{"status":"available","doknr":"OLD276862","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1028.12A419.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-10-28","aktenzeichen":"12 A 419/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Der von \nden Klägerinnen allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO liegt nicht vor.\n\n3\n\nMit dem Zulassungsantrag wird von vornherein nicht in Frage gestellt, dass auch \nAbkömmlinge unter das Wohnsitzerfordernis fallen.\n\n4\n\n So auch von Schenckendorff, Vertriebenenrecht,\n\n5\n\n Stand Juli 2005, B 2 § 27 BVFG Anm. 3 b)\n\n6\n\nDie nach dieser Auffassung entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts, die Klägerinnen hätten im Zeitpunkt des Erlasses des \nEinbeziehungsbescheides am 8. November 2001 sowie des \nWiderspruchsbescheides ihren Wohnsitz nicht in den Aussiedlungsgebieten - hier \nKasachstan - gehabt, vermag das Zulassungsvorbringen nicht zu erschüttern.\n\n7\n\nFür den Begriff des Wohnsitzes im Vertriebenenrecht ist § 7 des BGB \nmaßgebend. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1999 \n\n9\n\n- 5 C 8.99 -, BVerwGE 110, 92 = NVwZ-RR 2000, 644 m. w. N.\n\n10\n\nSoweit sich die Zulassungsschrift lediglich zur Begründung eines Wohnsitzes \nnach § 7 Abs. 1 BGB verhält, geht die Argumentation jedoch ins Leere, weil es hier \num die - eigenen Regeln unterliegende - Aufhebung des unzweifelhaft zuvor einmal \nin Q. (Kasachstan) begründeten Wohnsitzes nach § 7 Abs. 3 BGB geht.\n\n11\n\nDie Aufhebung des Wohnsitzes nach § 7 Abs. 3 BGB setzt voraus, dass die \nNiederlassung mit dem Willen tatsächlich aufgegeben wird, den Schwerpunkt der \nLebensverhältnisse nicht am bisherigen Wohnsitz zu belassen. Der \nDomizilaufgabewille muss sich dabei nur auf den Akt der Wohnsitzaufgabe und nicht \nauf die Begründung von irgendwelchen Rechtsfolgen beziehen. Er muss nicht \nausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch aus den gesamten Umständen \ndes Einzelfalles ergeben, sofern diese für einen objektiven Beobachter auf einen \nWohnsitzaufgabewillen schließen lassen. \n\n12\n\nVgl. etwa Schmitt in Münchner Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 7 Rdnr. 38 und \n39 m. w. N.\n\n13\n\nMit der Wohnsitzaufgabe braucht weder die Begründung eines neuen \nWohnsitzes \n\n14\n\n- hier etwa in Spanien - verbunden sein, noch setzt letztere ihrerseits die Aufgabe \ndes bisherigen Wohnsitzes voraus. Abgesehen davon, dass mit der Bescheinigung \nder Konsumgenossenschaft der Wohnungseigentümer vom 22. April 2002 keine \nAussage dazu getroffen wird, ob die Klägerinnen während ihres Aufenthaltes in \nSpanien in Q gemeldet geblieben sind, sind auch die polizeiliche Abmeldung am \nbisherigen und die Anmeldung an einem anderen Ort für die Aufhebung eines \nWohnsitzes weder erforderlich noch ausreichend.\n\n15\n\nVgl. BayObLG, Beschluss vom 4. November 1994\n\n16\n\n- 1 ZAR 61/94 -, FamRZ 1995, 680 m. w. N.\n\n17\n\nDie Niederlassung als tatsächliche - vom aufenthaltsrechtlichen Status \nunabhängi-ge - Aufenthaltsnahme an einem anderen - freibestimmten - Ort, hier in \nN. Q2. - \n\n18\n\n /Spanien, ist allerdings ein Beweisanzeichen für die Aufgabe des \nbisherigen Wohnsitzes. Das gilt namentlich für die Schulanmeldung der Klägerin zu \n2. als möglichem Ausdruck dafür, an diesem Ort den Schwerpunkt der \nLebensbeziehungen zu begründen. Ein in einer fehlenden Abmeldung eventuell zum \nAusdruck kommender bloßer Wille, einen Wohnsitz zu behalten, genügt zur \nAufrechterhaltung dieses Wohnsitzes nicht, wenn der Betreffende sich an einem \nanderen Ort niederlässt, am bisherigen Wohnsitz keine Wohnmöglichkeit mehr hat \nund seinen Lebensmittelpunkt an den anderen Ort verlegt. \n\n19\n\nVgl. Coing/Habermann in Staudinger, BGB, \n\n20\n\n12. Aufl., § 7 Rdnr. 6.