{"status":"available","doknr":"OLD276981","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1025.9A835.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-10-25","aktenzeichen":"9 A 835/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.800,04 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag des Beklagten hat keinen Erfolg, da er nicht in einer den \nAnforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise das Vorliegen von \nZulassungsgründen gemäß § 124 Abs. 2 VwGO darlegt. \n\n3\n\n1. Dies gilt zunächst für die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO). \n\n4\n\nDer Einwand des Beklagten, die im angefochtenen Urteil vertretene Rechtsauffassung des \nVerwaltungsgerichts zur Heraberklärung eines jahreszeitlich einzuhaltenden \nÜberwachungswerts widerspreche dem Wortlaut der im Erlaubnisbescheid vom 24. Februar \n2000 getroffenen Festlegung für den Parameter Stickstoff (Nges) und der Regelung des § 4 \nAbs. 5 AbwAG, überzeugt nicht. Er wird nicht hinreichend der vom Verwaltungsgericht \nerkennbar vorgenommenen Differenzierung zwischen der wasserrechtlichen und der \nabgabenrechtlichen Bedeutung des Überwachungswertes gerecht. Dabei ist folgender \nHintergrund in den Blick zu nehmen: Die hier in Rede stehende Regelung von Anforderungen \nan die Abwassereinleitung ist Bestandteil eines wasserrechtlichen Erlaubnisbescheides der \nzuständigen oberen Wasserbehörde nach § 24 LWG NRW. Insofern findet der Bescheid seine \nmaterielle Grundlage in den wasserrechtlichen Regelungen gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 \nBuchstabe b) LWG NRW a.F. i.V.m. § 7 a WHG i.V.m. dem Anhang 1 zur \nAbwasserverordnung. Von den an die Festsetzung von Überwachungswerten anknüpfenden \nmöglichen wasserrechtlichen Folgerungen sind die für die Berechnung der Abwasserabgabe \nzu ziehenden Konsequenzen zu trennen. \n\n5\n\nVgl. auch zur Trennung der wasserrechtlichen \nund der abgabenrechtlichen Bedeutung des \nBescheidinhaltes: BVerwG, Urteil vom 29. Januar \n2001 - 11 C 3.00 -, NVwZ-RR 2001, 470-471.\n\n6\n\nDies hat das Verwaltungsgericht mit seiner Unterscheidung zwischen „der Festlegung des \nÜberwachungswertes i.S.d. § 4 Abs. 1 AbwAG\" und „der von der jahreszeitlichen (bzw. an \nbestimmte Abwassertemperaturen anknüpfenden) Gültigkeitsregelung abhängigen Einhaltung \ndes Überwachungswertes\" zum Ausdruck gebracht. Dementsprechend hat das \nVerwaltungsgericht auch nicht - wie der Beklagte meint - verkannt, dass der \nÜberwachungswert nach dem Wortlaut des Bescheides jahreszeitlich „nicht gilt\". Vielmehr \nhat es die aus der Bestimmung des Bescheides für die Festsetzung der Abwasserabgabe zu \nziehenden Folgerungen gesondert in den Blick genommen. \n\n7\n\nDem Beklagten ist nicht darin zu folgen, dass bezüglich der Abgabenberechnung der \nWortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 AbwAG die Vorgabe enthalte, eine Heraberklärung sei nur für \nZeiträume möglich, in denen der Überwachungswert wasserrechtlich Geltung beanspruche. \nDie genannte Vorschrift erlaubt die Heraberklärung des im Bescheid nach § 4 Abs. 1 AbwAG \nfestgelegten Überwachungswertes ohne Einschränkungen. § 4 Abs. 1 AbwAG regelt den \nRahmen für die Berechnung der Abwasserabgabe auf Grund eines Bescheides. Danach wird \nunter anderem die (im Bescheid genannte) Schadstoffkonzentration als ein Berechnungsfaktor \nfestgeschrieben. Es kommt insoweit nach dem Gesetz nicht darauf an, ob dieser \nBerechnungsfaktor (wasserrechtlich) nur jahreszeitlich Geltung beansprucht. \nDementsprechend hat der Landesgesetzgeber die Einfügung des Absatzes 3 a in § 69 LWG \nNRW als reine Klarstellung angesehen. \n\n8\n\nVgl. LT-Drs. 11/7653, Seite 193.\n\n9\n\nNach § 69 Abs. 3a LWG NRW ist ein wasserrechtlich (nur) zeitlich begrenzt festgelegter \nÜberwachungswert für die Ermittlung der Schadeinheiten im Rahmen der \nAbgabenberechnung im gesamten Veranlagungsjahr zu Grunde zu legen. Dies bestätigt, dass \ndie Folgerungen aus der Festsetzung eines Überwachungswertes im wasserrechtlichen \nBescheid für das Abgabenrecht eigenständig zu ziehen sind. Vor diesem Hintergrund spricht \nalles dafür, die Heraberklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG bezüglich des Wertes zuzulassen, der \nansonsten der Ermittlung der Schadeinheiten zu Grunde gelegt würde.\n\n10\n\nEbenso: Köhler, Abwasserabgabengesetz, \nKommentar, § 4 Rdnr. 167 a.E.\n\n11\n\nDer vom Beklagten vertretene abweichende Standpunkt würde im Übrigen mit Blick auf \nden Gleichbehandlungsgrundsatz zu äußerst bedenklichen Ergebnissen führen. Denn in \nFällen, in denen im wasserrechtlichen Bescheid die Einhaltung des Überwachungswertes Nges \nbei Abwassertemperaturen von über 12° C gefordert wird - wie es in erster Linie in Abschnitt \nC Abs. 1 Satz 2 des Anhangs 1 zur Abwasserverordnung als Anforderung festgelegt ist -, \nmüsste auch nach der Ansicht des Beklagten eine Heraberklärung ohne die Einschränkung auf \ndie Monate Mai bis Oktober zulässig sein.