{"status":"available","doknr":"OLD276982","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1025.12A4342.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-10-25","aktenzeichen":"12 A 4342/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Es wird festgestellt, dass die \nBeklagte verpflichtet ist, dem Kläger die im Hilfefall des Herrn H. für die \nKrankenhausaufenthalte in der Zeit vom 2. - 13. Mai 1996, 26. Juni - 16. Juli 1996, 9. \n- 17. Ok-tober 1996, 23. Dezember 1997 - 2. Januar 1998 und 25. Februar - 13. März \n1998 erbrachten Aufwendungen zu erstatten und von dem zu erstattenden Betrag \n4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Für das \nVerfahren erster Instanz werden Gerichtskosten nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe des zu \nvollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in entsprechender \nHöhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDas Verfahren betrifft die Feststellung der Pflicht zur Erstattung von \nSozialhilfeleistungen, die der Kläger als überörtlicher Sozialhilfeträger von der \nBeklagten als örtlicher Trägerin der Jugendhilfe begehrt. Für die aus dem Tenor \nersichtlichen Zeiträume hatte der Kläger Sozialhilfe für Krankenhausaufenthalte des \nam geborenen Herrn H. (im Folgenden: Hilfeempfänger) erbracht. \n\n3\n\nDie S. Landesklinik L. teilte dem Kläger am 7. Mai 1996 die Aufnahme \ndes Hilfeempfängers zum 2. Mai 1996 in der Station Abteilung Suchtkrankheiten mit. \nNach der Aufnahmeanzeige lautete die Aufnahmediagnose ICD-Schlüssel 3047. Die \nvoraussichtliche Behandlungsdauer war mit 28 Tagen angegeben. Die Einrichtung \nbat um Übernahme der stationären Behandlungskosten. Ein entsprechender \nSozialhilfeantrag des Hilfeempfängers vom 2. Mai 1996 war beigefügt. Diesen nach \nseiner Wertung auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG gerichteten \nAntrag lehnte der Kläger mit Bescheid vom 10. Oktober 1996 ab.\n\n4\n\nBei dem Sozialamt der Beklagten ging am 3. Juli 1996 ein Antrag der B. -\nKrankenhaus GmbH auf Übernahme von Kosten stationärer Behandlung des \nHilfeempfängers in der Zeit vom 26. Mai - 16. Juli 1996 ein. Nach der Verordnung der \nbehandelnden Ärzte E. und Dr. N. aus L. vom 25. Juni 1996 war der \nKrankenhausaufenthalt wegen Drogenabhängigkeit geboten. Die Aufnahmediagnose \nlautete gemäß dem Kostenübernahmeantrag des Krankenhauses an die Beklagte \nvom 3. Juli 1996 „304.7 Polytoxikomanie einschließlich Morphintyp\". \n\n5\n\nDas Sozialamt der Beklagten vermerkte in einer Verfügung vom 1. Oktober 1996, \nder Hilfeempfänger sei seelisch wesentlich behindert, sachlich und örtlich zuständig \nsei der Kläger. An diesen leitete die Beklagte den vor ihr als Antrag auf Gewährung \nvon Eingliederungshilfe gewerteten Kostenübernahmeantrag mit Schreiben vom 1. \nOktober 1996 weiter.\n\n6\n\nEinen am 15. November 1996 bei dem Sozialamt der Beklagten eingegangenen \nKostenübernahmeantrag der B. -Krankenhaus GmbH für einen \nKrankenhausaufenthalt des Hilfeempfängers in der Zeit vom 9. - 17. Oktober 1996, \nden das Sozialamt der Beklagten als Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe \nund Krankenhilfe wertete, leitete die Beklagte mit Schreiben vom 18. November 1996 \nan den Kläger weiter. Darin war als Art der Behinderung \"suchtkrank\" angekreuzt. \nDie Aufnahmediagnose in dem Kostenübernahmeantrag der B. -Krankenhaus \nGmbH vom 9. Oktober 1996 lautete erneut \"Polytoxikomanie einschließlich \nMorphintyp\". \n\n7\n\nDer Kläger lehnte mit Bescheid vom 9. Mai 1997 gegenüber dem Hilfeempfänger \ndie Übernahme von Krankenhausbehandlungskosten in den Zeiten vom 2. - 13. Mai \n1996, 26. Juni - 16. Juli 1996 sowie 9. - 17. Oktober 1996 ab.\n\n8\n\nAm 23. Dezember 1997 beantragte der Hilfeempfänger beim Kläger die \nÜbernahme von Krankenhauskosten für einen am gleichen Tag begonnenen \nAufenthalt im B. -Krankenhaus, der bis zum 2. Januar 1998 andauerte.\n\n9\n\nAm 25. Februar 1998 ging bei dem Kläger ein Antrag der B. -Krankenhaus \nGmbH auf Übernahme von Behandlungskosten ab dem 25. Februar 1998 sowie am \nFolgetag ein entsprechender Antrag des Hilfeempfängers ein. Die stationäre \nBehandlung endete am 13. März 1998.