{"status":"available","doknr":"OLD276863","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1028.13A3782.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-10-28","aktenzeichen":"13 A 3782/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln \nvom 31. Juli 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 50.000 EUR festgesetzt. \n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beigeladene bietet seit August 2000 unter der Produktbezeichnung T-DSL\neinen schnellen Zugang zum Internet auf der Basis der sog. ADSL-Technik an -\nNutzung des Frequenzspektrums der Kupferdoppelader des Telefonnetzes oberhalb\nder für ISDN erforderlichen 120 kHz (Breitbandbereich) -. Damit wurden seinerzeit\nBit-Raten von bis zu 128 kbit/s vom Kunden ins Netz (upstream) und 768 kbit/s vom\nNetz in Richtung Kunde (downstream) erreicht; gegenwärtig liegen die\nGeschwindigkeiten des downstream wesentlich höher. Beim Endkunden werden der\nschmalbandige Sprachtelefonverkehr und der breitbandige ADSL-Verkehr mit Hilfe\neines Splitters zusammengeführt, gemeinsam über die Teilnehmeranschlussleitung\ntransportiert und hinter dem Hauptverteiler mit Hilfe eines weiteren Splitters wieder\ngetrennt, von wo ab der Schmalbandverkehr in die Vermittlungsstelle geführt und der\nBreitbandverkehr mit Hilfe einer Multiplexeinrichtung (sog. DSLAM) gebündelt und\nseparat weitergeführt wird. Bis Mai 2003 umfasste die T-DSL-Leistung auch die\nVerbindung vom DSLAM über das sog. Konzentratornetz bis zum Netzknoten der\nBeigeladenen (sog. Breitband-PoP); danach umfasste sie nach der unter dem\n21. Mai 2003 veröffentlichten Leistungsbeschreibung der Beklagten nur noch die\nVerbindung bis zum Konzentratornetz - die weitergehende Nutzung des\nKonzentratornetzes wird dem Internet-Service-Provider (ISP) in Rechnung gestellt -.\nNach wie vor nicht Bestandteil des Produkts T-DSL sind der Anschluss an das\nöffentliche Telefonnetz der Beigeladenen (analog oder ISDN) und der Zugang zum\nInternet, für den ein Vertrag mit einem ISP erforderlich ist. \n\n4\n\nDie Klägerin bietet im Wettbewerb zur Beigeladenen ADSL-Anschlüsse im\nZusammenhang mit vollständig entbündelten - gemeinsamen von ihr und der\nBeigeladenen genutzten - Teilnehmeranschlussleitungen an und beabsichtigt, dies\nauf der Grundlage eines Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung zu erweitern. \n\n5\n\nUnter dem 2. Februar 2001 leitete die Regulierungsbehörde für\nTelekommunikation und Post - jetzt Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,\nTelekommunikation, Post und Eisenbahnen - erstmals von Amts wegen gegen die\nBeigeladene ein Verfahren der nachträglichen Regulierung der seinerzeit geltenden\nT-DSL-Bereitstellungs- und Überlassungsentgelte ein. Nach Durchführung einer\nmündlichen Verhandlung stellte die Regulierungsbehörde dieses Verfahren mit\nBescheid vom 30. März 2001 mit der wesentlichen Begründung ein: Zwar enthielten\ndie Entgelte für T-DSL-Anschlüsse Abschläge von den Kosten der effizienten\nLeistungsbereitstellung. Eine etwa darin liegende Beeinträchtigung der Wettbewerber\nim Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 2 TKG a. F. sei sachlich aus anzuerkennenden\nbetriebswirtschaftlichen Erwägungen und aus der wirtschaftspolitisch erwünschten\nschnellen Marktdurchdringung mit ADSL-Anschlüssen gerechtfertigt. Ebenso liege\nkein Verstoß gegen § 24 Abs. 2 Nr. 3 TKG a. F. vor, weil von der Beigeladenen\ngewährte Vorteile für Kunden, die T-DSL im Bündel mit ISDN-Anschlüssen, nicht\naber mit Analog-Anschlüssen bezögen, wegen des ungleich höheren Mehrwerts von\nT-DSL bei Analog-Anschlüssen ebenfalls sachlich gerechtfertigt seien. \n\n6\n\nIhre gegen den vorerwähnten Einstellungsbescheid mit dem Ziel erhobene Klage\n1 K 3480/01 VG Köln die Regulierungsbehörde zu verpflichten, die Beigeladene nach\n§ 30 Abs. 4 TKG a. F. zu einer Anpassung ihrer T-DSL-Entgelte entsprechend den\nMaßstäben des § 24 Abs. 2 Nr. 2 u. 3 TKG a. F. aufzufordern, hat die Klägerin am\n15. Mai 2003 zurückgenommen. \n\n7\n\nZuvor hatte die Regulierungsbehörde am 18. Dezember 2001 wegen der T-DSL-\nEntgelte ein weiteres nachträgliches Regulierungsverfahren eingeleitet mit der\nBegründung, ihre Erwartung, die Beigeladene werde den bestehenden Lieferstau bei\nCarrier-Festverbindungen bis zum Oktober 2001 abbauen und die Verfügbarkeit des\ngemeinsamen Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung (sog. Line-Sharing) zügig\ngewährleisten, deretwegen sie im ersten Regulierungsverfahren von einer\nEntgeltanpassungsaufforderung abgesehen habe, sei unerfüllt geblieben. Unter dem\n15. Januar 2002 teilte die Beigeladene der Regulierungsbehörde die geplante\nErhöhung bzw. Senkung ihrer T-DSL-Entgelte wie folgt mit: Einmaliges\nBereitstellungsentgelt von 51,57 EUR auf 74,95 EUR ab 07. 02 und auf 99,95 EUR\nab 01. 03; monatliche Überlassungsentgelte für Neukunden ab 02. 02 und für\nBestandskunden ab 05. 