{"status":"available","doknr":"OLD276984","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1025.12A606.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-10-25","aktenzeichen":"12 A 606/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es die für die Behandlung im \nOktober 1996 aufgewandten Kosten zum Gegenstand hat.\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in dem Hilfefall H. E. in der \nZeit vom 23. bis 29. Oktober 1997 aufgewandten Kosten in Höhe von 1.984,01 EUR \nnebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu erstatten. \n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger zu 3/5 und die \nBeklagte zu 2/5. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht \nzuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger in entsprechender Höhe Sicherheit \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Erstattung von Krankenhauskosten für die \nBehandlung des am 1979 geborenen, an einem autistischen Syndrom \nleidenden H. E. (im Folgenden: Hilfeempfänger).\n\n3\n\nDie Eltern des Hilfeempfängers beantragten im August 1995 unter Hinweis auf \neine Krankenhauseinweisung des Kinderarztes die Kostenübernahme für eine \nstationäre Behandlung in der S. Landesklinik W. in der Zeit vom 31. August \nbis 19. September 1995. Beigefügt war ein jugendpsychiatrischer Bericht des \nInstitutes für B. N. e.V. vom 9. März 1995. Darin wurde eine gezielte \nAutismusförderung auf verhaltenstherapeutischer Grundlage mit zunächst zwei \nWochenstunden empfohlen. Das Gesundheitsamt der Beklagten befürwortete in \neiner Bescheinigung vom 31. Mai 1995 unter Angabe der Diagnose \"autistische \nStörung\" eine spezielle Autismustherapie unter Einbeziehung der Familie und der \nBetreuer in der Schule. Das Sozialamt der Beklagten leitete die eingereichten \nUnterlagen an den Kläger weiter. Der Kläger lehnte gegenüber der Beklagten mit \nSchreiben vom 12. September 1995 die Übernahme der Behandlungskosten ab und \nbat sie, in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Zur Begründung führte er aus, der \nHilfeempfänger leide an einem frühkindlichen autistischen Syndrom, eine geistige \nBehinderung sei nicht erkennbar, seit Januar 1995 liege gemäß § 35 a SGB VIII die \nZuständigkeit für die Gewährung von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte \nKinder, Jugendliche und junge Volljährige bei den örtlichen Jugendämtern. Dem trat \ndie Beklagte mit Schreiben vom 18. Okto-ber 1995 unter Hinweis auf die Arbeitshilfen \nzur Durchführung des § 35 a SGB VIII entgegen und führte aus, bei Vorliegen von \nAutismus komme eine Hilfe nach § 35 a SGB VIII nicht in Frage, da von einem \nbesonderen Betreuungsaufwand auszugehen sei, der weit über das hinausgehe, was \nzur Förderung und Betreuung von seelisch Behinderten notwendig sei. \n\n4\n\nIn einem an die Bevollmächtigten der Eltern des Hilfeempfängers gerichteten \nSchreiben vom 15. April 1996 verwies die Beklagte auf das Schreiben vom \n18. Oktober 1995 und führte sinngemäß aus, sie sei als Jugendhilfeträger nicht \nzuständig, da es sich bei dem diagnostizierten autistischen Syndrom nicht um eine \nseelische Behinderung handele.\n\n5\n\nEnde Juli 1996 baten die Eltern des Hilfeempfängers den Kläger erneut um \n\n6\n\nÜbernahme der Kosten für zwei Personen (Sohn und Mutter als Bezugsperson) \nauf der Eltern-Kind-Station der S. Landesklinik W. für die Zeit vom 3. bis \n22. Oktober 1996. Hierfür übersandte der Kläger unter dem 1. August 1996 der \nS. Landesklinik W. eine Zahlungsmitteilung für den Behandlungszeitraum \n3. bis 22. Oktober 1996. Mit Schreiben vom 18. November 1996 begehrte der Kläger \nvon der Beklagten unter Hinweis auf §§ 102 ff. SGB X Erstattung der \nBehandlungskosten für den Aufenthalt in der S. Landesklinik W. vom 3. \nbis 22. Oktober 1996. Dies lehnte die Beklagte unter dem 2. Dezember 1996 ab und \nführte aus, an Autismus Leidende gehörten nicht zum Personenkreis der seelisch \nBehinderten. \n\n7\n\nAm 23. Oktober 1997 wurde der Hilfeempfänger in die Kinder- und \nJugendpsychiatrie der medizinischen Einrichtungen der Universität L. auf Grund \neiner ärztlichen Verordnung von Krankenhausbehandlung vom 21. Oktober 1997 \naufgenommen. Die ärztliche Aufnahmediagnose lautete \"frühkindlicher Autismus\". \n\n8\n\nMit Schreiben vom 29. Oktober 1997 teilte das Bezirksamt F. der Beklagten \nden Unikliniken L. mit, dass der Hilfeempfänger dem Grunde nach Anspruch auf \nKrankenhilfe habe. Am 7. November 1997 ging beim Sozialamt der Beklagten ein \nAntrag der medizinischen Einrichtungen der Universität L. auf Übernahme von \nKrankenhauspflegekosten aus Sozialhilfemitteln für den Hilfeempfänger vom 23. bis \n29. Oktober 1997 ein. Diese Unterlagen leitete das Sozialamt am 9. April 1998 \nzusammen mit einem Antrag auf Gewährung von Eingliederungs- und Krankenhilfe \ndem Kläger zu. Dieser übersandte am 19. Mai 1998 den medizinischen \nEinrichtungen der Universität L. eine Zahlungsmitteilung über die Gewährung von \nSozialhilfe/Leistungen nach dem AsylbLG für den Behandlungszeitraum 23. bis \n29. Oktober 1997. Zugleich machte er unter Berufung auf §§ 102 ff. SGB X bei dem \nJugendamt der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Behandlungskosten für \nden Klinikaufenthalt vom 23. bis 29. Oktober 1997 geltend. Mit Schreiben vom 3. Juni \n1998 lehnte die Beklagte die Kostenerstattung unter Hinweis auf die Gründe in ihrem \nSchreiben vom 2. Dezember 1996 ab. \n\n9\n\nAm 21. Dezember 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er \nausgeführt: Der Hilfeempfänger habe zum Personenkreis gehört, dem Hilfe für junge \nVolljährige nach §§ 41, 35 a SGB XIII zu gewähren sei. Er sei im streitbefangenen \nZeitraum wegen des bei ihm seit frühester Kindheit bestehenden autistischen \nSyndroms, einer seelischen Behinderung im Sinne von § 35 a SGB VIII behandelt \nworden. Die vorrangige Zuständigkeit der Beklagten für Maßnahmen der \nEingliederungshilfe für junge Menschen, die seelisch behindert oder von einer \nsolchen Behinderung bedroht seien, folge aus § 10 Abs. 2 SGB VIII. Das von der \nBeklagten angeführte Antragserfordernis entsprechend der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts stehe dem Anspruch nicht entgegen. Es betreffe jedoch \nausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen dem Hilfe Suchenden und dem \nJugendhilfeträger. \n\n10\n\nSoweit der Kläger ursprünglich auch die Übernahme von Behandlungskosten in \nder S. Landesklinik W. in der Zeit vom 3. bis 22. Oktober 1996 begehrt \nhatte, hat er die Klage mit Schriftsatz vom 23. April 2003 zurückgenommen. \n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn die in dem Hilfefall H. E. in der Zeit \nvom 23. bis 29. Oktober 1997 aufgewandten Kosten in Höhe von 1.984,01 EUR \nnebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu erstatten. \n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n15\n\nZur Begründung hat sie ausgeführt: Es entspreche nicht der Aufgabe des \nJugendhilfeträgers, nur Kostenträger und nicht zugleich Leistungsträger zu sein. Mit \ndem jugendhilferechtlichen Ziel partnerschaftlicher Hilfe unter Beachtung familiärer \nAutonomie und dem kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozess über die \nNotwendigkeit und Geeignetheit der Jugendhilfe sei es unvereinbar, wenn sich die \nFunktion des Jugendamtes auf die eines bloßen Kostenträgers beschränke, der erst \nnach Durchführung selbstbeschaffter Hilfemaßnahmen wegen der Kostenerstattung \neingeschaltet werde. Grundsätzlich setzten Leistungen der Jugendhilfe eine \nvorherige rechtzeitige Antragstellung gegenüber dem Jugendhilfeträger voraus. Dies \nhabe das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 28. September 2000 \nentschieden. Eine solche rechtzeitige Antragstellung des Leistungsberechtigten \ngegenüber dem Jugendhilfeträger sei vorliegend jedoch nicht erfolgt. Auch durch den \nKläger sei