antragstellers, ist nicht ersichtlich, jedenfalls aber nicht \nGegenstand der erforderlichen Abwägung des Rats der Antragsgegnerin geworden. Es ist \nauch nicht etwa so, dass die nunmehr zum Ausgleich des Eingriffs durch den Bau öffentlicher \nEinrichtungen ausgewiesene Fläche, würde der entsprechende Eingriffsausgleich anderen Orts \nbewirkt, für Ausgleichsmaßnahmen Privater zur Verfügung stehen müsste. Dass eine solche \nPlanung erforderlich gewesen wäre, ergibt sich weder aus der Bebauungsplanbegründung \nnoch dem Inhalt der Akten. Die Festsetzung lässt sich auch nicht mit dem Gesichtspunkt \nrechtfertigen, die Fläche diene zugleich dem Schutz der Hofstelle des Antragstellers, nämlich \nder Schaffung eines ausreichenden Abstandes zum westlich gelegenen allgemeinen \nWohngebiet. Eine solche Begründung forderte keine die Nutzbarkeit der hofnahen \nWeideflächen des Antragstellers beschränkende Festsetzung.\n\n38\n\nDie Antragsgegnerin hat ferner dem Interesse des Antragstellers daran keine hinreichende \nBeachtung gegeben, dass nahe seiner Hofstelle keine mit der landwirtschaftlichen Nutzung \nunverträgliche Wohnnutzung entsteht.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.89 -, BRS 50 Nr. 25.\n\n40\n\nDie Belange des Antragstellers waren nicht etwa deshalb von vornherein gering \ngewichtig, wie die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175 meint, weil \nschon in der Vergangenheit Wohnbebauung an den östlichen Bereich seiner Hofstelle \nvergleichbar nahe herangerückt sei, wie die hinzutretende Wohnbebauung geplant ist, und er \ndaher nicht mit wesentlichen zusätzlichen Erschwernissen seiner Betriebsführung durch die \nhinzutretende Wohnbebauung zu rechnen habe. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht \nin dem von der Antragsgegnerin zitierten Fall ausgeführt, Nachbarschutz komme für \nlandwirtschaftliche Betriebe auch dann in Betracht, wenn Wohnbebauung in geringem \nAbstand zur Hofstelle vorhanden sei, die geplante Wohnbebauung jedoch von einer Seite her \nan die Hofstelle heranrücke, die bisher gegenüber landwirtschaftstypischen Immissionen \nunempfindlich war. So ist die Situation auch hier. Die Fenster der Stallanlagen des \nAntragstellers sind nach Süden (2 Fenster) zum neu ausgewiesenen Wohngebiet bzw. nach \nWesten ausgerichtet und nicht nach Osten zur dort jenseits der Straße Q. vorhandenen \nWohnbebauung.\n\n41\n\nDas demnach abwägungsbeachtliche Interesse des Antragstellers hat die Antragsgegnerin \nnicht zutreffend bewertet. Der Rat der Antragsgegnerin hat bei seiner neuerlichen Abwägung \nauch auf die Stellungnahme der V. + Partner GmbH abgestellt, die allerdings in der \nunveränderten Bebauungsplanbegründung nur einen die tatsächlichen Gegebenheiten eher \nverschleiernden Niederschlag gefunden hat, wonach zur Hofstelle des Antragstellers die \nnächste vorhandene Wohnbebauung einen Abstand von 40 m aufweise; die geplante \nNeubebauung rücke \"etwas näher\" an den landwirtschaftlichen Betrieb heran \n(Bebauungsplanbegründung S. 7). In der Beschlussvorlage zur Ratssitzung am 8. Oktober \n2003, Drucks.-Nr. 339 vom 29. September 2003 heißt es hierzu ohne weitergehende \nSubstantiierung, die Wohnnutzung werde \"nicht unzumutbar nahe an die Hofstelle gerückt\", \nein \"ausreichender Abstand\" werde eingehalten. In der ergänzenden Beschlussvorlage vom 8. \nOktober 2003 hat der Rat dann allerdings unter Bezugnahme auf die \"Geruchsuntersuchung\" \nder V. + Partner GmbH vom 7. Oktober 2003 die Bewertung im Einzelfall vornehmen \nwollen, ob sich Unverträglichkeiten zwischen der landwirtschaftlichen Nutzung und der \nWohnnutzung ergeben. Er hat die südöstlichen Wohnbauflächen angesprochen und \nausgeführt, die dort zu erwartenden \"Geruchsimmissionen (sog. Platzgerüche)\" seien \ngeringfügig und deshalb tolerierbar. Die vom Rat seiner Prognose, ob die \nGeruchsimmissionen als zumutbar anzusehen sind, zugrunde gelegte \"Geruchsuntersuchung\" \ngenügt insoweit im Ausgangspunkt den Anforderungen einer methodisch geeigneten \nAufarbeitung des Sachverhalts, den der Rat in die Abwägung einzustellen hatte, als die \nGutachter die Geruchsbelastung auf Grundlage der GIRL bewertet haben. Da für die \nErmittlung und Bewertung von Geruchsbelästigungen keine untergesetzlichen \nRechtsvorschriften bestehen, können (mit der gebotenen Vorsicht) Rückschlüsse aus der \nGIRL (bzw. aus der VDI-Richtlinie 3471) auf die Erheblichkeit der Belästigungen durch \nGeruchsimmissionen im Rahmen der Beurteilung nach § 22 oder § 5 BImSchG gezogen \nwerden. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 90.90 -, BRS 55 Nr. 175; OVG NRW, \nUrteile vom 19. Dezember 1997 - 7 A 258/96 - und vom 25. September 2000 - 10a D 8/00.NE \n-, BRS 63 Nr. 7.\n\n43\n\nDa der GIRL keine Bindungswirkung zukommt, sind die dort unter Nr. 3.1 genannten \nImmissionswerte von 0,10 für Wohngebiete keine Grenz-, sondern Orientierungswerte für die \nAbwägung. In gleicher Weise hat die Zuordnung dieser Werte zu bestimmten Gebietstypen \nfür die Abwägung keine abschließende Bedeutung. Vielmehr kann in begründeten \nEinzelfällen - ggf. auch im Übergang zum Außenbereich - eine Überschreitung der \nImmissionswerte oder eine Festlegung von Zwischenwerten abwägungsgerecht sein, zumal \ndie Bildung eines Mittelwerts auch bei Geruchsbelästigungen in der Rechtsprechung durchaus \nanerkannt ist. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1993 - 4 B 151.93 -, BRS 55 Nr. 165. \n\n45\n\nDie Stellungnahme der V. + Partner GmbH vom 7. Oktober 2003 machte dem Rat \nder Antragsgegnerin eine Abwägung auf hinreichend gesicherter Prognosegrundlage jedoch \nnicht möglich, obwohl diese von der GIRL als Grundlage der Beurteilung der \nGeruchssituation ausgegangen ist. Die Gutachter haben die GIRL jedoch nur insoweit \nberücksichtigt, als sie ihrer Systematik entsprechend \"Flächenmittelwerte\" ermittelt und diese \nmit den Immissionshäufigkeiten verglichen haben, die die GIRL als Orientierungswert für die \nZumutbarkeitsbewertung angibt (S. 2 Abs. 3 der Stellungnahme der Gutachter vom \n7. Oktober 2003). Es ist jedoch nicht ansatzweise erkennbar, dass das von den Gutachtern zu \nGrunde gelegte Raster einer Kantenlänge von 60 m hier den Anforderungen einer geeigneten \nPrognose genügen würde. Der Stellungnahme der V. + Partner GmbH liegt ausweislich \nder beigefügten Skizze eine Betrachtung zugrunde, die ein Raster mit der Kantenlänge von 60 \nm um die Hofstelle des Antragstellers sowie um das allgemeine Wohngebiet südlich der \nHofstelle zieht. Ein solches Raster wird der hier erforderlichen Bewertung im Nahbereich \nnicht gerecht. Das Gutachten wirft entsprechend für das südlich angrenzende allgemeine \nWohngebiet einen flächenbezogenen Immissionswert aus, den es mit einer relativen \nGeruchshäufigkeit von 0,05 bis 0,06 angibt. Es kommt jedoch für die maßgeblichen \nBeeinträchtigungen, die zu Immissionsschutzabwehransprüchen der südlich angrenzenden \nWohnbebauung und mit entsprechenden nachteiligen Auswirkungen für die Betriebsführung \ndes Antragstellers verbunden sein können, nicht allein darauf an, wie sich die \nGeruchsbelastung gemittelt und verteilt auf eine Fläche der Kantenlänge von 60 m errechnet, \nsondern gerade darauf, wie die Immissionsbelastung im unmittelbaren \nNachbarschaftsverhältnis anzusetzen ist. Ist mit anderen Worten im grenznahen Wohnbereich \n- hierzu gehören auch die Außenwohnbereiche - mit einer nicht hinnehmbaren \nGeruchsbelastung zu rechnen, kommt es nicht darauf an, ob die Geruchsbelastung rechnerisch \ndurch Verteilung auf eine größere Fläche gemindert werden kann. \n\n46\n\nDass das Gutachten V. + Partner GmbH dem Rat der Antragsgegnerin keine \nhinreichende Abwägungsgrundlage vermittelt hat, wird durch die Stellungnahme der \nGutachter in ihrem Schreiben vom 25. Februar 2004 im Ergebnis bestätigt. Dort führen die \nGutachter zwar aus, selbst wenn unterstellt würde, die gesamten Geruchsstoffemissionen \nwürden aus dem südlichen Stallgebäude emittiert und bei Winden aus Richtung der Hofstelle \nQ1. zu Wahrnehmungen auf dem südlich angrenzenden Wohngrundstück kommen, \nergebe sich eine Wahrnehmungshäufigkeit von (nur) 10 % der Jahresstunden. Auch diese \nAussage ist jedoch bezogen auf die Beurteilungsfläche mit einer Kantenlänge von 60 m. Wie \nsich die Geruchsbelastung im Grenzbereich darstellt und ob nicht gerade wegen der \nwindunabhängigen Platzgerüche auch dann mit einer Geruchsbelastung