\n\n10\n\nAm 17. März 1998 übersandte der Kläger der S. Landesklinik für den \nKlinikaufenthalt vom 2. - 13. Mai 1996 eine „Zahlungsmitteilung über die Gewährung \nvon Sozialhilfe/Leistungen nach dem AsylbLG\". Am 9. Oktober 1998 übersandte er \ndem B. -Krankenhaus eine entsprechende Zahlungsmitteilung für die \nBehandlungszeiträume 26. Mai - 16. Juli 1996, 9. - 17. Oktober 1996, 23. Dezember \n1997 - 2. Januar 1998 und 25. Februar - 13. März 1998.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 9. Oktober 1998 - eingegangen am 12. Oktober 1998 - \nmachte der Kläger bei dem Jugendamt der Beklagten Erstattung dieser \nBehandlungskosten sowie der Behandlungskosten in der S. Landesklinik vom \n2. - 13. Mai 1996 geltend. Zur Begründung führte er aus: Die stationären \nBehandlungen seien jeweils aufgrund der vorliegenden Suchterkrankung \n(Polytoxikomanie) des Hilfeempfängers notwendig geworden. Dieser gehöre zu dem \nPersonenkreis der seelisch Behinderten, dem gemäß §§ 35 a, 41 SGB VIII Hilfe für \njunge Volljährige zu gewähren gewesen sei. \n\n12\n\nDie Beklagte lehnte den Kostenerstattungsantrag unter dem 22. Oktober 1998 \nab. Zur Begründung führte sie aus: Die Voraussetzungen für die Hilfegewährung \nnach §§ 35 a, 41 SGB VIII lägen nicht vor. Die Hilfe sei auf Dauer angelegt und nicht \ndurch kurzfristige Unterbringungen in einem Landeskrankenhaus zu leisten. Die \nAnstaltsaufenthalte seien jeweils nur kurzfristig, offensichtlich zur Entgiftung, \nerfolgt.\n\n13\n\nDer Kläger hat am 14. Dezember 2000 Klage erhoben. Zur Begründung hat er \nausgeführt: Der Hilfeempfänger habe sich in den streitigen Zeiträumen wegen seiner \nDrogenabhängigkeit zur Entgiftung in den Kliniken aufgehalten. Er, der Kläger, sei \ngemäß § 43 Abs. 1 SGB I vorläufig in die Hilfe eingetreten. Er begehre \nKostenerstattung gemäß § 102 SGB X. Der Hilfeempfänger sei wegen seiner \nSuchtmittelabhängigkeit behandelt worden. Bei Vorliegen einer \nSuchtmittelabhängigkeit sei regelmäßig die Fähigkeit des Hilfeempfängers zur \nEingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt, denn psychische und psychosoziale \nPro-\n\n14\n\nbleme seien stets eine wesentliche Voraussetzung für Drogenabhängigkeit und \n\n15\n\n-missbrauch und seien ein Hinweis auf eine gestörte Persönlichkeitsentwicklung. \nEr habe deshalb zum Personenkreis der wesentlich seelisch Behinderten i.S.v. § 35 \na SGB VIII gehört. Bei ihm sei infolge seelischer Störungen die Fähigkeit zur \nEingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfang beeinträchtigt gewesen. \nDas mit den durchgeführten Maßnahmen verfolgte Ziel \"Drogenabstinenz\" \nentspreche der Zielsetzung der Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung bzw. \neigenverantwortlichen Lebensführung i.S.v. § 41 SGB VIII. Entgiftungsmaßnahmen \nseien Bestandteil einer regelmäßig notwendigen umfassenden multidisziplinär \nangelegten Gesamttherapie. Entgiftung und Entwöhnungsmaßnahmen seien nur \nBestandteile derselben Gesamtmaßnahme und somit Maßnahmen der \nEingliederungshilfe, auch wenn sich an die Entgiftungsmaßnahme keine \nlängerfristige Entwöhnungstherapie anschließe. Aus § 10 Abs. 2 SGB VIII folge die \nvorrangige Zuständigkeit der Beklagten für Maßnahmen der Eingliederungshilfe für \njunge Menschen, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht \nseien. Wenn die Entgiftungsmaßnahme nicht als Eingliederungshilfe bzw. als Hilfe \nzur Persönlichkeitsentwicklung zu sehen sei, sei die Beklagte ohnehin in ihrer \nEigenschaft als örtlicher Träger der Sozialhilfe §§ 99, 37 BSHG für die \nHilfegewährung sachlich zuständig gewesen. Die Frist des § 111 SGB X stehe dem \nAnspruch nicht entgegen. Die Ausschlussfrist sei durch die spätere Entstehung des \nErstattungsanspruchs hinausgeschoben worden. Voraussetzung für die Entstehung \ndes Erstattungsanspruchs sei, dass der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger \nselbst die Leistung gewährt habe. Die Entstehung einer Forderung setze voraus, \ndass die Leistung verlangt werden könne. Bei einem Erstattungsanspruch bedeute \ndies, dass der erstattungsberechtigte Leistungsträger seine Leistungspflicht im \nkonkreten Fall bejaht und die Leistung tatsächlich bewirkt habe. Auch die Änderung \ndes § 111 SGB X habe es ermöglichen sollen, Leistungszeiträume \nerstattungsrechtlich zu erfassen, deren Ende länger als zwölf Monate zurückliege. \nSeine Erstattungsansprüche seien erst mit den Leistungsbewilligungen vom 17. März \n1998 und 9. Oktober 1998 entstanden.