{"status":"available","doknr":"OLD277030","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1021.12A2844.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-10-21","aktenzeichen":"12 A 2844/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren \n\nebenfalls auf 1.140,18 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist im Fall der Änderung der \nEinkommensverhältnisse gemäß § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK der Elternbeitrag neu \nfestzusetzen. Diese Regelung dient der materiellen Richtigkeit der Beitragserhebung \nzum Zwecke der Gewährleistung der Beitragsbemessung nach der wirtschaftlichen \nLeistungsfähigkeit (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GTK) und damit der Beitragsgerechtigkeit.\n\n4\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2003\n\n5\n\n- 16 B 896/03 -, Beschluss vom 27. Dezember 2004\n\n6\n\n- 16 B 1249/04 -.\n\n7\n\nDie Bestimmung des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK geht als Spezialregelung den \nnachrangigen (§ 28 GTK) Bestimmungen des SGB X vor und belässt der Behörde \nkeinen Ermessensspielraum. § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK gilt insbesondere auch für die \nBerücksichtigung von Umständen, die zu einer niedrigeren Einkommensgruppe \nführen. Eine gesonderte und § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK entsprechende Regelung ist \nnicht aufge-nommen worden, weil hinter der Regelung des Satzes 3 die Erwartung \nstand, dass Eltern von sich aus kommen und die Verminderung beantragen werden, \nwenn ihr Einkommen niedriger als angenommen ist. Man war aber andererseits der \nMeinung, dass sie von sich aus kaum freiwillig korrigierende Angaben machen \nwerden, wenn das Einkommen höher ausfällt. Für diesen Fall wollte der Gesetzgeber \nvorsorgen, ohne jedoch eine Reduzierung der Beitragshöhe auszuschließen.\n\n8\n\nVgl. Moskal/Foerster, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-\nWestfalen, 17. Aufl. 1999, Nr. 2 f.\n\n9\n\nDies gilt sowohl für eine Änderung der Einkommensverhältnisse im laufenden \nJahr der Beitragserhebung als auch danach. Ob sich dabei im Hinblick auf § 169 \nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 AO eine zeitliche Grenze für die Änderung der \nBeitragsfestsetzung ergibt, mag dahinstehen, weil die Klägerin ihr Getrenntleben als \nbeitragsbestimmenden Umstand jedenfalls vor Ablauf der Festsetzungsfristen \ngeltend gemacht hat.\n\n10\n\nDie nach § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK maßgebende Tatbestandsvoraussetzung der \n\"Änderung\" ist mit Blick auf die Gewährleistung der Beitragserhebung nach der \nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Sicherstellung der Beitragsgerechtigkeit \nnicht nur als eine Änderung in der der Einkommenserzielung zu Grunde liegenden \nTätigkeit zu verstehen. Vielmehr liegt eine Änderung in diesem Sinne dann vor, wenn \ndas festgestellte oder offenbarte Einkommen zu einer Änderung der bisherigen \nBeitragsfestsetzung zwingt. Damit werden sämtliche Faktoren erfasst, die Einfluss \nauf das der Beitragsbemessung zu Grunde zu legende Einkommen haben, wie etwa \ndie Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Aufnahme zusätzlicher (Neben-\n)Beschäf-tigungen oder auch Scheidung und Trennung der beitragspflichtigen Eltern \nund Verbleiben der gemeinsamen Kinder bei einem Elternteil mit der Folge der \nÄnderung des zu Grunde zu legenden Einkommens nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GTK. \nEine Differenzierung zwischen diesen für das zu Grunde zu legende Einkommen \nmaßgebenden Parametern und einer Ausklammerung der vom Gesetzgeber \nzutreffend berücksichtigten, regelmäßig einschneidenden Änderungen in der \nfinanziellen Situation geschiedener und getrennt lebender Eltern mit gemeinsamen \nKindern, ist mit dem Sinn und Zweck des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK, der \nGewährleistung der Beitragsbemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, \nnicht zu vereinbaren.