{"status":"available","doknr":"OLD276936","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1026.9A903.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-10-26","aktenzeichen":"9 A 903/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.339,59 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag des Beklagten hat keinen Erfolg, da er nicht in einer den \nAnforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise das Vorliegen \nvon Zulassungsgründen gemäß § 124 Abs. 2 VwGO darlegt. \n\n3\n\n1. Dies gilt zunächst für die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO). \n\n4\n\nDer Einwand des Beklagten, die im angefochtenen Urteil vertretene \nRechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Heraberklärung eines jahreszeitlich \neinzuhaltenden Überwachungswerts widerspreche dem Wortlaut der im \nWiderspruchsbescheid vom 15. September 1994 getroffenen Festlegung für den \nParameter Stickstoff (Nges) und der Regelung des § 4 Abs. 5 AbwAG, überzeugt \nnicht. Er wird nicht hinreichend der vom Verwaltungsgericht erkennbar \nvorgenommenen Differenzierung zwischen der wasserrechtlichen und der \nabgabenrechtlichen Bedeutung des Überwachungswertes gerecht. Dabei ist \nfolgender Hintergrund in den Blick zu nehmen: Die hier in Rede stehende Regelung \nvon Anforderungen an die Abwassereinleitung ist Bestandteil eines \nwasserrechtlichen Erlaubnisbescheides der zuständigen oberen Wasserbehörde \nnach § 24 LWG NRW. Insofern findet der Bescheid seine materielle Grundlage in \nden wasserrechtlichen Regelungen gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b) LWG \nNRW a.F. i.V.m. § 7 a WHG i.V.m. dem Anhang 1 zur Abwasserverordnung. Von den \nan die Festsetzung von Überwachungswerten anknüpfenden möglichen \nwasserrechtlichen Folgerungen sind die für die Berechnung der Abwasserabgabe zu \nziehenden Konsequenzen zu trennen. \n\n5\n\nVgl. auch zur Trennung der wasserrechtlichen \nund der abgabenrechtlichen Bedeutung des \nBescheidinhaltes: BVerwG, Urteil vom 29. Januar \n2001 - 11 C 3.00 -, NVwZ-RR 2001, 470-471.\n\n6\n\nDies hat das Verwaltungsgericht mit seiner Unterscheidung zwischen „der \nFestlegung des Überwachungswertes i.S.d. § 4 Abs. 1 AbwAG\" und „der von der \njahreszeitlichen (bzw. an bestimmte Abwassertemperaturen anknüpfenden) \nGültigkeitsregelung abhängigen Einhaltung des Überwachungswertes\" zum Ausdruck \ngebracht. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht auch nicht - wie der \nBeklagte meint - verkannt, dass der Überwachungswert nach dem Wortlaut des \nBescheides jahreszeitlich „nicht gilt\". Vielmehr hat es die aus der Bestimmung des \nBescheides für die Festsetzung der Abwasserabgabe zu ziehenden Folgerungen \ngesondert in den Blick genommen. \n\n7\n\nDem Beklagten ist nicht darin zu folgen, dass bezüglich der Abgabenberechnung \nder Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 AbwAG die Vorgabe enthalte, eine \nHeraberklärung sei nur für Zeiträume möglich, in denen der Überwachungswert \nwasserrechtlich Geltung beanspruche. Die genannte Vorschrift erlaubt die \nHeraberklärung des im Bescheid nach § 4 Abs. 1 AbwAG festgelegten \nÜberwachungswertes ohne Einschränkungen. § 4 Abs. 1 AbwAG regelt den Rahmen \nfür die Berechnung der Abwasserabgabe auf Grund eines Bescheides. Danach wird \nunter anderem die (im Bescheid genannte) Schadstoffkonzentration als ein \nBerechnungsfaktor festgeschrieben. Es kommt insoweit nach dem Gesetz nicht \ndarauf an, ob dieser Berechnungsfaktor (wasserrechtlich) nur jahreszeitlich Geltung \nbeansprucht. Dementsprechend hat der Landesgesetzgeber die Einfügung des \nAbsatzes 3 a in § 69 LWG NRW als reine Klarstellung angesehen. \n\n8\n\nVgl. LT-Drs. 11/7653, Seite 193.\n\n9\n\nNach § 69 Abs. 3a LWG NRW ist ein wasserrechtlich (nur) zeitlich begrenzt \nfestgelegter Überwachungswert für die Ermittlung der Schadeinheiten im Rahmen \nder Abgabenberechnung im gesamten Veranlagungsjahr zu Grunde zu legen. Dies \nbestätigt, dass die Folgerungen aus der Festsetzung eines Überwachungswertes im \nwasserrechtlichen Bescheid für das Abgabenrecht eigenständig zu ziehen sind. Vor \ndiesem Hintergrund spricht alles dafür, die Heraberklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG \nbezüglich des Wertes zuzulassen, der ansonsten der Ermittlung der Schadeinheiten \nzu Grunde gelegt würde.\n\n10\n\nEbenso: Köhler, Abwasserabgabengesetz, \nKommentar, § 4 Rdnr. 167 a.E.\n\n11\n\nDer vom Beklagten vertretene abweichende Standpunkt würde im Übrigen mit \nBlick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz zu äußerst bedenklichen Ergebnissen \nführen. Denn in Fällen, in denen im wasserrechtlichen Bescheid die Einhaltung des \nÜberwachungswertes Nges bei Abwassertemperaturen von über 12° C gefordert wird \n- wie es in erster Linie in Abschnitt C Abs. 1 Satz 2 des Anhangs 1 zur \nAbwasserverordnung als Anforderung festgelegt ist -, müsste auch nach der Ansicht \ndes Beklagten eine Heraberklärung ohne die Einschränkung auf die Monate Mai bis \nOktober zulässig sein.