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Anlässen und Arten der streitigen Behandlungen \nim B. -Krankenhaus Beweis durch Anhörung der Sachverständigen Frau Dr. \nL1. erhoben. Dabei gab sie an, die Behandlung des Hilfeempfängers habe erst am \n26. Juni 1996 begonnen. Soweit die Klage ursprünglich auch die Zeit vom 26. Mai - \n25. Juni 1996 betraf, ist sie daraufhin zurückgenommen worden.\n\n17\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n18\n\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die in den Zeiträumen vom \n2. Mai - 13. Mai 1996, 26. Juni - 16. Juli 1996, 9. Oktober - 17. Oktober 1996, \n23. Dezember 1997 - 2. Januar 1998 und 25. Februar - 13. März 1998 im Hilfefall des \nHerrn H. erbrachten Aufwendungen zu erstatten und 4 % Zinsen ab \nRechtshängigkeit zu zahlen.\n\n19\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung hat sie vorgetragen: Die Voraussetzungen des § 41 SGB VIII \nhätten nicht vorgelegen. Insbesondere könne eine isolierte Entgiftungsbehandlung \nohne gleichzeitige oder im Zusammenhang damit stehende stärker \nsozialpädagogisch ausgerichtete weitere Maßnahme zur Behebung des \nPersönlichkeitsdefizits keine Hilfe nach § 41 SGB VIII sein. Sie bekämpfe nur die \nkörperliche Abhängigkeit, nicht aber die Persönlichkeitsdefizite. Dass die \nLeistungsvoraussetzungen der §§ 41, 35 a SGB VIII nicht vorlägen, bedeute nicht \nzugleich, dass auch die Entgiftungsbehandlung keine Maßnahme nach §§ 39, 100 \nBSHG sein könne. Es sei zudem nicht dargelegt worden, dass der Hilfeempfänger \nüberhaupt eine weitergehende Hilfe des Jugendhilfeträgers zur \nPersönlichkeitsentwicklung und Lebensbefähigung habe in Anspruch nehmen wollen \nund bereit gewesen sei, an Jugendhilfemaßnahmen mitzuwirken. Die Maßnahmen \nseien alle ohne Einschaltung oder Beteiligung des Jugendhilfeträgers durchgeführt \nworden. Dieser habe erst nach Beendigung des letzten Maßnahmezeitraums durch \ndie Geltendmachung des Erstattungsanspruches Kenntnis von den \nEntgiftungsmaßnahmen erhalten. Grundsätzlich setzten Leistungen der Jugendhilfe \neine vorherige rechtzeitige Antragstellung gegenüber dem Jugendhilfeträger voraus. \nEine Antragstellung beim Kläger müsse die Beklagte sich nicht nach § 16 Abs. 2 \nSGB I zurechnen lassen, weil der Kläger nicht im Sinne dieser Regelung ein \nunzuständiger Leistungsträger, sondern, wenn auch möglicherweise nachrangig, für \ndie sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe zuständig sei. Der Kläger sei auch nicht \nals erstangegangener Träger gemäß § 43 Abs. 1 SGB I tätig geworden. Er habe die \nHilfe gewährt, nachdem sich ergeben habe, dass ein Krankenversicherungsschutz \ndes Hilfeempfängers nicht bestanden habe. Zudem stehe nach der Rechtsprechung \ndes OVG NRW teilweise § 111 SGB X dem Erstattungsanspruch entgegen. Das \nGericht habe zum Ausdruck gebracht, dass das Erbringen der Leistungen nach \n§ 111 Satz 1 SGB X nicht die Zahlung eines Entgelts an einen dritten \nLeistungsempfänger, sondern die Erfüllung der Verpflichtung gegenüber dem \nHilfeempfänger sei. Zum Teil sei die Behandlung zudem in einer Einrichtung des \nKlägers, den S. Landeskliniken, erfolgt. Des Weiteren würde die Auffassung \ndes Klägers dem Ziel des § 111 SGB X zuwiderlaufen, den erstattungspflichtigen \nTräger vor Ansprüchen zu schützen, die längere Zeit zurückliegen und ihn in seiner \nfinanziellen Disposition beeinträchtigen könnten, wenn der Erstattungsberechtigte \nerst nach zwei Jahren Leistungen rückwirkend bewilligen und dann Kostenerstattung \nbegehren könne.\n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im \nWesentlichen ausgeführt: Zwar komme grundsätzlich ein Kostenerstattungsanspruch \nnach § 104 SGB X in Betracht. Der Hilfeempfänger habe nach dem Ergebnis der \nBeweisaufnahme gegenüber dem Kläger und dem Beklagten wegen seiner \n(drohenden) seelischen Behinderung grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungshilfe \nnach §§ 39 ff. BSHG, §§ 35a, 41 SGB VIII gehabt. Wegen der Aufenthalte vom 26. \nJuni bis 16. Juli 1996 sowie 9. bis 17. Oktober 1996 stehe dem Erstattungsanspruch \nindes § 111 SGB X entgegen, wegen der weiteren Aufenthalte sei die Gewährung \nvon Jugendhilfe nicht in Betracht gekommen, weil das Antragserfordernis nicht erfüllt \ngewesen sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die \nEntscheidungsgründe verwiesen.