{"status":"available","doknr":"OLD276937","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1026.16B682.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-10-26","aktenzeichen":"16 B 682/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 23. März 2005 geändert.\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehungsverfügung des Antragsgegners \nvom 22. Dezember 2004 wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners, über die im Einverständnis der\nBeteiligten entsprechend § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter\nentscheidet, ist zulässig und begründet.\n\n3\n\nDie vom Antragsgegner dargelegten Gründe rechtfertigen es, den angefochtenen\nBeschluss zu ändern und den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der\nVollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) abzulehnen, selbst wenn die angefochtene\nOrdnungsverfügung auch nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht als\noffensichtlich rechtmäßig qualifiziert werden kann. Anders als das Verwaltungsgericht\ngelangt der Senat jedenfalls nicht zu dem Ergebnis, dass sich die angefochtene\nOrdnungsverfügung des Antragsgegners schon bei summarischer Prüfung als\nrechtswidrig darstellt. Zumindest die nicht ausschließlich an dem voraussichtlichen\nErgebnis eines eventuellen Hauptsacheverfahrens orientierte offene\nInteressenabwägung muss zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen. \n\n4\n\nEs spricht einiges dafür, dass die angefochtene Ordnungsverfügung des\nAntragsgegners ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV\ni.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung findet. Danach hat die\nFahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als\nungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4\nzur Fahrerlaubnis-Verordnung fehlt die Geeignetheit zum Führen von\nKraftfahrzeugen im Falle des gelegentlichen Cannabiskonsums, wenn der\nBetreffende nicht zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen von\nKraftfahrzeugen trennen kann. Diese Voraussetzungen dürften hier vorliegen. \n\n5\n\nDavon, dass der Antragsteller am 11. August 2004 gezeigt hat, dass er nicht\nhinreichend sicher zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen von\nKraftfahrzeugen trennen kann, ist nach dem Ergebnis des auf einer chemisch-\ntoxikologischen Untersuchung beruhenden Gutachtens des Klinisch-Chemischen\nZentrallaboratoriums des Universitätsklinikums Aachen vom 23. August 2004\nauszugehen. Wenn der Kläger geltend macht, der bei ihm festgestellte THC-Wert\nvon 2,0 ng/ml (die Angaben 2,0 ng/l bzw. 29,0 ng/l im Gutachten werden, wie die\nWiderspruchs- und die Antragsbegründung zeigen, auch von Seiten des\nAntragstellers als offensichtliche Schreibfehler eingeordnet) rechtfertige nicht die\nAnnahme eines zur Fahrt mit dem PKW zeitnahen Cannabis- Konsums mit\nentsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit, muss er sich zunächst\nentgegenhalten lassen, dass es in der Zusammenfassung des in seinem Fall\neingeholten Gutachtens heißt, aus verkehrsmedizinischer Sicht sei er seinerzeit\n\"infolge der nachgewiesenen Cannabinoid-Einwirkung nicht in der Lage (gewesen),\nein Kraftfahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen\". Zum anderen kann auf die\nvom Bundesverfassungsgericht im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 -, NJW 2005, 349, vorgenommene\nZusammenfassung des derzeitigen Meinungsstandes zur Frage verwiesen werden,\nwelche Konzentration von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eine\nVerurteilung nach § 24 a Abs. 2 StVG ausreicht, d.h. es als möglich erscheinen lässt,\ndass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat,\nobwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war:\n\"... kann nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eine Verurteilung nach § 24 a\nAbs. 2 StVG ausreichen. Festgestellt werden muss vielmehr eine Konzentration, die es entsprechend dem\nCharakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lässt, dass der\nuntersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit\neingeschränkt war. Das wird in der Wissenschaft zum Teil erst bei Konzentrationen von über 1 ng/ml\nangenommen, wie in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren deutlich geworden ist, das mit dem Beschluss der 1.\nKammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 (NJW 2002, S. 2378) geendet hat\n(vgl. die dort eingeholten Stellungnahmen von Berghaus, BA 2002, S. 321 <328 f.