{"status":"available","doknr":"OLD276894","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1027.7B1351.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-10-27","aktenzeichen":"7 B 1351/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die den \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. Januar 2005 wird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten \nder Beigeladenen werden nicht erstattet.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,- Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n \nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat Erfolg.\n\n3\n\nDer zulässige Antrag ist begründet.\n\n4\n\nDie angefochtene Baugenehmigung vom 6. Januar 2005 für den Neubau eines \nMehrfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 24, Flurstück 238 \n(L. Straße 121) in F. verstößt nach der im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung gegen nachbarschützende \nVorschriften des Bauordnungsrechts. \n\n5\n\nDie Abstandflächen T 7 und T 8 an der Ostseite des Mehrfamilienhauses halten, \nwie als solches zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten ist, die \nAbstandflächen zum Gebäude L1.-------straße 5 nicht ein. Die Verletzung des \nAbstandflächenrechts erfolgt dabei unter zwei Aspekten: Zum einen liegt ein Verstoß \ngegen § 6 Abs. 3 BauO NRW vor, weil die Abstandflächen des Gebäudes L. \nStraße 121 sich mit denen des Gebäudes L1.-------straße 5 überdecken. Zum \nanderen liegt ein Verstoß gegen das Schmalseitenprivileg des § 6 Abs. 6 BauO NRW \nvor, weil das an das Wohn- und Geschäftshaus der Antragsteller (L. Straße 119) \ngebaute und mit der angefochtenen Baugenehmigung genehmigte Gebäude L. \nStraße 121 das Schmalseitenprivileg für mehr als eine Außenwand in Anspruch \nnimmt bzw. in Anspruch nehmen muss.\n\n6\n\nDer Verstoß gegen § 6 Abs. 3 BauO NRW allein kann dem Antrag der \nAntragsteller allerdings nicht zum Erfolg verhelfen. Das Gebot, dass die \nAbstandflächen sich nicht überdecken dürfen, gilt auch in den Fällen, in denen \nGebäude auf einem Grundstück liegen.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2000 \n- 7 B 2103/99 -, BRS 63 Nr. 186. \n\n8\n\nDer Verstoß gegen § 6 Abs. 3 BauO begründet aber kein Abwehrrecht zugunsten \nder Nachbarn, wenn sich die dem Bauvorhaben zuzuordnenden Abstandflächen \nnicht auf dem Grundstück der Nachbarn überlappen. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2000 \n- 7 B 2103/99 -, a.a.O.\n\n10\n\nDamit vermag auch eine Abweichung von § 6 Abs. 3 BauO NRW als solche \nNachbarrechte der Antragsteller nicht zu begründen. Denn durch die Abweichung \nvon einer den betroffenen Nachbarn nicht schützenden Vorschrift werden \nnachbarliche Abwehrrechte - regelmäßig, so auch hier - nicht begründet.\n\n11\n\nVgl. Heintz in Gädtke/Böckenförde/Heintz, \nLandesbauordnung Nordrhein-Westfalen, 10. \nAuflage 2003, § 73 Rz. 11.\n\n12\n\nDarauf, ob und wann die Abweichung den Antragsstellern bekannt gegeben \nwurde, kommt es vorliegend nicht an. Denn für die Begründung eines nachbarlichen \nAbwehrrechts ist neben einem Verstoß gegen eine nachbarschützende Vorschrift \nzusätzlich erforderlich, dass dieser Verstoß nicht durch eine Abweichung ausgeräumt \nwerden kann. \n\n13\n\nNachbarrechtsbegründend wirkt sich zugunsten der Antragsteller allerdings der \nVerstoß gegen § 6 Abs. 6 BauO NRW aus. Gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW \ngenügt vor zwei Außenwänden eines Gebäudes auf einer Länge von nicht mehr als \n16 m als Tiefe der Abstandfläche die Hälfte der nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW \nerforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m (Schmalseitenprivileg). Wird ein \nGebäude mit einer Außenwand an ein anderes Gebäude oder an eine \nNachbargrenze gebaut, gilt das Schmalseitenprivileg nur noch für eine Außenwand \n(§ 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW). Da das mit der angegriffenen Baugenehmigung \ngenehmigte Mehrfamilienhaus an das Wohn- und Geschäftshaus und an die Grenze \ndes Grundstücks der Antragsteller gebaut wird, gilt das Schmalseitenprivileg nur \nnoch für eine Außenwand. Unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen hält das \nVorhaben die erforderliche Abstandfläche nicht ein. Die Beigeladenen benötigen \nnicht nur hinsichtlich der auf das Grundstück der Antragsteller ausgerichteten \nAbstandfläche T 9, sondern auch im Verhältnis zu dem auf ihrem eigenen \nGrundstück befindlichen Gebäude L1.