{"status":"available","doknr":"OLD276934","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1026.2A2383.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-10-26","aktenzeichen":"2 A 2383/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas von der Klägerin hinsichtlich Frau F. H. betriebene \nBerufungsverfahren wird eingestellt. Im Übrigen wird die Berufung \nzurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Enkel der Klägerin - Herr X. H1. -, dessen Ehefrau F. \nH. und ihre am 22. Dezember 1995 geborene gemeinsame Tochter F1. \nH. , die ehemaligen Kläger zu 1. bis 3. des Verfahrens mit dem Aktenzeichen 9 \nK 6811/03 beim Verwaltungsgericht Köln - VG Köln -, beantragten am 11. September \n1998 die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Im Aufnahmeantrag \nfinden sich auf Seite 23 neben den Angaben zur Großmutter mütterlicherseits des \nHerrn X. H1. , der ehemaligen Klägerin zu 4. des oben genannten \nVerfahrens und Klägerin des vorliegenden Verfahrens, in der Rubrik \"Bestätigung der \nBehörde über vorgelegte Unterlagen\" die Vermerke \"SU /1\" sowie \"ABS August \n98\". \n\n3\n\nDie Klägerin, der unter dem 3. August 1998 ein Aufnahmebescheid erteilt worden \nwar, reiste am 14. Oktober 1998 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am \n16. Oktober 1998 als Spätaussiedlerin registriert wurde. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 24. Mai 2002 lehnte das Bundesverwaltungsamt den \nAufnahmeantrag des Herrn X. H1. und seiner Familie ab und führte zur \nBegründung unter anderem aus: Herr H1. könne keine Aufnahme als \nSpätaussiedler im Bundesgebiet finden, weil er kein deutscher Volkszugehöriger sei. \nAuch die Möglichkeit einer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines \nSpätaussiedlers bestehe für ihn nicht, da sich nach den vorliegenden Erkenntnissen \nFamilienangehörige, in deren Aufnahmebescheid er einbezogen könnte, nicht im \nHerkunftsgebiet aufhielten.\n\n5\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch des Herrn H1. und seiner Familie, \nden diese nicht begründeten, wies das Bundesverwaltungsamt mit dem am 16. \nSeptember 2003 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 11. September 2003 als \nunbegründet zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Herrn H1. \nkönne kein Aufnahmebescheid erteilt werden, da er kein deutscher Volkszugehöriger \nsei. Die Möglichkeit einer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines \nSpätaussiedlers bestehe für ihn nicht, da sich nach den vorliegenden Erkenntnissen \nFamilienangehörige, in deren Aufnahmebescheid er einbezogen werden könnte, \nnicht im Herkunftsgebiet aufhielten. Auch eine nachträgliche Einbeziehung wegen \nbesonderer Härte in den Aufnahmebescheid eines bereits im Bundesgebiet lebenden \nSpätaussiedlers komme für ihn nicht in Betracht. Da Herr H1. selbst die \nVoraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedler nicht erfülle, komme auch \ndie beantragte Einbeziehung seiner Familienangehörigen in den von ihm begehrten \nBescheid nicht in Betracht.\n\n6\n\nHerr H1. und seine Familie haben am 16. Oktober 2003 Klage erhoben (VG \nKöln 9 K 68117/03) mit der sie zunächst schriftsätzlich begehrt haben, \n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesverwaltungsamtes vom 24. Mai 2002 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. \nSeptember 2003 zu verpflichten, ihnen einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n8\n\nZur Begründung haben sie unter anderen geltend gemacht, nach der \nRechtsprechung müsse eine nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid \nder Großmutter des Herrn H1. müttlerlicherseits, d.h. der Klägerin, möglich sein, \nweil beide Verfahren mehrere Wochen parallel gelaufen seien. \n\n9\n\nAuf gerichtlichen Hinweis, dass nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der seit dem \n1. Januar 2005 geltenden Fassung eine Einbeziehung nur möglich sei, wenn die \nBezugsperson dies ausdrücklich beantrage, wobei der Einbeziehungsanspruch auch \nvon der Bezugsperson gerichtlich geltend zu machen sei, hat die Klägerin mit am 7. \nMai 2005 beim Verwaltungsgericht eingegangenem, der Beklagten zur \nKenntnisnahme übersandtem Schriftsatz vom 6. Mai 2005 zunächst schriftsätzlich \ndie Einbeziehung des ehemaligen Klägers zu 1) und dessen Familie in den ihr \nerteilten Aufnahmebescheid begehrt.