\n\n12\n\nDie Rüge des Beklagten, bei Vorliegen eines jahreszeitlichen \nÜberwachungswertes sei die Durchführung des geforderten Messprogrammes \ngemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 AbwAG i.V.m. § 69 Abs. 7 Satz 1 LWG NRW zum \nNachweis der Einhaltung eines heraberklärten Wertes nicht möglich, dringt nicht \ndurch. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung, weshalb in den Monaten Januar \nbis April sowie November bis Dezember das Messprogramm keine Gültigkeit sollte \nbeanspruchen können. Das Messprogramm wird im Wesentlichen aus den \nAnforderungen an die Probenahmen und das Analyseverfahren bestimmt. Hierüber \nenthält u.a. der Bescheid für die einzelnen Parameter Anforderungen im Sinne von § \n69 Abs. 7 Satz 1 LWG NRW. Weitere Anforderungen ergeben sich aus den \nfolgenden Sätzen des § 69 Abs. 7 LWG NRW. Dass ein Messprogramm mit diesen \nAnforderungen an Art und Häufigkeit der Probenahme sowie das Analyseverfahren \nnicht in den Monaten Januar bis April sowie November bis Dezember durchführbar \nsein könnte, ist nach dem Vorbringen des Beklagten nicht erkennbar. Gegen diese \nAnnahme spricht im Übrigen, dass der Kläger in den genannten Monaten \nProbenahmen und Analysen gemäß seinem angezeigten Messprogramm \ndurchgeführt hat; dabei hat er die Einhaltung des für den Parameter Nges \nheraberklärten Wertes von 14 mg/l im Sinne des § 4 Abs. 5 AbwAG nachgewiesen. \nAuch im Rahmen der amtlichen Überwachung durch das staatliche Umweltamt \nE. sind in den Monaten November und Dezember 1997 Messungen \nvorgenommen und Werte bestimmt worden. Diese weisen ebenfalls jeweils einen - \nunter dem heraberklärten Wert von 14 mg/l liegenden - Wert für den Parameter Nges \nnach.\n\n13\n\nDas angefochtene Urteil steht auch mit dem Sinn und Zweck der jahreszeitlichen \nRegelung des Überwachungswertes für den Parameter Nges im Einklang. Dieser liegt \noffenkundig darin, dem Einleiter wasserrechtliche Konsequenzen zu ersparen, wenn \nsich aufgrund niedriger Abwassertemperaturen der Stickstoffabbau durch \nDenitrifikanten verschlechtert. Im Rahmen der Abgabenfestsetzung wird dem \npotentiell geringeren Stickstoffabbau - nach den Angaben des Beklagten - Rechnung \ngetragen, indem eine Abgabesatzerhöhung für diesen Parameter jahreszeitlich (oder \ntemperaturabhängig) ausgeschlossen ist, auch wenn der im Übrigen festgesetzte \nWert überschritten wurde. Damit ist es indes ohne weiteres vereinbar und entspricht \nzudem dem Anreizprinzip, einen Einleiter zumindest dann abgabenrechtlich zu \nbegünstigen, wenn er einen heraberklärten Wert einhält. Dass ein Nachweis dieser \nEinhaltung unmöglich ist, wird vom Beklagten - wie oben ausgeführt - nicht \nhinreichend dargelegt. Vor diesem Hintergrung ist dem Einwand des Beklagten, der \nEinleiter profitiere unzulässig doppelt von der jahreszeitlichen Regelung, nicht zu \nfolgen.\n\n14\n\nDie Ausführungen des Beklagten zu der im angefochtenen Urteil \nangesprochenen Frage der Notwendigkeit der Durchführung eines Messprogrammes \nführen nicht weiter. Sie beziehen sich auf Begründungselemente der angegriffenen \nEntscheidung, die nicht tragend sind.\n \n2. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich ferner nicht die behaupteten besonderen \ntatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) entnehmen. Mit den angesprochenen Fragen wird \nkeine Problematik aufgeworfen, die über den durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad \nabwasserabgabenrechtlicher Verfahren hinausgeht. \n\n15\n\n3. Schließlich hat der Beklagte auch eine grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht hinreichend \ndargelegt. Es ist anhand seines Vorbringens nicht erkennbar, weshalb die Klärung \nder beiden von ihm formulierten Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens \nbedürfte. Insbesondere die erste Frage nach der Zulässigkeit einer Heraberklärung \ngemäß § 4 Abs. 5 AbwAG bei einer jahreszeitlichen Regelung im wasserrechtlichen \nErlaubnisbescheid lässt sich ohne weiteres anhand der gesetzlichen Vorschriften im \nZulassungsverfahren beantworten, wie die Ausführungen unter 1. zeigen. Hinsichtlich \nder zweiten Frage, ob ein gesetzeskonformes Messprogramm durchführbar ist, fehlt \nes an ausreichenden Darlegungen, weshalb sich diese Frage überhaupt stellen \nwürde.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 2 GKG a.F. \n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \na.F.).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276936","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-26/9-a-903-04","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276936","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276936","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-26/9-a-903-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276936","retrieved":"2026-07-09 02:49:36.184150+00:00"}}