02 bei Analog-Anschluss (T-Net) von 20,40 EUR auf 19,99\nEUR, bei ISDN-Standardanschluss (T-ISDN-Standard) und bei ISDN-\nKomfortanschluss (T-ISDN-Komfort) von 10,18 EUR auf 12,99 EUR sowie bei den\nPaketangeboten T-ISDN 300 und T-ISDN xxl von 7,62 EUR auf 9,99 EUR. Zudem\nbot die Beigeladene seit Anfang 2002 ihren Endkunden das ADSL-Modem im\nRahmen des T-DSL-Produkts nicht mehr an. Daraufhin stellte die\nRegulierungsbehörde mit Bescheid vom 25. Januar 2002 auch das zweite\nEntgeltregulierungsverfahren mit der Begründung ein, in Folge der mitgeteilten\nfreiwilligen Preisanpassungsmaßnahmen der Beigeladenen sei die Grundlage für\neine Beanstandung der Entgelte nach § 30 Abs. 4 TKG a. F. entfallen;\nunbefriedigende Entwicklungen im Vorleistungsbereich, auf Grund derer das\nRegulierungsverfahren eingeleitet worden sei, würden in separaten Prüfungen weiter\nverfolgt und gegebenenfalls neue Regulierungsverfahren auslösen.\n\n8\n\nMit ihrer hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen: Der erneute\nEinstellungsbescheid der Regulierungsbehörde sei bereits formell rechtswidrig, weil\ner keine ordnungsgemäße Begründung enthalte, auf einer unvollständigen\nSachverhaltsermittlung beruhe, die erforderliche Mitwirkung des Bundeskartellamts\nfehle und wegen politischer Einflussnahmen dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot\nder Transparenz und Unabhängigkeit widerspreche. Materiell-rechtlich berücksichtige\ner nicht die Unvereinbarkeit der T-DSL-Entgelte mit den Maßstäben aus § 24 Abs. 2\nNr. 2 und 3 TKG. Wie der Zusammenhang zwischen dem früheren und dem\nangefochtenen Einstellungsbescheid zeige, habe die Regulierungsbehörde für das\nProdukt T-DSL die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht zutreffend\nbestimmt. Sie habe weder das unentgeltlich zur Verfügung gestellte\nEndkundenmodem und dessen weitere Nutzungsmöglichkeit noch die Verbilligungen\nbei den Bündel- bzw. Paketangeboten der Beigeladenen berücksichtigt. Auch fehle\neine Bezifferung des für die Frage der Kostendeckung wesentlichen\nVergleichsniveaus. Wegen der Schwärzungen in den Bescheiden und der ihr nicht\nzugänglichen geheimnisbelasteten Teile der Verwaltungsvorgänge könne sie keine\nweitere Stellung nehmen. Die T-DSL-Entgelte enthielten nach wie vor unzulässige\nAbschläge. Dies gelte entgegen der Auffassung der Regulierungsbehörde auch für\ndas die Variante T-Net betreffende Überlassungsentgelt, da die Kosten des durch die\nBeigeladene bis Ende 2001 unentgeltlich zur Verfügung gestellten\nEndkundenmodems nicht berücksichtigt worden seien. Die davon begünstigten\nAltkunden könnten ihr Modem auch künftig unentgeltlich nutzen, so dass der\nentsprechende Gegenwert für die Zeit danach anzusetzen sei. Bei 2 Millionen\nKunden der Beigeladenen bis Ende 2001 und Kosten von 119,95 EUR je Modem\nseien ca. 240 Mio. EUR zusätzlich entgeltrelevant. Entgegen der Auffassung der\nBeklagten liege auch in der Leistungsbeschreibung der Beigeladenen, Stand 21. Mai\n2003, keine \"versteckte\" Preiserhöhung, weil die Änderung der Endkunden-AGB\nnicht rechtswirksam sei. Zudem unterbreite die Beigeladene T-DSL-Paketangebote\nmit Zubehör zu deutlich unterhalb der jeweiligen Einzelkosten liegenden Preisen. Für\ndie T-DSL-Neueinrichtung bei einem vorhandenen Telefonanschluss erhielten\nEndkunden im Einzelnen angegebene Preisnachlässe. Auch gewähre die\nBeigeladene ihren Kunden sog. Gutschriften in Höhe von 10,- EUR oder 30,- EUR\nbei einer Internet-Bestellung von T-DSL. Die zu berücksichtigenden Abschläge\nbeeinträchtigten ihre - der Klägerin - Wettbewerbsmöglichkeiten. Insoweit reiche\nschon der von einem Unterkostenangebot ausgehende Preisdruck aus. Ein solcher\nsei hier gegeben, weil die Beigeladene sich durch die in Rede stehenden Tarife bis\nEnde 2001 über 3 Mio. DSL-Anschlüsse (= ein Marktanteil von ca. 94 %) für\nbreitbandigen Internetzugang gesichert habe, während alle Wettbewerber zusammen\nnur 0,195 Mio. DSL-Anschlüsse betrieben. Die im ersten Einstellungsbescheid\nherangezogenen Gründe für die Nichtbeanstandung der Abschläge, die auch dem\nstreitgegenständlichen Einstellungsbescheid zugrunde liegen sollten, seien keine\nsachlich gerechtfertigten Gründe im Sinne des § 24 Abs. 2 TKG. Schließlich würden\nNachfragern nach T-DSL im Zusammenhang mit ISDN-Anschlüssen im Vergleich zu\nEndkunden mit Analoganschlüssen unter Verstoß gegen § 24 Abs. 2 Nr. 3 TKG a. F.\nsachlich nicht gerechtfertigte Preisvorteile eingeräumt.\n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der RegTP vom 25.01.2002 zu\nverpflichten, die Beigeladene zu einer Anpassung ihrer Entgelte für die Leistung T-\nDSL entsprechend den Maßstäben des § 24 Abs. 2 TKG aufzufordern,\n\n11\n\nhilfsweise,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der RegTP vom 25.01.2002 zu\nverpflichten, die Beigeladene zu einer Anpassung ihrer Entgelte für die Leistung T-\nDSL \"entsprechend den Maßstäben des § 24 Abs. 2 TKG unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts aufzufordern,\n\n13\n\nindem sie der Beigeladenen aufgibt,\n\n14\n\nkeine unterschiedlichen Endkundenentgelte für T-DSL in Abhängigkeit von der\nArt des Telefon-anschlusses des Endkunden zu erheben,\n\n15\n\nbei der Festsetzung der einmaligen Entgelte mindestens die folgenden Kosten\nfür\n\n16\n\n- die Schaltung der T-DSL-Leitung am Hauptverteiler sowie die Prozess- und\nDokumentationskosten für diese Schaltung,\n\n17\n\n- die Einrichtung des Kunden im technischen System (DSLAM etc.)