\n\n23\n\nZur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Er \nhabe Anspruch auf Zahlung der aufgebrachten Kosten nach § 104 SGB X. Er habe \nLeistungen erbracht, für die nach § 35 a SGB VIII vorrangig die Beklagte zuständig \ngewesen sei. Ein jugendhilferechtliches Antragserfordernis könne dem Anspruch \nnicht entgegengehalten werden. Die eigenständige Natur des Erstattungsanspruches \nzwischen den Sozialleistungsträgern habe zur Folge, dass in Erstattungsstreitigkeiten \ndie Geltendmachung verfahrensrechtlicher Einwendungen aus dem \nSozialleistungsverhältnis unzulässig sei. In Bezug auf die Aufenthalte in der Zeit vom \n26. Juni - 16. Juli 1996 und 9. - 17. Oktober 1996 stehe dem Erstattungsanspruch \n§ 111 SGB X nicht entgegen. \n\n24\n\nDer Kläger beantragt,\n\n25\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. September 2003 aufzuheben \nund festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die in den Zeiträumen vom \n2. Mai - 13. Mai 1996, 26. Juni - 16. Juli 1996, 9. - 17. Oktober 1996, 23. Dezember \n1997 - 2. Januar 1998 und 25. Februar - 13. März 1998 im Hilfefall des Herrn H. \nerbrachten Aufwendungen zu erstatten und 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu \nzahlen.\n\n26\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nSie tritt dem Vorbringen des Klägers im wesentlichen unter Vertiefung der \nGründe des angefochtenen Urteils entgegen. \n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Vorgänge der Beteiligten Bezug \ngenommen.\n\n30\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n31\n\nDie Berufung hat Erfolg.\n\n32\n\nDie Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig.\n\n33\n\nVgl. zur Zulässigkeit eines Feststellungsantrags in einem sozialrechtlichen \nKostenerstattungsstreit näher OVG NRW, Urteil vom 7. November 2003 - 12 A \n3187/01 -, FEVS 55, 495 m.w.Nachw.\n\n34\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n35\n\nDie Beklagte ist dem Kläger zur Erstattung der aus dem Tenor ersichtlichen \nAufwendungen verpflichtet. Grundlage der Erstattungsverpflichtung ist § 104 Abs. 1 \nSatz 1 SGB X. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der Leistungsträger erstat-\ntungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, \nwenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, \nohne dass die Voraussetzungen des § 103 SGB X vorliegen, soweit der \nLeistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des \nanderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Die Voraussetzungen eines \nAnspruchs des Klägers nach dieser Bestimmung sind erfüllt. \n\n36\n\nWie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, bestand grundsätzlich sowohl \nein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem BSHG als auch nach dem SGB VIII \nsowie ein Vorrang des Anspruchs nach §§ 41, 35a SGB VIII (vgl. § 10 Abs. 2 SGB \nVIII). Insbesondere hat es im Einzelnen aufgezeigt, dass die allgemeinen \nVoraussetzungen des jugendhilferechtlichen Anspruchs nach §§ 41, 35a SGB VIII \nerfüllt waren. Der Senat sieht keinen Anlaß, diese verwaltungsgerichtliche \nBeurteilung (Bl. 10, dritter Absatz bis Bl. 18, zweiter Absatz des Urteilsabdrucks) zu \nbeanstanden und schließt sich ihr an.\n\n37\n\nDas Erfordernis der Antragstellung auf Leistungen der Jugendhilfe steht \nallerdings einem Anspruch nach §§ 41, 35a SGB VIII nicht entgegen. Dies gilt \nabweichend von der Auffassung des Verwaltungsgerichts für die Aufenthalte vom 2. \nbis 13. Mai 1996, 23. Dezember 1997 bis 2. Januar 1998 und 25. Februar bis 13. \nMärz 1998 und auch für die weiteren Aufenthalte.\n\n38\n\nGrundsätzlich ist für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe und auch \nder Hilfe für junge Volljährige ein rechtzeitiger Antrag erforderlich. Dies ist in der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats \ngeklärt.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 \n\n40\n\n- 5 C 29.99 -, FEVS 52, 532, und OVG NRW,\n\n41\n\n Urteile vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, FEVS 55, 86 und 12. September \n2002 - 12 A 4352/01 -, FEVS 54, 283.\n\n42\n\nDanach gehört es im Grundsatz zu den materiellen Voraussetzungen für die \nGewährung rechtmäßiger Jugendhilfe, dass ein Antrag der Erziehungsberechtigten \nbzw. des leistungsberechtigten jungen Volljährigen vorliegt oder dass der jeweils \nLeistungsberechtigte zumindest der Sache nach mit der Hilfegewährung \neinverstanden ist.\n\n43\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 a.a.O.