{"status":"available","doknr":"OLD276858","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1028.14A642.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-10-28","aktenzeichen":"14 A 642/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag, dessen Begründung per Fax am 9. Februar 2005 beim \nVerwaltungsgericht Düsseldorf eingegangen ist, hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe \ngemäß § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor.\n\n3\n\nDie vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils, vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, bestehen nicht.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung von Folgendem \nausgegangen: Die Wiederholungsprüfung des Klägers gelte gemäß § 10 Abs. 1 \nBuchst. b JAO, der - gemäß § 66 Abs. 1 JAG - auf das Prüfungsverfahren des \nKlägers anzuwenden ist, als nicht bestanden, weil er ohne genügende \nEntschuldigung die häusliche Arbeit nicht bei dem beklagten Amt abgeliefert habe. \nDer Prüfling habe die Arbeit zum Beklagten zu verbringen. Wenn er sich dabei eines \nGehilfen, wie hier der Deutschen Post AG, bediene, geschehe das auf seine Gefahr. \nSoweit durch § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 JAO geregelt sei, dass die Abgabefrist durch \ndie Aufgabe der Hausarbeit bei einem Postamt gewahrt werde und dass die \nRechtzeitigkeit der Abgabe durch bestimmte Einlieferungsbelege nachgewiesen \nwerden könne, betreffe das nur die Frage der Fristwahrung, d. h. setze voraus, dass \ndie Hausarbeit bei dem Beklagten eingegangen sei. Weder durch den vom Kläger \nvorgelegten Einlieferungsbeleg über ein Einwurf-Einschreiben noch durch den \nAuslieferungsbeleg für dieses Einschreiben werde der Nachweis geführt, dass der \nKläger die Hausarbeit bei der Post aufgegeben habe. Auch die vom \nVerwaltungsgericht eingeholten Stellungnahmen der zuständigen Vertriebsdirektion \nund der Postmitarbeiterin, die das vom Kläger aufgegebene Einwurf-Einschreiben an \neine Anschrift in C. ausgeliefert hat, ließen einen entsprechenden Schluss nicht \nzu.\n\n5\n\nDer Kläger ist der Meinung, dass die Auffassung des Verwaltungsgericht zur \nFolge habe, eine Entschuldigung im Sinne des § 10 Abs. 1 JAO sei entgegen der \nnormierten Regelung nur möglich, wenn die Hausarbeit beim Beklagten eingegangen \nsei. Das widerspricht zum einen den Gründen des angegriffenen Urteils. Denn das \nVerwaltungsgericht ist ausdrücklich von dem Gegenteil ausgegangen, wie der von \nihm durchgeführten Amtsermittlung und den Urteilsgründen (Seite 8 bis 11 UA) \nentnommen werden kann. Soweit es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, dass \ndie vom Kläger vorgelegten Nachweise und die sonstigen Ermittlungsergebnisse \nnicht den Schluss erlauben, er habe eine zutreffend und unmissverständlich \nadressierte Postsendung mit seiner Hausarbeit als Inhalt bei der Post aufgegeben \nhat, steht dies dazu nicht im Widerspruch. Insbesondere sind entgegen der \nAuffassung des Klägers andere Möglichkeiten denkbar, mit denen bei Nichteingang \neiner Hausarbeit beim Beklagten der Nachweis geführt werden kann, dass \ntatsächlich eine Hausarbeit bei der Post aufgegeben worden ist und diese auch \nordnungsgemäß adressiert war. Ob und wie der Nachweis der genügenden \nEntschuldigung für die Nichtablieferung einer Hausarbeit geführt werden kann, hängt \nim übrigen vom Einzelfall ab, insbesondere vom Grund für die Nichtablieferung.\n\n6\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers begegnet auch die Tatsachen- und \nBeweiswürdigung des Verwaltungsgerichts keinen ernsthaften Zweifel. Insbesondere \nist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht der Tatsache keine \nausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, dass auf dem Einlieferungsbeleg \nfür das vom Kläger aufgegebene und an eine Anschrift in C. zugestellte Einwurf-\nEinschreiben die Anschrift des Beklagten als Empfängeranschrift eingetragen ist. \nDem tritt der Kläger lediglich mit der - im übrigen unsubstanziierten - Behauptung \nentgegen, der annehmende Postbeamte habe die Übereinstimmung der \nAdressangaben auf Postsendung und Einlieferungsbeleg überprüft und auch dafür \nsei der Einlieferungsbeleg ausreichender Nachweis. Damit setzt er sich mit dem \nErgebnis der auf seine Anregung hin erfolgten Sachaufklärung durch das \nVerwaltungsgericht nicht auseinander.\n\n7\n\nDie Vertriebsdirektion der Post hatte angegeben, es sei davon auszugehen, dass \ndie Sendung an der Anschrift zugestellt worden sei, die sowohl durch die \nLesetechnik der Sortiermaschine als auch durch die beteiligten Personen \n(Videocodierkraft, Verteilkraft, Zusteller) als Empfängerangabe erkannt worden sei. \nDen Mitarbeitern der Post könnte bei der Einlieferung der Postsendung durch den \nKläger nicht aufgefallen sein, wenn die Empfängerangaben auf dem \nEinlieferungsbeleg und auf der Sendung verschieden gewesen seien. Die Zustellerin \nhatte angegeben, dass sie zwar keine Erinnerung mehr an die Zustellung habe, es \naber für unmöglich halte, dass sie eine eindeutig an das beklagte Amt adressierte \nEinschreibesendung in ihrem Zustellbezirk zugestellt habe. Der Kläger hat nie \nbehauptet oder auch nur angedeutet, dass er als Absender eine Anschrift auf der \nPostsendung aufgebracht hatte, die eine Zustellung in dem tatsächlichen \nZustellbezirk aufgrund einer Verwechslung von