\n\n21\n\nEbenso vermag ein - mit der Zulassungsbegründung sinngemäß geltend \ngemach-\n\n22\n\nter - allgemein gehaltener Wunsch, an den bisherigen Wohnort zurückzukehren \nbzw. den bisherigen Wohnsitz zumindest beizubehalten, dann nicht auszureichen, \nwenn dem Betroffenen eine erneute Niederlassung aus persönlichen Gründen von \nvornherein nicht mehr möglich erscheint\n\n23\n\nvgl. Schmitt in Münchner Kommentar zum BGB, \n\n24\n\n4. Aufl., § 7 Rdnr. 41 mit Hinweis auf OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10. Juli \n1964 - 2 WKf 1/64 -, WM 1965, 210\n\n25\n\nbzw. er jegliche Rückkehrabsicht aufgibt.\n\n26\n\n Vgl. Palandt, BGB, 63. Aufl., § 7 Rdnr. 12\n\n27\n\nGerade so stellte es sich aber zum Zeitpunkt der Erteilung des \nEinbeziehungsbescheides dar, wenn hier von der Großmutter der Klägerin zu 1. für \nden maßgeblichen Zeitraum vorgetragen worden ist und mit der \nZulassungsbegründung nochmals bestätigt wird, die Klägerin zu 1. habe sich \nseinerzeit auf Grund der besonderen Umstände - dass ihr nämlich in Kasachstan \nkeine Wohnung mehr zur Verfügung stehe, sie dort keine Arbeit oder sonstige \nErwerbsmöglichkeit besitze und sie den Nachstellungen durch ihren früheren \nLebensgefährten ausgesetzt sei - zu einer Rückkehr nicht mehr in der Lage \ngesehen.\n\n28\n\nDen - die Ausführungen im Widerspruchsbescheid ergänzenden - Feststellungen \ndes Verwaltungsgerichts dazu, dass sich die Kläger nicht auf eine Härtefallsituation \nim Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG berufen können, ist mit der Zulassungsschrift vom \n19. September 2005 entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO schon nicht hinreichend \nsubstantiiert entgegentreten worden. Der Vortrag aus dem Schriftsatz vom 20. \nOktober 2005 ist außerhalb der Darlegungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO \nerfolgt und kann deshalb keine Berücksichtigung beanspruchen. Dafür, dass die \nKlägerin zu 1. dem ehemaligen Lebensgefährten in Kasachstan nicht für eine \nÜbergangszeit vor Erteilung des Einbeziehungsbescheides hätte aus dem Wege \ngehen können, reicht er im übrigen ebensowenig aus, wie angesichts des späteren \nUmzugs der Klägerinnen zurück nach Kasachstan der Schluss gerechtfertigt \nerscheint, eine Wohnungs- und Mittellosigkeit sei demgegenüber für einen \nvorübergehenden Zeitraum vor Erteilung des Einbeziehungsbescheides schlichtweg \nunüberwindbar gewesen. Das Vertriebenenrecht bildet letztendlich auch keine \nGrundlage zur Überwindung von persönlichen Schwierigkeiten, die der Klägerin zu 1. \naus der Verwicklung ihres früheren Lebensgefährten mit dem Drogenmilieu \nerwachsen sind.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.\n\n30\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 \nGKG.\n\n31\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n32\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276862","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-28/12-a-419-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276862","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276862","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-28/12-a-419-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276862","retrieved":"2026-07-09 02:49:29.901451+00:00"}}