{"status":"available","doknr":"OLD276983","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1025.12A4384.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-10-25","aktenzeichen":"12 A 4384/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, die \ndem Kläger im Hilfefall I. L. für die Aufenthalte in der S. Landesklinik \nL1. vom 1. bis 5. Juli 1996 und 22. bis 28. Juli 1996 sowie im B. vom \n2. bis 17. August 1996 entstandenen Aufwendungen in Höhe von insgesamt \n4.112,57 EUR zu erstatten und 4 % Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit zu \nzahlen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Für das \nerstinstanzliche Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 \nEUR. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDas Verfahren betrifft die Erstattung von Sozialhilfeleistungen, die der Kläger als \nüberörtlicher Sozialhilfeträger von der Beklagten als örtlicher Trägerin der \nJugendhilfe nach § 104 SGB X begehrt. Für die Krankenhausaufenthalte des am \n5. Oktober 1975 geborenen, seit Ende November 1995 auf Kosten der Beklagten in \neinem Wohnheim untergebrachten Herrn I. L. (im Folgenden: Hilfeempfänger) \nin der Zeit vom 1. bis 5. Juli 1996, 22. bis 28. Juli 1996 und 2. bis 17. August 1996 \nhatte der Kläger aus Sozialhilfemitteln die Kosten übernommen. \n\n3\n\nAm 4. Juli 1996 teilte die S. Landesklinik dem Kläger die Aufnahme des \nHilfeempfängers unter Angabe der Aufnahmediagnose und der geplanten \nBehandlungsdauer mit und bat um Kostenzusicherung. Den Antrag leitete der Kläger \nan die Beklagte weiter. Am 25. Juli 1996 teilte die S. Landesklinik der \nBeklagten die Aufnahme zum 22. Juli 1996 unter Angabe der Diagnose und der \ngeplanten Behandlungsdauer mit und bat um Kostenzusicherung. Am 2. August \n1996 meldete sich der Hilfeempfänger telefonisch bei einem Mitarbeiter der Stelle für \nHilfen für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten bei der Beklagten und \nteilte mit, er halte sich zur Entgiftung im B. auf. Das B. teilte \nim August 1996 dem Kläger die Aufnahme des Hilfeempfängers unter Angabe der \nAufnahmediagnose mit und bat um Übernahme der Kosten für den am 2. August \n1996 begonnenen Aufenthalt des Hilfeempfängers, der voraussichtlich bis zum 22. \nAugust 1996 dauern sollte. Auch diesen Antrag übersandte der Kläger unter Hinweis \nauf § 35a SGB VIII an die Beklagte. \n\n4\n\nIm September 1996 stellte die Beklagte in einem internen Vermerk zu den \nAufenthalten in der S2. Landesklinik fest, der Hilfeempfänger sei seelisch \nwesentlich und nicht nur vorübergehend behindert, für die Eingliederungshilfe sei der \nKläger zuständig. Ende September 1996 ging dem Kläger der von dem Sozialamt \nder Beklagten übersandte Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe und \nKrankenhilfe für die Aufenthalte des Hilfeempfängers in der S. Landesklinik \nin der Zeit vom 1. bis 5. Juli sowie 22. bis 28. Juli 1996 zu. Bei der Beklagten waren \ndie Anträge am 5. August und 19. August 1996 eingegangen. Beigefügt waren \nBehandlungsberichte der Klinikärzte vom 24. Juli 1996 und 19. Juli 1996, in denen \nals Diagnose „Abhängigkeit vom Morphintyp, Medikamentenmißbrauch, \nEntzugssyndrom\" bzw. „Abhängigkeit vom Morphintyp, Entzugssyndrom, \nPersönlichkeitsstörung\" vermerkt war; wegen des weiteren Inhalts der Berichte wird \nauf Bl. 49, 50 sowie 25 bis 27 der Beiakte I Bezug genommen. Der Kläger \nübersandte der Beklagten unter dem 7. Oktober 1996 alle die streitigen Zeiträume \nbetreffenden Kostenübernahmeanträge der Einrichtungen mit der Bitte um \nBearbeitung in eigener Zuständigkeit. Die Beklagte reichte die Anträge mit Schreiben \nvom 11. Dezember 1996, eingegangen am 17. Dezember 1996, zurück und bat den \nKläger um Bearbeitung in eigener Zuständigkeit.