{"status":"available","doknr":"OLD277077","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1020.1B1388.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-10-20","aktenzeichen":"1 B 1388/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme \netwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2500,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Die \nbis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 \nVwGO) gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren \nÜberprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, \nrechtfertigen nicht die Abänderung dieser Entscheidung.\n\n3\n\n1. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers,\n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu untersagen, den Beigeladenen nach \nBesoldungsgruppe A 15 zu befördern, solange nicht \nüber seinen, des Antragstellers, Widerspruch gegen \nseine Nichtberücksichtigung bei der \nBeförderungsentscheidung bestandskräftig \nentschieden ist,\n\n5\n\nim Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Zwar sei das \nBeförderungsverfahren nicht fehlerfrei begonnen worden, weil die Eignung des \nAntragstellers (zunächst) nicht auf der Grundlage einer aktuellen dienstlichen \nBeurteilung ermittelt worden sei. Dieser Fehler sei jedoch vor der maßgeblichen \nEntscheidung des Landschaftsausschusses, der entgegen der ursprünglichen \nAnkündigung des Antragsgegners in seiner Sitzung vom 13. Mai 2005 noch keinen \nBeschluss zu der streitgegenständlichen Beförderung gefasst habe, geheilt worden. \nDer Antragsteller sei unter dem 11. Mai 2005 beurteilt worden; die Besprechung \ndieser Beurteilung sei am 24. Mai 2005 erfolgt. Auf Grundlage dieser Beurteilung \nsowie der Beurteilung des Beigeladenen vom 10. Februar 2005 sei der \nAntragsgegner zu Recht von einem Eignungsvorsprung des Beigeladenen \ngegenüber dem Antragsteller ausgegangen. Ersterer habe nicht nur eine wesentlich \nbessere Gesamtnote erhalten, sondern sei auch bezüglich seines \nFührungsverhaltens - einer Eigenschaft, dem der Antragsgegner besonderes \nGewicht beigemessen habe - wesentlich besser beurteilt worden als der \nAntragsteller. Dass diese Beurteilungen fehlerhaft seien, sei nicht ersichtlich. Die \nTatsache, dass die Beurteilung des Antragstellers erst erstellt worden sei, nachdem \nder zugunsten des Beigeladenen erfolgte Beförderungsvorschlag bekannt geworden \nsei, spreche nicht zwingend für eine zielgerichtete, auf die Rechtfertigung dieses \nVorschlags ausgerichtete Beurteilung. Die hohen Anforderungen, die in Fällen dieser \nArt an die Plausibilisierung des Beurteilungsergebnisses zu stellen seien, habe der \nAntragsgegner im vorliegenden Fall erfüllt. \n\n6\n\n2. In seiner am 29. August 2005, einem Montag, eingegangenen \nBeschwerdebegründungsschrift rügt der Antragsteller zunächst, das \nVerwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Verstoß gegen seinen \nBewerbungsverfahrensanspruch sei geheilt worden. Aus diesem Anspruch folge u.a., \ndass den Gremien, die über eine Beförderung zu entscheiden hätten, eine \nvollständige Entscheidungsgrundlage unterbreitet werden müsse. Dies sei in seinem \nFall unterblieben, da der Beigeladene als einziger für die Beförderung in Betracht \nkommender Kandidat präsentiert worden sei. Zum anderen sei er zu dem Zeitpunkt, \nals sich der Ausschuss für die S. Heilpädagogischen Heime (22. April 2005) \nund der Ausschuss für Personal und allgemeine Verwaltung (9. Mai 2005) mit der \nAngelegenheit befasst hätten, noch nicht einmal beurteilt gewesen. Diese Fehler \nhätten - wenn überhaupt - allein dadurch geheilt werden können, dass diese \nAusschüsse nochmals beteiligt worden wären. Nachdem die Personalentscheidung \ngefallen sei, könnten solche Fehler jedenfalls nicht mehr geheilt werden. Zu \nbeanstanden sei außerdem, dass er erst beurteilt worden sei, nachdem der \nAntragsgegner den Beigeladenen zur Beförderung vorgeschlagen habe. Durch diese \nVorgehensweise hätten die Beurteiler unter Druck gestanden, den \nBeförderungsvorschlag durch entsprechende Abfassung ihrer Beurteilung \nnachträglich zu rechtfertigen. Dies müsse durch die Einhaltung der \nVerfahrensvorschriften, nach denen erst zu beurteilen und dann zu befördern sei, \nvermieden werden. Allein aufgrund der mit diesem Verfahrensfehler verbundenen \nMissbrauchsgefahr sei seine Beurteilung vom 11. Mai 2005 rechtswidrig. Die \nangefochtene Beförderungsentscheidung sei ferner auch deswegen rechtswidrig, \nweil es an einer einheitlichen Beurteilungsgrundlage fehle. Seine eigene Beurteilung \nsowie die des Beigeladenen bezögen sich nämlich auf deutlich unterschiedliche \nZeiträume.