\n\n18\n\n- die administrative Einrichtung des Kunden in den Adress- und\nAbrechnungsdatenbanken (kaufmännisches System) sowie\n\n19\n\n- die Aufhebung der vorherigen administrativen Maßnahmen und\nNetzschaltungen bei Kündigung\n\n20\n\nheranzuziehen,\n\n21\n\nbei der Festsetzung der monatlichen Entgelte mindestens die folgenden Kosten\nfür\n\n22\n\n- die kostenlose Überlassung des Endkundenmodems an Kunden bis zum\n31.12.2001,\n\n23\n\n- die Rabatte beim Kauf von Zubehör (Endkunden-Geräte),\n\n24\n\n- die Überlassung des Splitters auf Endkundenseite,\n\n25\n\n- den DSL Port auf der DSLAM-Karte,\n\n26\n\n- die Anschaffung und den Unterhalt des DSLAM,\n\n27\n\n- die Anschaffung, Installation und <den> Betrieb von Raumlufttechnik für die\nKlimatisierung der Räume, in denen sich der DSLAM befindet,\n\n28\n\n- die Verbindung zwischen DSLAM und Hauptverteiler,\n\n29\n\n- die Verbindung des DSLAM mit dem Breitband-PoP,\n\n30\n\n- die Endkundenbetreuung,\n\n31\n\n- die Abrechnung und den Forderungsausfall beim Endkunden,\n\n32\n\n- das Produktmanagement für das Endkundenprodukt,\n\n33\n\n- das Marketing und den Vertrieb sowie\n\n34\n\n- die Kapitalinvestitionen\n\n35\n\nheranzuziehen,\n\n36\n\nund indem es die Bekalgte unterlässt,\n\n37\n\ndie bisher von ihr verwendeten Kriterien für das Bestehen eines sachlich\ngerechtfertigten Grundes für die etwaige Rechtfertigung von Abschlägen i.S.v. § 24\nAbs. 2 Nr. 2 TKG heranzuziehen\",\n\n38\n\nweiter hilfsweise,\n\n39\n\nfestzustellen, dass der vorerwähnte Bescheid rechtswidrig und die RegTP\nverpflichtet war, über eine Anpassung der Entgelte für die Leistung T-DSL\nentsprechend den Maßstäben des § 24 Abs. 2 TKG unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.\n\n40\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n41\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n42\n\nSie hat vorgetragen: Die Klage sei bereits unzulässig, überdies auch\nunbegründet. Der angegriffene Einstellungsbescheid enthalte keine Aussage zum\nMaß der Kostendeckung. Es könne offen bleiben, ob überhaupt Abschläge vorlägen,\nweil eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen\nnicht mit ausreichender Sicherheit habe festgestellt werden können. Insbesondere\nhabe die Klägerin nichts vorgetragen, woraus sich eine Beeinträchtigung gerade ihrer\nWettbewerbschancen ergebe. Die Ausführungen zur sachlichen Rechtfertigung im\nersten Einstellungsbescheid seien nicht zu beanstanden, zumal die Beigeladene ihre\nPreise im Vergleich dazu gesenkt und das endkundenseitige Modem aus dem\nLeistungspaket genommen habe. Der Dumpingvorwurf werde zusätzlich dadurch\nentkräftet, dass die Beigeladene inzwischen ihr T-DSL-Angebot durch Verkürzung\nihrer Verbindungsleistung bis zum Konzentratornetz erheblich eingeschränkt\nhabe.\n\n43\n\nDie Beigeladene hat beantragt,\n\n44\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n45\n\nSie hat die Klage für unzulässig, aber auch für unbegründet gehalten. Die T-DSL-\nEntgelte seien nicht regulierungspflichtig. Sie sei auf dem allein in Betracht zu\nziehenden Markt für breitbandige Internetzugänge nicht marktbeherrschend. Zudem\nenthielten ihre Entgelte weder Abschläge nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 TKG a. F. noch\nVorteile im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 3 TKG a. F. und sei die Entgeltbemessung\njedenfalls sachlich gerechtfertigt. \n\n46\n\nWährend des erstinstanzlichen Verfahrens wurden die T-DSL-Entgelte und -\nStruktur noch mehrfach verändert: Im Jahr 2002 stiegen die monatlichen\nÜberlassungsentgelte bei T-ISDN-Standard und -Komfort von 10,18 EUR auf 12,99\nEUR und bei den Produkten ISDN 300 und ISDN xxl von 7,62 EUR auf 9,99 EUR,\nwährend sie beim Analoganschluss von 20,40 EUR auf 19,99 EUR fielen; das\nBereitstellungsentgelt stieg von 51,57 EUR auf 74,95 EUR und ab Anfang 2003 auf\n99,95 EUR. Ab August 2002 wurde das Produkt T-ISDN 300 eingestellt und wurden\ndie Kunden auf T-DSL umgestellt, für das ab Februar 2004 ein Überlassungsentgelt\nvon 12,99 EUR und ab Januar 2005 von 16,99 EUR gilt. Ab Mai 2003 kostete T-DSL\nauch im von da ab eingestellten Paket mit T-ISDN xxl 12,99 EUR; das Einzelprodukt\nT-DSL stieg auch für die Bestandskunden ab Anfang 2005 auf 16,99 EUR. Die der\nseit Anfang 2003 erfolgten Verkürzung der Leistung T-DSL auf die Verbindung nur\nnoch zwischen kundenseitiger Anschalteeinrichtung (Splitter) und DSLAM zu Grunde\nliegende AGB-Änderung erklärte das Landgericht München I durch Urteil vom 11.\nNovember 2004 - 4 HK O 18431/03 - für rechtswirksam.\n\n47\n\nDas Verwaltungsgericht Köln hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen\nEntscheidungsgründe verwiesen wird, die Klage als teilweise unzulässig, im Übrigen\nals unbegründet abgewiesen. \n\n48\n\nHiergegen hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung\neingelegt, die sie rechtzeitig begründet hat.