\n\n5\n\nUnter dem 22. Januar 1997 übersandte der Kläger der S Landesklinik L \nund dem B. Zahlungsmitteilungen für die streitigen Aufenthaltszeiträume \ndes Hilfeempfängers. Unter dem gleichen Datum meldete er bei der Beklagten für \nEingliederungshilfeleistungen einen Erstattungsanspruch gemäß §§ 104 ff. SGB X \nan. Die Beklagte führte unter dem 4. Februar 1997 aus, sie könne dem \nErstattungsanspruch wegen fehlender Zuständigkeit nicht entsprechen. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 12. Dezember 2001 Klage erhoben. Zur Begründung hat er \nausgeführt: Nach §§ 41, 35a SGB VIII sei die Beklagte für die gewährte Hilfe \nzuständig gewesen, da die Einrichtungsaufenthalte der Behandlung der \nSuchterkrankung des seelisch wesentlich behinderten Hilfeempfängers gedient \nhätten. Die Zuständigkeit der Beklagten sei nach § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII der \neigenen Zuständigkeit nach dem BSHG vorgegangen. Er selbst habe vorläufig \ngeleistet und habe gemäß §§ 102 ff. SGB X Anspruch auf Kostenerstattung. Die \nBeklagte könne sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. \nErstattungsansprüche verjährten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in \ndem sie entstanden seien. Der Anspruch entstehe, sobald die Leistung erbracht sei. \nErbracht sei die Leistung mit Erteilung der Kostenzusicherung an die Einrichtung im \nJanuar 1997 oder mit der Zahlung. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese \nAuffassung in seiner Entscheidung vom 10. April 2003 - 5 C 18.02 - bestätigt. Ein \nErstattungsanspruch könne nicht entstehen, bevor der erstattungsberechtigte Träger \nentschieden habe, dass er die in Rede stehende Leistung habe gewähren wollen. \nDie Einrede der Verjährung könne auch nicht dadurch begründet werden, dass die \nS. Landesklinik in der Trägerschaft des Klägers stehe. Diese werde wie ein \nEigenbetrieb geführt und durch eigene Organe der Krankenhausbetriebsleitung tätig. \nFristbeginn sei daher der 1. Januar 1998, Fristende der 31. Dezember 2001. \n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, die ihm im Hilfefall I. L. , geb. am 5. Oktober \n1975, für dessen Aufenthalte in der S. Landesklinik (1. bis 5. Juli 1996 \nund 22. bis 28. Juli 1996) sowie im B1. (2. bis 17. August 1996) \nentstandenen Aufwendungen in Höhe von 4.112,57 EUR zu erstatten und 4 % \nProzesszinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung hat sie ausgeführt: Sie sei für die Leistungsgewährung nicht \nzuständig gewesen. Eine medizinische Entgiftungsbehandlung allein ohne die \nPersönlichkeitsentwicklung fördernde Maßnahmen sozialpädagogischer Art sei keine \ngeeignete Hilfe im Sinne von § 41 SGB VIII. Ferner sei das Antragserfordernis nicht \nbeachtet. Außerdem habe sie zu Recht bezüglich aller Ansprüche die Einrede der \nVerjährung erhoben. Der Kläger habe die entsprechende Behandlung in seiner \nS. Landesklinik bereits im Jahr 1996 erbracht und auch schon im Jahr 1996 \nvon der ablehnenden Entscheidung der Beklagten Kenntnis gehabt. Für zwei \nZeiträume bestehe eine Identität von Einrichtungs- und Sozialhilfeträger. In Bezug \nauf den Verjährungsbeginn sei zudem auf die Entstehung des Erstattungsanspruchs \nabzustellen, also auf die Leistungserbringung. Die Leistungserbringung sei nicht in \njedem Fall die Kostenzusicherung gegenüber einer Einrichtung. Diese sei, wenn die \nHilfeleistung als Sachleistung erbracht werde, mit den jeweiligen Aufenthalten in den \nKliniken erfolgt. Da alle Behandlungsaufenthalte 1996 abgeschlossen worden seien, \nseien zum Zeitpunkt der Klageerhebung sämtliche geltend gemachten \nErstattungsansprüche verjährt gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich \nmangels Anlass nicht damit auseinander gesetzt, ob im Falle der \nSachleistungsgewährung auch die Leistung gegenüber dem Hilfeempfänger bereits \nmit dem Einrichtungsaufenthalt erbracht sei. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im \nWesentlichen ausgeführt, ein Erstattungsanspruch des Klägers nach § 104 SGB X, \nder in Betracht komme, sei nach § 113 SGB X verjährt. Wegen der Einzelheiten der \nBegründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.\n\n13\n\nZur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung führt der Kläger im \nwesentlichen aus: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der \nAnspruch nach § 113 SGB X verjährt sei. Auch die weiteren Voraussetzungen des \nErstattungsanspruchs seien erfüllt. Auf das Antragserfordernis im Jugendhilferecht \nkomme es im Erstattungsstreit nicht an. Die materiellen Voraussetzungen des \nJugendhilfeanspruchs seien erfüllt. Insbesondere habe eine seelische Behinderung \nim Sinne von §§ 35a, 41 SGB VIII vorgelegen.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2003 aufzuheben und die \nBeklagte zu verurteilen, die ihm im Hilfefall I. L. geb. 5.10.1975 für dessen \nAufenthalte in der S. Landesklinik vom 1. bis 5. Juli 1996 und 22. bis 28. \nJuli 1996 sowie im B. -Krankenhaus vom 2. bis 17. August 1996 entstandenen \nAufwendungen in Höhe von 4.112,57 EUR zu erstatten und 4 % Prozesszinsen seit \nRechtshängigkeit zu zahlen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung verweist sie auf die Gründe der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts und macht ergänzend geltend: Bei den streitigen Maßnahmen \nhabe es sich nicht um Eingliederungshilfemaßnahmen im Sinne von § 35a SGB VIII \ngehandelt, sondern um Entgiftungen als Einzelmaßnahmen, die als reine \nAkutmaßnahmen keine Rückführung in die Gesellschaft hätten bewirken können. \nAus den vorliegenden Berichten zu den Aufenthalten in der Landesklinik ergäben \nsich keinerlei Anhaltspunkte für anschließende Resozialisierungsmaßnahmen. Zu \ndem Aufenthalt in der B. -Klinik sei ein Behandlungsbericht nicht vorgelegt \nworden. Ferner sei auch das jugendhilferechtliche Antragserfordernis nicht beachtet. \nSoweit Anträge beim Kläger gestellt worden seien, müsse sie, die Beklagte, sie nicht \nin Anwendung des § 16 Abs. 2 SGB I gegen sich gelten lassen, da der Kläger nicht \nim Sinne dieser Regelung ein unzuständiger Leistungsträger gewesen sei. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten \nverwiesen. \n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n21\n\nDie Berufung hat Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet.\n\n22\n\nDer Kläger hat Anspruch auf Erstattung der aufgewandten Kosten für die \nBehandlungen des Hilfeempfängers.\n\n23\n\nGrundlage des Anspruchs ist § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Hiernach gilt: Hat ein \nnachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die \nVoraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist der Leistungsträger \nerstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat \n\n24\n\noder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er \nvon der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Diese \nVoraussetzungen sind hier erfüllt. Dies gilt insbesondere für die Voraussetzungen \ndes vorrangigen Anspruchs des Hilfeempfängers auf Hilfe für junge Volljährige.\n\n25\n\nHinsichtlich der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen nach §§ 41, 35a SGB \nVIII hat die Beklagte allerdings eingewandt, eine „Entgiftung\" sei keine geeignete \nEingliederungsmaßnahme, wenn sie isoliert erfolge. Nach Auswertung der \nvorliegenden Stellungnahmen und dem Inhalt der Akten im Übrigen hält der Senat \ndiesen Einwand der Beklagten nicht für überzeugend. Ausgehend von den \nMaßstäben, die die Rechtsprechung für die Hilfe nach §§ 41, 35a SGB VIII entwickelt \nhat, muss eine Maßnahme der Jugendhilfe nicht ohne weiteres zu einer \nabgeschlossenen Persönlichkeitsentwicklung führen. Es reicht aus, wenn sie eine \nerkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu einer \neigenverantwortlichen Lebensführung erwarten lässt. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 \n\n27\n\n- 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325 sowie schon OVG NRW, Beschluss vom 20. \nFebruar 1997\n\n28\n\n - 16 B 3118/96 -, FEVS 47, 505.\n\n29\n\nDies ist bei dem Hilfeempfänger, dessen Drogenabhängigkeit - wie unstreitig ist - \nzu einer seelischen Behinderung im Sinne des Gesetzes führte, der Fall, weil eine \nEntgiftung als Voraussetzung späterer Entwöhnung und Wiedereingliederung in die \nGesellschaft unerlässlich war und eine Aufnahme weiterer Maßnahmen mit dem Ziel \nder Wiedereingliederung bei der gebotenen „ex-ante-Betrachtung\" nicht \nausgeschlossen erschien. \n\n30\n\nVgl. hierzu allg. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17. Oktober 1989 - 4 M \n92/89 -, FEVS 39, 289 sowie auch BSG, Urteil vom 5. Dezember 1989 - 5 RJ 19/88 -, \njuris (zu §§ 39, 40 BSHG).\n\n31\n\nDas Erfordernis einer vorherigen Antragstellung auf Leistungen für junge \nVolljährige steht dem Anspruch nach §§ 41, 35a SGB VIII gleichfalls nicht \nentgegen.\n\n32\n\nGrundsätzlich ist für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe und auch \nder Hilfe für junge Volljährige ein rechtzeitiger Antrag erforderlich. Dies ist in der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats \ngeklärt.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 \n\n34\n\n- 5 C 29.99 -, FEVS 52, 532 und OVG NRW, Urteile vom 14. März 2003 - 12 A \n1193/01 -, FEVS 55, 86 und 12. September 2002 - 12 A 4352/01 -, FEVS 54, \n283.\n\n35\n\nDanach gehört es im Grundsatz zu den materiellen Voraussetzungen für die \nGewährung rechtmäßiger Jugendhilfe, dass ein Antrag der Erziehungsberechtigten \nbzw. des leistungsberechtigten jungen Volljährigen vorliegt oder dass der jeweils \nLeistungsberechtigte zumindest der Sache nach mit der Hilfegewährung \neinverstanden ist.\n\n36\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 a.a.O.\n\n37\n\nDieses Antragserfordernis wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch im \nKostenerstattungsstreit nach § 104 SGB X als zu beachtende Voraussetzung \nrechtmäßiger Leistungsgewährung angesehen. \n\n38\n\nVgl. hierzu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 2005 - 9 S 109/03 \n-, JAmt 2005, 364.\n\n39\n\nIn der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann demgegenüber der \nErstat-tungsanspruch unabhängig davon begründet sein, ob in der Person des \nHilfebedürftigen sämtliche Voraussetzungen eines Anspruchs erfüllt sind. \n\n40\n\nVgl. etwa BSG, Urteil vom 28. Juni 1989 - 5 RJ 57.88 -, FEVS 41, 39 \nm.w.Nachw. sowie auch Schoch, in Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 6. \nAuflage, Rz. 23 zu § 122a BSHG.\n\n41\n\nOb die Prüfung im vorliegenden Erstattungsstreit dementsprechend zu \nbeschränken ist oder sie sich darauf erstreckt, ob auch ein auf die \njugendhilferechtliche Leistung gerichteter Antrag des Berechtigten feststellbar ist, \nkann offen bleiben. Auch wenn es im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der \nLeistungsgewährung im Erstattungsstreit grundsätzlich auf einen solchen Antrag \nankommen sollte, steht dies dem Anspruch hier nicht entgegen. \n\n42\n\nFür einen Teil der in Rede stehenden Leistungszeiträume lagen dem jugendhil-\nferechtlichen Antragserfordernis genügende Anträge vor, denn die Anträge der \nEinrichtungen sind als dem Hilfeempfänger zuzurechnende Anträge auf Hilfe für \njunge Volljährige für die Zeiträume vom 4. bis 5. Juli 1996 sowie 25. bis 28. Juli 1996 \nzu werten. \n\n43\n\nAnträge auf Sozialleistungen bedürfen für ihre Wirksamkeit keiner besonderen \nForm. Sie müssen lediglich in erkennbarer Weise zum Ausdruck bringen, dass vom \nAntragsrecht Gebrauch gemacht wird.