\n\n44\n\nDieses Antragserfordernis wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch im \nKostenerstattungsstreit nach § 104 SGB X als zu beachtende Voraussetzung \nrechtmäßiger Leistungsgewährung angesehen. \n\n45\n\nVgl. hierzu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 2005 - 9 S 109/03 \n-, JAmt 2005, 364.\n\n46\n\nIn der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann demgegenüber der \nErstattungsanspruch unabhängig davon begründet sein, ob in der Person des \nHilfebedürftigen sämtliche Voraussetzungen eines Anspruchs erfüllt sind. \n\n47\n\nVgl. etwa BSG, Urteil vom 28. Juni 1989 - 5 RJ 57.88 -, FEVS 41, 39 \nm.w.Nachw. sowie auch Schoch, in Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 6. \nAuflage, Rz. 23 zu § 122a BSHG.\n\n48\n\nOb die Prüfung im vorliegenden Erstattungsstreit dementsprechend zu \nbeschränken ist oder sie sich darauf erstreckt, ob auch ein auf die \njugendhilferechtliche Leistung gerichteter Antrag des Berechtigten feststellbar ist, \nkann offen bleiben. Auch wenn es im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der \nLeistungsgewährung im Erstattungsstreit grundsätzlich auf einen solchen Antrag \nankommen sollte, steht dies dem Anspruch hier nicht entgegen. \n\n49\n\nFür einen Teil der in Rede stehenden Leistungszeiträume lagen dem \njugendhilferechtlichen Antragserfordernis genügende Anträge vor. Dies gilt für die \nZeiträume vom 7. bis 13. Mai 1996 und 3. bis 16. Juli 1996 sowie die Aufenthalte ab \ndem 23. Dezember 1997 und 25. Februar 1998. \n\n50\n\nFür den ersten streitigen Aufenthalt (2. bis 13. Mai 1996) lag am 7. Mai 1996 ein \nAntrag der Einrichtung beim Kläger vor, dem ein Antrag des Hilfeempfängers \nbeigefügt war. Der Antrag der Einrichtung, mit dem die Aufnahme angezeigt, die \ngeplante Behandlung mitgeteilt und um Kostenübernahme gebeten wurde, ist so zu \nverstehen, dass er in Vertretung für den Hilfeempfänger gestellt war. \n\n51\n\nAnträge auf Sozialleistungen bedürfen keiner besonderen Form. Sie müssen \nlediglich in erkennbarer Weise zum Ausdruck bringen, dass vom Antragsrecht Ge-\nbrauch gemacht wird.\n\n52\n\nVgl. etwa BSG, Urteil vom 26. Januar 2000 \n\n53\n\n- B 13 RJ 37/98 R -, FEVS 51, 481.\n\n54\n\nBei wertender Betrachtung war der geltend gemachte Hilfebedarf danach nicht \netwa auf Leistungen der Sozialhilfe beschränkt, sondern erfasste auch Leistungen \nder Hilfe für junge Volljährige. \n\n55\n\nDer Antrag war am 7. Mai 1996 zwar beim Kläger eingegangen. Er galt indes als \nan diesem Tag bei der Beklagten gestellt. \n\n56\n\nNach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I sind Anträge, die bei einem unzuständigen \nLeistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei \neiner amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt \nwerden, unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die \nSozialleistung - wie hier die Hilfe für junge Volljährige - von einem Antrag abhängig, \nbestimmt § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I, dass der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt \ngilt, in dem er bei einer der Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist. Nach § 16 \nAbs. 2 Satz 2 SGB I galt er mithin als am 7. Mai 1996 bei der Beklagten gestellt. \n\n57\n\nDieser Würdigung ist von Beklagtenseite in der Verhandlung vor dem Senat \nallerdings entgegen gehalten worden, der Kläger sei keine im Sinne von § 16 Abs. 2 \nSatz 2 i.V.m. Satz 1 SGB I „unzuständige\" Stelle. Dieser Einwand überzeugt nicht. \nDass eine nachrangige Zuständigkeit des Klägers für Eingliederungshilfemaßnahmen \nnach dem BSHG bestand, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. \nMaßgeblich für die Bestimmung der „Zuständigkeit\" im Sinne von § 16 Abs. 2 SGB I \nist, welche (antragsabhängige) Sozialleistung mit dem Antrag begehrt wird. Kommen \nnach einem Lebenssachverhalt - wie hier nach Sozialhilferecht sowie \nJugendhilferecht - mehrere Leistungsansprüche in Betracht, dürfen dem \nLeistungsberechtigten keine Nachteile daraus entstehen, dass der Antrag nicht an \nalle in Betracht kommenden Leistungsträger gerichtet ist.\n\n58\n\nVgl. etwa BSG, Urteil vom 21. September 1983 \n\n59\n\n- 4 RJ 41/82 -, juris. \n\n60\n\nDer einzelne darf mit seinem Begehren nach Sozialleistungen nicht an \nZuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung \nscheitern.\n\n61\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 \n\n62\n\n- 5 C 1.93 -, BVerwGE 98, 248 unter Hinweis auf die Motive des \nGesetzgebers.