\n\n10\n\nDurch Beschluss vom 9. Mai 2005 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren der \nKlägerin bezüglich der begehrten nachträglichen Einbeziehung in den ihr erteilten \nAufnahmebescheid abgetrennt. Dieses ist unter dem vorliegenden Aktenzeichen \nfortgeführt worden.\n\n11\n\nDie Klägerin hat sodann in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht am 11. Mai 2005 beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte zu verpflichten, den Kläger des \nVerfahrens 9 K 6811/03 - ihren Enkel - und ihre \nUrenkelin F1. in ihren Aufnahmebescheid vom 3. \nAugust 1998 einzubeziehen und die Ehefrau ihres \nEnkels in dem Einbeziehungsbescheid gemäß § 8 \nAbs. 2 BVFG mit aufzuführen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie hat vorgetragen, dass nach ihrer Auffassung die Klage unzulässig sei, weil \nüber den Antrag der Klägerin bisher nicht entschieden worden sei.\n\n16\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. \n\n17\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung \nzugelassen.\n\n18\n\nMit der fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung macht die Klägerin \ngeltend: Sie sei am 16. Oktober 1998 und damit zu einem Zeitpunkt nach \nDeutschland eingereist, als der Aufnahmeantrag ihres Enkels bereits mehrere \nWochen bei dem Bundesverwaltungsamt anhängig gewesen sei. Dies reiche nach \nder ständigen Rechtsprechung für die Voraussetzung einer verfahrensbedingten \nHärte aus, so dass ihr Enkel und ihre Urenkelin in den ihr erteilten \nAufnahmebescheid einzubeziehen seien. Auch die Versagung des \nEinbeziehungsbescheides bedeute eine besondere Härte, was von der \nRechtsprechung anerkannt worden sei. Wenn man nun eine verfahrensbedingte \nHärte durch die Gesetzesänderung ausschließen würde, so käme man zu einem \nHärtefall überhaupt nicht mehr, obwohl das Gesetz nach wie vor den Härtefall in der \nRegelung des § 27 BVFG vorsehe. Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts könne auch nicht nur noch auf die Frage \"zum Zwecke der \ngemeinsamen Aussiedlung\" abgestellt werden. Denn selbstverständlich habe die \nFamilie gemeinsam aussiedeln wollen. Es seien diesbezüglich auch Anträge gestellt \nworden. Voraussetzung einer sog. verfahrensbedingten Härte im Sinne des § 27 \nAbs. 2 BVFG sei gerade, dass die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet bereits \nverlassen habe. Maßgebend komme es nach ihrer Auffassung auf die \nNichtbescheidung eines Antrages auf Einbeziehung in der damaligen Zeit an. \n\n19\n\nDie Klägerin beantragt - unter Zurücknahme der Berufung im Übrigen - ,\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte \nunter entsprechend teilweiser Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 24. \nMai 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 11. September 2003 \nzu verpflichten, ihren Enkel X. H1. und \nihre Urenkelin F1. H. in den ihr erteilten \nAufnahmebescheid vom 3. August 1998 - Az. SU \n /1 - einzubeziehen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nDer Beigeladene, der keinen Antrag stellt, nimmt zum Begehren der Klägerin im \nWesentlichen wie folgt Stellung: Eine Einbeziehung des Enkels und der Urenkelin \nder Klägerin in den der Klägerin erteilten Aufnahmebescheid sei nicht mehr möglich. \nDurch das Zuwanderungsgesetz sei § 27 Abs. 1 BVFG dahingehend geändert \nworden, dass eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer anderen Person \nnur noch zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung möglich sei. Da die Klägerin \naber bereits ausgesiedelt sei, sei zum jetzigen Zeitpunkt, auf den es ankomme, eine \ngemeinsame Aussiedlung, d.h. ein Verlassen