{"status":"available","doknr":"OLD276859","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1028.17B1815.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-10-28","aktenzeichen":"17 B 1815/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird - zugleich in Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung - für \nbeide Rechtszüge auf jeweils 1.250,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDie dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder \naufzuheben.\n\n4\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihm dürfe \ndie Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, da aufenthaltsbeendende \nMaßnahmen aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden könnten, § 11 \nBeschVerfV; dies sei der Fall, weil er nicht hinreichend an der Klärung seiner Identität und \nder Beschaffung von Heimreiseunterlagen mitwirke. \n\n5\n\nGegen diese Einschätzung ist nichts zu erinnern. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen \nAnlass zu einer abweichenden Beurteilung:\n\n6\n\nDer Antragsteller macht zunächst geltend, er habe im Mai 2004 die Botschaft der \nRepublik Guinea in Bonn aufgesucht, um dort „Dokumente\" zu erhalten. Der Konsul habe \nihm erklärt, „ohne Ausweis oder Geburtsurkunde würde man dort keine Dokumente \nausstellen\". Bei dieser Sachlage hätte es sich aufgedrängt, unter Vorlage der bei den \nVerwaltungsvorgängen befindlichen Kopie der Geburtsurkunde (Beiakte Heft 3 Blatt 7) bzw. \ndes Originals, über dessen Verbleib sich der Antragsteller nicht geäußert hat, erneut in der \nBotschaft vorzusprechen. Dies hat der Antragsteller offensichtlich nicht getan und schon \ndeshalb ihm zumutbare Bemühungen um die Erlangung eines zur Heimreise berechtigenden \nPasses vermissen lassen. \n\n7\n\nVor diesem Hintergrund kommt es auf seine weitere Behauptung, er habe verschiedene \nPersonen aus seinem Bekanntenkreis beauftragt, ihm in Guinea bei der Beschaffung von \nDokumenten behilflich zu sein, nicht an. Abgesehen davon ist dieses Vorbringen nicht \nglaubhaft gemacht; die Vorlage eines Zahlungsnachweises an eine Person in Guinea reicht \ninsoweit nicht aus.\n\n8\n\nUnerheblich ist aus dem genannten Grund schließlich auch die Einlassung des \nAntragstellers, seine in Guinea lebende Mutter sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht \nin der Lage, ihm zu helfen. Nur informatorisch sei insoweit angemerkt, dass das \ndiesbezügliche Vorbringen inkonsistent ist: Noch im September 2004 hatte der Antragsteller \nbehauptet, keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern zu haben. Demgegenüber zeigt er sich in der \nBeschwerdebegründung durchaus informiert über Einzelheiten ihres Gesundheitszustandes. \nDem widerspricht dann freilich, dass er wenige Absätze später bekundet, er wisse nicht, ob \nseine Eltern noch leben.\n\n9\n\nDas Vorbringen des Antragstellers, er verfüge über keine Möglichkeiten, ihn betreffende \nIdentitätsdokumente aus seinem Heimatland zu beschaffen, ist noch aus einem weiteren \nGrund unglaubhaft: Aus seinem Asylvorbringen ergibt sich, dass er in Guinea zwölf Jahre die \nSchule besucht und anschließend drei Jahre studiert hat. Darüber hinaus will er zwei Jahre \nlang als Beamter im Ministerium für Planung tätig gewesen sein. Angesichts dieses \nWerdegangs liegt es nahe, dass in den Archiven der Hochschule oder/und des Ministeriums \nUnterlagen vorhanden sind, die aus Sicht des guineischen Staates bei der Identifizierung des \nAntragstellers hilfreich sind. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller dieserhalb mit den \ngenannten Stellen Kontakt aufgenommen hätte, sind nicht ersichtlich.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ \n47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat bemisst den \nWert eines allein auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § \n10 BeschVerfV gerichteten Begehrens eines geduldeten Ausländers in einem Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes mit 1.250,-- Euro,\n\n11\n\nebenso der 18. Senat des beschließenden Gerichts, vgl. Beschluss vom 18. April 2005 - 18 \nE 420/05 -.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276859","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-28/17-b-1815-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276859","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276859","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-28/17-b-1815-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276859","retrieved":"2026-07-09 02:49:29.641397+00:00"}}