ein Hilfebedarf hinsichtlich öffentlicher Jugendhilfe wegen der \nUnterbringung in dem streitbefangenen Zeitraum erst im Mai 1998 an das Jugendamt \nder Beklagten und damit nach Beendigung der Unterbringung herangetragen \nworden. Die Eigenart der Jugendhilfe schließe es für Leistungen der Jugendhilfe \ngerade aus, dass sie wie die Sozialhilfe nach § 5 BSHG antragsunabhängig \neinsetze. Selbst wenn der Zugang eines Begehrens des Leistungsberechtigten \ngegenüber dem Sozialamt auch dem Jugendamt zugerechnet werden könnte, stelle \nder an das Sozialamt gerichtete Kostenübernahmeantrag der Universitätsklinik schon \ndeshalb keinen solchen Antrag dar, weil es sich dabei nicht um einen \nJugendhilfeantrag des Leistungsberechtigten handele, sondern nur um einen \nKostenübernahmeantrag der Klinik. Außerdem sei der am 7. November 1997 für den \nAufenthalt vom 23. bis 29. Oktober 1997 eingegangene Antrag erst nach Beendigung \nder Maßnahme und damit keinesfalls rechtzeitig vorher gestellt worden. Auch die \nvom Bezirkssozialamt am 29. Oktober 1997 gefertigte Bescheinigung über den \nAnspruch auf Krankenhilfe besage nicht, dass ein Antrag des Leistungsberechtigten \nauf Kostenübernahme vorgelegen habe, sondern nur, dass gegenüber der Uniklinik \nbescheinigt worden sei, dass Herr E. Anspruch auf Krankenhilfe nach § 37 \nBSHG gehabt habe. Ferner sei der Anspruch mit Ablauf des Jahres 2001 verjährt. \nDer Kläger habe die entsprechende Behandlung in der Universitätsklinik L. bereits \nim Jahre 1997 erbracht, hinsichtlich des Verjährungsbeginns sei auf die Entstehung \ndes Erstattungsanspruchs abzustellen, also auf die Leistungserbringung. \n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. Januar 2005 \nabgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, einem \nErstattungsanspruch stehe das hier nicht beachtete jugendhilferechtliche \nAntragserfordernis entgegen.\n\n17\n\nWegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe \nverwiesen.\n\n18\n\nDer Senat hat die Berufung zugelassen. Mit der Berufungsschrift hat der Kläger \nzunächst Erstattung für die Behandlungen in den Monaten Oktober 1996 sowie \nOktober 1997 im Umfang von insgesamt 5.810,41 EUR nebst 4 % Zinsen ab \nRechtshängigkeit begehrt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Entgegen der \nAuffassung des VG Köln habe ein rechtzeitiger Antrag vorgelegen und die Beklagte \nGelegenheit gehabt, sich mit dem jugendhilferechtlichen Begehren auseinander \nzusetzen. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn einerseits ein rechtzeitig gestellter \nAntrag abgelehnt und sodann das Erstattungsbegehren des einspringenden \nSozialhilfeträgers deshalb zurückgewiesen werde, weil kein Antrag vorgelegen habe. \nZudem verkenne das Verwaltungsgericht, dass sich das Bundesverwaltungsgericht \nin seiner Entscheidung ausschließlich auf das Verhältnis zwischen dem individuellen \nLeistungsberechtigten und dem Jugendhilfeträger beschränkt habe. Dagegen \nbetreffe der vorliegende Rechtsstreit das Erstattungsverhältnis zwischen zwei \nSozialleistungsträgern. Der gesetzliche Erstattungsanspruch begründe ein \neigenständiges, von der Rechtsposition des Dritten unabhängiges Rechtsverhältnis \nzwischen den beteiligten Leistungsträgern. Er stehe neben dem Anspruch des \nBerechtigten auf die Sozialleistung. Diese eigenständige Natur des \nErstattungsanspruchs habe zur Folge, dass in Erstattungsstreitigkeiten die \nGeltendmachung verfahrensrechtlicher Einwendungen aus dem \nSozialleistungsverhältnis unzulässig sei, dies entspreche auch der Auffassung des \nBundessozialgerichts.\n\n19\n\nNach der im Termin vor dem Senat am 25. Oktober 2005 erklärten Rücknahme \ndes Begehrens auf Erstattung hinsichtlich der Behandlung im Oktober 1996 \nbeantragt der Kläger noch sinngemäß,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die im \nHilfefall H. E. in der Zeit vom 23. bis 29. Oktober 1997 aufgewandten \nKosten in Höhe von insgesamt 1.984,01 EUR nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit \nzu erstatten. \n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n23\n\nZur Begründung führt sie im wesentlichen aus, es habe kein rechtzeitiger \nHilfeantrag für die Leistungen im Zeitraum Oktober 1997 vorgelegen, das sei auch im \nErstattungsstreit zu beachten. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Vorgänge des Klägers und der Beklagten \nBezug genommen. \n\n25\n\n E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDas Verfahren ist im Umfang der im zweitinstanzlichen Verfahren erklärten \nRücknahme einzustellen. Im Übrigen hat die weitergeführte Berufung Erfolg. \n\n27\n\nDie Klage ist insoweit zulässig und begründet. \n\n28\n\nDer Kläger hat nach § 104 SGB X Anspruch auf Erstattung der aufgewandten \nKosten in der geltend gemachten Höhe von 1.984,01 EUR nebst 4 % Prozesszinsen \nseit Rechtshängigkeit. \n\n29\n\nNach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, \ngegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, wenn ein \nnachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass \ndie Voraussetzungen des § 103 SGB X vorliegen, soweit der Leistungsträger nicht \nbereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers \nKenntnis erlangt hat. Die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers nach dieser \nBestimmung sind hier erfüllt. Insbesondere bestand auch ein Hilfeanspruch des \nHilfeempfängers gegen die Beklagte als Jugendhilfeträgerin nach §§ 41, 35a SGB \nVIII. Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Dies ist auch zwischen \nden Beteiligten letztlich unumstritten. Die ursprüngliche Weigerung der Beklagten zur \nLeistungsgewährung war maßgeblich geprägt durch die Auffassung, der Autismus \ndes Hilfeempfängers sei nicht als seelische Behinderung zu werten. Diese Frage ist \ndurch die den Beteiligten bekannte Entscheidung des Senats vom 20. Februar 2002 - \n12 A 5322/00 -, FEVS 54, 182 abschließend geklärt. Sie streiten demnach nur noch \ndarüber, ob dem Anspruch das grundsätzliche Erfordernis rechtzeitiger Beantragung \nvon Leistungen der Jugendhilfe entgegen steht, ob dies im Erstattungsstreit \nentscheidungsrelevant ist und ob dem Erstattungsanspruch die Einrede der \nVerjährung entgegen gehalten werden kann.\n\n30\n\nGrundsätzlich ist für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe und auch \nder Hilfe für junge Volljährige ein rechtzeitiger Antrag erforderlich. Dies ist in der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats \ngeklärt.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 \n\n32\n\n- 5 C 29.99 -, FEVS 52, 532, und OVG NRW, Urteile vom 14. März 2003 - 12 A \n1193/01 -, FEVS 55, 86 und 12. September 2002 - 12 A 4352/01 -, FEVS 54, \n283.\n\n33\n\nDanach gehört es im Grundsatz zu den materiellen Voraussetzungen für die \nGewährung rechtmäßiger Jugendhilfe, dass ein Antrag der Erziehungsberechtigten \nbzw. des leistungsberechtigten jungen Volljährigen vorliegt oder dass der jeweils \nLeistungsberechtigte zumindest der Sache nach mit der Hilfegewährung \neinverstanden ist.\n\n34\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 a.a.O.\n\n35\n\nDieses Antragserfordernis wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch im \nKostenerstattungsstreit nach § 104 SGB X als zu beachtende Voraussetzung \nrechtmäßiger Leistungsgewährung angesehen. \n\n36\n\nVgl. hierzu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 2005 - 9 S 109/03 \n-, JAmt 2005, 364.\n\n37\n\nIn der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann demgegenüber der \nErstattungsanspruch unabhängig davon begründet sein, ob in der Person des \nHilfebedürftigen sämtliche Voraussetzungen eines Anspruchs erfüllt sind. \n\n38\n\nVgl. etwa BSG, Urteil vom 28. Juni 1989 - 5 RJ 57.88 -, FEVS 41, 39 \nm.w.Nachw. sowie auch Schoch, in Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 6. \nAuflage, Rz. 23 zu § 122a BSHG.