{"status":"available","doknr":"OLD276933","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1026.8A1949.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-10-26","aktenzeichen":"8 A 1949/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Beteiligten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nKöln vom 19. April 2004 geändert. Die Klage wird, soweit sie noch im \nBerufungsverfahren anhängig ist, abgewiesen.\n\nDie Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 9. August 1974 in L. geborene Kläger ist türkischer \nStaatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit.\n\n3\n\nEr reiste nach eigenen Angaben Anfang November 1999 auf dem Landwege in \ndie Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte mit Schreiben vom \n12. November 1999 die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung führte er \nbei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -) am \n17. November 1999 im Wesentlichen aus: Er habe vor seiner Ausreise vier oder fünf \nJahre lang mit seinen Eltern und zwei Brüdern in Istanbul gelebt. Er habe zuletzt in \neiner Firma gearbeitet, die Autoteile herstelle. In den Jahren 1994 bis 1995 habe er \nseinen Wehrdienst geleistet. Unmittelbar nach dem Militärdienst sei er 1995 für \nsieben oder acht Tage wegen eines Ereignisses während des Militärdienstes \nfestgenommen worden. Ein zweites Mal sei er etwa im Februar 1996 für zwei Tage \nfestgenommen worden. Ein paar Tage nach den letzten Wahlen am 18. April 1999 \nsei er wiederum für sechs Tage verhaftet worden. Zuletzt sei er zehn oder fünfzehn \nTage vor der Ausreise für zwei Tage festgenommen worden. Er sei zwar kein \nMitglied einer politischen Bewegung oder Partei, habe aber anlässlich der Wahlen für \ndie HADEP gearbeitet.\n\n4\n\nFrüher hätten sie im Dorf gelebt. Alle fünf oder sieben Tage seien Leute von der \nOrganisation gekommen und hätten Lebensmittel von ihnen haben wollen. Obwohl \nsie mit der Organisation nichts zu tun gehabt hätten, hätten sie Lebensmittel \ngegeben und transportiert. Das Militär habe sie im Dorf unter Druck gesetzt, weshalb \nsie nach Istanbul umgezogen seien. In Istanbul sei sein Cousin N. J. \nfestgenommen worden; seinetwegen seien sie unter Druck gesetzt worden. Zudem \nhätten zwei mit ihnen verwandte Rechtsanwälte Öcalan vertreten. Auch deswegen \nseien sie unter Druck gesetzt worden. Anlässlich der letzten Wahlen hätten sie Leute \nvon der HADEP, die zu Propagandazwecken in die Stadt gekommen seien, bei sich \nübernachten lassen. Deshalb habe die Polizei ihr Haus durchsucht und sie mit auf \ndie Wache genommen. Das genaue Datum wisse er nicht mehr, aber es sei einige \nTage vor der Wahl gewesen. Man habe ihn und die beiden Männer, die bei ihnen \nübernachtet hätten, etwa sechs Tage festgehalten. Anlass für die Festnahme kurz \nvor der Ausreise sei eine Ausweiskontrolle in einem Café gewesen. Sie hätten wieder \nnach seinen Verwandten gefragt und hätten wissen wollen, warum seine Verwandten \nfür Öcalan tätig seien. Man habe ihnen vorgeworfen, dass sie Kurden seien. \nAußerdem seien die Kinder seines Onkels im Gefängnis. Seine Cousine und sein \nCousin seien zum Tode verurteilt worden.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 11. Februar 2000 lehnte das Bundesamt den Antrag auf \nAnerkennung als Asylberechtigter ab und stellt fest, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. \nZugleich forderte es den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm \ndie Abschiebung in die Türkei an.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 29. Februar 2000 Klage erhoben. Zur Begründung hat er \nausgeführt, dass seine Cousine U. J. und sein Cousin B. J. zu \nlebenslanger Haft bzw. zum Tode verurteilt worden seien. Er sei häufiger kontrolliert \nworden, wenn er sich in der Nähe des Hauses von B. in Istanbul aufgehalten \nhabe. Auch ein Bruder von B. (Cevdet J. ) habe sich der PKK-Guerilla \nangeschlossen. Ein weiterer Cousin (N. J. ) befinde sich seit 1997 wegen \nAktivitäten für die PKK im Gefängnis. Die von ihm vorgelegte Ausgabe der Zeitschrift \nHürriyet vom 30. November 1999 berichte über Todesstrafen für verschiedene \nPersonen, darunter auch für den Cousin B. . In einem weiteren Artikel in dieser \nAusgabe werde ebenfalls über zum Tode verurteilte Personen berichtet, u.a. auch \nüber U. J. . In Deutschland sei er Mitglied im Kurdistanzentrum in Bonn \ngeworden und besuche regelmäßig die Kurden in der Region von Meckenheim. Er \nübergebe diesen Zeitschriften und Beiträge und informiere sie über Veranstaltungen. \nAm 19. September 2003 