\n\n44\n\nVgl. etwa BSG, Urteil vom 26. Januar 2000 \n\n45\n\n- B 13 RJ 37/98 R -, FEVS 51, 481.\n\n46\n\nDer Antrag der Einrichtung vom 4. Juli 1996, mit dem die Aufnahme angezeigt, \ndie geplante Behandlung mitgeteilt und um Kostenübernahme gebeten wurde, ist so \nzu verstehen, dass er in Vertretung für den Hilfeempfänger gestellt war. Bei \nwertender Betrachtung war der damit geltend gemachte Hilfebedarf nicht etwa auf \nLeistungen der Sozialhilfe beschränkt, sondern erfasste auch Leistungen der Hilfe für \njunge Volljährige. \n\n47\n\nDer Antrag war am 4. Juli 1996 zwar beim Kläger eingegangen. Er galt indes als \nrechtzeitig bei der Beklagten gestellt. \n\n48\n\nNach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I sind Anträge, die bei einem unzuständigen \nLeistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei \neiner amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt \nwerden, unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die \nSozialleistung - wie hier die Hilfe für junge Volljährige - von einem Antrag abhängig, \nbestimmt § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I, dass der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt \ngilt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.\n\n49\n\nDanach galt der später weitergeleitete Antrag als am 4. Juli 1996 bei der \nBeklagten gestellt. \n\n50\n\nDieser Würdigung ist von Beklagtenseite in der Verhandlung vor dem Senat aller-\ndings entgegen gehalten worden, der Kläger sei keine im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz \n2 i.V.m. Satz 1 SGB I „unzuständige\" Stelle. Dieser Einwand überzeugt nicht. Dass \neine nachrangige Zuständigkeit des Klägers für Eingliederungshilfemaßnahmen nach \ndem BSHG bestand, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Maßgeblich \nfür die Bestimmung der „Zuständigkeit\" im Sinne von § 16 Abs. 2 SGB I ist, welche \n(antragsabhängige) Sozialleistung mit dem Antrag begehrt wird. Kommen nach \neinem Lebenssachverhalt - wie hier nach Sozialhilferecht sowie Jugendhilferecht - \nmehrere Leistungsansprüche in Betracht, dürfen dem Leistungsberechtigten keine \nNachteile daraus entstehen, dass der Antrag nicht an alle in Betracht kommenden \nLeistungsträger gerichtet ist.\n\n51\n\nVgl. etwa BSG, Urteil vom 21. September 1983 \n\n52\n\n- 4 RJ 41/82 -, juris. \n\n53\n\nDer einzelne darf mit seinem Begehren nach Sozialleistungen nicht an Zustän-\ndigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung scheitern.\n\n54\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 \n\n55\n\n- 5 C 1.93 -, BVerwGE 98, 248 unter Hinweis auf die Motive des \nGesetzgebers.\n\n56\n\nFür Sachverhalte, in denen - wie hier - Leistungen eines vorrangigen Träger \nbeantragt sind, der Antrag aber dem nachrangigen Träger vorliegt, kommt es nach \ndieser Zielsetzung darauf an, ob für die vorrangige Leistung eine Zuständigkeit \nbesteht. Dies war hier nicht der Fall. Die von Beklagtenseite vertretene Auffassung \nführte hingegen dazu, dass dem Hilfesuchenden die vorrangige Leistung, die ihm \nnach dem Gesetz gebührte, vorenthalten bliebe und er auf die nachrangige Leistung \nverwiesen wäre. Mit dem Zweck des Gesetzes wäre dies nicht vereinbar. \n\n57\n\nDer am 25. Juli 1996 direkt bei der Beklagten eingegangene Antrag war - wie der \nAntrag vom 4. Juli 1996 - dem Hilfeempfänger zuzurechnen und ebenfalls auch auf \nHilfe für junge Volljährige gerichtet. \n\n58\n\nFür den Aufenthalt ab dem 2. August 1996 ist die Mitteilung des Hilfeempfängers \ngegenüber einem Mitarbeiter der Stelle für Hilfen für Personen mit besonderen \nsozialen Schwierigkeiten als ausreichender Antrag auf Hilfe nach § 41 SGB VIII zu \nwerten. Ein entsprechender Hilfebedarf wurde der Sache nach geltend ge-macht. Auf \nden genauen Zeitpunkt des Antrags, den die Einrichtung im August 1996 gestellt \nhatte, kommt es deshalb nicht an.