des Herkunftsgebietes zur gleichen \nZeit, nicht mehr möglich. Dieser Umstand könne auch nicht durch einen behaupteten \nHärtefall geheilt werden. Mit dem Zuwanderungsgesetz sei ein neues \nTatbestandsmerkmal eingeführt worden, namentlich \"der Zweck der gemeinsamen \nAussiedlung\". Hierfür sei keine Härtemöglichkeit eröffnet worden. Die \nHärtefallregelung des § 27 Abs. 2 BVFG beziehe sich lediglich auf Personen, die sich \nim Geltungsbereich des BVFG aufhielten, solle also lediglich die fehlenden \nWohnsitzvoraussetzungen heilen, nicht jedoch andere fehlende \nTatbestandsmerkmale. Die Anwendung der Härtefallregelung des § 27 Abs. 2 BVFG \nauf die Einbeziehung sei durch diese Gesetzesänderung auch nicht ausgehöhlt \nworden, da eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid von Bezugspersonen - im \nHärtefall - immer noch möglich sei, wenn beide, Bezugsperson und \nEinzubeziehender, das Herkunftsgebiet gemeinsam aus Härtegründen verlassen \nhätten und dabei nicht im Besitz eines Aufnahmebescheides seien. Sinn der \nNeuregelung sei nur, dass Ehegatten und Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid \nvon bereits seit Jahren ausgesiedelten Personen nicht mehr einbezogen werden \nsollten. Im Übrigen sei das Vorliegen von Grundkenntnissen der deutschen Sprache \nseit dem 1. Januar 2005 auch Tatbestandsvoraussetzung für einen Abkömmling.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des VG Köln mit dem \nAktenzeichen 9 K 6811/03 und des vorliegenden Verfahrens und der von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nSoweit die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat die \nBerufung zurückgenommen hat, soweit diese eine Aufnahme der Frau F. \nH. in ihren Aufnahmebescheid betraf, ist das Berufungsverfahren einzustellen \n(§§ 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 VwGO).\n\n26\n\nDie noch anhängige Berufung der Klägerin hinsichtlich der nunmehr von ihr \nbegehrten Einbeziehung ihrer Abkömmlinge, namentlich ihres Enkels X. \nH1. und ihrer Urenkelin F1. H. , der ehemaligen Kläger zu 1. und 3. des \nVerfahrens 9 K 6811/03 VG Köln, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage insoweit zu Recht abgewiesen.\n\n27\n\nDie Klage der Klägerin ist insoweit zwar zulässig. Die Klägerin verfolgt im Wege \nder subjektiven Klageänderung den ursprünglich von den ehemaligen Klägern zu 1. \nund. 3 im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten \nAnspruch auf Einbeziehung in den ihr erteilten Aufnahmebescheid nunmehr selbst \nan deren Stelle weiter. Dieser Wechsel der Partei ist vom Verwaltungsgericht \nausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils mit Rücksicht auf \ndie Änderung des Bundesvertriebenengesetzes durch das Gesetz zur Steuerung und \nBegrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der \nIntegration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli \n2004, BGBl. I 1950, wonach seit dem 1. Januar 2005 der Anspruch auf Einbeziehung \nin den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson nicht mehr vom Einzubeziehenden, \nsondern nur noch von der Bezugsperson geltend gemacht werden kann,\n\n28\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 16. \nFebruar 2005 - 2 A 4295/02 - und Beschluss vom 29. \nJuni 2005 - 2 A 3036/03 -,\n\n29\n\nsinngemäß als sachdienlich erachtet und zugelassen worden. Die Zulassung \ndieser Klageänderung ist durch die übrigen Beteiligten im Berufungsverfahren nicht \ngerügt worden. \n\n30\n\nDie Klage ist insoweit aber unbegründet.\n\n31\n\nAls Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf \nEinbeziehung ihres Enkels und ihrer Urenkelin in den ihr erteilten Aufnahmebescheid \nvom 3. August 1998 kommt nur § 27 Abs. 2 BVFG i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 des \nGesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge \n(Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom \n2. Juni 1993, BGBl. I, 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Steuerung und \nBegrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration \nvon Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. \nI, 1950, in Betracht. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG werden der im \nAussiedlungsgebiet lebende nichtdeutsche Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens \ndrei Jahren besteht, oder nichtdeutsche Abkömmling einer Person im Sinne des \nSatzes 1 (Bezugsperson) - d.h. einer Person mit Wohnsitz in den \nAussiedlungsgebieten, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im \nGeltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt - zum \nZweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson \nnur dann einbezogen, wenn die Bezugsperson dies ausdrücklich beantragt, sie \nGrundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen und in ihrer Person keine \nAusschlussgründe im Sinne des § 5 vorliegen; Absatz 2 bleibt unberührt. Nach § 27 \nAbs. 2 BVFG kann abweichend von Absatz 1 Personen, die sich ohne \nAufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein \nAufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 1 Satz 2 \nnachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und \ndie sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen \nAbkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG nur \ngemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils \nzulässig. \n\n32\n\nEin Anspruch der Klägerin auf Einbeziehung ihres Enkels und ihrer Urenkelin in \nden ihr erteilten Aufnahmebescheid vom 3. August 1998 ist nicht gegeben, weil nicht, \nwie es § 27 Abs. 2 BVFG voraussetzt, \"die sonstigen Voraussetzungen\" nach § 27 \nAbs. 1 BVFG vorliegen. Hier fehlt es an einem ausdrücklichen Antrag der Klägerin \nauf Einbeziehung dieser Personen in ihren Aufnahmebescheid zum Zweck der \ngemeinsamen Aussiedlung. Die Klägerin hat nämlich erst mit dem der Beklagten im \nTermin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Köln am 11. Mai \n2005 im Verfahren 9 K 6811/03 überreichten Schriftsatz vom 6. Mai 2005 die \nEinbeziehung ihres Enkel und ihrer Urenkelin in den ihr erteilten Aufnahmebescheid \nbeantragt. Zu diesem Zeitpunkt war sie jedoch längst ausgesiedelt mit der Folge, \ndass das Tatbestandsmerkmal \"zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung\" nicht \nmehr erfüllt werden kann. \n\n33\n\nEine frühere ausdrückliche Antragstellung der Klägerin lässt sich auch nicht \ndaraus herleiten, dass sie als Bezugsperson im Wege der subjektiven \nKlageänderung in das ursprünglich von den Einzubeziehenden, entsprechend der \nvor dem 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage, betriebene Verfahren eingetreten ist. \nZweifel, ob eine Zurechnung eines ursprünglich von einem Einzubeziehenden \ngestellten Antrages überhaupt möglich ist, bestehen bereits deshalb, weil nach dem \nGesetzeswortlaut des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der seit dem 1. Januar 2005 \ngeltenden Fassung nunmehr ausdrücklich ein Antrag der Bezugsperson gefordert \nwird. Um einen solchen handelt es sich jedoch bei einem Antrag eines \nEinzubeziehenden ersichtlich nicht. Verstärkt werden diese Bedenken durch die \nBegründung des Gesetzesentwurfs für die Änderung dieser Vorschrift. Denn hier ist \nmit der Wendung, die Neufassung solle \"klarstellend dem durch die Rechtsprechung \nzuerkannten eigenen Anspruch der nichtdeutschen Ehegatten oder Abkömmlinge \nvon Spätaussiedlern auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid... begegnen, indem \ndas Rechtsinstitut der Einbeziehung wieder auf seine Funktion zurückgeführt wird: Es \nsoll ein potentielles Aussiedlungshindernis für den Spätaussiedler zu dessen \nGunsten ausräumen\", unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass seit dem 1. \nJanuar 2005 allein die Bezugsperson den Einbeziehungsantrag stellen kann.\n\n34\n\nVgl. die insoweit gleichlautenden Begründungen \ndes Entwurfes zu Art. 6 Nr. 5 b) des \nZuwanderungsgesetzes der Fraktionen SPD und \nBündnis 90/Die Grünen vom 8. November 2001 - BT-\nDrucksache 14/7387, S. 111 -, und des Entwurfes \nder Bundesregierung zu Art. 6 Nr. 6 b) des \nZuwanderungsgesetzes vom 7. Februar 2003 - BT-\nDrucksache 15/420, S. 119 f. -.