habe er die deutsche Staatsanghörige H. D. \ngeheiratet. Diese habe bereits am 12. Dezember 2003 die Scheidung beantragt, weil \nsie erfahren habe, dass er Sympathisant der PKK sei und sie deswegen die Ehe \nnicht fortsetzen könne. Sie habe Fotos, die den Kläger als Teilnehmer an \nDemonstrationen zeigten, sowie die Kopie des Anhörungsprotokolls beim Bundesamt \nan eine dritte Person weitergegeben, damit diese die Unterlagen an die türkischen \nBehörden weiterleite. Der Kläger hat die Klage insoweit zurückgenommen, als er \nzunächst beantragt hatte, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\nunter teilweise Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 11. Februar \n2000 die Beklagte zu verpflichten,\n\n9\n\nfestzustellen, dass in seinem Fall die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen,\n\n10\n\nhilfsweise\n\n11\n\nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat Frau H J. (geborene D. ) als Zeugin zu den \nvom Kläger geschilderten Umständen der Scheidung vernommen. Auf die \nNiederschrift vom 19. April 2004 wird Bezug genommen.\n\n15\n\nMit Urteil vom 19. April 2004 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren \neingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, und im Übrigen die \nBeklagte verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Zur Begründung hat es \nausgeführt, dass der Kläger wegen der Denunziationen durch seine Ehefrau bei \nRückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Polizeigewahrsam \nOpfer von asylerheblichen Maßnahmen werde.\n\n16\n\nAuf Antrag des Beteiligten hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts mit Beschluss vom 15. Juni 2004 zugelassen.\n\n17\n\nZur Begründung seiner Berufung führt der Beteiligte aus, dass die exilpolitischen \nAktivitäten des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland keine asylerhebliche \nBedeutung hätten. Sie seien im Sinne der Rechtsprechung des Senats nicht \nexponiert. Auf ein etwaiges Bekanntwerden dieser Aktivitäten bei türkischen \nBehörden komme es nicht an.\n\n18\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n19\n\ndas erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit sie \nnoch anhängig ist.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndas erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit sie \nnoch anhängig ist.\n\n22\n\nDie Beklagte führt zur Begründung aus, dass es sich bei den exilpolitischen \nBetätigungen des Klägers um niedrig profilierte Tätigkeiten handele. Der Kläger sei \nnie als hervorgehobener Ideenträger separatistischen Gedankenguts aufgetreten. Er \nsei auch nie als politischer Vordenker oder Initiator bedeutsamer gegen den \ntürkischen Staat gerichteter Aktionen aufgefallen. Ihm drohe deshalb bei einer \nRückkehr in die Türkei keine Verfolgungsgefahr.\n\n23\n\nDer Kläger beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nZur Begründung nimmt der Kläger Bezug auf sein bisheriges Vorbringen und \nträgt ergänzend vor, er habe an weiteren Demonstrationen und Veranstaltungen in \nMeckenheim, Gelsenkirchen und Bonn teilgenommen. Für das Kurdistanzentrum \nverteile er weiterhin regelmäßig Zeitschriften und verkaufe Eintrittskarten für \nVeranstaltungen. Bei besonderen Anlässen verteile er Flugblätter. In \nTelefongesprächen sei ihm mitgeteilt worden, dass die Sicherheitskräfte in der Türkei \nweiterhin bei dem Vater nach seiner Person gefragt hätten. Er befinde sich weiterhin \nin ärztlicher Behandlung wegen psychischer Probleme, wie sich auch den \nvorgelegten Attesten ergebe.\n\n26\n\nDer Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2005 \nangehört. Auf die Niederschrift vom 26. Oktober 2005 wird Bezug genommen.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten dieses Verfahrens und des familiengerichtlichen Verfahrens des \nAmtsgerichts Königswinter 7 a F 294/03 sowie die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.\n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n29\n\nDer Senat konnte zur Sache verhandeln und entscheiden, obwohl kein Vertreter \ndes Beteiligten erschienen war, da dieser mit der Ladung auf diese Möglichkeit \nhingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO); mit einer Entscheidung durch den \nVorsitzenden als Berichterstatter haben sich die Beteiligten einverstanden erklärt (§§ \n125 Abs. 1, 87a Abs. 2, 3 VwGO).\n\n30\n\nDie Berufung des Beteiligten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nBeklagte zu Unrecht verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für den Staat Türkei vorliegen. Ziffer 2. bis \n4. des Bundesamtsbescheides vom 11. Februar 2000 sind rechtmäßig und verletzen \nden Kläger nicht in seinen Rechten. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist \nnicht die Gewährung von Asyl nach Art. 16 a GG; insoweit hat der Kläger die Klage \nbereits im erstinstanzlichen Verfahren zurückgenommen.\n\n31\n\nI. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat keinen Anspruch auf die Feststellung des Abschiebungsverbotes nach \n§ 60 Abs. 1 AufenthG, das mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes - ZuwandG - \nvom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) am 1. Januar 2005 an die Stelle des \nAbschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG getreten ist.\n\n32\n\nNach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, \nReligion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Insoweit umfasst der \nAnwendungsbereich dieser Vorschrift den des Art. 16a Abs. 1 GG, \n\n33\n\nzu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl \n1992, 843; zur Deckungsgleichheit von Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG \nmit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober \n1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 (503); Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C \n48.92 -, NVwZ 1994, 497 (498 ff.).\n\n34\n\nNach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG begründet auch eine Verfolgung durch \nnichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen \nStrukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG \nklar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \nGruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht \nist. \n\n35\n\nVgl. Huber, Das Zuwanderungsgesetz, NVwZ 2005, 1 (6, 10).\n\n36\n\nIn Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild \ndes Asylgrundrechts gelten auch für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch \nVerfolgter im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach \ndem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die \nBundesrepublik gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Abschiebungsschutz zu \ngewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein \nkann. Hat der Ausländer sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein \nFeststellungsbegehren nach § 60 Abs. 1 AufenthG nur Erfolg haben, wenn ihm - \nnach Maßgabe des § 28 AsylVfG - aufgrund von beachtlichen \nNachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht.\n\n37\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 \n(360); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 \n(344 f.).\n\n38\n\nIm vorliegenden Fall ist der gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit zugrunde zu legen, da der Kläger die Türkei unverfolgt verlassen \nhat (1.). Bei Anwendung dieses Maßstabes droht dem Kläger bei einer Abschiebung \nin die Türkei auch gegenwärtig keine politische Verfolgung (2.).\n\n39\n\n1. Der Kläger ist im November 1999 nicht als politisch Verfolgter aus der Türkei \nausgereist. Nach dem Inhalt der Akten und aufgrund der Anhörung des Klägers in \nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat steht zur Überzeugung des Gerichts \nfest, dass der Kläger das Land nicht unter dem Druck gegen ihn gerichteter \nasylerheblicher Maßnahmen und um einer ausweglosen Situation zu entfliehen \nverlassen hat.\n\n40\n\na) Der Sachvortrag des Klägers zu seinem individuellen Vorfluchtschicksal, \ninsbesondere zu seinen angeblichen Festnahmen aus politischen Gründen, ist nicht \nglaubhaft. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor \npolitischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer \nEinzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei \nWahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung \ndroht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden \nEreignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung \ngibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der \nBewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, \nWissensstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigen werden.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349; \nvom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39); vom 3. August 1990 - 9 \nB 45.90 -, InfAuslR 1990, 344.