\n\n49\n\nSie trägt vertiefend vor: Der Bescheid vom 25. Januar 2002 sei wegen Verstoßes\ngegen § 79 Abs. 1 Satz 1, 82 Satz 3, 76 TKG a. F., § 24 VwVfG bereits formell\nrechtswidrig. Die nicht offengelegte Einflussnahme des Bundesministers für\nWirtschaft auf die Regulierungsbehörde verstoße gegen das gemeinschaftsrechtliche\nTransparenz- und Unabhängigkeitsgebot. Der angefochtene Bescheid sei auch\nwegen Verstoßes gegen § 24 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 3 TKG a. F. materiell\nrechtswidrig. Insoweit sei maßgeblicher Prüfungszeitpunkt für das\nVerwaltungsgericht derjenige der Behördenentscheidung, um Wettbewerbern der\nBeigeladenen überhaupt Rechtsschutz gegen ex post-Regulierungsentscheidungen\nder Beklagten zu ermöglichen. Die Beklagte habe die Kosten der effizienten\nLeistungsbereitstellung nicht ermittelt. Jedenfalls habe sie Sachleistungen wie das\nEndkundenmodem und Bündelprodukte nicht berücksichtigt und allenfalls\nKostendeckungsgrade ermittelt, um Abschläge oder Vorteile festzustellen. Die\nEntgelte für die Leistung T-DSL in Verbindung mit T-ISDN xxl-Anschluss lägen unter\nden mit früherem Bescheid vom 30. März 2001 offenbar für gerechtfertigt gehaltenen\nEntgelten für dieselbe Leistung. Unterkostenangebote und damit Abschläge im Sinne\ndes § 24 Abs. 2 Nr. 2 TKG a. F. lägen zudem vor bei den Bereitstellungsentgelten für\nT-DSL im Bündel mit einem ISDN-Anschluss/Paket und in Verbindung mit einem\nAnalog-Telefonanschluss sowie beim Überlassungsentgelt im Bündel mit einem\nISDN-Anschluss/Paket, darüber hinaus durch Nichtberücksichtigung des dem\nEndkunden überlassenen Modems. Die vom Verwaltungsgericht angenommene\n\"verdeckte\" Preiserhöhung durch Änderung der Endkunden-AGB (Verbindung nur\nnoch vom Splitter bis Konzentratornetz) sei nach einer gerichtlichen\nEilrechtsschutzentscheidung unwirksam. Nach wie vor biete die Beigeladene ein T-\nDSL-Produktangebot mit verbilligten Preisen für Zubehör sowie Gutschriften für\nInternetbestellungen von T-DSL an. Einzelnen Nachfragern gewähre sie Vorteile im\nSinne des § 24 Abs. 2 Nr. 3 TKG a. F. bei Vorhandensein bestimmter Alt-\nAnschlüsse, obgleich die Anschlüsse für T-DSL in jedem Fall unabhängig von den\nAlt-Anschlüssen gleich seien. Schon allein durch den von den maßstabswidrigen T-\nDSL-Entgelten der Beigeladenen ausgehenden Preisdruck und selbst ohne\nFeststellung einer Verdrängungswirkung werde sie beeinträchtigt und habe sich ein\nselbständiger Wettbewerb im ADSL-Markt nicht entwickelt. Die im Bescheid vom\n30. März 2001 genannte Rechtfertigung für Abschläge und Vorteile, die nach der\nErklärung der Beklagten vom 10. Januar 2003 auch für den streitgegenständlichen\nBescheid gelte, bestehe nicht, weil die Interessenabwägung den Gesichtspunkt des\nfunktionsfähigen Wettbewerbs übersehe und die angeführten Gründe keine sachliche\nRechtfertigung enthielten. Ein ihre Interessen überwiegendes Interesse der\nBeigeladenen oder der Öffentlichkeit an den vorliegenden Abschlägen für T-DSL-\nEntgelte bestehe nicht. Sie werde als Wettbewerber in ihrem subjektiven Recht aus\n§ 24 Abs. 2 Nr. 2 wie aus Nr. 3 TKG a. F. verletzt. Als Nachfrager im Sinne der Nr. 3\nsei ausgehend vom Diskriminierungsverbot auch der Wettbewerber zu verstehen. Ihr\nKlageantrag sei nicht unbestimmt. Sie brauche keinen bestimmten Entgeltwert\nanzugeben, weil die Beklagte die tatsächlichen Kosten der Beigeladenen, also auch\ndie Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung, kenne bzw. kennen müsse und bei\nUmsetzung des Verpflichtungstenors eine ausreichende Bezifferung vornehmen\nkönne. \n\n50\n\nIhr Berufungsantrag zu 1.) sei auf eine Entgeltanpassungsaufforderung mit\nWirkung für die Zukunft gerichtet. Zwar sei für die hierauf gerichtete\nVerpflichtungsklage maßgeblicher Prüfungszeitpunkt derjenige der\nBehördenentscheidung, doch komme es nach einem Erfolg dieser Klage bei der\ndann neu zu treffenden Behördenentscheidung auf den künftigen aktuellen Zeitpunkt\nan, so dass das neue Telekommunikationsgesetz und die dann aktuellen Entgelte\nder Beigeladenen zu berücksichtigen seien. Die Rechtsprechung des angerufenen\nGerichts, nach welcher für die auf Entgeltgenehmigung gerichtete\nVerpflichtungsklage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend\nsei, sei auf den vorliegenden Fall wegen seiner gleichen Zielrichtung übertragbar. Die\nVerwaltungsgerichte könnten auch im Verpflichtungsrechtsstreit wegen\nEntgeltanpassungsaufforderung nur über die im ex post-Regulierungsverfahren\nvorgelegten Kostennachweise entscheiden. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht\nkeine Möglichkeit gesehen, die Beklagte zur Überprüfung der gegenwärtigen T-DSL-\nEntgelte aufzufordern und deshalb auf den Zeitpunkt der seinerzeitigen\nBehördenentscheidung abgestellt. Der forward-looking-Ansatz gelte lediglich für die\nKostenunterlagen, besage aber nichts über den maßgeblichen Prüfungszeitpunkt.