{"status":"available","doknr":"OLD276897","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1027.13A3802.05A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-10-27","aktenzeichen":"13 A 3802/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 06. September 2005 wird auf Kosten des Klägers \nzurückgewiesen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Senat geht den Bedenken an der Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der \nBerufung, die sich aus den lediglich kopierten oder gescannten und zudem im \nTelefax und im zugehörigen „Original\" des Schriftsatzes vom 30. September 2005 \nvoneinander abweichenden Unterschriften des Prozessbevollmächtigten des Klägers \nergeben, nicht weiter nach, weil der Antrag jedenfalls in der Sache keinen Erfolg \nhat.\n\n4\n\nDie mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten Rügen der Abweichung des \nVerwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. \neines Verfahrensfehlers, insbesondere der Verletzung des Grundrechts aus Art. 19 \nAbs. 4 GG, greifen nicht durch und bedürfen keiner weiteren Ausführungen, weil der \nzugrundeliegende Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, auf den sich das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts vom 6. September 2005 bezieht, wegen Verwirkung \nunzulässig ist. \n\n5\n\nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es gerechtfertigt ist, bei bestimmten \nUmständen die Anrufung eines Gerichts nach langer Zeit als verwirkt und als \nunzulässig anzusehen. Eine Verwirkung materieller Rechte oder prozessualer \nBefugnisse kann vorliegen, wenn die verspätete Geltendmachung eines Anspruchs \ngegen den Grundsatz von Treu und Glauben, der für die gesamte Rechtsordnung \nGültigkeit hat, verstößt. Verwirkung bedeutet daher, dass ein Recht nicht mehr \nausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit \nverstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete \nGeltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen bzw. der \nBerechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas \nzur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Bei der Verwirkung \nprozessualer Befugnisse im öffentlichen Recht ist neben dem schutzwürdigem \nVertrauen der Gegenpartei auf das Untätigbleiben des Berechtigten auch ein \nöffentliches Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens zu berücksichtigen. Die \nRechtsicherheit und -klarheit ist nämlich ein wesentliches Element der \nRechtsstaatlichkeit und gehört damit zu den wesentlichen Prinzipien des \nGrundgesetzes. Die Rechtssicherheit soll auch dort, wo sie über gerichtliche \nVerfahren herbeigeführt werden soll, binnen angemessener Frist bewerkstelligt \nwerden und wird im Bereich des Rechtsschutzes bewirkt durch das Institut der \nRechtskraft gerichtlicher Entscheidungen und hauptsächlich über prozessuale Fristen \nfür Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen. Denn Fristvorschriften sind ein \ntendenziell geeignetes Mittel zur Beschleunigung des Verfahrens, weil \nRechtsbehelfsfristen bewirken, dass binnen bestimmter Zeit für alle Zeit für alle \nBeteiligten klargestellt wird, ob es bei einer Entscheidung bleibt. Um der \nRechtssicherheit willen darf die Rechtsordnung auch über das Institut der Rechtskraft \nin Kauf nehmen, dass selbst unrichtige Gerichtsentscheidungen für den Einzelfall \nendgültig verbindlich sind. Die Möglichkeit immerwährender, zeitlich unbegrenzter \nRechtsstreitigkeiten besteht hingegen nicht. \n\n6\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Januar 1972 \n- 2 BvR 255/67 -, BVerfGE 32, 305, vom 20. April \n1982 - 2 BvL 26/81 -, NJW 1982, 2425, und vom \n30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 -, NJW 2003, 1924; \nBSG, Beschluss vom 29. Juli 1996 - 4 BA 49/95 -, \njuris; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 3 C \n1/98 -, BVerwGE 108, 93; OVG NRW, Urteil vom 14. \nSeptember 2001 - 12 A 1534/00 - NVwZ-RR 2002, \n798. \n\n7\n\nAls Zeitraum, nach dessen Ablauf von der Unzulässigkeit eines Rechtsmittels \nauszugehen ist, wird üblicherweise eine Frist von einem Jahr nach Zustellung der \nangefochtenen Entscheidung angenommen, die beispielsweise auch in §§ 58 Abs. 2, \n60 Abs. 3 VwGO genannt ist. \n\n8\n\nVgl. Kopp/Schenke/VwGO, 14. Aufl., § 74 Rdnr. \n20; GK-AsylVfG, Stand: September 2005, § 81 \nRdnr. 