{"status":"available","doknr":"OLD276938","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1026.19B1473.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-10-26","aktenzeichen":"19 B 1473/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert im Beschwerdeverfahren beträgt 2.500 EUR.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDie Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der \nAntragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 \nVwGO) dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es \nnicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der \nKlage 2 K 1568/05 des Antragsstellers gegen das Hausverbot wiederherzustellen, \ndas die Antragsgegnerin gegen ihn mit Bescheid vom 17. Mai 2005 verhängt \nhat.\n\n4\n\nGegenstand der rechtlichen Prüfung durch den Senat ist dieses Hausverbot in \nderjenigen Fassung, die es durch den Widerspruchsbescheid des Bürgermeisters der \nGemeinde T. vom 30. Juni 2005 erhalten hat. In dieser Fassung erstreckt es \nsich auf das Betreten des Schulgeländes „während des Schulbetriebs sowie \nsonstiger schulischer Veranstaltungen\". Entgegen der Auffassung der \nAntragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung vom 11. September 2005 erfasst es \ndamit auch vorher vereinbarte Besprechungstermine mit Lehrern in der Schule am \nNachmittag. Denn auch solche Besprechungstermine gehören zum Schulbetrieb \noder sind schulische Veranstaltungen, auch wenn sie außerhalb des Unterrichts und \nohne Anwesenheit von Schülern stattfinden (§ 44 Abs. 4 SchulG NRW).\n\n5\n\nAus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das so verstandene \nHausverbot offensichtlich rechtswidrig ist.\n\n6\n\nMit ihr rügt der Antragsteller zunächst die Auffassung des Verwaltungsgerichts, \nangesichts der widersprüchlichen Schilderungen des strittigen Vorfalls am \nElternsprechtag am 18. April 2005 sei nach summarischer Prüfung das Hausverbot \nweder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig. Diese Rüge greift \nnicht durch; das Hausverbot ist nicht offensichtlich rechtswidrig.\n\n7\n\nDas Hausverbot der Antragsgegnerin ist eine Maßnahme aufgrund des \nHausrechts, das der Schulleiterin oder dem Schulleiter (im Folgenden Schulleiterin) \nzur Erfüllung der schulischen Aufgaben durch Gesetz zur Wahrnehmung zugewiesen \nist. Gemäß § 20 Abs. 2 des bis zum 31. Juli 2005 geltenden \nSchulverwaltungsgesetzes (SchVG) ebenso wie nunmehr ab 1. August 2005 gemäß \n§ 59 Abs. 2 SchulG NRW leitet die Schulleiterin die Schule, trägt sie die \nVerantwortung für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule \nund nimmt sie das Hausrecht wahr. Wie allgemein das öffentliche Hausrecht, also die \nBefugnis, über den Zutritt und den Aufenthalt von Personen in dem räumlich \nabgegrenzten Verwaltungsbereich zu entscheiden, unbeschadet zivilrechtlicher \nRechtspositionen der Sicherung des geordneten Amtsbetriebs und der \nordnungsgemäßen Abläufe und damit der Erfüllung der dem Funktionsträger \nzugewiesenen Verwaltungsaufgabe dient,\n\n8\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 1992 \n- 15 A 693/90 -, jurisweb, sowie Urteile vom 26. April \n1990 - 15 A 460/88 -, DVBl 1991, 495 ff. = NWVBl \n1990, 344 ff., und 14. Oktober 1988 - 15 A 188/86 -, \nNWVBl 1989, 31; Bay.VGH, Beschluss vom 23. Juni \n2003 - 7 CE 03.1294 -, NVwZ-RR 2004, 185 f.; ferner \nZeiler, DVBl 1981, 1000 ff., und Knemeyer, BayVBl \n1981, 152,\n\n9\n\ndient das Hausrecht der Schulleiterin der Aufrechterhaltung oder \nWiederherstellung des sicheren und geordneten Schulbetriebs als zwingende \nVoraussetzung für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe der Schule, Schüler \nzu erziehen und zu bilden (§§ 1, 2 SchulG NRW). Es verdrängt insofern das \nHausrecht des Schulträgers als des Eigentümers oder Besitzers des Schulgeländes, \ndas im Übrigen unberührt bleibt, soweit es sich auf nicht zu den schulischen \nAufgaben gehörende Veranstaltungen auf dem Schulgrundstück erstreckt. Dieser \nenge funktionelle Zusammenhang mit dem Schulbetrieb hat, wie der Senat \nergänzend bemerkt, zur Folge, dass die Schulleiterin das Hausrecht nicht im Auftrag \noder in Vertretung des Schulträgers, \n\n10\n\nso aber van den Hövel/Jülich/Packwitz, SchulG \n§ 59,Rdnr. 13; Margies/Roeser, SchVG, 3. A., § 20 \nRdnr. 