\nDas nach einem Erfolg der Verpflichtungsklage fortzusetzende ex post-\nRegulierungsverfahren sei nach §§ 28, 38 Abs. 2 bis 4, 39 Abs. 3 TKG n. F. zu\nbehandeln, wobei die Feststellung einer beträchtlichen Marktmacht der Beigeladenen\nim Bescheid vom 30. März 2001 über § 150 Abs. 1 TKG n. F. weiter gelte. Nach § 30\nAbs. 4 TKG n. F. habe die Beklagte die Dumpingentgelte sofort für unwirksam zu\nerklären. Ein neuer Antrag auf eine ex post-Entgeltregulierung würde sie um die\nFrüchte des bisherigen Verfahrens bringen und sei deshalb kein leichterer Weg zur\nErlangung einer Neubescheidung, so dass das Rechtsschutzbedürfnis weiterhin zu\nbejahen sei. \n\n51\n\nDer für die Prüfung des Neubescheidungsantrags maßgebliche Zeitpunkt gelte\nauch für die Prüfung der Fortsetzungsfeststellungsanträge zu 2.) und 3.). Die\nVerneinung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses durch das Verwaltungsgericht\nstelle die nachträgliche Entgeltregulierung insgesamt in Frage. Es bestehe\nWiederholungsgefahr. Diese setze keine strikte Kontinuität der rechtlichen und\ntatsächlichen Verhältnisse voraus. Die zwischenzeitlichen Rechtsänderungen seien\ngeringfügig und unwesentlich. Der Maßstab der Entgeltregulierung sei bezüglich der\nsachlichen Rechtfertigung unverändert. Die für die angefochtene\nVerfahrenseinstellung herangezogenen Gründe könnten auch künftig als sachliche\nRechtfertigung herangezogen werden; das drohe zudem. Auch bestehe ein\nFortsetzungsfeststellungsinteresse wegen typischerweise kurzfristiger Erledigung.\nDenn die Beigeladene könne nach ergebnislosem nachträglichen\nRegulierungsverfahren die betroffenen Entgelte oder Leistungen jederzeit verändern\nund durch so herbeigeführte Hauptsacheerledigung vor einer gerichtlichen\nEntscheidung einen effektiven Rechtsschutz vereiteln, wenn nicht ein\nFortsetzungsfeststellungsinteresse bejaht würde. Der gelegentlich hierfür geforderte\ntiefgreifende spezifische Eingriff sei mit dem Recht auf effektiven Rechtsschutz\nunvereinbar, liege hier aber auch vor, weil sie (die Klägerin) durch das Preisdumping\nder Beklagten im ADSL-Sektor Mindereinnahmen habe, die dem von der Firma Free\nin Frankreich gewonnenen Marktanteil beim TAL- und Line-Sharing nach\nEinschreiten der dortigen Regulierungsbehörde entspreche. §§ 104 Abs. 1 und 108\nAbs. 2 VwGO seien Ausformungen des grundrechtlichen Gehörsrechts, das der\nGewährleistung effektiven Rechtsschutzes diene, und dürften daher nicht zur\nVerhinderung effektiven Rechtsschutzes genutzt werden, wie es das\nVerwaltungsgericht durch seine Beweislastentscheidung wegen Nichtverwertbarkeit\ndes Ordners 5 der Beklagten getan habe. Von einer schriftlichen Maßgabe der\nBeklagten, die vorgelegten Verwaltungsvorgänge - Ordner 5, Geheimnisse - nicht ihr\n(der Klägerin) zur Einsicht zu bringen, habe sie keine Kenntnis erhalten. \n\n52\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n53\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und\n\n54\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 25.01.2002 (Az.\nBK 3b-01/0039) zu verpflichten, die Beigeladene unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts zu einer Anpassung ihrer Entgelte für die Leistung\n\"T-DSL\" entsprechend den Maßstäben des § 24 Abs. 1 und Abs. 2 TKG\naufzufordern, indem sie der Beigeladenen insbesondere aufgibt, \n\n55\n\na) keine unterschiedlichen Endkundentgelte für \"T-DSL\" in Abhängigkeit von der\nArt des Telefonanschusses des Endkunden zu erheben;\n\n56\n\nb) bei der Festsetzung der einmaligen Entgelte auch die folgenden Kosten\nfür:\n\n57\n\n- die Schaltung der \"T-DSL\"-Leitung am Hauptverteiler sowie die Prozess- und\nDokumentationskosten für diese Schaltung,\n\n58\n\n- die Einrichtung des Kunden im technischen System (DSLAM etc.),\n\n59\n\n- die administrative Einrichtung des Kunden in den Adress- und\nAbrechnungsdatenbanken (kaufmännisches System) sowie \n\n60\n\n- die Aufhebung der vorherigen administrativen Maßnahmen und\nNetzschaltungen bei Kündigung\n\n61\n\neinzubeziehen;\n\n62\n\nbei der Festsetzung der monatlichen Entgelte auch die folgenden Kosten für:\n\n63\n\n- die kostenlose Überlassung des Endkundenmodems an Kunden bis zum\n31.12.2001;\n\n64\n\n- die Rabatte beim Kauf von Zubehör (Endkunden-Geräte),\n\n65\n\n- die Überlassung des Splitters auf Endkundenseite,\n\n66\n\n- den DSL Port auf der DSLM-Karte,\n\n67\n\n- die Anschaffung und den Unterhalg des DSLAM,\n\n68\n\n- die Anschaffung, die Installation und den Betrieb von Raumlufttechnik für die\nKlimatisierung der Räume, in denen sich der DSLM befindet,\n\n69\n\n- die Verbindung zwischen DSLAM und Hauptverteiler,\n\n70\n\n- die Verbindung des DSLAM mit dem Breitband-PoP,\n\n71\n\n- die Endkundenbetreuung,\n\n72\n\n- die Abrechnung und den Forderungsausfass beim Endkunden,\n\n73\n\n- das Produktmanagement für das Endkundenprodukt,\n\n74\n\n- das Marketing und den Vertrieb sowie\n\n75\n\n- die Kapitalinvestition\n\n76\n\neinzubeziehen, \n\n77\n\n2. hilfsweise, \n\n78\n\nfestzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 25.01.2002 rechtswidrig und\ndie Beklagte verpflichtet gewesen ist, die Beigeladene zu einer Anpassung ihrer\nEntgelte für die Leistung \"T-DSL\" entsprechend den Maßstäben des § 24 Abs. 1 und\nAbs. 2 TKG aufzufordern, indem sie der Beigeladenen insbesondere die unter Ziff. 1\na) bis c) genannten Maßnahmen aufzugeben hatte;\n\n79\n\n3. äußerst hilfsweise, \n\n80\n\nfestzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 25.01.2002 rechtswidrig\ngewesen ist. \n\n81\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n82\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n83\n\nSie trägt vor: Die Klage sei auch mit den Berufungsanträgen