\n\n11\n\nMit der aus § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK resultierenden Verpflichtung des örtlichen \nTrägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Neufestsetzung, wenn die Änderung in den \nEinkommensverhältnissen zu einer Änderung der Zuordnung zu der nach der Anlage \nzu § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK maßgebenden Einkommensgruppen führt, korrespondiert \nein Anspruch der Beitragspflichtigen auf Neufestsetzung, wenn auf Grund der \ngeänderten Einkommensverhältnisse eine Einordnung in eine niedrigere \nEinkommensgruppe erfolgen muss. § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK begründet auf Grund \nseiner Zweckbestimmung der Beitragsbemessung nach der individuellen \nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit insoweit zu Gunsten der Beitragspflichtigen eine \nsubjektiv-öffentliche und einklagbare Rechtsposition. Da § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK eine \nVerpflichtung zur Neufestsetzung normiert, ist der Anspruch der Beitragspflichtigen \nregelmäßig auf die Erfüllung dieser Verpflichtung gerichtet. Die klageweise \nDurchsetzung dieser Verpflichtung zum Erlass eines neuen - niedrigeren - \nBeitragsbescheides erfolgt in der Regel - wie hier - über das Institut der \nVerpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO), unabhängig davon, ob die vorherige \nBeitragsfestsetzung Bestandskraft erlangt hat. Dem Beitragspflichtigen bleibt es \nallerdings unbenommen, sich auf die im Wege der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. \nAlt. VwGO) zu verfolgende (teilweise) Aufhebung eines noch nicht bestandskräftigen \nBeitragsbescheides zu beschränken, wenn damit ein Klärung des streitigen \nRechtsverhältnisses herbeigeführt werden kann. \n\n12\n\nDas Zulassungsvorbringen vermag auch die Wertung des Verwaltungsgerichts, \ndas Kind der Klägerin habe nach dem 11. September 1999 nur noch mit dieser \nzusammengelebt, nicht zu erschüttern. Der Hinweis des Beklagten auf die \nMeldebestätigung des Einwohnermeldeamtes, wonach der geschiedene Ehemann \nder Klägerin erst am 5. Mai 2001 aus der gemeinsamen Wohnung abgemeldet und in \nE. angemeldet habe, und der Umstand, dass sich die Klägerin zunächst nicht \ngegen die an sie und ihren Ehemann unter der bisherigen Anschrift gerichteten \nBeitragsbescheide vom 15. und 21. Oktober 1999, vom 16. Juni 2000 und vom 12. \nJuli 2001 gewandt hat, begründen zwar gewisse Zweifel; sie lassen jedoch in der \nGesamtschau die Wertung des Verwaltungsgerichts, das der Darstellung der \nKlägerin, sie lebe seit dem 11. September 1999 von ihrem Ehemann getrennt, mit \nBlick auf die entsprechenden Erklärungen der Klägerin und ihres geschiedenen \nEhemanns im Scheidungsverfahren vor dem AG X. vom 27. November 2001 - \nF - Glauben geschenkt hat, nicht mit einer für die Zulassung der Berufung nach § \n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausreichenden Wahrscheinlichkeit als fehlerhaft erscheinen, \nzumal der geschiedene Ehemann der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren die \nausdrückliche Erklärung abgegeben hat, er sei am 11. September 1999 aus der \ngemeinsamen Wohnung ausgezogen und nach H. verzogen. Konkrete \nAnhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem behaupteten Umzug nach H. , der \ndanach vor dem erneuten, durch die Meldebestätigung dokumentierten Umzug nach \nE. erfolgt sein soll, um eine von vornherein unglaubhafte \nSachverhaltsdarstellung handelt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n13\n\nDass insoweit, wie der Beklagte vorträgt, die Gefahr der Manipulation besteht, ist \nnicht von der Hand zu weisen. Derartige Fallkonstellationen stellen jedoch keine \nBesonderheit des Kindergartenrechts dar; ihre Aufklärung ist mit den hierzu zur \nVerfügung stehenden und ausreichenden rechtlichen Instrumentarien zu leisten (vgl. \n§§ 17 Abs. 3 Satz 3, 17 Abs. 5 Satz 5 und 17 Abs. 6 GTK sowie § 28 GTK i. V. m. \nden entsprechend geltenden Vorschriften des SGB X).\n\n14\n\nAngesichts dessen weist die Rechtssache weder besondere tatsächliche oder \nrechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), noch hat sie \ngrundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 13 Abs. 2, 14 GKG a.F. i. V. m. § 72 Nr. 1 GKG.\n\n16\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO (hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung nach § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.) unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277030","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-21/12-a-2844-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277030","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277030","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-21/12-a-2844-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277030","retrieved":"2026-07-09 02:49:44.223389+00:00"}}