28; Pöttgen/Jehkul/Zaun, ASchO, 16. A., § 47 \nRdnr. 2,\n\n11\n\nvielmehr eigenverantwortlich ausübt. Seine Wahrnehmung ist daher auch nicht \nAngelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG, so dass \n- mit Blick auf das Widerspruchsverfahren - der Bürgermeister der Gemeinde T. \nnicht als Selbstverwaltungsbehörde im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO \nsachlich zuständig war, den Widerspruchsbescheid zu erlassen; hierzu war er auch \nnicht als nächsthöhere Behörde im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO \nzuständig, weil nächsthöhere Behörde die untere Schulaufsichtsbehörde ist.\nZur Wahrnehmung des Hausrechts gehört nach Ermessen der Schulleiterin auch der \nErlass eines Hausverbots. Dieses dient entsprechend dem Zweck des Hausrechts \ndazu, Störungen des Schulbetriebs zu verhindern, um eine geordnete Bildungs- und \nErziehungsarbeit in der Schule zu gewährleisten. Es ist etwa dann \nermessensgerecht, wenn aufgrund bereits eingetretener Störungen des \nSchulbetriebs die Gefahr besteht, dass sich derartige Störungen wiederholen.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2001 \n- 19 A 1303/00 -; VG Braunschweig, Urteil vom \n10. März 2005 - 6 A 159/03 -, jurisweb.\n\n13\n\nGemessen daran ist das Hausverbot der Antragsgegnerin nicht deshalb \noffensichtlich rechtswidrig, weil schon bei summarischer Prüfung davon \nausgegangen werden könnte, dass der auslösende Vorfall am Elternsprechtag am \n18. April 2005 sich anders als von der Antragsgegnerin zugrunde gelegt zugetragen \nhat. Diese geht davon aus, dass der Antragsteller in Gegenwart mehrerer Eltern und \nSchulkinder über die Grundschullehrerin Frau T1. im Wesentlichen geäußert \nhat, Frau T1. sei psychisch krank und könne so nicht mehr unterrichten, die \nfrühere Schulrätin des Kreises H. sei ebenfalls dieser Auffassung. Nach dem \ngegenwärtigen Sach- und Streitstand spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, \ndass sich der Vorfall vom 18. April 2005 im Kern so zugetragen hat. Danach hat der \nAntragsteller den Schulbetrieb erheblich gestört, indem er vor Eltern und \nSchulkindern die betroffene Lehrerin massiv herabgesetzt, ihr die Eignung für den \nBeruf, zumal unter Berufung auf die Schulaufsichtsbehörde, ohne sachlichen Grund \nund ehrverletzend abgesprochen und so die grundlegenden Anforderungen für eine \nvertrauensvolle Zusammenarbeit bei der Verwirklichung der Bildungs- und \nErziehungsziele der Schule (nunmehr § 2 Abs. 2, § 42 Abs. 1 SchulG) missachtet \nhat.\n\n14\n\nDie mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe lassen eine andere Beurteilung \nnicht zu. Die abweichende Darstellung des Antragsstellers hat nicht bereits deshalb, \nweil dieser sie eidesstattlich versichert hat, höheren Beweiswert als die schriftlichen \nnicht eidesstattlich versicherten Zeugenaussagen von Frau N. vom 22. Juni 2005 \nund 8. September 2005, von Frau L. -M. vom 30. Juni 2005 und 8. September \n2005 sowie der Grundschullehrerin T1. . Die schriftlichen Einlassungen des \nAntragstellers sind im Zusammenhang gesehen in sich nicht stimmig; schon deshalb \nhat seine im gerichtlichen Verfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom \n8. Juli 2005 nicht die Aussagekraft für eine Glaubhaftmachung, die einer Erklärung in \ndieser Form sonst zukommen kann. Zu dem wird bei summarischer Prüfung die \nVersion des Antragstellers durch die genannten schriftlichen, urkundsbeweislich zu \nwürdigenden Zeugenaussagen zusätzlich entkräftet. Daher kann aus der \neidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 8. Juli 2005 erst recht nicht \ngeschlossen werden, seine Version sei offensichtlich zutreffend.