174 f. \n\n9\n\nDiese Erwägungen zur Rechtssicherheit gelten in besonderem Maße auch für \nVerfahren der vorliegenden Art, weil asylverfahrensrechtliche Streitigkeiten im \nInteresse der Beteiligten generell auf eine zügige abschließende Entscheidung dazu, \nob eine Asylberechtigung zu bejahen ist oder Abschiebungshindernisse bestehen, \nausgelegt sind und speziell auch der § 81 AsylVfG, von dem das Verwaltungsgericht \nGebrauch gemacht hat, dem Zweck einer schnellen abschließenden \nAsylentscheidung dient. \n\n10\n\nNach diesen Kriterien war/ist der Antrag des Klägers auf Fortführung des \nVerfahrens vom 25. Mai 2005, der am letzten Mai-Wochenende 2005 beim \nVerwaltungsgericht Köln eingegangen ist, wegen Verwirkung unzulässig, auch wenn \nder nach einer Verfahrensbeendigung nach § 81 AsylVfG zu stellende \nFortsetzungsantrag grundsätzlich an keine Frist gebunden ist. Der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 18. Februar 2004, dass das Verfahren nach § 81 \nAsylVfG erledigt ist, ging dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nach eigenem \nBekunden am 2. März 2004 zu. Als in Asylverfahren versierter Anwalt hätte dieser \nerkennen können und müssen, dass nach der gesetzlichen Beendigungsfiktion für \ndas Verfahren eine relativ kurzfristige Reaktion geboten war, um die Fortsetzung des \nVerfahrens zu erreichen und die Wirkung der Rücknahmefiktion nicht zum Tragen \nkommen zu lassen. Zwar reicht regelmäßig ein bloßer Zeitablauf für die Annahme \nder Verwirkung eines Rechtsmittels nicht aus, \n\n11\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1972 - 2 \nBvR 255/67 -, a. a. O.. \n\n12\n\nZu bedenken ist aber, dass mit dem Bescheid des (früheren) Bundesamts für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. November 2002, auf den sich die \nKlage des Klägers vom 27. November 2002 bezog, die Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens und eine Abänderung des Bundesamtsbescheids vom 24. Juli 2000 \nzu § 53 AuslG abgelehnt worden war, und dass auch im Interesse des Klägers \nirgendwann Rechtssicherheit in Gestalt eines endgültigen Abschlusses des \nVerfahrens bestehen musste. Vor diesem Hintergrund war es daher für den Kläger \nbzw. seinen Prozessbevollmächtigten, dessen Verschulden sich der Kläger gemäß \n§§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, \n\n13\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 \nBvL 26/81 -, a. a. O.,\n\n14\n\nvernünftigerweise geboten, zur Wahrung des vermeintlichen Asylanspruchs bzw. \nzur Feststellung eines Abschiebungshindernisses (heute: Abschiebungsverbots) \ngegen die fiktive Verfahrensbeendigung vorzugehen und nicht über mehrere Monate \nhinweg untätig zu bleiben. Angesichts dieser Umstände ist die Stellung des Antrags \nauf Fortsetzung des Verfahrens ca. 1 1/4 Jahre nach dem Bekanntwerden der \nVerfahrensbeendigung auf Grund der gesetzlichen Rücknahmefiktion nach § 81 \nAsylVfG offenbar wesentlich von dem Bestreben getragen, eine abschließende \nAsylentscheidung zu verzögern und Zeit zu gewinnen, und daher als missbräuchlich \nanzusehen. Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens verhält sich zudem nicht zu \netwaigen Hinderungsgründen für eine frühere Antragstellung, so dass Gründe für die \nverspätete Antragstellung nicht erkennbar sind. Einen mit derartiger Verzögerung \ngestellten Fortsetzungsantrag als zulässig anzusehen würde darauf hinauslaufen, \npraktisch einen immerwährenden und zeitlich unbegrenzten Rechtsschutz \nvorzuhalten, der - wie dargelegt - gerade in Asylverfahren nicht akzeptabel ist. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. \n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276897","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-27/13-a-3802-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276897","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276897","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-27/13-a-3802-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276897","retrieved":"2026-07-09 02:49:32.768424+00:00"}}