-------straße 5 das Schmalseitenprivileg. \nDieses steht ihnen wegen des Anbaus an die Nachbargrenze nur einmal zur \nVerfügung. Bei einer rechtswidrigen Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs \nvor mehr als den zulässigen Außenwänden stehen allen betroffenen Nachbarn \nAbwehrrechte zu. Dies sind hier die Antragsteller, denn zu ihrem Grundstück ist das \nVorhaben der Beigeladenen ebenfalls, nämlich soweit es die Abstandfläche T 9 \nbetrifft, auf die Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs angewiesen.\n\n14\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli \n1985 - 7 B 876/85 -, BRS 44 Nr. 144; Temme in \nGädtke/ Temme/Heinz, a.a.O., § 6 Rz. 240 \nm.w.N.\n\n15\n\nHieran ändert nichts, dass der Verstoß gegen das Überdeckungsverbot (§ 6 Abs. \n3 BauO NRW) aus den oben dargelegten Gründen mit einer - von den Antragstellern \ninsoweit nicht mit Erfolg angreifbaren - Abweichung ausgeräumt worden ist bzw. \nausgeräumt werden kann. Mit der Abweichung vom Überdeckungsverbot hat der \nAntragsgegner das Bauvorhaben im Ergebnis hier zugleich von den sich aus § 6 \nAbs. 6 BauO NRW ergebenden Abstandsanforderungen insoweit befreit, als die \nBeigeladenen für die Abstandflächen T 7 und T 8 nicht auf die Inanspruchnahme \n(des hier nicht [mehr] zur Verfügung stehenden) Schmalseitenprivilegs angewiesen \nsind. In einer solchen Situation ist eine Abweichung jedoch - wenn überhaupt - nur \ndann gerechtfertigt, wenn nicht nur die Voraussetzungen einer Abweichung von § 6 \nAbs. 3 BauO NRW, sondern auch die Voraussetzungen für eine Abweichung von § 6 \nAbs. 6 BauO NRW erfüllt sind. Denn anderenfalls würde die gesetzliche Wertung \nunterlaufen, dass das Schmalseitenprivileg in den - wie hier - Fällen des § 6 Abs. 6 \nSatz 2 BauO NRW nur noch für eine Außenwand in Anspruch genommen werden \nkann. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO \nNRW. Im Falle einer Bebauung an der Grenze (bzw. einer grenznahen Bebauung) \nund der zusätzlichen Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs vor einer weiteren \nAußenwand ist eine Bebauungsverdichtung erreicht, wie sie Gesetzgeber mit § 6 \nAbs. 6 Satz 2 BauO NRW auf der einen Seite zwar privilegieren, auf der anderen \nSeite aber auch allenfalls hinnehmen wollte. Damit legt § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW \ndas Maß dessen fest, was der Nachbar an Bebauungsverdichtung auf den \nangrenzenden Grundstücken hinzunehmen hat. \n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2002 - 7 A \n1829/01 -, BRS 65 Nr. 125. \n\n17\n\nDie hier - wegen des \"Verbrauchs des Schmalseitenprivilegs\" durch die \nAbstandfläche T 9 - erforderliche nochmalige Inanspruchnahme des \nSchmalseitenprivilegs - hinsichtlich der Abstandflächen T 7 und T 8 - kann nicht mit \neiner Erteilung einer Abweichung allein von § 6 Abs. 3 BauO NRW ermöglicht \nwerden. Dies folgt daraus, dass sowohl mit § 6 Abs. 3 als auch mit § 6 Abs. 6 BauO \nNRW (auch) die Fälle abstandrechtlich erfasst werden sollen, in denen die Gebäude, \ndie untereinander Abstand halten müssen, auf einem Grundstück liegen. Mit der \njetzigen Regelung in § 6 Abs. 6 BauO NRW 2000 wurde die Regelung § 6 Abs. 6 \nBauO NRW 1995 im Wesentlichen beibehalten. Allerdings wurden im Laufe des \nGesetzgebungsverfahrens in § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW die Worte \"gegenüber \nNachbargrenzen\" gestrichen, um das Schmalseitenprivileg auch gegenüber anderen \nGebäuden auf demselben Grundstück anwenden zu können.\n\n18\n\nVgl. Beschlussempfehlung und Bericht des \nAusschusses für Städtebau und Wohnungswesen \nzum Gesetzesentwurf der Landesregierung, LT-\nDrucks. 