der Klägerin\nunzulässig. Die T-DSL-Leistungen der Beigeladenen hätten sich zwischenzeitlich\ngrundlegend geändert und die Marktsituation sei mit 35 %-Anteilen der Wettbewerber\ndeutlich verändert. Eine Entscheidung über die seinerzeitige Einstellung der ex-post-\nRegulierung sei deshalb für die Klägerin wertlos. Eine Entscheidung über die\nGeheimhaltung von Geheimnissen der Beigeladenen könne die Klägerin nach ihrem\nfür alle Instanzen abgegebenen Verzicht auf Einsichtnahme in die betreffenden\nAktenteile nicht erwarten. Der Klageantrag zu 1) sei auch unbegründet, weil er zu\nunbestimmt sei, die Klagebefugnis im Hinblick auf eine Entgeltanpassung für die\nVergangenheit wie auch für die Zukunft fehle und ein Rechtsschutzbedürfnis nicht\nerkennbar sei. Die Verfahrenseinstellung sei im Übrigen formell und materiell\nrechtmäßig erfolgt. Für die Fortsetzungsfeststellungsanträge zu 2) und 3) fehle der\nKlägerin das Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Wiederholungsgefahr scheide aus,\nweil die Leistungen, die Gegenstand des seinerzeitigen Verwaltungsverfahrens\ngewesen seien, nicht mehr angeboten würden und eine neue Rechtslage sowie eine\nandere Marktlage bestehe. Gegenstand des seinerzeitigen Regulierungsverfahrens\nsei die T-DSL-Leistung mit 768 kbit/s downstream gewesen, für die die Klägerin\ndurchgehend die Bezeichnung T-DSL-Endkundenentgelte verwende. Heute werde\ndiese Leistung nicht mehr angeboten, sondern Leistungen mit wesentlich höheren\nGeschwindigkeiten. Das auf T-DSL-Leistung mit 768 kbit/s downstream gerichtete\nBegehren der Klägerin habe sich überholt und erledigt. Wenn die Klägerin eine\nPrüfung der Entgelte für T-DSL-1000 oder -2000 oder -6000 wünsche, müsse sie\neinen entsprechenden Antrag bei der Beklagten stellen. Art. 19 Nr. 4 GG erfordere\nkeinen Rechtsweg oder Rechtsschutz zum Selbstzweck. Die Nichtanwendung der\ngeheimnisbelasteten Teile der Verwaltungsvorgänge durch das Verwaltungsgericht\nsei korrekt gewesen.\n\n84\n\nDie Beigeladene beantragt, \n\n85\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n86\n\nSie trägt vor: Der in der Berufung gestellte Klageantrag zu 1) sei unzulässig. Er\nsei zu unbestimmt, weil offenbleibe, ob die seinerzeitigen oder aktuellen Entgelte\nbetroffen sein sollen und ob die Anpassung auf die Vergangenheit oder Zukunft\ngerichtet sein soll. Für letzteren Fall könne nach §§ 28, 38 TKG n. F. nur ein\n\"missbräuchliches\" Entgelt untersagt werden, ohne dass vorher eine\nAnpassungsaufforderung ergehe. Insoweit sei für die Verpflichtungsklage nach der\nallgemeinen Grundregel der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich;\nauch durch das materielle Recht ergebe sich nichts anderes. Dies gelte auch für eine\nAnpassungsaufforderung nach altem Recht, weil eine rückwirkende Umgestaltung\nder Entgelte ausgeschlossen sei. Das werde durch das neue Recht (§§ 39 Abs. 3\nSatz 1, 38 Abs. 4 Satz 1 TKG n. F.) bestätigt. Bei einer erstrebten rückwirkenden\nAnpassung - nach altem wie nach neuem Recht - sei der Klageantrag auf eine\nunzulässige Rechtsfolge gerichtet. Es fehle der Klägerin zudem das\nRechtsschutzbedürfnis, weil, soweit sie unterschiedliche Entgelte in Abhängigkeit von\nder Telefonanschlussart rüge, solche unterschiedlichen Preise nicht mehr existierten\n- der Grundpreis betrage für alle Endkunden ohne Unterschied nach Anschlussart\n16,99 EUR - und deshalb Erledigung eingetreten sein, und weil die seinerzeitigen\nEntgelte keine Relevanz mehr hätten, nachdem das Produkt T-DSL-768 schon\nwegen der geänderten Geschwindigkeiten und der Aussparung des\nKonzentratornetzes nicht mehr angeboten werde, die Klägerin aber wegen der\naktuellen Entgelte ein ex post-Regulierungsverfahren bei der Beklagten anregen\nkönne. Auch schon wegen der nach der Entscheidung des Landgerichts München I\nrechtmäßigen Aussparung des Konzentratornetzes aus dem Leistungsumfang T-DSL\nsei eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten. Für eine Anpassung der\nEntgelte in der Zukunft sei die Klägerin schließlich nicht klagebefugt. \n\n87\n\nIm Übrigen sei der Klageantrag zu 1) unbegründet, insbesondere verstießen die\nfrüheren Entgelte nicht gegen § 24 Abs. 2 Nr. 2 und 3 TKG a. F. \n\n88\n\nAuch die Fortsetzungsfeststellungsanträge zu 2) und 3) seien unzulässig. Es\nfehle das Fortsetzungsfestsetzungsinteresse, weil die Klägerin den Streitgegenstand\nauswechsle und eine Wiederholungsgefahr wegen Änderung der tatsächlichen und\nrechtlichen Verhältnisse ausscheide. Art. 19 Abs. 4 GG ermögliche keine\nFortsetzungsfeststellungsklage bei erledigtem Einstellungsbescheid in der ex post-\nEntgeltregulierung, es sei denn, es bestehe Wiederholungsgefahr. \n\n89\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der\nGerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 1 K 3480/01 VG\nKöln sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. \n\n90\n\nII.