\n\n59\n\nWegen der sonstigen Zeiträume (1. bis 3. Juli 1996, 22. bis 24. Juli 1996) steht \nein Antragserfordernis aus anderen Gründen dem Anspruch nicht entgegen. \nAufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles lag ein Eilfall vor, in dem das \ngrundsätzliche Erfordernis vorheriger Beantragung von Leistungen der Jugendhilfe \nbzw. Hilfe für junge Volljährige ausnahmsweise entfällt. \n\n60\n\nUngeachtet des grundsätzlichen Antragserfordernisses darf Hilfe für junge Voll-\njährige in einem Eilfall, d.h. bei einem akuten Hilfebedarf, gewährt werden, wenn \nkeine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es am Einverständnis mit der \nHilfegewährung fehlen könnte. \n\n61\n\nVgl. etwa OVG NRW, Zulassungsbeschluss vom 23. Mai 2005 - 12 A 1040/03 -\n.\n\n62\n\nFür die Möglichkeit der Hilfe für junge Volljährige in einem solchen Eilfall spricht \ninsbesondere die gesetzliche Zielbestimmung in § 1 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII. \nDie danach vom Gesetzgeber vorgesehene Hilfe soll effektiv sein. Das ver-langt, \ndass sie möglichst frühzeitig einsetzt, wenn ein akuter Bedarf besteht. Kann ein \nverfahrenseinleitender Antrag vom jungen Volljährigen aufgrund seiner individuellen \nLage indes (noch) nicht gestellt werden, ist zugleich ein akuter Hilfebedarf \noffenkundig und vom Einverständnis des Hilfesuchenden auszugehen, darf nach \ndieser gesetzgeberischen Zielsetzung die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige \nnicht versagt werden.\n\n63\n\nBesteht ein Bedarf an „Entgiftung\" eines mit Blick auf eine Drogensucht seelisch \nbehinderten jungen Volljährigen als unerlässliche Voraussetzung für anschließen-de \nweitere Maßnahmen mit dem Ziel der Eingliederung im Sinne von §§ 35a, 41 SGB \nVIII i.V.m. §§ 39 f. BSHG, liegen die Voraussetzungen eines solchen Eilfalles \nregelmäßig - und so auch hier für die genannten Tage - vor. \n\n64\n\nAuch mit der Einrede der Verjährung kann die Beklagte nicht durchdringen. Der \nAnspruch des Klägers auf Kostenerstattung nach § 104 Abs. 1 SGB X ist nicht nach \n§ 113 SGB X verjährt.\n\n65\n\nMaßgeblich ist hier § 113 SGB X in der seit Januar 2001 geltenden Fassung der \nÄnderung durch Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983). Danach ver-\njähren Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem \nder erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des \nerstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt \nhat. Die Anwendbarkeit dieser Fassung folgt aus § 120 Abs. 2 SGB X in der seit dem \n1. Januar 2001 geltenden Fassung. Das Kostenerstattungsverfahren war am 1. Juni \n2000 noch nicht abschließend entschieden.\n\n66\n\nDie Anwendbarkeit des neuen Rechts ist nicht etwa dadurch ausgeschlossen, \ndass der Anspruch bis zum 31. Dezember 2000, d.h. vor Inkrafttreten des neuen \nRechts, verjährt gewesen wäre. \n\n67\n\nVgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 24. Mai 2005 \n\n68\n\n- 12 B 02.2026 -, juris unter Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 10. April \n2003 - 5 C 18.02 -, FEVS 54, 495 zu der entsprechenden Problematik bei der \nAnwendung des § 111 SGB X.\n\n69\n\nDies folgt - ungeachtet der Frage, ob die vom Bundesverwaltungsgericht in der \nEntscheidung vom 10. April 2003 zur Ausschlussfrist entwickelten Grundsätze auf die \nVerjährungsfrist zu übertragen sind - schon daraus, dass nach dem bis Ende \nDezember 2000 geltenden Recht keine Verjährung eingetreten war. Danach \nverjährten Ansprüche auf Erstattung in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, \nin dem sie entstanden waren.