\n\n63\n\nFür Sachverhalte, in denen - wie hier - Leistungen eines vorrangigen Träger \nbeantragt sind, der Antrag aber dem nachrangigen Träger vorliegt, kommt es nach \ndieser Zielsetzung darauf an, ob für die vorrangige Leistung eine Zuständigkeit \nbesteht. Dies war hier nicht der Fall. Die von Beklagtenseite vertretene Auffassung \nführte hingegen dazu, dass dem Hilfesuchenden die vorrangige Leistung, die ihm \nnach dem Gesetz gebührte, vorenthalten bliebe und er auf die nachrangige Leistung \nverwiesen wäre. Mit dem Zweck des Gesetzes wäre dies nicht vereinbar. \n\n64\n\nAb dem 3. Juli 1996 lag ein ausreichender Antrag bei der Beklagten für den \nzweiten Aufenthalt (26. Juni bis 16. Juli 1996) vor. Wie auch der am 7. Mai 1996 \neingegangene Antrag war er bei sachgerechter Wertung nicht ausschließlich auf \nSozialhilfe, sondern auch auf Hilfe für junge Volljährige gerichtet und dem \nHilfeempfänger zuzurechnen.\n\n65\n\nFür den Aufenthalt ab 23. Dezember 1997 lag am Aufnahmetag ein Antrag des \nHilfeempfängers beim Kläger vor, der (auch) als Antrag auf Jugendhilfe auszulegen \nund nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I - aus den für den Antrag vom 7. Mai 1996 oben \naufgezeigten Gründen - als bei der Beklagten gestellt galt. \n\n66\n\nAm 25. Februar 1998 war beim Kläger ein Antrag der Einrichtung eingegangen, \ntags darauf folgte ein Antrag des Hilfeempfängers. Der Antrag vom 25. Februar 1998 \nwar ebenso wie der am 7. Mai 1996 eingegangene Antrag zu verstehen und galt aus \nden vorstehenden Gründen als am 25. Februar 1998 bei der Beklagten gestellt. \n\n67\n\nEin Antrag vor der Hilfemaßnahme fehlte mithin lediglich für die Zeiträume vom 2. \nbis 6. Mai 1996, 26. Juni bis 2. Juli 1996 und 9. bis 17. Oktober 1996. \n\n68\n\nAufgrund eines Eilfalltatbestands steht das Fehlen eines Antrags für diese nicht \ndurch Anträge erfassten Zeiträume indes dem Anspruch auf Hilfe für junge \nVolljährige nicht entgegen. \n\n69\n\nUngeachtet des grundsätzlichen Antragserfordernisses kann Hilfe für junge \nVolljährige in einem Eilfall, d.h. bei einem akuten Hilfebedarf, gewährt werden, wenn \nkeine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es am Einverständnis mit der \nHilfegewährung fehlen könnte. \n\n70\n\nVgl. etwa OVG NRW, Zulassungsbeschluss vom 23. Mai 2005 - 12 A 1040/03 -\n.\n\n71\n\nFür die Möglichkeit der Hilfe für junge Volljährige in solchen Eilfällen spricht \ninsbesondere die Zielbestimmung des Gesetzes in § 1 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII. \nDie danach vom Gesetzgeber bezweckte effektive Hilfe verlangt, dass die Hilfe \nmöglichst frühzeitig einsetzt, wenn ein akuter Bedarf besteht. Kann ein \nverfahrenseinleitender Antrag vom jungen Volljährigen aufgrund seiner individuellen \nLage indes (noch) nicht gestellt werden und ist zugleich ein akuter Hilfebedarf \noffenkundig und vom Einverständnis des Hilfesuchenden auszugehen, darf nach \ndieser gesetzgeberischen Zielsetzung die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige \nnicht versagt werden.\n\n72\n\nBesteht ein Bedarf an „Entgiftung\" eines mit Blick auf eine Drogensucht seelisch \nbehinderten jungen Volljährigen als unerlässliche Voraussetzung für anschließende \nweitere Maßnahmen mit dem Ziel der Eingliederung im Sinne von §§ 35a, 41 SGB \nVIII i.V.m. §§ 39 f. BSHG, liegen die Voraussetzungen eines Eilfalles regelmäßig - \nund so auch hier für die genannten Tage - vor. \n\n73\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht hinsichtlich der \nAufenthalte vom 26. Juni bis 16. Juli 1996 und 9. bis 17. Oktober 1996 einem \nErstattungsanspruch nicht § 111 SGB X entgegen. Das gleiche gilt auch für die \nweiteren Aufenthalte. \n\n74\n\nNach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des § 111 SGB X vor \nInkrafttreten der Änderung durch das Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. \n1983) sind die Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht worden. \n\n75\n\nNach § 111 Satz 1 SGB X in dieser Fassung ist der Anspruch auf Erstattung \nausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate \nnach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend gemacht \nhat. Nach Satz 2 dieser Bestimmung beginnt der Lauf der Frist für die \nGeltendmachung des Erstattungsanspruchs frühestens mit der Entstehung des \nAnspruchs. \n\n76\n\nFür die Aufenthalte ab dem 23. Dezember 1997 und 25. Februar 1998 sind die \nVoraussetzungen des § 111 Satz 1 SGB X ohne Weiteres durch die \nGeltendmachung des Anspruchs durch Eingang des Schreiben vom 9. Oktober 1998 \nam 12. Oktober 1998 erfüllt. \n\n77\n\nDas gleiche gilt auch ansonsten, weil der Lauf der Frist wegen der Regelung in \n§ 111 Satz 2 SGB X a. F. erst 1998 begann. Der Anspruch auf Erstattung war hier \nerst 1998 entstanden. In diesem Jahr erfolgten am 17. März bzw. 9. Oktober die \nKostenübernahmeerklärungen gegenüber den Einrichtungen. Zuvor konnten \nAnsprüche nicht entstanden sein. \n\n78\n\nVoraussetzung für die Entstehung eines Erstattungsanspruchs ist die Erbringung \nder Leistung, wegen der Erstattung begehrt wird. \n\n79\n\nVgl. etwa OVG Bremen, Beschluss vom 19. April 2000 - 2 A 39/00 -, FEVS 52, \n234. \n\n80\n\nFür die Beantwortung der Frage, wann die „Leistung\" erbracht ist, ist von dem \ndurch das Sozialgesetzbuch geprägten Begriff der „Sozialleistung\" im Sinne von § 11 \nSatz 1 SGB I auszugehen. Sozialleistungen sind danach die im Sozialgesetzbuch \nvorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Für diese sind die in § 12 SGB I \nbezeichneten Leistungsträger zuständig. Wird ein sozialrechtlicher Bedarf tatsächlich \ndurch einen Einrichtungsträger - z.B. mit der Durchführung einer stationären \nBehandlung - gedeckt, und werden die Kosten vom Sozialhilfeträger aus \nSozialhilfemitteln übernommen, ist danach eine Leistung als Sozialleistung \nfrühestens dann erbracht, wenn neben der tatsächlichen Behandlung eine \nKostenübernahmeerklärung durch den Sozialhilfeträger vorliegt.\n\n81\n\nVgl. etwa BSG, Urteil vom 23. Februar 1999 - B \n\n82\n\n1 KR 6/97 R -, FEVS 51, 193.\n\n83\n\nErst diese Erklärung prägt die tatsächliche Hilfemaßnahme sozialrechtlich (ex \nante oder ex post) als dem Leistungsträger zuzurechnende Leistung und qualifiziert \ndie Maßnahme damit als Sozialleistung im Sinne von § 11 Satz 1 und § 12 Satz 1 \nSGB I.\n\n84\n\nDie vorstehende Beurteilung steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, nach der frühestens mit Eintritt der Erfüllungsfiktion \nnach § 107 SGB X die Leistung erbracht ist.\n\n85\n\nVgl. Urteil vom 10. April 2003 - 5 C 18.02 -, FEVS 54, 495.\n\n86\n\nDenn diese Rechtsfolge setzt eine Erbringung einer Sozialleistung im Sinne des \nSGB durch den (nachrangig verpflichteten) Leistungsträger voraus.\n\n87\n\nEntgegen der Meinung der Beklagten stimmt dieses Gesetzesverständnis mit der \nbisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts überein. Der Entscheidung \ndes Senats vom 17. April 2002 - 12 A 4007/00 - (FEVS 54, 342), auf die sich die \nBeklagte beruft, liegt keine andere Auffassung zugrunde. In dem dort beurteilten \nSachverhalt lag nämlich vorab eine Kostenzusicherung gegenüber ei-nem \nEinrichtungsträger vor, auf deren Grundlage dieser tatsächliche Hilfeleistungen \nerbrachte. Bei einer so ausgestalteten Leistung kann schon mit der Durchführung der \ntatsächlichen Hilfe die Sozialleistung erbracht sein.\n\n88\n\nDer von der Beklagten angeführte Gesichtspunkt der Identität von \nEinrichtungsträger und Sozialhilfeträger hinsichtlich des Aufenthalts im Mai 1996 \nrechtfertigt in diesem Zusammenhang keine andere Beurteilung. Er führt nicht dazu, \ndass die Leistung schon mit der Behandlung vollständig erbracht war. Die \nBehandlung in der Landesklinik war nicht als Erbringung einer Sachleistung zur \nErfüllung eines sozialhilferechtlichen Anspruchs zu werten. Nach § 5 Abs. 1 lit. a) Nr. \n4 der Landschaftsverbandsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen i.d.F. der Bek. \nv. 14. Juli 1994 - LVerbO (GV NW S. 657) können die Landschaftsverbände die \nTrägerschaft von psychiatrischen Fachkrankenhäusern übernehmen. Von dieser \nMöglichkeit hat der Kläger Gebrauch gemacht (vgl. dazu die Betriebssatzung für die \nS. Landeskliniken des Landschaftsverbands Rheinland in der Fassung der \nBekanntmachung vom 17. Februar 1994 - GV NRW S. 194). Wird in einer solchen \nEinrichtung eine Behandlung durchgeführt, stellt dies ungeachtet der Trägerschaft \ndes Klägers keine Tätigkeit im Rahmen der Zuweisung der Aufgaben des \nüberörtlichen Sozialhilfeträgers (§ 5 Abs. 1 lit. a) Nr. 1 LVerbO) und damit keine \nsozialhilferechtliche Hilfegewährung dar.