{"status":"available","doknr":"OLD276856","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1028.6B1634.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-10-28","aktenzeichen":"6 B 1634/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Diese Kosten haben die Beigeladenen selbst zu \ntragen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze \n3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zum Erfolg des \nRechtsmittels. \n\n3\n\nDer Antragsteller verrichtet Dienst als Polizeihauptkommissar der Besoldungsgruppe \nA 12 BBesO beim Polizeipräsidium Wuppertal. Er war seit 00.00.0000 Sachgebietsleiter \nVL 0.0.0 und ist seit 00.00.00 Sachgebietsleiter VL 0.0.0 sowie Abwesenheitsvertreter des \nDezernenten VL 0. Er erstrebt einstweiligen Rechtsschutz dagegen, dass der Dienstherr die \ndem Polizeipräsidium X. für 00.00.0000 zugewiesenen beiden Planstellen der \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO g.D. mit den Beigeladenen besetzen will, er hingegen nicht \nbefördert werden soll. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung mangels der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt: Die \nBeförderungsentscheidungen seien nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein \nmöglichen und gebotenen summarischen Prüfung rechtlich einwandfrei. Der Dienstherr habe \ndie Auswahl von vornherein auf Bewerber beschränkt, die eine nach A 13 bewertete \nFunktionsstelle inne hätten. Diese dem Auswahlverfahren quasi vorgelagerte Entscheidung \nfinde ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass das Besoldungsrecht den Inhabern derartiger \nFunktionsdienstposten verbesserte Beförderungsmöglichkeiten zubillige. Bei der Übertragung \nder höherwertigen Dienstposten der Beigeladenen sei auch eine am Leistungsgrundsatz \norientierte Vorauswahl erfolgt. Demnach habe der Antragsteller nicht mehr in einen auf der \nGrundlage der dienstlichen Beurteilungen vorzunehmenden Leistungsvergleich mit den \nBeigeladenen einbezogen werden müssen. Der Dienstherr sei auch rechtsfehlerfrei davon \nausgegangen, dass der Antragsteller im Gegensatz zu den Beigeladenen keine A 13wertige \nFunktion inne habe. Die Einstufung des Dienstpostens des Antragstellers nach A 12 und der \nDienstposten der Beigeladenen (Dezernentin VL 0 und Leiter des Kriminalkommissariats 00) \nnach A 13 auf der Grundlage des „Bandbreitenerlasses\" des Ministeriums für Inneres und \nJustiz vom 13. Januar 1999 erscheine als rechtens. Der Erlass sehe die Einstufung eines \nSachgebietsleiterpostens als A 13fähige Stelle nur vor, wenn damit schwierige Aufgaben und \nhohe Verantwortung verbunden seien. Der Dienstherr sei nachvollziehbar davon \nausgegangen, dass dies auf den Dienstposten des Antragstellers nicht zutreffe. Das \n„Funktionsprofil\", auf das der Antragsteller sich berufe, sei lediglich das von der \nBehördenleitung nicht umgesetzte Ergebnis einer Arbeitsgruppe. \n\n4\n\nDer Antragsteller macht geltend: Er habe eine A 13wertige Funktion inne. Es liege auf \nder Hand, dass sein Dienstposten - unabhängig von der Zahl der ihm unterstellten \nMitarbeiter - mit einer hohen Verantwortung verbunden und besonders wichtig sei. Das \nVerwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er als Sachgebietsleiter VL 0.0 für die \ngesamten Einsatzangelegenheiten des Polizeipräsidiums X. zuständig sei. Er leite und \nkoordiniere seine Abteilung bei Großeinsätzen und baue die gesamte Logistik dafür auf. Das \nbetreffe zwei Hundertschaften sowie eine technische Gruppe. Außerdem verwalte er \nEinsatzgerät im Wert von mehreren Millionen Euro, insbesondere Gerät, das der Bund zur \nVerfügung gestellt habe. Ihm obliege dabei auch die Termingestaltung sowie der