>, und Krüger, BA 2002, S. 336\n<344 ff.>). Andere gehen, wie sich aus gutachterlichen Äußerungen ergibt, die vom Bundesverkehrsministerium\nim vorliegenden Verfahren vorgelegt worden sind, dagegen davon aus, dass schon, aber auch erst ab dem von\nder Grenzwertkommission in ihrem Beschluss zu § 24 a Abs. 2 StVG vom 20. November 2002 angegebenen\nGrenzwert von 1 ng/ml eine Wirkung im Sinne dieser Vorschrift nicht mehr auszuschließen sei, während im\nBereich darunter eine solche Wirkung nicht belegt werden könne.\nDas deckt sich mit der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, § 24 a Abs. 2 StVG führe nicht\nbereits bei der Feststellung geringster Konzentrationen von Rauschgift im Blut zu der vorgesehenen Sanktion,\nsetze vielmehr eine THC-Konzentration deutlich oberhalb des Nullwerts voraus (zustimmend Jagow, in:\nJaniszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl. 2004, § 24 a StVG Rn. 5 a) und komme derzeit erst\nab einem Wert von 1 ng/ml zur Anwendung (vgl. NJW 2003, S. 1681 <1682>). In Übereinstimmung damit legen\ndie Verwaltungsgerichte ihrer Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht ebenfalls den Grenzwert von 1 ng/ml\nzugrunde, bei dessen Vorliegen die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit einer entsprechenden\nBeeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gerechtfertigt sei (vgl. VG München, Beschluss vom 26. Mai 2004 - M 6a S\n04. 2632 - <JURIS>; Niedersächsisches OVG, NVwZ-RR 2003, S. 899 <900>; VGH Baden-Württemberg, VRS\nBd. 107 <2004>, S. 234 <236>; siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, DAR 2004, S. 413).\"\n\nBedenkt man, dass die dem Antragsteller am 11. August 2004 um 20.47 Uhr - 37\nMinuten nach der protokollierten Vorfallzeit - entnommene Blutprobe noch eine THC-\nKonzentration von 2nl/ml aufgewiesen hat, ergibt sich in Anbetracht des zwischen\ndem Ende der Fahrt und der Abnahme der Blutprobe eingetretenen Wirkstoffabbaus\nselbst bei Zugrundelegung der durch Auswertung mehrerer wissenschaftlicher\nStellungnahmen gewonnenen Thesen in der vom Bundesverfassungsgericht in\nAuftrag gegebenen Studie von Prof. Dr. Hans-Peter Krüger,\n\n6\n\nveröffentlicht in: Blutalkohol 2002, 336 (343),\n\n7\n\nwonach bei THC-Konzentrationen unter 2ng/ml keine Risikoerhöhung erfolgt, das\nErgebnis, dass der Antragsteller bei der Fahrt am 11. August 2004 infolge\nCannabiskonsums nicht in der Lage gewesen ist, sein Kraftfahrzeug sicher im\nStraßenverkehr zu führen. Der Senat folgt der auch sonst in der obergerichtlichen\nRechtsprechung vertretenen Auffassung,\n\n8\n\nvgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Februar\n2004 - 11 CS 04.157 -, juris,\n\n9\n\nwonach schon eine einzelne Fahrt unter erheblichem Cannabiseinfluss den\nNachweis für fehlendes Trennvermögen erbringt.\n\n10\n\nSelbst wenn man den Führerscheinentzug auf dieser Basis nur dann für\ngerechtfertigt ansieht, sofern zugleich ein gelegentlicher Cannabiskonsum\nangenommen werden kann, \n\n11\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom\n29. September 2003 - 10 S 1294/03 -, VBlBW 2004,\n32,\n\n12\n\nspricht einiges dafür, dass auch diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist. Nach\nNr. 6.4.1 des Erlasses des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung des\nLandes Nordrhein -Westfalen vom 18. Dezember 2002 - VI B 2-21-03/2.1 -, an\ndessen Regelungen der Antragsgegner gebunden ist und gegen dessen\nSachgerechtigkeit bei summarischer Prüfung nicht ohne weiteres Bedenken\nbestehen, spricht schon eine Blutkonzentration ? 5,0 ng/ml THC-COOH bei\ngleichzeitigem positiven THC-Befund für einen \"gelegentliche(n) Konsum\n(mindestens zweimaliger Cannabiskonsum festgestellt)\" und eine Blutkonzentration >\n5,0 und ? 75 ng/ml THC-COOH sogar für einen \"erhebliche(n) Konsum (Verdacht auf\nregelmäßigen Konsum)\". Zwar hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt,\ndass ein Wert von 29 ng/ml THC-COOH keine Rückschlüsse auf einen\ngelegentlichen Cannabiskonsum zulässt, wenn er in der Phase des akuten\nCannabiskonsums festgestellt wird. Es ist aber zweifelhaft, in welchem zeitlichen\nAbstand zur Fahrt mit dem Kraftfahrzeug und zur Blutuntersuchung der Antragsteller\nCannabis konsumiert hat. Der Antragsteller selbst hat dazu soweit ersichtlich keine\nAngaben gemacht. Das bereits erwähnte toxikologische Gutachten vom 23. August\n2004 schließt seinem Inhalt nach nicht aus, dass der Antragsteller gelegentlich\nCannabis konsumiert. Gegebenenfalls wäre eine solche Klarstellung aber zu\nerwarten gewesen. Es heißt darin lediglich, dass die im Blut des Antragstellers\naufgefundene THC-Carbonsäure-Konzentration \"nicht geeignet\" ist, \"einen\ndauerhaften und gewohnheitsmäßigen Cannabis-Konsum zu beweisen\". Auf diese\nPassage des Gutachtens weist auch der Antragsteller in der Antragsschrift vom\n22. Februar 2002 hin, um dann - wohl um seine persönliche Situation anzusprechen -\nauszuführen: \"Konsumiert der Betreffende Cannabis dagegen nur gelegentlich, d.h.