12/4394, S. 69. \n\n19\n\nDaraus ist zu folgern, dass auch für den - hier gegebenen - Fall, dass das \nGebäude, dem gegenüber eine Abstandfläche eingehalten werden muss, auf \ndemselben Grundstück liegt wie das Gebäude, das auf die Einhaltung der \nAbstandfläche angewiesen ist, das Schmalseitenprivileg zu beachten ist. Sowohl § 6 \nAbs. 3 als auch § 6 Abs. 6 BauO NRW betreffen auch den Fall, dass die Gebäude, \ndie den Abstand zu wahren haben, auf einem Grundstück liegen. Daraus folgt, dass \nes dem Gesetzgeber auf die Einhaltung der Voraussetzungen der \"Privilegierung der \nSchmalseite\" auch bei nur auf das Grundstück des Bauherrn bezogenen \nSachverhalten ankam. Wurde aber auf die Einhaltung der \nprivilegierungsbegründenden Umstände auch in solchen Fällen besonderes \nAugenmerk gelegt, kann die an sich erforderliche nochmalige Inanspruchnahme des \nSchmalseitenprivilegs gegenüber einem Gebäude (wegen Verbrauchs des Privilegs \ndurch Anbau an ein vorhandenes Nachbargebäude und gleichzeitiger \nInanspruchnahme des Privilegs vor einer Außenwand - hier mit der Abstandfläche T \n9) nicht durch die (Erteilung einer) Abweichung von § 6 Abs. 3 BauO NRW \nunterlaufen werden. Vielmehr ist in einem solchen Fall erforderlich - aber auch \nausreichend -, dass eine (rechtmäßige) Abweichung von § 6 Abs. 6 BauO NRW \nerteilt werden kann.\n\n20\n\nVgl. in diesem Zusammenhang (mit \nunterschiedlichen Ansätzen) auch \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 6 Rz. 230, \nBayVGH, Beschluss vom 1. Juli 1992 - 1 CS 92.1244 \n-, BRS 54 Nr. 96 sowie BayVGH (Großer Senat), \nBeschluss vom 17. April 2000 - Gr.S. 1/1999 - 14 B \n97.2901 -, BayVBl 2000, 562 (564) mit ablehnender \nAnmerkung Boeddinghaus, BauR 2001, 735 ff.\n\n21\n\nDie Voraussetzungen einer (rechtmäßigen) Abweichung von § 6 Abs. 6 BauO \nNRW, soweit es die Abstandflächen T 7 und T 8 betrifft, liegen nicht vor. Dabei ist \ndavon auszugehen, dass die Abstandflächenvorschrift des § 6 BauO NRW eine in \nsich geschlossene Regelung darstellt. § 6 enthält nämlich in Abs. 1 Sätze 3 und 4 \nsowie in Abs. 13 bis Abs. 16 bereits eigene (gesetzliche) \"Abweichungs\"-\nRegelungen, bei deren Vorliegen eine Abweichung i.S.d. § 73 BauO NRW gar nicht \nin Betracht kommt.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2004 - 7 A \n4529/02 - sowie Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., \nStand: Januar 2001, § 73 Rz. 18 f. m.w.N.\n\n23\n\nNur wenn - wie hier - keiner der ausdrücklich in § 6 BauO NRW selbst geregelten \n\"Abweichungsfälle\" vorliegt, kommt die Erteilung einer Abweichung auf der \nGrundlage des § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, der u.a. eine Würdigung \nnachbarlicher Interessen - hier also die der Antragsteller - voraussetzt, in Betracht. \nDie Zulassung einer Abweichung von den Vorschriften über die Abstandflächen setzt \ndann aber voraus, dass eine atypische Grundstückssituation vorliegt, die von dem \nNormalfall, der den gesetzlichen Regelungen zugrundeliegt, so deutlich abweicht, \ndass die strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, die der Zielrichtung \nder Norm nicht entsprechen. Die Abweichung ist nämlich kein Instrument zur \nLegalisierung \"ganz gewöhnlicher\" Verletzungen der Abstandflächenvorschriften.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November \n2003 - 7 B 912/03 - und vom 12. Februar 1997 - 7 B \n2608/96 -, BRS 59 Nr. 162.\n\n25\n\nDie Voraussetzungen für eine Abweichung sind hier nicht erfüllt. Insbesondere \nwird die Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen bei der als gesetzlichem \nRegelfall - auch zum Schutz des Nachbarn vor unzumutbarer \nBebauungsverdichtung - vorgesehenen Einhaltung der Abstandflächenvorschriften \nnicht unmöglich. Die Beigeladenen können das Mehrfamilienhaus in geringerer Höhe \nerrichten - ggf. auch unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller \nunter (dann ggf. nur) einmaliger Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs. Auch \nim Übrigen sind Anhaltspunkte für eine ganz ungewöhnliche Grundstückssituation \nnicht erkennbar.\n\n26\n\nAngesichts des Verstoßes gegen die nachbarschützenden Bestimmungen des \nBauordnungsrechts bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob das Vorhaben der \nBeigeladenen auch gegen bauplanungsrechtliche Bestimmungen verstoßen würde. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n28\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. \n\n29\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276894","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-27/7-b-1351-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276894","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276894","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-27/7-b-1351-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276894","retrieved":"2026-07-09 02:49:32.605264+00:00"}}