dort zu rechnen sein \ndürfte, wenn keine nordwestlichen bis nordöstlichen Winde anstehen, ist auch in dieser \nStellungnahme nicht berücksichtigt. Dass gerade bei sog. Platzgerüchen mit einer \nGeruchsbelastung zu rechnen ist, die von der allgemeinen Windrichtung grundsätzlich \nunabhängig ist, hat das Staatliche Umweltamt C1. in seiner Stellungnahme vom 13. Mai \n2002 bereits dargelegt. \n\n47\n\nDas Geruchsgutachten war aus einem weiteren Grunde nur bedingt geeignet, dem Rat der \nAntragsgegnerin eine verlässliche Grundlage für die Bewertung der tatsächlichen \nImmissionssituation zu vermitteln. Das dem Gutachten zu Grunde gelegte Programmsystem \nMEPOD 1.8.e ist nach eigener Angabe der Gutachter ein Programm, das sich noch in einer \n\"Erprobungsphase\" befindet (Stellungnahme vom 25. Februar 2004). Dass es im Hinblick auf \ndie Verwertbarkeit seiner Ergebnisse im vorliegenden Verfahren verifiziert worden sei, ist \nnicht dargetan. Die Abwägung der durch eine Bebauungsplanung betroffenen Belange kann \njedoch nicht abwägungsgerecht auf solche Sachverhaltsgegebenheiten gestützt werden, über \nderen Bedeutung bzw. über deren Gewichtigkeit deshalb keine hinreichende Klarheit besteht, \nweil sie mit Hilfe eines Verfahrens bewertet worden sind, das selbst erst noch der \nÜberprüfung bedarf.\n\n48\n\nDie dargelegten Mängel der Abwägung betreffen sowohl die Ermittlung des \nAbwägungsmaterials als auch die Gewichtung der von der Bebauungsplanung betroffenen \nBelange. Die Mängel sind schon deshalb im Sinne des § 214 Abs. 3 BauGB erheblich, denn \nsie waren offensichtlich und sind auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Auf die \nImmissionsproblematik haben nicht nur der Antragsteller und die Landwirtschaftskammer \nX. -M1. , sondern hat vor allen Dingen auch das Staatliche Umweltamt in aller \nDeutlichkeit hingewiesen. Dass die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes nach \nÄnderung des Bebauungsplanentwurfs vor dem 1. Satzungsbeschluss vom 29. Juli 2003 \nzumindest überprüfungsbedürftig gewesen ist, hat der Senat in seinem Beschluss vom 18. \nSeptember 2003 - 7 B 1597/03 - ausgeführt. Dennoch hat die Antragsgegnerin davon \nabgesehen, die Stellungnahme der V. + Partner GmbH mit dem Staatlichen Umweltamt \nzu erörtern. Der Vertreter des Staatlichen Umweltamtes (nunmehr Amt für Arbeit und \nUmweltschutz) hat hierauf im Ortstermin des Berichterstatters hingewiesen und im übrigen \nverdeutlicht, weshalb der methodische Ansatz der V. + Partner GmbH nicht \nbedenkenfrei ist. Ferner lag auf der Hand, dass die Überplanung der hofnahen Weideflächen \ndes Antragstellers durch eine Festsetzung, die dem Ausgleich der durch den Bau öffentlicher \nEinrichtungen verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft dienen soll, eine Abwägung \ndes gegenläufigen Interesses des Antragstellers an einer Beibehaltung der bislang nicht \neingeschränkten privaten Nutzbarkeit erforderte. Der Abwägungsmangel ist auch auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Die Antragsgegnerin hätte unter hinreichender \nBerücksichtigung der Immissionsschutzbelange die Wohnnutzung südlich der Hofstelle nicht \nderart nahe zu den auch dorthin gelegenen Fenstern eines Rinderstalls geplant, wie sie dies \ngetan hat, ohne sich ausreichende Klarheit darüber zu verschaffen, ob die \nImmissionsbelastung zumutbar ist. Auch hätte sie von einer Überplanung hofnaher \nWeideflächen für öffentlichen Zwecke dienende Ausgleichsmaßnahmen unter den hier \ngegebenen Umständen Abstand nehmen müssen.\n\n49\n\nDie Mängel der Abwägung erfassen den Bebauungsplan insgesamt.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n51\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ \n708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n52\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276857","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-28/7-d-17-04-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276857","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276857","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-28/7-d-17-04-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276857","retrieved":"2026-07-09 02:49:29.452066+00:00"}}