\n\n42\n\nDiesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers nicht. Die bei der \nAnhörung vor dem Bundesamt behaupteten Festnahmen hat der Kläger so \nsubstanzlos, ohne nähere Konkretisierungen und Einzelheiten sowie zum Teil auch \nwidersprüchlich (zeitliche Einordnung der Festnahme anlässlich der Wahlen) \ngeschildert, dass er offenbar nicht von selbst Erlebtem berichtet hat. Insbesondere \nhat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat trotz mehrfacher \nFragen nach Ausreisegrund und Problemen in der Türkei keine der Festnahmen \nerwähnt und damit an seinen ursprünglichen Behauptungen nicht mehr festgehalten. \nEr hat vielmehr lediglich angegeben, häufiger von Sicherheitskräften aufgesucht und \nbefragt worden zu sein. Ziel der Befragungen sei gewesen, ihn davon abzuhalten, \nKontakt zu seinen politisch aktiven Cousins zu haben. Ausgehend von diesen \nAngaben in der mündlichen Verhandlung war der Kläger vor seiner Ausreise keinen \nasylerheblichen Eingriffen oder Maßnahmen während seines etwa fünfjährigen \nAufenthalts in Istanbul ausgesetzt. Auch der pauschale Vortrag des Klägers, er habe \nsich des öfteren in der Teestube der DEHAP aufgehalten, die von Zivilpolizisten \nobserviert worden sei, lässt keinen Anhaltspunkt für gegen den Kläger gerichtete \nasylerhebliche Maßnahmen erkennen. Die angebliche Furcht des Klägers, er säße \nheute im Gefängnis, wäre er nicht geflohen, entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage, \nda der Kläger nach eigenen Angaben von den türkischen Sicherheitskräften häufiger \naufgesucht, aber jeweils lediglich befragt worden ist. Der Kläger hat auch weder eine \nErklärung noch einen Hinweis dafür geben können, warum sich seine Situation derart \nverändert haben sollte, dass Anlass zur Flucht aus der Türkei bestand. Etwaige \nfrühere Übergriffe im Heimatdorf des Klägers, die diesen und seine Familie nach \neigenen Angaben etwa 1994/95 veranlasst haben, das Heimatdorf zu verlassen und \nnach Istanbul umzuziehen, sind asylrechtlich schon deshalb unerheblich, weil sie \nnicht ursächlich für die behauptete Flucht aus der Türkei waren.\n\n43\n\nb) Für den Kläger stand im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei Ende 1999 \nauch nicht die Einbeziehung in die politische Verfolgung seiner Cousins, seiner \nCousine oder seiner beiden Verwandten, die als Rechtsanwälte für Öcalan tätig \ngewesen sein sollen, unmittelbar bevor (sog. Sippenhaft).\n\n44\n\nNach den vom Senat ausgewerteten Quellen drohte Sippenhaft in der Türkei im \nhier maßgeblichen Zeitpunkt im Allgemeinen nur nahen Angehörigen (Ehegatten, \nEltern, Kindern ab 13 Jahren und Geschwistern) von landesweit gesuchten Aktivisten \neiner militanten staatsfeindlichen Organisation.\n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA S. 80; Urteil vom \n25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnrn. 361 - 386, jeweils m.w.N.\n\n46\n\nDie Cousins und die Cousine des Klägers sowie die beiden für Öcalan tätigen \nRechtsanwälte stehen nicht in einem derart nahen Verwandtschaftsverhältnis zum \nKläger, dass für diesen eine unmittelbar drohende Gefahr der Sippenhaft gegeben \nwar. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geschilderten Nachfragen der \nSicherheitsbehörden geben keinen darüber hinaus gehenden Anhaltspunkt für eine \nseinerzeit unmittelbar bevorstehende Sippenhaft. Denn Ziel der Nachfragen war nach \nAngaben des Klägers lediglich, ihn von Kontakten zu den politisch aktiven \nVerwandten abzuhalten. \n\n47\n\nc) Ist eine individuelle Vorverfolgung danach nicht anzunehmen, kann der Kläger \nauch nicht geltend machen, wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit in der \nTürkei politische Verfolgung erlitten zu haben. Dass kurdische Volkszugehörige in \nder Türkei keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, hat der Senat in ständiger \nRechtsprechung auch für den hier in Rede stehenden Zeitraum entschieden.\n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -; Urteil vom 3. Juni \n1997 - 25 A 3631/95.A -; Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1283/96.A -; Urteil vom \n25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -; Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - und \nUrteil vom 19. April 2005 \n\n49\n\n- 8 A 273/04.A -.\n\n50\n\n2. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) \ndroht dem Kläger auch bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung.\n\n51\n\na) Dem Kläger droht in der Türkei nicht die Einbeziehung in die politische \nVerfolgung von Angehörigen (Sippenhaft).\n\n52\n\nNach der aktuellen Erkenntnislage droht selbst nahen Angehörigen (Ehegatten, \nEltern, Kindern ab 13 Jahren und Geschwistern) von landesweit gesuchten Aktivisten \neiner militanten staatsfeindlichen Organisation gegenwärtig nicht mehr mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit Sippenhaft. \n\n53\n\nVgl. hierzu ausführlich das in das Verfahren eingeführte Grundsatzurteil des \nSenats vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A, S. 98 ff. - m.w.N.