\nnicht täglich oder gewohnheitsmäßig, so ist die Fahreignung regelmäßig gegeben,\nwenn der Betreffende zwischen Konsum und Fahren trennt und keine Störung der\nPersönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen\". In der Folge wendet sich Kläger\nnicht gegen die Annahme, Cannabis gelegentlich konsumiert zu haben, sondern\nlediglich - vgl. dazu die obigen Ausführungen - gegen den Rückschluss, der bei ihm\nfestgestellte THC-Wert von 2,0 ng/ml rechtfertige die Annahme eines zur Fahrt mit\ndem PKW zeitnahen Cannabis- Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der\nFahrtüchtigkeit. \n\n13\n\nDie Konsumgewohnheiten des Antragstellers - insoweit stimmt der Senat mit\ndem Verwaltungsgericht überein - bedürfen der näheren Abklärung. Nach seiner\nAuffassung ist es jedoch nicht zu rechtfertigen, dass der Antragsteller bis zum\nVorliegen der entsprechenden Ergebnisse vorläufig weiterhin als Führer eines\nKraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilnimmt. Es bestehen keine hinreichenden\nAnhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nach seiner Fahrt unter\nRauschgifteinfluss am 11. August 2004 selbst oder mit Hilfe anderer, etwa einer\nverkehrspsychologischen Beratungsstelle, ausreichende Vermeidungsstrategien\nentwickelt hat, die eine erneute Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis verlässlich\nausschließen. Mangels Darlegung und Glaubhaftmachung konkreter\nVermeidungsstrategien ist nicht auszuschließen, dass keine gefestigte Änderung\nseiner bisherigen Cannabiskonsumgewohnheiten und seines Verkehrsverhaltens\nvorliegt. \n\n14\n\nDas vom Antragsteller vorgelegte Gutachten vom 7. Januar 2005, dem zufolge\nCannabinoide im Blut des Antragstellers nicht nachgewiesen wurden, ist nicht\ngeeignet, die Entwicklung derartiger Vermeidungsstrategien zu belegen. Es\nrechtfertigt nicht den Rückschluss, dass der Antragsteller seinen Drogenkonsum\nvollständig eingestellt hat und enthält keinerlei Aussagen zu der\n- verkehrspsychologisch zu klärenden - Fähigkeit des Antragstellers zwischen\nDrogenkonsum und Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen. Abgesehen davon ist\ndas Gutachten nicht aussagekräftig, weil es nicht erkennen lässt, dass die\nUntersuchung zu einem für den Antragsteller nicht vorhersehbaren Zeitpunkt erfolgte.\n\n15\n\nNach allem kann dahinstehen, ob im Rahmen der hier zu treffenden\nInteressenabwägung auch noch darauf abgestellt werden kann, dass der\nAntragsteller bereits früher - nämlich am 22. März 2003 mit einer\nAtemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr (festgestellt: 0,40 mg/l) - unter\ndem Einfluss berauschender Wirkstoffe am Straßenverkehr teilgenommen hat. \n\n16\n\nNur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es dem Antragsteller\nunbenommen bleibt, sich - nach Rücksprache bzw. in Absprache mit dem\nAntragsgegner - während des laufenden Widerspruchsverfahrens einem\nDrogenscreening zu stellen, das den gebotenen Überraschungseffekt besitzt, und je\nnach dessen Ergebnis geeignet ist, die Eignungsbedenken auszuräumen. Sollte das\nDrogenscreening zu dem Ergebnis führen, dass der Antragsteller weiterhin (nur)\ngelegentlich Cannabis konsumiert, müsste seine Fähigkeit, zwischen dem\nCannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen zu können, durch\neine verkehrspsychologische Untersuchung im Rahmen einer medizinisch-\npsychologischen Untersuchung geklärt werden. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs.\n3 Nr. 2 GKG. \n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276937","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-26/16-b-682-05","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":5},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276937","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276937","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-26/16-b-682-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276937","retrieved":"2026-07-09 02:49:36.273867+00:00"}}