Absender- und Empfängerangaben \ndurch Verteil- und Zustellkräfte der Post möglich erscheinen ließ. Deshalb ist dies als \nmögliche Erklärung für den Nichtzugang der Hausarbeit beim beklagten Amt auch \nnicht zu erwägen. Es besteht kein Anlass, den Beweis für die Entschuldigung im \nSinne des § 10 Abs. 1 JAO zu erleichtern, wenn aufgrund der Sachaufklärung von \neinem gesicherten Hergang ausgegangen werden kann. Darauf, ob durch den \nEinlieferungsbeleg für ein Einwurfeinschreiben, das nicht zugestellt worden ist, ein \n- eventuell erleichterter - Beweis darüber geführt werden kann, welchen Inhalt die \naufgegebene Postsendung hatte, kommt es nämlich hier nicht an. Angesichts des \neindeutigen Aufklärungsergebnisses drängte es sich auch nicht auf zu ermitteln, \nwelcher Mitarbeiter oder welche Mitarbeiterin der Post die Postsendung des Klägers \nangenommen hat und ob dieser oder diese sich Gewissheit über die Identität der \nEmpfängerangaben auf Einlieferungsbeleg und Postsendung verschafft hat.\n\n8\n\nDer Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache besondere \ntatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. \nDer Umstand, dass der Ausgang des Rechtsstreits für ihn weitreichende Bedeutung \nhat, weil es um das endgültige Nichtbestehen der Ersten Staatsexamens geht, \nbegründet solche Schwierigkeiten nicht. Dass es bisher keine \nverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs \"abliefern\" in \n§§ 6 Abs. 2 und 10 Abs. 1 JAO gibt, erlaubt nicht den Schluss, dass dies \nRechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung \"erhebliche rechtliche Schwierigkeiten \naufweist\". Das Gegenteil ist der Fall. Das Tätigkeitswort \"abliefern\" hat einen \nunzweifelhaften Inhalt (\"bringen und abgeben\"). Dazu, dass dieser Begriff aus dem \nnormativen Sinnzusammenhang oder aus anderen Gründen entgegen diesem \nWortsinn auszulegen sein könnte, hat der Kläger nichts dargelegt. Der Kläger hat \nauch nichts dafür vorgetragen, dass die Frage, ob und wie der Nachweis der \ngenügenden Entschuldigung der Nichtablieferung der Hausarbeit geführt werden \nkann, besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist, soweit sie sich überhaupt \nstellen würde. Schließlich hat der Kläger keine besonderen tatsächlichen \nSchwierigkeiten dargelegt. Er hat insoweit lediglich darauf hingewiesen, dass unter \nUmständen weitere Sachaufklärung von Amts wegen, z. B. durch Vernehmung des \ndie Postsendung entgegennehmenden Postbediensteten, erforderlich sei. Welche \nSchwierigkeiten sich dabei oder dadurch stellen könnten, ist nicht dargelegt.\n\n9\n\nDer Kläger hat auch die grundsätzliche Bedeutung des Rechtstreits, vgl. § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO, nicht dargetan. Die von ihm als grundsätzlich klärungsbedürftige \nRechtsfrage bezeichnete Frage, ob die Nichtablieferung einer Hausarbeit durch \nVorlage des Einlieferungsbelegs für ein Einwurf-Einschreiben entschuldigt werden \nkann, ist, soweit hier von Bedeutung, nicht in einem Berufungsverfahren \ngrundsätzlich klärungsbedürftig. Denn nach dem Inhalt des vom Kläger vorgelegten \nEinlieferungsbeleges kann zwar die Aufgabe einer bestimmten Postsendung nach \nOrt und Zeit nachgewiesen werden, nicht aber deren Inhalt. Dieser Umstand hat \nentgegen der Auffassung des Klägers nicht zur Folge, dass trotz der Regelung in \n§ 10 Abs. 1 JAO eine Entschuldigung der Nichtablieferung einer Hausarbeit nicht \nmöglich wäre.\n\n10\n\nSchließlich hat der Kläger auch keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht und dargelegt, dass er vorliegt. Er meint zwar, \ndass das Verwaltungsgericht gegen die Pflicht zur Sachaufklärung verstoßen habe, \nweil es nicht von Amts wegen auch denjenigen Postbediensteten vernommen hat, \nder die Postsendung des Klägers entgegen genommen hat. Außerdem habe es \ngegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen, weil es \nsich mit schriftlichen Auskünften der Post begnügt und nicht die Bediensteten als \nZeugen vernommen habe. Grundsätzlich verletzt ein Verwaltungsgericht seine Pflicht \nzur Sachaufklärung jedoch nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die \neine anwaltlich vertretene Partei nicht beantragt. Entsprechende Anträge hat der \nauch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich \nvertretene Kläger trotz des bereits vorliegenden Ergebnisses der von Amts wegen \ndurchgeführten Sachaufklärung nicht gestellt, obwohl die Richterin ausweislich der \nNiederschrift ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Klage keinen Erfolg \nhaben dürfte. Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, warum sich dem Gericht \ndennoch die vermisste Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht aus § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der \nStreitwertfestsetzung gemäß § 52 Abs. 1 GKG hat der Senat sich an Nr. 36.1 des \nStreitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichte orientiert.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276858","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-28/14-a-642-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276858","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276858","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-28/14-a-642-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276858","retrieved":"2026-07-09 02:49:29.550939+00:00"}}