\n\n54\n\nIm übrigen kann auf die obigen Ausführungen zur Sippenhaft verwiesen \nwerden.\n\n55\n\nb) Auch wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten droht dem Kläger nach einer \nRückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische \nVerfolgung.\n\n56\n\nExilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen ein \nbeachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im \nAllgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also \nseine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt.\n\n57\n\nVgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 79 ff. \nm.w.N.\n\n58\n\nNach der aktuellen Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass türkische \nStaatsangehörige bei ihrer Rückkehr oder Abschiebung nur dann ernsthaft gefährdet \nsind, längere Zeit festgehalten und unter Misshandlungen bis hin zur Folter verhört \nzu werden, wenn der Verdacht besteht, dass sie sich durch Aktivitäten im Ausland \nnach türkischem Recht strafbar gemacht haben, etwa weil ihre Aktivitäten als \nAnstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder \nals Unterstützung illegaler Organisationen gewertet werden. Falls ein Asylbewerber \nden in Deutschland operierenden Diensten durch exilpolitische Betätigungen \nniedrigen Profils aufgefallen und diese registriert worden sein sollten, ist es zwar \nmöglich, dass er bei einer Wiedereinreise in die Türkei verhört wird; das Verhör kann \nmitunter einige Stunden dauern. Mit darüber hinaus gehenden Maßnahmen, \ninsbesondere Misshandlungen, muss er aber nur bei dem Verdacht strafbaren \nHandelns rechnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach türkischem Recht nur \nbestimmte im Ausland begangene Verstöße gegen das türkische Strafgesetzbuch \nverfolgt werden, nämlich insbesondere Verbrechen gegen die \"Persönlichkeit des \ntürkischen Staates\" (Art. 125 bis 173 tStGB); Verstöße gegen das Antiterrorgesetz \nzählen dazu beispielsweise nicht. \n\n59\n\nNur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit \nWorten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische \nInnenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu \nnehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu \nnehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Das ist beispielsweise bei \ndenjenigen exilpolitisch tätigen Asylsuchenden anzunehmen, die in der \nexilpolitischen Arbeit eine auf Breitenwirkung zielende Meinungsführerschaft \nübernehmen und erkennbar ausüben, kann aber auch auf Aktivitäten im \norganisatorischen Bereich zutreffen, die sich - wie die Beschaffung der finanziellen \nGrundlagen der politischen Arbeit oder wie die Planung politischer Strategien - nicht \nunmittelbar und nach außen gerichtet verbal äußern. Dem türkischen Staat kommt es \nweniger darauf an, jeder einzelnen Person habhaft zu werden, die Äußerungen \nabgibt oder Aktivitäten zeigt, die nach türkischem Verständnis zu missbilligen sind, \nsondern es sollen diejenigen beobachtet und bestraft werden, die zu solchen \nÄußerungen und entsprechenden Aktivitäten anstiften und sie öffentlichkeitswirksam \norganisieren. \n\n60\n\nNicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen exilpolitische \nAktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter \nBedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen - wie \nbei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber \nhinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. \nDerartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz \nüberwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Das \nist z.B. anzunehmen bei schlichter Teilnahme an Demonstrationen, Protestaktionen, \nHungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder \nSchulungsseminaren sowie bei Wahrnehmung lediglich von Hilfsaufgaben etwa als \nOrdner, Begleitpersonal, Zeitschriftenverkäufer, Betreuer von Büchertischen, \nFlugblattverteiler oder Reinigungspersonal.\n\n61\n\nEine exponierte exilpolitische Tätigkeit im Zusammenhang mit öffentlichen \nVeranstaltungen liegt vor, wenn der Asylsuchende bestimmenden Einfluss auf \nZeitpunkt, Ort, Ablauf oder - vor allem - auf den politischen Inhalt der Veranstaltung \nhat, also in den Augen der türkischen Sicherheitskräfte in der Rolle des \"Aufwieglers\" \nund Anstifters zum Separatismus agiert. Dies ist etwa anzunehmen für Leiter von \ngrößeren und öffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen sowie \nRedner auf solchen Veranstaltungen, nicht aber schon für denjenigen, der bei der \nAnmeldung gegenüber der deutschen Polizei rein formell als Versammlungsleiter \naufgeführt ist. \n\n62\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, UA S. 79ff.; Urteil \nvom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA S. 71; Urteil vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, Rndrn. 