\n\n12\n\nDie Rüge des Beklagten, bei Vorliegen eines jahreszeitlichen Überwachungswertes sei \ndie Durchführung des geforderten Messprogrammes gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 AbwAG i.V.m. \n§ 69 Abs. 7 Satz 1 LWG NRW zum Nachweis der Einhaltung eines heraberklärten Wertes \nnicht möglich, dringt nicht durch. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung, weshalb in den \nMonaten Januar bis April sowie November bis Dezember das Messprogramm keine \nGültigkeit sollte beanspruchen können. Das Messprogramm wird im Wesentlichen aus den \nAnforderungen an die Probenahmen und das Analyseverfahren bestimmt. Hierüber enthält \nu.a. der Bescheid für die einzelnen Parameter Anforderungen im Sinne von § 69 Abs. 7 Satz 1 \nLWG NRW. Weitere Anforderungen ergeben sich aus den folgenden Sätzen des § 69 Abs. 7 \nLWG NRW. Dass ein Messprogramm mit diesen Anforderungen an Art und Häufigkeit der \nProbenahme sowie das Analyseverfahren nicht in den Monaten Januar bis April sowie \nNovember bis Dezember durchführbar sein könnte, ist nach dem Vorbringen des Beklagten \nnicht erkennbar. Gegen diese Annahme spricht im Übrigen, dass der Kläger in den genannten \nMonaten Probenahmen und Analysen gemäß seinem angezeigten Messprogramm \ndurchgeführt hat; dabei hat er die Einhaltung des für den Parameter Nges heraberklärten \nWertes von 13 mg/l im Sinne des § 4 Abs. 5 AbwAG nachgewiesen. Auch im Rahmen der \namtlichen Überwachung durch das staatliche Umweltamt Köln sind in den Monaten Januar \nbis April und November 2001 Messungen vorgenommen und Werte bestimmt worden. Diese \nweisen ebenfalls jeweils einen - unter dem heraberklärten Wert von 13 mg/l liegenden - Wert \nfür den Parameter Nges nach, obwohl die Temperatur des Abwassers in diesen Zeiten unter \n12° C lag. \n\n13\n\nDas angefochtene Urteil steht auch mit dem Sinn und Zweck der jahreszeitlichen \nRegelung des Überwachungswertes für den Parameter Nges im Einklang. Dieser liegt \noffenkundig darin, dem Einleiter wasserrechtliche Konsequenzen zu ersparen, wenn sich \naufgrund niedriger Abwassertemperaturen der Stickstoffabbau durch Denitrifikanten \nverschlechtert. Im Rahmen der Abgabenfestsetzung wird dem potentiell geringeren \nStickstoffabbau - nach den Angaben des Beklagten - Rechnung getragen, indem eine \nAbgabesatzerhöhung für diesen Parameter jahreszeitlich (oder temperaturabhängig) \nausgeschlossen ist, auch wenn der im Übrigen festgesetzte Wert überschritten wurde. Damit \nist es indes ohne weiteres vereinbar und entspricht zudem dem Anreizprinzip, einen Einleiter \nzumindest dann abgabenrechtlich zu begünstigen, wenn er einen heraberklärten Wert einhält. \nDass ein Nachweis dieser Einhaltung unmöglich ist, wird vom Beklagten - wie oben \nausgeführt - nicht hinreichend dargelegt. Vor diesem Hintergrung ist dem Einwand des \nBeklagten, der Einleiter profitiere unzulässig doppelt von der jahreszeitlichen Regelung, nicht \nzu folgen.\n\n14\n\nDie Ausführungen des Beklagten zu der im angefochtenen Urteil angesprochenen Frage \nder Notwendigkeit der Durchführung eines Messprogrammes führen nicht weiter. Sie \nbeziehen sich auf Begründungselemente der angegriffenen Entscheidung, die nicht tragend \nsind.\n \n2. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich ferner nicht die behaupteten besonderen \ntatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO) entnehmen. Mit den angesprochenen Fragen wird keine Problematik \naufgeworfen, die über den durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad abwasserabgabenrechtlicher \nVerfahren hinausgeht. \n\n15\n\n3. Schließlich hat der Beklagte auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht hinreichend dargelegt. Es ist anhand \nseines Vorbringens nicht erkennbar, weshalb die Klärung der beiden von ihm formulierten \nFragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Insbesondere die erste Frage \nnach der Zulässigkeit einer Heraberklärung gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG bei einer \njahreszeitlichen Regelung im wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid lässt sich ohne weiteres \nanhand der gesetzlichen Vorschriften im Zulassungsverfahren beantworten, wie die \nAusführungen unter 1. zeigen. Hinsichtlich der zweiten Frage, ob ein gesetzeskonformes \nMessprogramm durchführbar ist, fehlt es an ausreichenden Darlegungen, weshalb sich diese \nFrage überhaupt stellen würde.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 2 GKG a.F. \n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \na.F.).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276981","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-25/9-a-835-04","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276981","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276981","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-25/9-a-835-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276981","retrieved":"2026-07-09 02:49:40.237498+00:00"}}