\n\n35\n\nOb bereits aus diesem Grunde eine Zurechnung eines ursprünglich von einem \nEinzubeziehenden gestellten Antrages nicht in Betracht kommt, bedarf hier jedoch \nletztlich ebenso wenig einer Entscheidung, wie die sich daran anschließende Frage, \nob eine durch Eintritt in das Verfahren des bisherigen Einzubeziehenden im Wege \nder subjektiven Klageänderung möglicherweise vorliegende \"Genehmigung\" dieses \nVerfahrens etwa Rückwirkung auf den Zeitpunkt einer Antragstellung entfalten kann. \nDenn die Feststellung einer vor ihrer eigenen Aussiedlung erfolgten ausdrücklichen \nAntragstellung der Klägerin scheitert jedenfalls daran, dass von den \nEinzubeziehenden ursprünglich kein ausdrücklicher Antrag auf Einbeziehung in den \nder Klägerin erteilten Aufnahmebescheid gestellt worden ist, der nunmehr der \nKlägerin zugerechnet werden könnte. Der Enkel der Klägerin, der - entgegen den \nAusführungen seines Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat - sein Aufnahmeverfahren nicht durch gemeinsame \nAntragstellung zusammen mit der Klägerin betrieben hat, hat nämlich ursprünglich \nausdrücklich allein einen Antrag auf Aufnahme aus eigenem Recht gestellt. Bei \nAufnahmeanträgen aus eigenem Recht hat die Beklagte dann lediglich in ihrer \nVerwaltungspraxis im Hinblick auf die seit Anfang 1993 geltende Rechtslage - und so \nausweislich der angefochtenen Bescheide des Bundesverwaltungsamtes auch im \nvorliegenden Verfahren - jeweils auch geprüft, ob nicht eine Einbeziehung in einen \nbeantragten oder erteilten Aufnahmebescheid möglich ist.\n\n36\n\nVgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BverwG), \nUrteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, \n1527. \n\n37\n\nEine solche Verfahrensweise sollte aber gerade durch die Gesetzesneufassung, \ndie eine ausdrückliche Antragstellung fordert, unterbunden werden. Dies ergibt sich \nsowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, der einen \nausdrücklichen Antrag verlangt, als auch aus der Begründung des Gesetzesentwurfs \nfür die Änderung dieser Vorschrift, in der es heißt: \"Die Neufassung verdeutlicht \nüberdies, dass ohne Antrag eine Einbeziehung nicht erfolgen und die Antragstellung \nin der Verwaltungspraxis nicht unterstellt werden darf.\" \n\n38\n\nVgl. die insoweit gleichlautenden Begründungen \ndes Entwurfes zu Art. 6 Nr. 5 b) des \nZuwanderungsgesetzes der Fraktionen SPD und \nBündnis 90/Die Grünen vom 8. November 2001 - BT-\nDrucksache 14/7387, S. 111 -, und des Entwurfes \nder Bundesregierung zu Art. 6 Nr. 6 b) des \nZuwanderungsgesetzes vom 7. Februar 2003 - BT-\nDrucksache 15/420, S. 120. -.\n\n39\n\nDa ein ausdrücklicher Antrag auf Einbeziehung - wie oben ausgeführt - jedoch \nerst im Jahre 2005 gestellt worden ist, lässt sich das Vorliegen des weiteren \nTatbestandsmerkmals \"zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung\" nicht \nfeststellen.\n\n40\n\nDie Härtefallregelung des § 27 Abs. 2 BVFG ist auch nicht entgegen dem Willen \ndes Gesetzgebers, der eine Überleitungsvorschrift im Zuwanderungsgesetz nicht \nvorgesehen hat über ihren Wortlaut hinaus nicht nur als eine Ausnahme vom \nWohnsitzerfordernis des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, sondern allgemein als \nHärtevorschrift für weitere, wenn nicht sogar sämtliche durch das \nZuwanderungsgesetz in § 27 Abs. 1 BVFG neu aufgenommenen \nTatbestandsmerkmale - wie z.B. ausdrücklicher Antrag der Bezugsperson auf \nEinbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung, Grundkenntnisse der \ndeutschen Sprache etc. - zu verstehen. Insbesondere besteht dazu kein Anlass aus \nverfassungsrechtlichen Gründen. Die Neuregelung enthält nämlich, wie der Senat \nbereits in seinem Urteil vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 - im Einzelnen \nausgeführt hat, insbesondere auch keine unzulässige gesetzliche