\n\n15\n\nDie in der eidesstattlichen Versicherung wiedergegebene Darstellung des \nAntragstellers, er habe die anwesende ihm bekannte Mutter (gemeint Frau N. ) \ndarauf angesprochen, „ob\" sie das (zuvor geschilderte) Verhalten von Frau T1. \n„psychisch so in Ordnung finde\", also die in abgeschwächter Frageform gekleidete \nÄußerung, findet sich in der beim Verwaltungsgericht eingereichten Darstellung des \nAntragstellers an seinen Prozessbevollmächtigten vom 30. Juli 2005 so nicht wieder; \nhier hat er in der Form des definitiven Aussagesatzes angeführt, geäußert zu haben, \n„dass\" er das Auftreten von Frau T1. „an diesem Nachmittag für psychisch nicht \nin Ordnung halte\". Die in der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers \nfolgende Äußerung, ihm sei von der früheren Schulrätin des Kreises H. \n„bestätigt worden\", dass „auch dort bekannt sei\", dass Frau T1. schon früher \ngegenüber Schülern oder Eltern „überreagiert\" habe, bekommt in der Darstellung \nvom 30. Juli 2005 die Version, geäußert zu haben, „diese emotionalen Verfehlungen\" \nseien „dem Schulamt H. bekannt\". Schließlich erhält die in der eidesstattlichen \nVersicherung vom 8. Juli 2005 (sinngemäß) wiedergegebene Äußerung, seines \nErachtens sollte ein Lehrer, der zu solchen „Überreaktionen\" neige, hier nicht \nunterrichten, in der Darstellung vom 30. Juli 2005 die Fassung, „dass eine Lehrerin \nsich eigentlich so nicht verhalten sollte\". Die Abweichungen in Aussageform und \nWortwahl begründen Zweifel daran, dass der Antragsteller in seiner eidesstattlichen \nVersicherung die Äußerungen so festgehalten hat, wie er sie tatsächlich getan hat. \nZusätzliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben in der eidesstattlichen \nVersicherung ergeben sich aus der Reaktion des Antragstellers auf das \nAnhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 28. April 2005, in dem diese dem \nAntragsteller die oben wiedergegebenen Äußerungen vorhielt und ihm ein \nHausverbot androhte. Dieser hat dem Vorhalt, was er über Frau T1. gesagt \nhabe, in seiner Antwort vom 12. Mai 2005 nicht widersprochen, vielmehr zu \nverstehen gegeben, dass er die ihm vorgehaltenen Äußerungen einräume, indem er \n„die Äußerungen\", die er nach dem Gespräch mit Frau T1. „gemacht\" habe, als \n„in keiner Weise böswillig gemeint\" und von „Besorgnis geprägt\" gewertet und an die \nAntragsgegnerin wie um Verständnis suchend die Frage, wie diese reagiert hätte, \ngerichtet und weiter bemerkt hat, das, was er gesagt habe, entspreche seinem \npersönlichen Eindruck. \n\n16\n\nDie angeführten Zweifel daran, dass die Angaben des Antragstellers, so wie er \nsie eidesstattlich versichert hat, glaubhaft sind, erstrecken sich auch darauf, dass er \nmit seinen Äußerungen lediglich das von ihm geschilderte vorherige Verhalten oder \nAuftreten von Frau T1. angesprochen haben will. Dem gegenüber spricht bei \nsummarischer urkundsbeweislicher Würdigung der schriftlichen Stellungnahmen von \nFrau N. vom 22. Juni 2005 und von Frau L. -M. vom 30. Juni 2005 Vieles \ndafür, dass sich der Antragsteller zur Person von Frau T1. und ihren \nangeblichen Gesundheitszustand - nach den Stellungnahmen mit den Worten, sie sei \n„nervlich krank\" oder sie habe „große psychische Probleme\" - geäußert hat. Diesen \nschriftlichen Aussagen ist nicht deshalb von vornherein die Aussagekraft \nabzusprechen, weil sie nicht im Wortlaut übereinstimmen. Zu berücksichtigen sind \nmögliche Erinnerungslücken in Bezug auf die genaue Wortwahl nach einer \neskalierten Situation. Zu dem stimmen die Aussagen im Kern darin überein, dass der \nAntragsteller seine Äußerungen am 18. April 2005 über Frau T1. auf ihre Person \nbzw. ihren Gesundheitszustand bezogen hat. Es ist auch kein Anhalt dafür \nersichtlich, dass beide Frauen ihre Aussagen gezielt unrichtig zum Nachteil des \nAntragstellers gemacht haben. Die Version des Antragstellers, er habe sich nur zum \nvorangegangenen Verhalten oder Auftreten von Frau T1. geäußert, wäre \nallenfalls - von sonstigen Bedenken abgesehen - dann nachvollziehbar, wenn seine \nAngabe in der eidesstattlichen Versicherung vom 8. Juli 2005 glaubhaft wäre, Frau \nT1. habe ihn unmittelbar nach Beendigung des Gesprächs im Klassenzimmer, \nals er wieder auf dem Flur gestanden und bevor er sich über ihr Verhalten geäußert \nhabe, „lautstark und wortgewaltig\" beschimpft, ihn vor den auf dem Flur wartenden \nEltern und seiner Tochter „bloß gestellt\" und ihm ein Hausverbot angedroht. Dies ist \naber nicht der Fall. Für eine solche vom Antragsteller angeführte „Überreaktion\" \nschon unmittelbar nach Verlassen des Klassenraums hat dieser keinen aus der \nkonkreten Situation plausiblen Anlass aufgezeigt. Ohne einen solchen erscheint das \nbehauptete Verhalten der Lehrerin als lebensfremd. Auch die ergänzend im \nBeschwerdeverfahren vorgelegten schriftlichen Aussagen der genannten Frauen \nvom 8. September 2005, wodurch den mit der Beschwerde geltend gemachten \nBedenken gegen die Unvollständigkeit der früheren Aussagen Rechnung getragen \nwird, verdeutlichen, dass erst nach den Äußerungen des Antragstellers über Frau \nT1. diese den Antragsteller „lautstark\" bzw. „sichtlich ärgerlich, laut und deutlich\" \naufforderte, das Schulgebäude zu verlassen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen \nkann danach bei summarischer Prüfung nicht davon ausgegangen werden, dass die \nÄußerungen des Antragstellers über Frau T1. lediglich eine Reaktion auf deren \nAuftreten waren und dass das dies außer Acht lassende Hausverbot offensichtlich \nermessensfehlerhaft ist.\n\n17\n\nEin offensichtlicher Ermessensfehler kann auch nicht deshalb angenommen \nwerden, weil, der Antragsteller, wie er mit der Beschwerde und auch in seiner \neidesstattlichen Versicherung vom 8. Juli 2005 geltend macht, sich über Frau T1. \nnur „im privaten Kreis\" in direkter Ansprache der ihm bekannten Mutter und einer \ndaneben sitzenden anderen Mutter und nicht öffentlich für alle auf dem Flur \nanwesenden Eltern geäußert habe. Dieser Version widersprechen schon die \nschriftlichen Zeugenaussagen vom 22. und 30. Juni 2005, der Antragsteller habe \nsich zu „uns allen\", auch zu den anderen vor den Klassenräumen der Klassen 2 b \nund 1a wartenden Eltern und Kindern geäußert. Der Antragsteller hat nicht \nbehauptet, nur in einer so geringen Lautstärke gesprochen zu haben, dass weitere \nauf dem Flur wartende Eltern und Kinder seine Worte nicht hätten hören können. \nSeine eigenen Darstellungen vom 12. Mai und 30. Juli 2005 lassen auf das Gegenteil \nschließen; er bezieht sich auf anwesende (alle) Eltern, die von den „Ereignissen\" \n„geschockt\" gewesen seien. Dass diese nur die lauten Äußerungen von Frau T1. \n, nicht aber die des Antragstellers mitbekommen haben, ist nicht ersichtlich.\n\n18\n\nDas nach Maßgabe des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2005 für \n6 Monate ab Zustellung des Bescheides ausgesprochene Hausverbot ist schließlich \nnicht wegen seiner Dauer offensichtlich unverhältnismäßig. Aus den nachfolgenden \nGründen ergibt sich, dass das Hausverbot zur Wahrung eines ungestörten \nSchulbetriebs für die bestimmte Dauer erforderlich ist und die damit verbundenen \nEinschränkungen den Antragsteller in der Wahrnehmung seiner Rechte und \nInteressen als Erziehungsberechtigter seiner beiden Kinder, die die Grundschule \nbesuchen, nicht unangemessen treffen.