\n\n89\n\nVgl. hierzu auch die Entscheidung des BSG vom 23. Februar 1999, a.a.O., die \ndie entsprechende Problematik im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung des \nLandschaftsverbands Westfalen-Lippe betrifft. \n\n90\n\nDie 1998 entstandenen Ansprüche wegen der Aufenthalte im Mai 1996, Juni/Juli \n1996 und Oktober 1996 waren mithin ebenfalls am 12. Oktober 1998 durch Eingang \ndes Schreibens des Klägers vom 9. Oktober 1998 rechtzeitig geltend gemacht.\n\n91\n\nDurch die Änderung des § 111 SGB X durch Gesetz vom 21. Dezember 2000 \n(BGBl. I S. 1983) zum 1. Januar 2001 änderte sich nichts daran, dass die Ansprüche \nrechtzeitig geltend gemacht waren. Zwar ist auf die am 1. Juni 2000 nicht \nabschließend entschiedenen Ansprüche nach § 120 SGB X § 111 Satz 2 SGB X in \nder neuen Fassung anzuwenden. Nach dieser Bestimmung beginnt der Lauf der Frist \nfrühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von \nder Entscheidung des erstattungspflichtigen Trägers über seine Leistungspflicht \nKenntnis erlangt hat. Nach Sinn und Zweck dieser Regelung,\n\n92\n\nvgl. dazu etwa BayVGH, Beschluss vom 22. August 2001 - 12 B 99.889 -, FEVS \n53, 165 unter Hinweis auf die Begründung der Bundesregierung zu dem \nGesetzentwurf, der die Änderung des § 111 Satz 2 SGB X vorsah, BT-Drs. 14/4375, \nS. 60 f.,\n\n93\n\ngeht es nicht darum, bereits nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden \nRecht wirksam geltend gemachte Ansprüche rückwirkend auszuschließen. \nUnabhängig davon und ungeachtet dessen, welche Kenntnis maßgeblich ist - die \nKenntnis von der Entscheidung über die Leistung gegenüber dem Hilfeempfänger \noder von der Entscheidung über die Ablehnung des Kostenerstattungsanspruchs \ngegenüber dem Leistungsträger - und wann die maßgebliche Kenntnis hier vorlag, \nsetzt der Lauf der Frist frühestens mit der Entstehung des Anspruchs ein. Die \nGeltendmachung eines Anspruchs setzt rechtslogisch voraus, dass der Anspruch \nbereits entstanden ist. Aus den vorstehenden Gründen entstand der Anspruch erst \n1998, sodass die Geltendmachung rechtzeitig erfolgte.\n\n94\n\nDer Erstattungsanspruch ist im Übrigen auch nicht etwa nach § 113 SGB X \nverjährt. Sowohl nach § 113 SGB X a.F. als auch nach § 113 SGB X n.F. war mit der \nKlageerhebung Ende 2000 die Frist gewahrt.\n\n95\n\nDer Kläger kann ferner die Feststellung verlangen, dass ihm Prozesszinsen \nzustehen. Die Verpflichtung der Beklagten, Zinsen in der begehrten Höhe zu zahlen, \nfolgt aus den entsprechend anzuwendenden §§ 288, 291 BGB. Der Entstehung des \nZinsanspruchs steht nicht entgegen, dass die erfolgreiche Klage nicht auf \nVerurteilung zur Zahlung der Hauptforderung, sondern nur auf eine dahin gehende \nFeststellung gerichtet ist.\n\n96\n\nVgl. dazu allg. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE \n114, 61 sowie OVG NRW, Urteil vom 7. November 2003, a.a.O.\n\n97\n\nDie Erstattungsforderung ist nämlich lediglich dem Grunde, nicht aber der Höhe \nnach streitig. Danach bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, dass die \nRechtshängigkeit, die durch die Klageerhebung eingetreten ist und andauerte, auch \ndie Höhe der Geldschuld erfasste.\n\n98\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n99\n\nNach der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Neufassung des § 188 Satz 2 \n2. Halbsatz VwGO ist das nach diesem Zeitpunkt eingeleitete Verfahren des zweiten \nRechtszugs nicht mehr gerichtskostenfrei.\n\n100\n\nVgl. hierzu näher BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2004 - 5 KSt 1.04 (5 C 54.02), \njuris.\n\n101\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nfolgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n102\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n103","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276982","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-25/12-a-4342-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":15},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":8},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":6},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":6},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":5},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276982","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276982","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-25/12-a-4342-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276982","retrieved":"2026-07-09 02:49:40.321496+00:00"}}