263 und 309.\n\n63\n\nDie Mitgliedschaft in einer nach deutschem Recht legalen Exilorganisation ist für \nsich genommen nach türkischem Recht nicht strafbar. Anderes gilt nur dann, wenn \ndie konkreten Aktivitäten eines Vereinsmitgliedes den Verdacht einer Straftat \nbegründen, etwa wegen tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zur PKK oder \nwegen einer Meinungsäußerung, die nach den dargestellten Maßstäben und aus der \nSicht des türkischen Staates eine Einflussnahme auf die türkische Innenpolitik \ndarstellt. Ob dies der Fall ist, hängt im wesentlichen davon ab, welche politischen \nZiele die jeweilige Exilorganisation verfolgt und welche Stellung der Asylsuchende \ndort innehat. Im Blickpunkt der türkischen Sicherheitskräfte stehen vor allem \ndiejenigen exilpolitischen Vereinigungen, die als von der PKK bzw. ihren \nNachfolgeorganisationen dominiert oder beeinflusst gelten oder die von türkischer \nSeite als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft werden. Dazu sind \ninsbesondere Vereine zu zählen, die der in der Türkei illegalen und als terroristisch \neingestuften TKP/ML sowie deren Unterorganisationen wie etwa der ATIF \n(Föderation türkischer Arbeitervereine in Deutschland) zuzurechnen sind. Dasselbe \ngilt für die Mitglieder oder Delegierten des von 1995 bis 1999 bestehenden \nkurdischen Exilparlaments in Brüssel bzw. des seit 1999 bestehenden kurdischen \nNationalkongresses, aus dessen Reihen etwa der erste Vorsitzende des KONGRA-\nGEL, Zübeyir Aydar, stammt.\n\n64\n\nVerfassungsschutzbericht NRW für 2003, S. 174.\n\n65\n\nFerner kommen die in den Verfassungsschutzberichten des Bundes bzw. der \nLänder oder die in behördlichen Auskünften als extremistisch eingeschätzten \nGruppen in Betracht.\n\n66\n\nEin Verfolgungsinteresse des türkischen Staates besteht indes nicht im Hinblick \nauf jedes Mitglied einer derartigen Exilorganisation in gleicher Weise, sondern nur in \nBezug auf Mitglieder, die eine politische Meinungsführerschaft übernommen haben. \nDas kann bei Vorstandsmitgliedern eingetragener Vereine einer derartigen \nAusrichtung der Fall sein. Deren Gefährdung ergibt sich allerdings nicht bereits \ndaraus, dass sie in das jedermann zur Einsichtnahme offen stehende Vereinsregister \neingetragen sind. Aktuelle Erkenntnisse darüber, dass Mitarbeiter der türkischen \nNachrichtendienste in nennenswertem Umfang die Vereinsregister einsehen, liegen \nnicht vor.\n\n67\n\nBundesministerium des Innern, Auskunft vom 27. September 2004 an OVG \nNordrhein-Westfalen.\n\n68\n\nVielmehr spricht alles dafür, dass die Intensität, mit der einzelne Mitglieder von \nExilorganisationen beobachtet werden, nicht von ihrer formalen Funktion in der \nOrganisation, sondern von Art und Gewicht der politischen Betätigung abhängt. Es \nist deshalb in allen Fällen - auch bei Vorstandsmitgliedern - im Rahmen einer \nGesamtwürdigung zu ermitteln, ob sich der Betreffende in so hinreichendem Maße \nals Ideenträger oder Initiator im Rahmen von aus türkischer Sicht \nstaatsgefährdenden Bestrebungen hervorgetan hat, dass von einem \nVerfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist. Im Rahmen dieser \nGesamtwürdigung ist auch zu prüfen, ob das betreffende Vorstandsmitglied \nerkennbar Leitungsaufgaben mit inhaltlich-politischem Bezug erfüllt oder nur eine \npassiv-untergeordnete Stellung einnimmt. Dabei kann etwa die tatsächlich \nwahrgenommene Funktion eines (ersten) Vorsitzenden einer solchen \nExilorganisation ein Indiz für eine lenkende oder jedenfalls maßgebliche Betätigung \nim Rahmen von aus türkischer Sicht staatsgefährdenden Bestrebungen und damit für \ndie Annahme eines Verfolgungsinteresses des türkischen Staates sein. Für ein \ngeringes politisches Gewicht der (Vorstands-) Aktivitäten und damit gegen eine \nVerfolgungsgefährdung kann demgegenüber eine kurze Dauer der Vorstandstätigkeit \nsprechen, ferner die Zugehörigkeit zu einem Vorstand, der unverhältnismäßig groß \nist und/oder dessen Mitglieder auffällig häufig wechseln.