Rückwirkung. Eine \nsogenannte echte, nur ausnahmsweise zulässige Rückwirkung im Sinne einer \nnachträglichen belastenden Änderung der bereits eingetretenen Rechtsfolgen eines \nder Vergangenheit angehörenden Verhaltens, das nur ausnahmsweise zulässig sein \nsoll,\n\n41\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), \nBeschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE \n72, 200,\n\n42\n\nliegt hier schon deshalb nicht vor, weil das neue Recht auf Verfahren, mit denen \ndie Einbeziehung begehrt wurde und die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen \nwurden, nicht anwendbar ist.\n\n43\n\nEs liegt aber auch keine unter leichteren Voraussetzungen zulässige so \ngenannte unechte Rückwirkung vor. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass im \nWege tatbestandlicher Rückanknüpfung auf - vorrangig grundrechtlich geschützte - \nRechtspositionen für die Zukunft eingewirkt wird.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C \n391.94 -, DVBl 1996, 198.\n\n45\n\nDenn die im Verfahren auf die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides \nbefindlichen Bewerber haben (noch) keine derartige schützenswerte Position \nerreicht. Sie konnten nicht darauf vertrauen, dass die durch das \nKriegsfolgenbereinigungsgesetz in das Bundesvertriebenengesetz eingefügte \nRegelung der Einbeziehung für alle Zukunft unverändert bleiben würde.\n\n46\n\nFolglich kann es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht mehr zu einer \n\"verfahrensbedingten Härte\" als Unterfall der \"besonderen Härte\" im Sinne des § 27 \nAbs. 2 BVFG in einer Fallkonstellation wie der Vorliegenden kommen, die \nkennzeichnet, dass geltend gemacht wird, die Beklagte habe nach Lage der Dinge \ndie Möglichkeit und Veranlassung gehabt, einen aus eigenem Recht gestellten \nAufnahmeantrag (z.B. des Abkömmlings der Bezugsperson) auch unter dem \nGesichtspunkt eines Antrags auf Einbeziehung in einen beantragten oder bereits \nerteilten Aufnahmebescheid der Bezugsperson zu prüfen und zu bescheiden, bevor \ndiese, von ihrem Aufnahmebescheid Gebrauch machend, das Herkunftsgebiet \nverlassen hat. Auch wenn die Härteklausel des § 27 Abs. 2 BVFG selbst in ihrem \nWortlaut von der Gesetzesänderung nicht betroffen ist, ändert dies nichts daran, \ndass sich durch die Änderung des Absatzes 1 sachlich der Anwendungsbereich der \nRegelung verändert hat. Die Fallkonstellation, über deren Beurteilung als \"besondere \nHärte\" im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG hier gestritten wird, kommt seit In-Kraft-\nTreten der Gesetzesänderung am 1. Januar 2005 als Härtegrund von vornherein \nnicht mehr in Betracht.\n\n47\n\nSo bereits ausdrücklich im Hinblick auf die \ngesetzliche Neufassung des § 27 BVFG unter \nOffenlassung der Frage der sog. Altfälle: BVerwG, \nBeschluss vom 28. Juli 2005 - 5 B 134.04 -.\n\n48\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin führt dies auch nicht zu einem völligen \nLeerlauf der Vorschrift des § 27 Abs. 2 BVFG. Vielmehr ist deren sachlicher \nAnwendungsbereich nach der Änderung des Absatzes 1 durch Hinzufügen weiterer \nTatbestandsvoraussetzungen (weiterhin) lediglich darauf beschränkt, eine Ausnahme \nvom Wohnsitzerfordernis des § 27 Abs. 1 BVFG zu gewähren. \n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Beigeladenen für nicht \nerstattungsfähig zu erklären, da er keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht \ndem Kostenrisiko ausgesetzt hat.\n\n50\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt.\n\n51\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276934","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-26/2-a-2383-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":23},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276934","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276934","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-26/2-a-2383-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276934","retrieved":"2026-07-09 02:49:36.007376+00:00"}}