{"status":"available","doknr":"OLD276935","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1026.2A980.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-10-26","aktenzeichen":"2 A 980/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 20. Januar 1945 in der Station L. im Gebiet Nowosibirsk in Russland \ngeborene Klägerin ist seit dem 8. April 1963 mit dem am 15. Februar 1941 \ngeborenen russischen Volkszugehörigen X. U. verheiratet.\n\nAm 27. Februar 1997 stellten die Klägerin und ihr Ehemann X. U. einen \nAntrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Ihre am 19. Dezember \n2000 gegen die diesen Antrag ablehnenden Bescheide des \nBundesverwaltungsamtes vom 3. Juli 2000 und 20. November 2000 erhobene Klage \nist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Juli 2003 \nabgewiesen worden.\n\n3\n\nMit Beschluss vom 22. September 2004 hat der erkennende Senat im Verfahren \nmit dem Aktenzeichen 2 A 4105/03 die Berufung der Klägerin und ihres Ehemannes \nzugelassen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der \nProzessbevollmächtigte der damaligen Kläger erklärt, dass die Klägerin neben dem \neigenen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nunmehr den Antrag auf \nEinbeziehung ihres Ehemannes in ihren Aufnahmebescheid stelle. Der Ehemann \nscheide als Kläger aus dem Verfahren aus. Auf ihren Antrag, das angefochtene Urteil \nzu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 3. Juli 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 20. November 2000 zu verpflichten, ihr einen \nAufnahmebescheid zu erteilen und ihren Ehemann X1. U. in diesen \nAufnahmebescheid einzubeziehen, hat die Beklagte sich vergleichsweise \nverpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedlerin zu erteilen. \nIm daraufhin abgetrennten und unter jetzigem Aktenzeichen weiter geführten \nVerfahren auf Einbeziehung ihres Ehemannes trägt die Klägerin zur Begründung vor, \nim vorliegenden Verfahren sei der „Antrag des Klägers persönlich, ihn in den \nAufnahmebescheid seiner Ehefrau unter Berücksichtigung der Rechtslage vor dem \n01.01.2005 einzubeziehen, entscheidungsreif\". In diesem Fall könne die bisherige \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach im Vertriebenenrecht \nausschließlich das neueste Recht im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung \nanzuwenden sei, nicht aufrecht erhalten bleiben. Dies würde gegen das \nRechtsstaatsprinzip und den Vertrauensschutzgrundsatz verstoßen. Das nunmehr \nGrundkenntnisse der deutschen Sprache für den Ehemann der Klägerin fordernde \nGesetz sei verfassungswidrig und willkürlich. Er sei vor das Dilemma gestellt, im \nHeimatland zu verbleiben oder, um die Ehe aufrecht zu erhalten, dem unter \nVertreibungsdruck leidenden Spätaussiedler zu folgen. Es sei mit Art. 2 des \nGrundgesetzes nicht vereinbar, wenn ihm für die Aufrechterhaltung der Ehe und die \nAufnahme im Wege des Aufnahmeverfahrens Sprachkenntnisse abverlangt würden, \ndie er zu keinem Zeitpunkt habe erwerben können. Hier sei eine Diskriminierung \nschon deshalb evident, weil der Ehemann der Klägerin aufgrund seines Alters die \ndeutsche Sprache nur noch sehr schwer erlernen könne. Die Sprachregelung sei \nauch völlig sinnlos, da der betroffene Personenkreis aufgrund ausländerrechtlicher \nVorschriften doch in die Bundesrepublik Deutschland einreisen könne. Die \nDiskriminierung ergebe sich auch daraus, dass die Sprache ein Herkunftsmerkmal \nsei.\n\n4\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n5\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte \nunter Aufhebung ihres Bescheides vom 3. Juli 2000 und \ndes Widerspruchsbescheides vom 20. November 2000 \nzu verpflichten, ihren Ehemann X. U. in den ihr \nerteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n8\n\nMit am 12. Oktober 2005 beim Senat eingegangenem Schriftsatz vom 6. Oktober \n2005 hat sie ein „Anhörungsprotokoll Sprachstandstest\" über eine Anhörung des \nEhemannes der Klägerin im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland \nO. am 25. August 2005 zu den Gerichtsakten gereicht.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin ohne die Durchführung \neiner weiteren mündlichen Verhandlung, da die Beteiligten sich mit dieser \nVerfahrensweise gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt haben.