\n\n39\n\nOb die Prüfung im vorliegenden Erstattungsstreit dementsprechend zu \nbeschränken ist oder sie sich darauf erstreckt, ob ein auf die jugendhilferechtliche \nLeistung gerichteter Antrag des Berechtigten feststellbar ist, kann offen bleiben. Auch \nwenn es im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung im \nErstattungsstreit grundsätzlich auf einen solchen Antrag ankommen sollte, kann sich \ndie Beklagte darauf nach den Umständen des Einzelfalles nicht berufen. \n\n40\n\nDen Anforderungen des grundsätzlichen Antragserfordernisses war hier genügt. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es in Betracht, \ndass ein Fehlen eines Antrags der Jugendhilfegewährung nicht entgegen steht, wenn \ndie Behörde sich nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB darauf nicht mit Erfolg \nberufen kann, weil sie den Betroffenen von der Antragstellung abgehalten hat. \n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 - FEVS 52, 532 = \nNVwZ-RR 2001, 763 sowie auch etwa Stähr, in Hauck, SGB VIII, Kommentar, Rz. 55 \nzu § 27 SGB VIII.\n\n42\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Zur Überzeugung des Senats hat die \nBeklagte den Hilfeempfänger von einer Antragstellung abgehalten.\n\n43\n\nMit dem Schreiben vom 15. April 1996 hat die Beklagte ihre Zuständigkeit mit \nBlick auf die Behinderung des Hilfeempfängers verneint und ihn damit an den Kläger \nverwiesen, der darauf die erforderliche Hilfe gewährte. Diese Auffassung der \nBeklagten entsprach bei der gebotenen objektiven Betrachtung nach den Maßstäben \ndes einschlägigen Gesetzesrechts nicht der Rechtslage. Dies ergibt sich aus den \nGründen des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2002 - 12 A \n5322/00 - und ist zwischen den Beteiligten nicht mehr umstritten. Da die Beklagte \nihre Zuständigkeit ohne Anhaltspunkte für eine zeitliche Einschränkung oder eine \netwaige künftige Überprüfung verneinte, konnte von dem Hilfeempfänger nicht \nerwartet werden, dass er bei dem späteren, genau gleich gelagerten Hilfebedarf, \ndessen Deckung durch den Kläger Anlass des streitigen \nKostenerstattungsbegehrens ist, (erneut) an die Beklagte herantrat und einen \nHilfeantrag stellte. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass diese \nin diesem Fall in eine sachliche Prüfung eines solchen Begehrens eingetreten wäre. \nIhre Auffassung zur Zuständigkeit hat sie erst mit Blick auf das Urteil des \nOberverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2002 geändert. Unter diesen Umständen \nhat die Beklagte den Hilfeempfänger von der Antragstellung abgehalten. Sie kann \nsich bei dieser Sachlage auf das Fehlen eines Antrags auch im Erstattungsverhältnis \ngegenüber dem Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. §§ 162, 242 \nBGB) nicht mit Erfolg berufen.\n\n44\n\nVgl. zur Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben im öffentlichen \nRecht allg. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2001 - 12 A 3537/99 -.\n\n45\n\nHinsichtlich der Kosten für die Behandlung im Oktober 1997 ist keine Verjährung \neingetreten. Maßgeblich sind insoweit die Regelungen der §§ 113, 120 SGB X in der \ndurch Gesetz vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geänderten, seit Januar \n2001 geltenden Fassung. Danach kommt es auf die Kenntnis von der Entscheidung \ndes erstattungspflichtigen Leistungsträgers an und die Verjährungsfrist beginnt mit \ndem Ablauf des Jahres der Kenntniserlangung. Diese Fassung ist maßgeblich, weil \ndas Erstattungsverfahren am 1. Juni 2000 insoweit nicht abschließend entschieden \nwar (vgl. § 120 Abs. 2 SGB X). \n\n46\n\nEs kann dahin stehen, ob diese Regelung so zu verstehen ist, dass es auf die \nKenntnis von der Entscheidung über die Leistungspflicht gegenüber dem \nHilfeempfänger ankommt oder auf die Kenntnis von der Entscheidung gegenüber \ndem erstattungsberechtigten Leistungsträger über die Erstattungspflicht. Für die \nerste Auffassung spricht insbesondere die Gesetzgebungsgeschichte; danach wäre \nallerdings bei der vorliegenden Konstellation, in der eine Entscheidung dieser Art \nnicht erfolgt, auf die Anspruchsentstehung abzustellen.