gesamte \nSchriftverkehr. Er sei insoweit die „zentrale Anlaufstelle\" in der Behörde. Bei einem Einsatz \nam 00.00.0000 habe er den Einsatzabschnitt „zentrale Dienste\" (Technik und Logistik) mit \ninsgesamt 93 Mitarbeitern geleitet. Bei Einsatzgroßlagen habe er die gesamte Technik und \nLogistik aufzubereiten. Außerdem werde in einem Schreiben des Polizeipräsidiums X. \nvom 00.00.0000 betreffend ein „Konzept der Bewertung der Funktionen nach den \nBesoldungsgruppen A 12/A 13\" ausgeführt, in der Abteilungsleiterkonferenz vom \n 00.00.0000 habe der Behördenleiter auf Vorschlag der Arbeitsgruppe dem Konzept \nzugestimmt. Demnach habe er als Inhaber einer A13fähigen Funktion bei einer qualitativen \nAusschärfung der dienstlichen Beurteilungen den Beigeladenen vorgezogen werden müssen. \nWenn, wie der Antragsgegner vortrage, die Funktionen noch nicht endgültig \nBesoldungsgruppen zugeordnet worden seien, dürfe sich der Dienstherr bei der Vergabe der \nbeiden A 13-Stellen nicht auf die Funktionen der Besoldungsgruppe A 13 beschränken. Der \nDienstposten der Beigeladenen zu 1. sei im Übrigen noch nicht endgültig der \nBesoldungsgruppe A 13 zugeordnet; aus einem Schreiben des Polizeipräsidiums X. an \nden Personalrat vom 00.00.0000 ergebe sich nur, dass der Bewerber mindestens in einem \nAmt der Besoldungsgruppe A 12 sein müsse. Auch fehle es bislang an einer für eine \nFunktionsbewertung erforderlichen Mitwirkung des Personalrats. Eine „interne\" Bewertung \nsei somit rechtlich nicht verbindlich. Des Weiteren sei eine „vorverlagerte\" \nAuswahlentscheidung nicht getroffen worden. Der Antragsgegner habe dazu, ob bei der \nBesetzung der Dienstposten der beiden Beigeladenen nach Eignung, Befähigung und \nfachlicher Leistung ausgewählt worden sei, nichts vorgetragen. Unabhängig davon hätten die \ndamaligen Ausschreibungen der Dienstposten der Beigeladenen jedenfalls nicht erkennen \nlassen, dass es um Beförderungsdienstposten gehe, die auch der Ableistung der \nErprobungszeit nach § 8 Abs. 7 der Laufbahnverordnung der Polizei (LVOPol) dienen sollten. \nSomit könne ihm nicht entgegen gehalten werden, er habe sich an Auswahlentscheidungen \nnicht beteiligt. Zudem habe er sich deshalb nicht mehr um Stellen der Besoldungsgruppe A 13 \nbeworben, weil er davon habe ausgehen können und müssen, dass er als Vertreter des \nDezernenten VL eine A 13fähige Funktion habe. \n\n5\n\nDamit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die beantragte einstweilige \nAnordnung hätte erlassen müssen. Ein Anordnungsanspruch ist nach wie vor zu verneinen. \nDas Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht einen \nRechtsfehler des Dienstherrn bei der Entscheidung, den Antragsteller nicht zu befördern und \ndie beiden Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 mit den Beigeladenen zu besetzen, hätte \nbejahen müssen. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Dienstherr habe, wie aus der an den \nAntragsteller ergangenen Konkurrentenmitteilung vom 00.00.0000 in Verbindung mit dem \nerstinstanzlichen Schriftsatz des Antragsgegners vom 00.00.0000 hervorgehe, den Kreis \nder für die Besetzung der beiden A 13-Stellen in Frage kommenden Beamten auf Inhaber \neines Amtes der Besoldungsgruppe A 12 begrenzt, die einen Dienstposten der Wertigkeit der \nA 13 inne hatten. Dem ist die Beschwerde nicht entgegen getreten, und diese Verfahrensweise \ndes Dienstherrn unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das \nVerwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Personalhoheit des Dienstherrn die \nBefugnis umfasst, auch für einzelne (hier nach dem Akteninhalt nicht ausgeschriebene) \nPlanstellen bestimmte Voraussetzungen festzulegen, die ein Beamter