\n\n12\n\nDas vorliegende Berufungsverfahren richtet sich gegen das angefochtene Urteil, \nsoweit damit der Antrag der Klägerin auf Einbeziehung ihres Ehemannes X. U. \nin ihren Aufnahmebescheid abgewiesen worden ist. Dies folgt daraus, dass die \nKlägerin und der vormalige Kläger, ihr Ehemann, die Klage mit Zustimmung der \nBeklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Verfahren 4105/03 am \n16. März 2005 geändert haben. Und zwar wird das ursprünglich von ihrem Ehemann \nverfolgte Klagebegehren auf Einbeziehung in ihren Aufnahmebescheid nach der \nÄnderung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG durch das Gesetz zur Steuerung und \nBegrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration \nvon Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. \nI, 1950, durch Stellung eines entsprechenden Antrages von ihr selbst verfolgt. Dass \nder Ehemann der Klägerin keinen Sachantrag mehr gestellt hat, ist danach \noffensichtlich und wird durch die Erklärung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin \nund ihres Ehemannes in dieser mündlichen Verhandlung bestätigt, wonach der \nEhemann der Klägerin aus dem Verfahren ausscheidet.\n\n13\n\nIst der Ehemann der Klägern danach nicht mehr am vorliegenden Verfahren \nbeteiligt, sind die hiervon gleichwohl weiterhin ausgehenden Ausführungen im \nSchriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 27. Mai 2005 prozess- und \nvertriebenenrechtlich ohne Belang.\n\n14\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf \nEinbeziehung ihres Ehegatten in ihren Aufnahmebescheid.\n\n15\n\nAls Rechtsgrundlage für diesen Anspruch kommen nur die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz \n2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge \n(Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom \n2. Juni 1993, BGBl. I, 829, zuletzt geändert durch das Zuwanderungsgesetz in \nBetracht. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegt darin nicht.\n\n16\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile \nvom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, \nvom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116, \nsowie vom 12. März 2002 - 5 C 2.01 -, BVerwGE 116, \n114.\n\n17\n\nDanach wird der im Aussiedlungsgebiet lebende nichtdeutsche Ehegatte, sofern \ndie Ehe drei Jahre besteht, seit dem 1. Januar 2005 zum Zweck der gemeinsamen \nAussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson nur dann einbezogen, \nwenn die Bezugsperson dies ausdrücklich beantragt, er Grundkenntnisse der \ndeutschen Sprache besitzt und in seiner Person keine Ausschlussgründe im Sinne \ndes § 5 BVFG vorliegen.\n\n18\n\nDie materiellen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG für die \nEinbeziehung des Ehemannes der Klägerin in ihren Aufnahmebescheid liegen nicht \nvor. Danach kann der Ehemann der Klägerin in den Aufnahmebescheid der \nBezugsperson nur dann einbezogen werden, wenn er u.a. Grundkenntnisse der \ndeutschen Sprache besitzt. Was unter solchen Grundkenntnissen zu verstehen ist, \nmacht der Wortlaut der Vorschrift allein nicht hinreichend deutlich. Art und Umfang \nder geforderten Sprachkenntnisse sind deshalb durch Auslegung dieses \nunbestimmten Rechtsbegriffs zu ermitteln.\n\n19\n\nDiese Auslegung ergibt, dass eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG \nnur erfolgen darf, wenn der Einzubeziehende Sprachkenntnisse zumindest auf der \nuntersten Stufe des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen - \nA1 - besitzt und entsprechend nachweisen und belegen kann. Dafür sprechen Sinn \nund Zweck und historische Entwicklung der Einfügung dieser \nAnspruchsvoraussetzung für eine Einbeziehung.\n\n20\n\nAnlass für die Regelung des Erfordernisses von Deutschkenntnissen nicht nur \nder Spätaussiedler, sondern auch deren einzubeziehenden Familienangehörigen war \nfür den Gesetzgeber die Entwicklung der Zusammensetzung der aussiedelnden \nFamilien und die daraus resultierenden integrationspolitischen Schwierigkeiten bei \nihrer Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland, da die Integrationsfähigkeit vor \nallem der mit einem Einbeziehungsbescheid Aufgenommenen insbesondere wegen \nfehlender Kenntnisse der deutschen Sprache wider Erwarten sehr stark gesunken \nwar. Zur Beseitigung dieser Schwierigkeiten sollen die \"Betroffenen dazu angeregt \nwerden, sich bereits im Aussiedlungsgebiet ausreichende Deutschkenntnisse \nanzueignen und dadurch ihre Integration in Deutschland zu erleichtern\".\n\n21\n\nVgl. die insoweit gleichlautenden Begründungen \ndes Entwurfes zu Art. 6 Nr. 5 b) des \nZuwanderungsgesetzes der Fraktionen SPD und \nBündnis 90/Die Grünen vom 8. November 2001 - BT-\nDrucksache 14/7387, S. 111 -, und des Entwurfes \nder Bundesregierung zu Art. 6 Nr. 6 b) des \nZuwanderungsgesetzes vom 7. Februar 2003 - BT-\nDrucksache 15/420, S. 120 -.\n\n22\n\nWährend der erste Entwurf des Zuwanderungsgesetzes \"ausreichende \nKenntnisse der deutschen Sprache\" verlangte, ohne deren Art und Umfang näher zu \nbeschreiben, sollte dieser Rechtsbegriff auf Empfehlung des Innenausschusses \ngeändert und stattdessen verlangt werden, dass die Einzubeziehenden in der Lage \nsein müssten, \"zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen\".\n\n23\n\nVgl. Beschlussempfehlung und Bericht des \nInnenausschusses vom 7. Mai 2003 - BT-\nDrucksache 15/955, Nr. 123, S. 120 -.