\n\n47\n\nVgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. August 2001 - 12 B 99.889, \nFEVS 53, 165. \n\n48\n\nDiese erfolgte erst 1998, sodass im Zeitpunkt der Klageerhebung die Frist noch \nnicht abgelaufen war. Entgegen der Auffassung der Beklagten war ein Anspruch \nnicht schon mit der Durchführung der Behandlung entstanden. \n\n49\n\nVoraussetzung für die Entstehung eines Erstattungsanspruchs ist die Erbringung \nder Leistung, wegen der Erstattung begehrt wird. \n\n50\n\nVgl. etwa OVG Bremen, Beschluss vom 19. April 2000 - 2 A 39/00 -, FEVS 52, \n234. \n\n51\n\nFür die Beantwortung der Frage, wann die \"Leistung\" erbracht ist, ist von dem \ndurch das Sozialgesetzbuch geprägten Begriff der \"Sozialleistung\" im Sinne von § 11 \nSatz 1 SGB I auszugehen. Sozialleistungen sind danach die im Sozialgesetzbuch \nvorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Für diese sind die in § 12 SGB I \nbezeichneten Leistungsträger zuständig. Wird ein sozialrechtlicher Bedarf tatsächlich \ndurch einen Einrichtungsträger - z.B. mit der Durchführung einer stationären \nBehandlung - gedeckt, und werden die Kosten vom Sozialhilfeträger aus \nSozialhilfemitteln übernommen, ist danach eine Leistung als Sozialleistung \nfrühestens dann erbracht, wenn neben der tatsächlichen Behandlung eine \nKostenübernahmeerklärung durch den Sozialhilfeträger vorliegt.\n\n52\n\nVgl. etwa BSG, Urteil vom 23. Februar 1999 \n\n53\n\n- B 1 KR 6/97 R -, FEVS 51, 193.\n\n54\n\nErst diese Erklärung prägt die tatsächliche Hilfemaßnahme sozialrechtlich (ex \nante oder ex post) als dem Leistungsträger zuzurechnende Leistung und qualifiziert \ndie Maßnahme damit als Sozialleistung im Sinne von § 11 Satz 1 und § 12 Satz 1 \nSGB I.\n\n55\n\nDie vorstehende Beurteilung steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, nach der frühestens mit Eintritt der Erfüllungsfiktion \nnach § 107 SGB X die Leistung erbracht ist.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2003 - 5 C 18.02 -, FEVS 54, 495.\n\n57\n\nDenn diese Rechtsfolge setzt eine Erbringung einer Sozialleistung im Sinne des \nSGB durch den (nachrangig verpflichteten) Leistungsträger voraus.\n\n58\n\nSollte demgegenüber auf die Entscheidung über die Erstattungspflicht \nabzustellen sein - dafür spräche bei systematischer Auslegung, dass das Gesetz \nsonst für eine Vielzahl von Erstattungskonstellationen nicht anwendbar wäre -, wäre \ndie Frist ebenfalls eingehalten. Dass der Kläger Kenntnis von einer Entscheidung der \nBeklagten über ihre Leistungspflicht vor dem Jahr 1998 erlangt haben könnte, ist \nnicht ersichtlich. Auf das Schreiben vom 2. Dezember 1996 an den Kläger kann \nschon deshalb nicht abgestellt werden, weil es vor der streitigen Hilfegewährung im \nOktober 1997 verfasst wurde. Die Verjährungsfrist endete mithin auch nach dieser \nAlternative frühestens mit Ablauf des Jahres 2002. \n\n59\n\nDer Zinsanspruch folgt aus den entsprechend anzuwendenden §§ 291, 288 BGB \nin der im Streitzeitraum geltenden Fassung.\n\n60\n\nVgl. dazu allg. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE \n114, 61.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. \n2, 188 Satz 2 2. Halbsatz VwGO. \n\n62\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n63\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276984","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-25/12-a-606-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":5},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276984","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276984","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-25/12-a-606-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276984","retrieved":"2026-07-09 02:49:40.505342+00:00"}}