\n\n69\n\nZum Vorstehenden vgl. Verfassungsschutzberichte des Landes Nordrhein-\nWestfalen für 1998, S. 192 ff., für 1999, S. 200 ff., für 2000, S. 205 ff., für 2001, \nS. 148 ff., 156 ff.; Verfassungsschutzbericht des Bundes für 2001, S. 229 ff., 241 ff.; \nzum Exilparlament noch Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Dezember 1995 an VG \nGelsenkirchen; vgl. zu einzelnen Vereinen und Dachorganisationen beispielhaft \nBayerisches Landesamt für Verfassungsschutz, Auskunft vom 10. Mai 1999 an VG \nAnsbach; Landesamt für Verfassungsschutz Stuttgart, Auskunft vom 29. Januar 1999 \nan VG Stuttgart; Innenministerium Schleswig-Holstein, Auskunft vom 23. Februar \n2001 an VG Schleswig; Kaya, Gutachten vom 18. März 1998 an VG Frankfurt (Oder); \nGutachten vom 21. August 2000 an VG Oldenburg; Gutachten vom 15. September \n2003 an VG Stuttgart; Innenministerium Nordrhein-Westfalen, Auskunft vom 27. Juli \n2000 an VG Düsseldorf; Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, Auskunft vom \n8. August 2001 an VG Darmstadt; Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, Auskunft \nvom 24. November 1997 an VG Gelsenkirchen. \n\n70\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen begründen die Mitgliedschaft des Klägers \nim Kurdistan-Zentrum e.V. in C. sowie dessen Wahl am 16. Oktober 2005 in den \nneunköpfigen Vorstand dieses Vereins nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine \nVerfolgungsgefahr. Der Kläger ist bislang nicht als Ideenträger oder Initiator im \nRahmen von aus türkischer Sicht staatsgefährdenden Bestrebungen hervorgetreten. \nEr ist erst seit 10 Tagen Vorstandsmitglied und soll demnächst für Finanzen und \nJugend zuständig sein, ohne bislang besondere Aktivitäten entwickelt zu haben. Er \nhat erst recht keine Leitungsaufgaben mit inhaltlich-politischem Bezug erfüllt, \nsondern nur eine passiv-untergeordnete Stellung im Verein eingenommen. \nAngesichts dessen ist auch nicht erkennbar, dass seine beabsichtigte Zuständigkeit \nals Vorstandsmitglied für den Bereich Finanzen mehr als eine rein verwaltende \nTätigkeit sein wird. Bei dieser Sachlage kommt es auf weitere Erwägungen, etwa zur \nWechselhäufigkeit oder zur Größe des Vorstandes, nicht an. \n\n71\n\nAuch das sonstige exilpolitische Engagement des Klägers begründet nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Verfolgungsrisiko. Die von ihm aufgelisteten \nAktivitäten, u.a. die Teilnahme an verschiedenen politischen Veranstaltungen, die \nVerteilung von Flugblättern und Zeitschriften, das Einsammeln von \nMitgliedsbeiträgen sowie die \"politische Betreuung\" von Kurden im Raume N1. , \nsind lediglich niedrig profilierte Tätigkeiten, durch die sich der Kläger nicht als \nIdeengeber oder Meinungsführer der politischen Exilbewegung hervorgetan hat. \nAuch die Vielzahl der für sich genommen niedrig profilierten exilpolitischen \nAktivitäten, an denen der Kläger teilgenommen hat, kann diese nicht asyl- oder \nabschiebungsschutzrechtlich erheblich machen, weil nach den Feststellungen des \nSenats kein Anlass für die Annahme besteht, dass insoweit quantitative in qualitative \nGesichtspunkte umschlagen können.\n\n72\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, UA S. 85; Urteil vom \n27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA S. 63; Urteil vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 265 m.w.N.\n\n73\n\nDie Rückkehrgefahr für den Kläger ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, \nweil die (geschiedene) Ehefrau des Klägers Unterlagen über das exilpolitische \nEngagement ihres Mannes an türkische Behörden hat weiterreichen lassen und der \nKläger deshalb den türkischen Sicherheitskräften namentlich bekannt geworden \nist.\n\n74\n\nEs gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass allein der Umstand, dass dem türkischen \nStaat einer seiner Staatsbürger im Zusammenhang etwa mit pro-kurdischen \nAktivitäten namentlich bekannt geworden ist, zu einer beachtlich wahrscheinlichen \nGefahr der menschenrechtswidrigen Behandlung bei den Befragungen nach der \nRückkehr führt. Zwar verfügen die Geheimdienste über Informationen, die ihnen aus \nder türkischen Bevölkerung zugetragen werden. Sollten die türkischen \nSicherheitskräfte tatsächlich (auf der Grundlage des Zusatz-Art. 7 PolG) \"lange \nListen verdächtiger Personen\" führen,\n\n75\n\nvgl. dazu Rumpf, Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin,\n\n76\n\nwerden diese Listen tausende von Namen umfassen. Geht man weiter davon \naus, dass diese Listen über die Computer der türkischen Grenzpolizei jederzeit \nabrufbar sind,\n\n77\n\nvgl. dazu Taylan, Gutachten vom 16. Januar 2001 an VG Magdeburg, und \nAussage vor dem VG Gießen am 15. Mai 