erfüllen muss, um \nüberhaupt zu dem Kreis derjenigen zu gehören, unter denen nach Eignung, Befähigung und \nfachlicher Leistung auszuwählen ist. \n\n7\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 23. Oktober 1980 - 2 C 22.79 -, Zeitschrift für \nBeamtenrecht 1981, 228. \n\n8\n\nDass davon in rechtsfehlerhafter Weise Gebrauch gemacht worden ist und der Antragsteller in \neinem Qualifikationsvergleich anhand der dienstlichen Beurteilungen hätte einbezogen \nwerden müssen, ist nicht erkennbar. \n\n9\n\nMit der Beschwerde ist nicht dargetan, dass der Dienstherr auch den Dienstposten des \nAntragstellers mit der Wertigkeit A 13 BBesO hätte einstufen müssen. \nDas Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend darauf verwiesen, dass das beim \nPolizeipräsidium X. von einer Arbeitsgruppe erarbeitete „Funktionsprofil\", in dem die \nStelle „Sachgebietsleiter/in VL mit Vertretungsfunktion Dezernent/in\" mit A 13 bewertet \nwird, von der Behördenleitung bislang nicht umgesetzt worden und damit nicht maßgeblich \nist. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde auf ein innerbehördliches Schreiben des \nPolizeipräsidiums X. vom 00.00.0000 verweist, laut welchem der Behördenleiter \ndem Vorschlag der Arbeitsgruppe zugestimmt hat, dass u.a. die Funktion „Abteilung VL \nVertreter des Dezernenten\" mit A 13 bewertet werden „sollte\", ergibt sich nichts anderes. \nBereits aus der Wortwahl des Schreibens geht hervor, dass es sich dabei um einen bislang \nnicht realisierten Vorschlag handelt. Das Vorbringen des Antragstellers, der Personalrat habe \ninsoweit noch nicht mitgewirkt, steht damit im Einklang. \n\n10\n\nAus diesen Umständen lässt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht \nherleiten, der Dienstherr habe sich bei der Besetzung der Stellen, um die es geht, nicht auf die \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO beschränken dürfen. Dass ein bestimmtes Konzept zur \nBewertung von Dienstposten nicht umgesetzt worden ist, bedeutet nicht, dass eine derartige \nBewertung ausgeschlossen ist. Diese hat der Dienstherr hier anhand des \n„Bandbreitenerlasses\" des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 13. November 1999 - XX \nD 0 - 0000 - vorgenommen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Dass die \ndarin enthaltenen Maßgaben rechtlich fehlerhaft angewendet worden sind, ist nicht \nersichtlich. Dem steht das Schreiben des Polizeipräsidiums X. an den Personalrat vom \n 00.00.0000 anlässlich der damaligen Ausschreibung des Dienstpostens der Beigeladenen \nzu 1. nicht entgegen. Daraus ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht, \ndass dieser Dienstposten noch nicht endgültig der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet worden \nist. Wenn danach Bewerber um den Dienstposten „mindestens der Bes.-Gr. A 12 angehören\" \nsollten, spricht das nicht gegen die Anwendung des „Bandbreitenerlasses\" vom 13. Januar \n1999, laut welchem der Dienstposten des Dezernatsleiters VL 0 mit „A 12 g.D. - A 14 h.D.\" \n(der Dienstposten des Leiters eines Kriminalkommissariats und der Dienstposten eines \nSachgebietsleiters „mit schwierigen Aufgaben und hoher Verantwortung\" mit „A 11 g.D. - \nA 13 g.D.\") zu bewerten ist. \n\n11\n\nSoweit der Antragsteller geltend macht, sein Dienstposten erfülle die o.a. Vorgaben des \n„Bandbreitenerlasses\", ergibt sich daraus nichts zu seinen Gunsten. Die Zuordnung von \nDienstposten zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe erfolgt im \nRahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungsrechts sowie des Haushaltsrechts durch \nden Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 -\n 2 C 16.89 -, Recht im Amt 1992, 85.