\n\n91\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO,\nweil er sie einstimmig für unbegründet sowie die Durchführung einer mündlichen\nVerhandlung nicht für erforderlich hält. Die Streitfragen sind ausgeschrieben, häufen\nsich nicht zu einer Vielzahl und sind in der Rechtsprechung geklärt; ferner besteht\nkein tatsächlicher Aufklärungsbedarf. Die Beteiligten sind zu der Verfahrensweise\nnach § 130a VwGO gehört worden. Die Ansicht der Klägerin im Schriftsatz vom\n27. Oktober 2005, die sich aus ihrer Sicht stellenden Rechtsfragen bedürften der\nErörterung in einer mündlichen Verhandlung, teilt der Senat nicht, nachdem die\nRechtsfragen von den Beteiligten hinlänglich von allen Seiten beleuchtet worden\nsind. Das Gesetz erlaubt selbst bei Vorliegen schwieriger Rechtsfragen das\nrichterliche Ermessen aus § 130a VwGO zu Gunsten einer Entscheidung im\nBeschlusswege auszuüben. Die sich stellenden Rechtsfragen sind auch nicht so\nschwierig, dass sie nur nach einer mündlichen Verhandlung unter Teilnahme\nehrenamtlicher Richter richtig gelöst werden könnten. \n\n92\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu\nRecht abgewiesen. Die Klage ist - auch - mit den in der Berufung gestellten Anträgen\nunzulässig. \n\n93\n\n1. Der in der Berufung gestellte Antrag zu 1.), der im Wesentlichen identisch ist\nmit dem erstinstanzlichen Klageantrag zu 2.), ist aus mehreren Gründen\nunzulässig.\n\n94\n\na) Soweit der Antrag formuliert, \"die Beklagte ... zu verpflichten, die Beigeladene\n... zu einer Anpassung ihrer Entgelte für die Leistung T-DSL entsprechend den\nMaßstäben des § 24 Abs. 1 und 2 TKG aufzufordern\", ist er nicht hinreichend\nbestimmt; ein ihm entsprechender Urteilstenor wäre nicht vollstreckbar. Der Antrag\nlässt offen, (a) mit welcher konkreten Betragserhöhung oder -absenkung die\nEntgeltanpassung erfolgen soll und (b) ob eine Entgeltanpassung für die Zeit ab\nErhebung der Entgelte, ab dem Zeitpunkt der Einstellung des\nRegulierungsverfahrens (25. Januar 2002) oder für die Zukunft erstrebt wird. Das hat\ndas Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt und ist nicht zu wiederholen (§ 130b\nVwGO). Die notwendige Bestimmtheit des Antrags zu a) wird nicht dadurch\nherbeigeführt, dass die Klägerin die Berücksichtigung von abstrakt-begrifflich\nbezeichneten kostenrelevanten Vorgängen und Umständen oder die\nNichtberücksichtigung bestimmter Kriterien als sachliche Rechtfertigung\nbeansprucht. \n\n95\n\nZwar ist aus der Formulierung des Berufungsantrags zu 1.) zu schließen, dass\ndie Klägerin - zunächst - die Überprüfung der zur Zeit des angefochtenen\nEinstellungsbescheids geltenden und eine Anpassungsaufforderung bezogen auf\ndiese Entgelte erstrebt hat. Nach ihrer Berufungs-Replik vom 3. März 2005 verfolgt\nsie jedoch neuerdings eine Anpassungsaufforderung bezogen auf die aktuellen\nEntgelte und mit Wirkung für die Zukunft. Aber auch so verstanden fehlt es dem\nBerufungsantrag zu 1.) an der notwendigen betragsmäßigen Bestimmtheit. \n\n96\n\nb) Überdies wäre ein Antragsbegehren im Sinne der Berufungs-Replik der\nKlägerin auch wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig.\n\n97\n\nEine isolierte Aufhebung des angefochtenen, frühere Entgelte betreffenden\nEinstellungsbescheids wäre für die Klägerin im Hinblick auf die aktuellen Entgelte\nrechtlich wertlos. Der Bescheid betrifft einen anderen Gegenstand, weil die aktuellen\nEntgelte nach den im Tatbestand aufgezeigten mehrfachen Änderungen der T-DSL-\nEntgelte in betragsmäßiger und struktureller Hinsicht sowie der Leistungsinhalte\nsachlich andere sind und für andere Leistungen stehen.\n\n98\n\nDas auf eine Anpassung der aktuellen Entgelte für die Zukunft zielende\nNeubescheidungsbegehren der Klägerin kann nur nach einer ex post-Entgeltkontrolle\nauf der Grundlage des gegenwärtig geltenden Rechts nach dem\nTelekommunikationsgesetz neuer Fassung, mithin nach Prüfung der den aktuellen T-\nDSL-Leistungsinhalt betreffenden Kostenunterlagen der Beigeladenen, in Betracht\nkommen. Eine solche ex post-Überprüfung ist, soweit ersichtlich, von der\nRegulierungsbehörde bisher nicht durchgeführt. Insoweit kann die Klägerin aber\neinen entsprechenden Antrag bei der Beklagten unter Darlegung der aus ihrer Sicht\nmaßstabswidrigen Entgelte anbringen. Erst wenn ein solches Verwaltungsverfahren\nnicht den von der Klägerin gewünschten Erfolg hat, kann ein rechtlich\nschützenswertes Interesse, diesbezüglich staatliche Gerichte in Anspruch zu\nnehmen, in Betracht kommen.\n\n99\n\nc) Auf die Fragen der Klagebefugnis der Klägerin, des maßgeblichen\nPrüfungszeitpunkts, der zeitlichen Wirkung einer Anpassungsaufforderung sowie der\nformellen und materiellen Rechtmäßigkeit des Einstellungsbescheids der Beklagten\nvom 25. Januar 2002 und einer Verpflichtung der Beklagten zur ex post-Überprüfung\naktueller Entgelte nach § 38, 39 Abs. 3 TKG n.F. kommt es demnach nicht an.\n\n100\n\n2. Die hilfsweise gestellten Berufungsanträge zu 2.) und 3.) sind jeweils wegen\nfehlenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig.\n\n101\n\nEin Fortsetzungsfeststellungsinteresse kommt vorliegend nur unter dem\nGesichtspunkt der Wiederholungsgefahr in Betracht. Nach der Rechtsprechung\nscheidet ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus, wenn sich die\ntatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geändert haben und eine Kontinuität\nzwischen dem erledigten und dem künftigen Verwaltungsakt nicht mehr gegeben\nist.