\n\n70\n\nHier ist der Anspruch auf Kostenerstattung erst 1997 entstanden, sodass die Ver-\njährungsfrist nicht vor Ablauf des Jahres 2001 endete, in dem Klage erhoben wurde. \n\n71\n\nVoraussetzung für die Entstehung eines Erstattungsanspruchs ist die Erbringung \nder Leistung, wegen der Erstattung begehrt wird. \n\n72\n\nVgl. etwa OVG Bremen, Beschluss vom 19. April 2000 - 2 A 39/00 -, FEVS 52, \n234. \n\n73\n\nFür die Beantwortung der Frage, wann die „Leistung\" erbracht ist, ist von dem \ndurch das Sozialgesetzbuch geprägten Begriff der „Sozialleistung\" im Sinne von § 11 \nSatz 1 SGB I auszugehen. Sozialleistungen sind danach die im Sozialgesetzbuch \nvorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Für diese sind die in § 12 SGB I \nbezeichneten Leistungsträger zuständig. Wird ein sozialrechtlicher Bedarf tatsächlich \ndurch einen Einrichtungsträger - z.B. mit der Durchführung einer stationären \nBehandlung - gedeckt, und werden die Kosten vom Sozialhilfeträger aus \nSozialhilfemitteln übernommen, ist danach eine Leistung als Sozialleistung \nfrühestens dann erbracht, wenn neben der tatsächlichen Behandlung eine \nKostenübernahmeerklärung durch den Sozialhilfeträger vorliegt.\n\n74\n\nVgl. etwa BSG, Urteil vom 23. Februar 1999 \n\n75\n\n- B 1 KR 6/97 R -, FEVS 51, 193.\n\n76\n\nErst diese Erklärung prägt die tatsächliche Hilfemaßnahme sozialrechtlich (ex \nante oder ex post) als dem Leistungsträger zuzurechnende Leistung und qualifiziert \ndie Maßnahme damit als Sozialleistung im Sinne von § 11 Satz 1 und § 12 Satz 1 \nSGB I.\n\n77\n\nDie vorstehende Beurteilung steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, nach der frühestens mit Eintritt der Erfüllungsfiktion \nnach § 107 SGB X die Leistung erbracht ist.\n\n78\n\nVgl. Urteil vom 10. April 2003 - 5 C 18.02 -, a.a.O.\n\n79\n\nDenn diese Rechtsfolge setzt eine Erbringung einer Sozialleistung im Sinne des \nSGB durch den (nachrangig verpflichteten) Leistungsträger voraus.\n\n80\n\nEntgegen der Meinung der Beklagten stimmt dieses Gesetzesverständnis mit der \nbisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts überein. Der Entschei-\ndung des Senats vom 17. April 2002 - 12 A 4007/00 - (FEVS 54, 342), auf die sich \ndie Beklagte beruft, liegt keine andere Auffassung zugrunde. In dem dort beurteilten \nSachverhalt lag nämlich vorab eine Kostenzusicherung gegenüber einem \nEinrichtungsträger vor, auf deren Grundlage dieser tatsächliche Hilfeleistungen \nerbrachte. Bei einer so ausgestalteten Leistung kann schon mit der Durchführung der \ntatsächlichen Hilfe die Sozialleistung erbracht sein.\n\n81\n\nDer von der Beklagten angeführte Gesichtspunkt der Identität von \nEinrichtungsträger und Sozialhilfeträger hinsichtlich der Zeiträume im Juli 1996 \nrechtfertigt in diesem Zusammenhang keine andere Beurteilung. Er führt nicht dazu, \ndass die Leistung schon mit der Behandlung vollständig erbracht war. Die \nBehandlung in der Landesklinik war nicht als Erbringung einer Sachleistung zur \nErfüllung eines sozialhilferechtlichen Anspruchs zu werten. Nach § 5 Abs. 1 lit. a) Nr. \n4 der Landschaftsverbandsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen i.d.F. der Bek. \nv. 14. Juli 1994 - LVerbO (GV NW S. 657) können die Landschaftsverbände die \nTrägerschaft von psychiatrischen Fachkrankenhäusern übernehmen. Von dieser \nMöglichkeit hat der Kläger Gebrauch gemacht (vgl. dazu die Betriebssatzung für die \nS. Landeskliniken des Landschaftsverbands Rheinland in der Fassung der \nBekanntmachung vom 17. Februar 1994 - GV NRW S. 194). Wird in einer solchen \nEinrichtung eine Behandlung durchgeführt, stellt dies ungeachtet der Trägerschaft \ndes Klägers keine Tätigkeit im Rahmen der Zuweisung der Aufgaben des \nüberörtlichen Sozialhilfeträgers (§ 5 Abs. 1 lit. a) Nr. 1 LVerbO) und damit keine \nsozialhilferechtliche Hilfegewährung dar.