\n\n13\n\nDass hiervon rechtsfehlerhaft im Wege einer gezielten Benachteiligung des Antragstellers \nGebrauch gemacht worden ist, ist nicht ersichtlich. Der Sachgebietsleiterposten des \nAntragstellers ist unbestritten verantwortungsvoll und mit beträchtlichen Anforderungen \nverbunden. Das bedeutet aber nicht zugleich, dass er im Vergleich mit den Anforderungen \nanderer Dienstposten in der erwähnten Weise ermessensfehlerhaft nicht als „mit schwierigen \nAufgaben und hoher Verantwortung\" verbunden eingestuft worden ist. \n\n14\n\nDer Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass er bei der Besetzung der beiden \nBeförderungsstellen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts an einer Auswahl \nanhand aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen hätte beteiligt werden müssen. Dies ist \nzwar grundsätzlich unverzichtbar. Ein aktueller Qualifikationsvergleich nach Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 7 des \nBeamtengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen) war jedoch hier insoweit entbehrlich. \n\n15\n\nDer Senat hat wie das Verwaltungsgericht keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die \nDienstposten der Beigeladenen zu 1. und 2. in den Jahren 0000 und 0000 im Wege der \nBestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vergeben worden waren. In \nden damaligen Stellenausschreibungen war nicht nur ein Anforderungsprofil festgelegt, \nsondern auch deutlich gemacht worden, dass eine Bestenauslese stattfinden werde („Frauen \nwerden bei gleicher Eignung, Befähigung und Leistung bevorzugt berücksichtigt...\"). \nAnhaltspunkte dafür, dass dies dennoch nicht geschehen ist, lassen sich der Beschwerde und \ndem Akteninhalt nicht entnehmen. Dass die Dienstposten der Beigeladenen nicht als \nBeförderungsstellen ausgeschrieben waren, spricht (anders als in dem Fall, der dem vom \nAntragsteller angeführten Beschluss des Senats vom 24. März 2004 - 6 B 249/04 - zugrunde \nlag) nicht dagegen, dass eine Bestenauslese vorgenommen worden war. Letzteres ist hier nach \nden obigen Ausführungen nicht zu bezweifeln. Diese in § 8 Abs. 7 Nr. 3 LVOPol \nvorgesehene „Vorverlagerung\" der Bestenauslese ist nach summarischer Prüfung rechtlich \nnicht zu beanstanden. \n\n16\n\nVgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, \nBeschlüsse vom 24. März 2004 - 6 B 249/04 - und \nvom 8. November 2004 - 6 B 2090/04 - m.w.N.\n\n17\n\nDemnach ist in diesem Zusammenhang des Weiteren unschädlich, dass in den \nStellenausschreibungen aus den Jahren 0000 und 0000 nicht darauf hingewiesen worden war, \ndass die Dienstposten auch der Ableistung der Erprobungszeit nach § 8 Abs. 7 Nr. 3 LVOPol \ndienen sollten. Schließlich führt das Argument des Antragstellers, er habe als \nSachgebietsleiter davon ausgehen können und müssen, einen Dienstposten der Wertigkeit \nA 13 bereits zu haben, und deshalb habe er sich um einen höherwertigen Dienstposten nicht \nmehr bemüht, nicht zu einer ihm günstigeren Entscheidung. Dass er auf Grund des nicht \numgesetzten Beschlusses der Abteilungsleiterkonferenz vom 00.00.0000 zu diesem \nStandpunkt kommen musste, wird mit der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargelegt. Seine \neigene Einschätzung der Wertigkeit seines Dienstpostens ist unbeachtlich. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276856","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-28/6-b-1634-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276856","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276856","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-28/6-b-1634-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276856","retrieved":"2026-07-09 02:49:29.344787+00:00"}}