\n\n102\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1983\n - 3 C 56.80 -, DVBl 1983, 850/851; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 113 RdNr.\n141 m. w. N.\n\n103\n\nDas ist hier der Fall. Zwar ist nicht auszuschließen, dass die\nRegulierungsbehörde auf eine ex post-Überprüfung der aktuellen T-DSL-Entgelte der\nBeigeladenen zum Ergebnis kommt, dass ein Grund zum Einschreiten nach § 38\nAbs. 4 TKG n. F. nicht vorliegt, und das Verfahren einstellt. Eine solche\nEinstellungsentscheidung ließe aber die erforderliche Kontinuität zur hier\nangefochtenen Einstellungsentscheidung vom 25. Januar 2002 vermissen. Das gilt\nschon deshalb, weil die tatsächlichen Gegebenheiten und die von der Klägerin\nbehaupteten Umstände, die sie zum Gegenstand ihrer Beanstandungen gemacht\nhat, gegenwärtig nicht mehr vorliegen. Die Entgelte haben sich der Struktur und dem\nBetrag nach ebenso wie der Leistungsinhalt T-DSL wesentlich geändert; das ist im\nTatbestand dargestellt und bereits vom Verwaltungsgericht aufgezeigt worden und\nhier nicht zu wiederholen (§ 130b VwGO). Eine Entgeltkoppelung an die Art des\nTelefonanschlusses gibt es nicht mehr; die Entgelte sind durch Betragserhöhung\nbzw. Leistungsverminderung - wie Herausnahme der Verbindung über das\nKonzentratornetz - erhöht; andererseits ist die Leistung erhöht durch wesentlich\ngesteigerte Geschwindigkeiten des downstreams. Insbesondere letzterem liegen\nandere preisbildende Faktoren zugrunde als den früheren Entgelten. Rechtlich setzt\ndie Beanstandung der aktuellen Entgelte durch ex post-Regulierung nach neuem\nRecht einen Preismissbrauch voraus, der nicht identisch ist mit einer\nMaßstabswidrigkeit nach § 24 TKG a. F. Insoweit wäre eine Beanstandung der\naktuellen Entgelte - Erklärung der Unwirksamkeit der Entgelte und Anordnung neuer\nEntgelte - mit Wirkung für die Zukunft ein in wesentlichen Punkten anderer\nVerwaltungsakt als die nicht vorgenommene \"Anpassungsaufforderung\" nach § 30\nAbs. 4 TKG a. F. Marktentwicklungserwägungen, die seinerzeit als Rechtfertigung\ngewisser Maßstabswidrigkeiten früherer Entgelte angeführt worden sind, kommen\ngegenwärtig so nicht mehr in Betracht. Der Markt der ADSL-Produkte hat sich\ndahingehend entwickelt, dass nach den glaubhaften Angaben der Beklagten\nWettbewerber 35 % der Anteile halten. Erkenntnisse über eine evtl. Rechtswidrigkeit\noder Rechtmäßigkeit der seinerzeitigen Verfahrenseinstellung sind mithin für eine\nkünftige Beanstandung der aktuellen Entgelte ohne Bedeutung und ein künftiges ex\npost-Überprüfungsverfahren würde keinen inhaltlichen Zusammenhang mit dem\nfrüheren des Jahres 2001/02 aufweisen.\n\n104\n\nArt. 19 Abs. 4 GG fordert nicht die Anerkennung eines\nFortsetzungsfeststellungsinteresses der Klägerin. Sie hätte auch bei einer künftig\nverweigerten ex post-Entgeltüberprüfung oder künftigen Einstellung eines\nentsprechenden Verfahrens die Möglichkeit, die Verwaltungsgerichte anzurufen.\nInsoweit ist ihr effektiver Rechtsschutz gegeben. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt nicht für\njeden Fall der Erledigung des Rechtsstreits eine gerichtliche Sachentscheidung, wohl\naber für den Fall einer Wiederholungsgefahr, weil insoweit ein anzuerkennendes\nRechtsschutzbedürfnis für den Kläger besteht. Hieran fehlt es jedoch vorliegend.\nAuch mit ihrem Schriftsatz vom 27. Oktober 2005 zeichnet die Klägerin lediglich ein\neher theoretisches und der Realität nicht entsprechendes Verhalten der\nBeigeladenen und der Beklagten auf, das ihr in nahezu jedem Fall einer nicht\nabschließend durchgeführten ex post-Kontrolle die Fortsetzung des Entgeltstreits vor\nGericht ermöglichte. \n\n105\n\nDie Klägerin kann insoweit auch nicht beanspruchen, nicht um die \"Früchte\" ihres\nProzesses gebracht zu werden. Sie hat im bisherigen Prozess keine \"Früchte\"\nerlangt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen für unzulässig\ngehalten oder über die Rügen der Klägerin aus prozessualen Gründen nicht\nentschieden oder maßstabswidrige Abschläge bei den früheren Entgelten der\nBeigeladenen nicht erkennen können; auch der Berufungsantrag zu 1.) ist\nunzulässig. Erkenntnisse über ein rechtswidriges ex post-Regulierungsverhalten der\nBeklagten, die der Klägerin erhalten bleiben müssten, hat die Klägerin somit nicht\nerstritten.\n\n106\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die vorläufige\nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713\nZPO, die Nichtzulassung der Revision aus dem Fehlen eines Zulassungsgrundes\ndes § 132 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung aus §§ 71 Abs. 1, 72 Nr. 1\nGKG n. F. i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG a. F.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276863","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-28/13-a-3782-03","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":13},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276863","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276863","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-28/13-a-3782-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276863","retrieved":"2026-07-09 02:49:29.987602+00:00"}}