1997; Rumpf, Gutachten vom 24. Juli 1998 \nan VG Berlin, S. 15 und 21 f.; Dinc, Gutachten vom 11. Februar 1998 an VG Berlin, \nS. 3; Kaya, Gutachten vom 16. März 1997 an VG Gießen, S. 2,\n\n78\n\nmüssten angesichts der hohen Abschiebungszahlen weit mehr Fälle von Folter \ndurch die Flughafenpolizei bekannt geworden sein, wenn allein der Umstand, dass \nder Name des Rückkehrers im Zusammenhang mit exilpolitischen Aktivitäten \nbekannt geworden ist, regelmäßig zur Anwendung von Folter bei der Befragung der \nRückkehrer führte. An derartigen Referenzfällen fehlt es jedoch. Daher ist der \nSchluss, dass ein der Flughafenpolizei aus den \"Verdächtigenlisten\" bekannter \nAbgeschobener ohne Rücksicht auf den Grund seiner Eintragung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit mit Folter während seiner Befragung rechnen muss, nicht \ngerechtfertigt. Ausschlaggebend sind vielmehr die konkreten Umstände des \nEinzelfalles und dabei insbesondere das inhaltliche oder politische Gewicht der \nexilpolitischen Aktivitäten und das daraus abzuleitende Interesse des türkischen \nStaates an dieser Person und an den Informationen, die er durch sie erlangen kann. \n\n79\n\nVgl. OVG NRW Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdn. 264 und 311; \nUrteil vom 22. August 2001 - 8 A 753/00.A -; Urteil 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, \nUA S. 66; Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, UA S. 80ff.; OVG Rheinland-\nPfalz, Urteil vom 11. Juni 1999 - 10 A 1142/98.OVG -.\n\n80\n\nDanach begründen die niedrig profilierten politischen Aktivitäten des Klägers \nnicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr.\n\n81\n\nc) Auch wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit hat der Kläger bei einer \nRückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu \nerwarten.\n\n82\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -; Urteil vom 27. Juni \n2002 - 8 A 4782/99.A -, je m.w.N.\n\n83\n\n3. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG steht dem Kläger ebenfalls nicht \nzu. Insbesondere ist der Tatbestand des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben. \nEine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers besteht in \nder Türkei nicht. Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist durch das \nöffentliche Gesundheitssystem und den sich ausweitenden Sektor privater \nGesundheitseinrichtungen - wenn auch nicht auf hohem Niveau - grundsätzlich \nsichergestellt. Die Durchführung einer notwendigen medizinischen Behandlung in der \nTürkei scheitert wegen der Möglichkeit, die 'yesil kart', den Förderfonds für Sozialhilfe \nund Solidarität, religiöse Stiftungen oder den Stammesverband in Anspruch zu \nnehmen, regelmäßig nicht an einer eventuellen Mittellosigkeit des Ausländers. \n\n84\n\nAusführlich zur medizinischen Versorgung in der Türkei OVG NRW, Urteile vom \n18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A - (psychische Erkrankung) und vom 2. Februar \n2005 - 8 A 59/04.A - (Epilepsie); ferner Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -. \n\n85\n\nDer Kläger hat auch nicht substantiiert geltend macht, dass ihm bei einer \nRückkehr in die Türkei schwerwiegende Gesundheitsgefahren drohen, die auf \nunzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten zurückzuführen sind. Die \nvon ihm vorgelegten Atteste enthalten keine Hinweise auf eine erhebliche konkrete \nGefahr wegen einer bei Rückkehr notwendig werdenden medizinischen \nBehandlung.\n\n86\n\n4. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung in Nr. 4 des \nangefochtenen Bescheides vom 11. Februar 2000 sind nicht zu beanstanden. Sie \nfinden ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG, nunmehr \n§ 59 AufenthG.\n\n87\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG; \nsoweit das Verwaltungsgericht das Verfahren wegen teilweiser Klagerücknahme \neingestellt hat, hat die zu Lasten des Klägers ergangene Kostenentscheidung \nBestand und ist in die Kostenentscheidung des Senats einbezogen worden. Der \nAusspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n88\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n89","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276933","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-26/8-a-1949-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276933","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276933","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-26/8-a-1949-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276933","retrieved":"2026-07-09 02:49:35.915700+00:00"}}