\n\n24\n\nOffenbar wegen der dadurch erfolgten Angleichung dieses Begriffs an die \nwortgleiche Formulierung der sprachlichen Anforderungen an einen Spätaussiedler \nnach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG wurde vom Vermittlungsausschuss ohne weitere \nBegründung die Formulierung \"Grundkenntnisse\" vorgeschlagen, die dann letztlich \nauch Gesetz geworden ist.\n\n25\n\nVgl. Beschlussempfehlung des \nVermittlungsausschusses vom 30. Juni 2004 - BT-\nDrucksache 15/3479, Nr. 3 zu Art. 6, S. 16 -.\n\n26\n\nDies alles rechtfertigt den Schluss, dass die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG für \neine Einbeziehung verlangten Grundkenntnisse der deutschen Sprache zwar \nweniger Deutschkenntnisse als für ein einfaches Gespräch auf Deutsch notwendig \nerfordern, allerdings ausreichend sein müssen, um den damit verfolgten \nGesetzeszweck der Integrationserleichterung zu erfüllen. Das bedeutet, dass ein mit \neinem Einbeziehungsbescheid ausgesiedelter Familienangehöriger eines \nSpätaussiedlers bei seiner Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland zumindest \nin der Lage sein muss, vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganze einfache Sätze zu \nverstehen und zu verwenden, die auf die Befriedigung konkreter, im Zusammenhang \nmit seinem ersten \"Zurechtfinden\" in Deutschland entstehender Bedürfnisse zielen, \ndass er sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person \nstellen und auf Fragen dieser Art Antworten geben kann, so dass er sich etwa bei \nBehördengängen, Arbeitssuche oder Einkäufen auf einfache Art verständigen kann, \nwenn der Gesprächspartner langsam und deutlich spricht und bereit ist, ihm bei der \nVerständigung zu helfen. Dazu gehört auch die Fähigkeit, etwa auf Formularen den \nNamen, die Adresse und Nationalität usw. einzutragen und zu lesen. Dieses \nSprachvermögen entspricht im Wesentlichen den elementaren Sprachkenntnissen \ndes Referenzniveaus A1, das heißt des niedrigsten Niveaus des Gemeinsamen \neuropäischen Referenzrahmens für Sprachen. Es ist ausreichend für die ersten \nSchritte auf dem Weg zur Integration in der Bundesrepublik Deutschland. Dies zeigt \nauch ein Vergleich mit dem Sprachniveau, das nach Abschluss des nunmehr auch \nfür Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen nach § 9 Abs. 1 BVFG \nvorgesehenen Integrationskurses verlangt wird. Denn das nach § 3 Abs. 2 der \nzugehörigen Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für \nAusländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung-IntV) vom 13. Dezember \n2004, BGBl I 3370, vorgegebene Kursziel ist hinsichtlich des Erwerbs ausreichender \nKenntnisse der deutschen Sprache erst dann erreicht, wenn sich ein Kursteilnehmer \nim täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und \nentsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich \nschriftlich ausdrücken kann. Dass vom Einzubeziehenden über die Stufe A 1 des \nReferenzrahmens hinausgehende Deutschkenntnisse nicht verlangt werden können \nund nach der Intention des Gesetzgebers auch nicht verlangt werden sollen, zeigt \nauch die Regelung des Sprachniveaus, das am Ende des bereits auf eine volle \nIntegration zielenden Integrationskurses ausreichend sein soll. Denn nach § 17 \nAbs. 1 Nr. 1 IntV ist dieses Niveau bereits dann erreicht, wenn eine Sprachprüfung \nzum Zertifikat Deutsch (B1) bestanden worden ist. Auch hiervon ausgehend ist es \nverhältnismäßig, aber auch notwendig, für das Erfüllen der Voraussetzung von \nGrundkenntnissen der deutschen Sprache im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG \nein Sprachniveau auf der Ebene A 1 zu verlangen.\n\n27\n\nDass der Ehemann der Klägerin solche Grundkenntnisse der deutschen Sprache \nim Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG besitzt, wird substantiiert nicht vorgetragen \nund ist auch nicht ersichtlich.\n\n28\n\nGegen ausreichende Grundkenntnisse der deutschen Sprache beim Ehemann \nder Klägerin spricht auch das von der Beklagten vorgelegte und von der Klägerin \nnicht angegriffene Anhörungsprotokoll eines sogenannten Sprachstandstestes. Es \nlässt jedenfalls erkennen, dass der Ehemann der Klägerin offenbar weder Deutsch \nverstehen, schreiben noch lesen kann.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.\n\n30\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO, § 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n31\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276935","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-26/2-a-980-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"IntV","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276935","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276935","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-26/2-a-980-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276935","retrieved":"2026-07-09 02:49:36.094584+00:00"}}