\n\n19\n\nDie Einwände gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene \nInteressenabwägung greifen nicht durch. Das öffentliche Interesse an der \nVerhinderung von Störungen des Schulbetriebs durch den Antragsteller überwiegt \ndessen Interesse daran, das Schulgelände während des Schulbetriebs und sonstiger \nschulischer Veranstaltungen zu betreten. Die vom Verwaltungsgericht angenommene \nWiederholungsgefahr besteht. Angesichts des vom Antragsteller bisher in der Schule \nan den Tag gelegten Verhaltens besteht die hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit, \ndass sich eine vergleichbare Eskalation wiederholt. Die vorliegenden, die Zeit ab \ndem Schuljahr 2003/2004 erfassenden Stellungnahmen der Antragsgegnerin und \nvon Lehrkräften ergeben ein nachvollziehbares Bild von seinen Verhaltensmustern \nim Kontakt mit Lehrkräften der Schule. Der Antragsteller hat sich danach \n- unabhängig davon, ob einzelne mitgeteilte Vorkommnisse wie Aufdrängen von \nGesprächen bis zum Unterrichtsbeginn, Verbleiben im Raum nach Abbruch eines \nGesprächs für sich eine ein Hausverbot rechtfertigende Störung des Schulbetriebs \ndarstellten - gerade im Zusammenhang mit Gesprächen mit Lehrkräften zumindest \nwiederholt aufdringlich und belästigend, rücksichtslos und uneinsichtig gezeigt; er \nbeharrt ohne Rücksicht auf den Gesprächspartner auf seinen Standpunkten, kommt \nbei Meinungsverschiedenheiten nicht zu einer sachgemäßen Auseinandersetzung, \nverschließt sich anderen Ansichten und Einschätzungen, versucht, in die \npädagogische Kompetenz der Lehrkräfte einzugreifen, und akzeptiert in Einzelfällen \nden Abbruch von Gesprächen nicht. Ein hinreichender Anhalt dafür, dass in den \nStellungnahmen über die Art des Umgangs des Antragstellers mit den Lehrkräften an \nseinem tatsächlichen Verhalten vorbei gezielt zu dessen Nachteil berichtet wird, ist \nnicht ersichtlich. Der Mangel des Antragstellers an Einsichtsfähigkeit und an \nBereitschaft zur Rücksichtnahme lässt besorgen, dass erneut Konfliktsituationen \nauftreten, die aufgrund seines Verhaltens zu einer erheblichen Störung des \nSchulbetriebs führen.\n\n20\n\nDem gegenüber wiegen die mit dem Hausverbot verbundenen Einschränkungen \nfür den Antragsteller nicht schwer und sind hinzunehmen. Information und Beratung \nder Eltern (§ 44 SchulG) können durchgeführt werden. Neben von dem Hausverbot \nnicht betroffenen telefonischen und schriftlichen Kontakten kann der Antragsteller \nBesprechungstermine mit Lehrern, wie die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren \nhervorgehoben hat, außerhalb der Zeiten des Schulbetriebs vereinbaren. Sonstige \nBesprechungstermine, Elternabende und Elternsprechtage kann seine Ehefrau \nwahrnehmen; es ist nicht ersichtlich, dass sie solche Termine wegen ihrer \nBerufstätigkeit notfalls unter kurzzeitiger Freistellung oder Beurlaubung nicht \neinrichten kann. Mit seiner 6-jährigen Tochter kann der Antragsteller aus den \nangeführten Anlässen das Schulgelände außerhalb der Zeit des Schulbetriebs \naufsuchen. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass er seiner Tochter die mit dem \nHausverbot verbundene Situation nicht erklären kann und das Kindeswohl in \nMitleidenschaft gezogen wird. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. \n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 4 GKG).\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276938","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-26/19-b-1473-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276938","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276938","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-26/19-b-1473-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276938","retrieved":"2026-07-09 02:49:36.362807+00:00"}}