\n\n82\n\nVgl. hierzu auch die Entscheidung des BSG vom 23. Februar 1999, a.a.O., die \ndie entsprechende Problematik im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung des \nLandschaftsverbands Westfalen-Lippe betrifft. \n\n83\n\nWar der Anspruch nicht schon nach dem bis Ende des Jahres 2000 geltenden \nRecht verjährt, und kommt es mithin auf das zum 1. Januar 2001 in Kraft getre-tene \nRecht an, ist danach gleichfalls keine Verjährung eingetreten. \n\n84\n\nSoweit es für den Beginn der Verjährungsfrist im Sinne von § 113 SGB X n.F. auf \ndie Kenntnis von der Entscheidung des anderen Sozialleistungsträgers über des-sen \nLeistungspflicht ankommt, kann dahin stehen, ob es sich dabei um die Kenntnis von \nder Entscheidung über die Leistung gegenüber dem Hilfeempfänger handelt,\n\n85\n\nvgl. hierzu unter Hinweis auf die Gesetzesma-terialien etwa OVG Niedersachsen, \nUrteil vom 23. Januar 2003 - 12 LC 527/02 -, FEVS 54, 564 und BayVGH, Beschluss \nvom 22. August 2001 \n\n86\n\n- 12 B 99.889 -, FEVS 53, 165,\n\n87\n\noder von der Entscheidung über die Ablehnung des Kostenerstattungsanspruchs \ngegenüber dem Leistungsträger. \n\n88\n\nUngeachtet dessen, welche Kenntnis maßgeblich ist und wann die maßgebliche \nKenntnis hier vorlag, setzt der Lauf der Verjährungsfrist frühestens mit der \nEntstehung des Anspruchs ein. Die Verjährung eines Anspruchs setzt rechtslogisch \nvoraus, dass der Anspruch bereits entstanden ist. Insoweit gilt nichts Anderes als \netwa für das Erlöschen eines Anspruchs auf Kostenersatz nach § 92a Abs. 4 i.V.m. \nAbs. 3 BSHG.\n\n89\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 15. März 2004 - 12 A 3993/02 -, ZfSH/SGB \n2005, 219.\n\n90\n\nDanach setzte hier der Fristlauf aus den oben dargestellten Gründen erst nach \ndem Ende des Jahres 1997 ein. Bei Klageerhebung (Ende 2001) war daher keine \nVerjährung eingetreten.\n\n91\n\nDanach war der Anspruch im Übrigen auch nicht nach § 111 SGB X \nausgeschlossen. Aus den vorstehenden Gründen begann die Frist für die \nGeltendmachung des Anspruchs gemäß § 111 Satz 2 SGB X nicht vor der \nEntstehung des Anspruchs, die erst mit der Kostenübernahmeerklärung im Januar \n1997 erfolgt sein konnte.\n\n92\n\nDer Zinsanspruch folgt aus den entsprechend anzuwendenden §§ 291, 288 BGB \nin der im Streitzeitraum geltenden Fassung.\n\n93\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 \n\n94\n\n- 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61.\n\n95\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Nach der \nzum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Neufassung des § 188 Satz 2 2. Halbsatz \nVwGO ist das nach diesem Zeitpunkt eingeleitete Verfahren des zweiten Rechtszugs \nnicht mehr gerichtskostenfrei.\n\n96\n\nVgl. hierzu näher BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2004 - 5 KSt 1.04 (5 C 54.02), \njuris.\n\n97\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 \nVwGO, §§ 708, 709 ZPO. \n\n98\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n99","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276983","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-25/12-a-4384-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":8},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":8},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":6},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":5},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":3},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276983","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276983","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-25/12-a-4384-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276983","retrieved":"2026-07-09 02:49:40.419222+00:00"}}