\n\n7\n\n3. Dieses Vorbringen vermag keine durchgreifenden Zweifel an dem Ergebnis \nder erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. \n\n8\n\nIn Fällen der Beförderungskonkurrenz hat der im Auswahlverfahren unterlegene \nBeamte einen Anordnungsanspruch, wenn dies zur Sicherung seines \nBewerbungsverfahrensanspruchs geboten ist. Der Bewerbungsverfahrensanspruch \nenthält vor allem das Recht, dass der Dienstherr bei konkurrierenden Bewerbungen \ndie Auswahl unter Beachtung des durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungskräftig \nverbürgten Grundsatzes der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) vorzunehmen hat. \nDieser Anspruch ist grundsätzlich nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig, \nohne dass es darauf ankommt, ob der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchende \nübergangene Bewerber zwingend oder auch nur überwiegend wahrscheinlich seinem \nKonkurrenten hätte vorgezogen werden müssen. Bleibt dem unterlegenen Bewerber \nnämlich der erstrebte Eilrechtsschutz versagt, so kann die fragliche Stelle in aller \nRegel daraufhin sofort besetzt werden und kommt etwaiger Rechtsschutz im \nHauptsacheverfahren grundsätzlich zu spät. Dies bedingt zugleich, dass die Gerichte \nim so genannten beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit gehalten sind, den \nErfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes gerade im Eilverfahren besonders \nRechnung zu tragen. Infolge dessen genügt es, wenn nicht ausnahmsweise \ngewichtige Gründe entgegenstehen, in diesen Fällen nicht, das Bestehen des \nAnordnungsanspruchs nur einer \"summarischen\" Prüfung zu unterziehen. Vielmehr \nist (erforderlichenfalls) unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des \ngeltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs über die Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden.\n\n9\n\nVgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. \nSeptember 2002 - 2 BvR 857/02 -, ZBR 2002, 427; \nBVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, \nBVerwGE 118, 370.\n\n10\n\nHiernach ist ein Anordnungsanspruch in Fällen der vorliegenden Art dann zu \nbejahen, wenn es nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung \nerkennbaren Sach- und Streitstand gemessen an den vorgenannten \nPrüfungsmaßstäben nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, \ndass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des \nAntragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine \nhinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des \nBetroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, \nzumindest \"offen\" sein, seine Auswahl also möglich erscheinen. \n\n11\n\nVgl. insbesondere zu Letzterem auch BVerfG, \nKammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR \n857/02 -, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 \n- 1 B 301/05 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks. \n\n12\n\nVorliegend ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers - \nausgehend von den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen und unter \nBeachtung der erwähnten für die Prüfungsdichte anzulegenden Maßstäbe - nicht \nverletzt.\n\n13\n\na) Ob der Antragsteller - so die Behauptung des Antragsgegners, für die sich \nallerdings in den vorliegenden Unterlagen kein schriftlicher Hinweis findet - von \nAnfang an in das Auswahlverfahren einbezogen war, bedarf keiner weiteren \nAufklärung. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, so würde sich daraus keine \nVerletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers ergeben. \nDasselbe gilt bezüglich der Rüge, er sei erst am 11. Mai 2005 beurteilt worden. \nAufgrund einer telefonischen Nachfrage beim Antragsgegner - der Inhalt dieses \nTelefonats wurde allen Beteiligten in Form eines schriftlichen Vermerks bekannt \ngegeben - steht zur Überzeugung des Senats fest, dass - entgegen der Annahme \ndes Antragstellers im Schriftsatz vom 29. August 2005 („bei der eigentlichen \nAuswahlentscheidung\" wurde „der Antragsteller .... überhaupt nicht mit betrachtet\") \neine endgültige Entscheidung bezüglich der streitgegenständlichen Beförderung \nnoch nicht getroffen wurde. Die ursprünglich für den 13. Mai 2005 vorgesehene \nBeschlussfassung durch den Landschaftsausschuss, der gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 der \nZuständigkeits- und Verfahrensordnung des Landschaftsverbandes S1. zur \nEntscheidung über die streitgegenständliche Beförderung zuständig ist, ist nicht \nerfolgt, da die Sache vorher von der Tagesordnung genommen wurde. Seitdem hat \nsich der Landschaftsausschuss nicht mit der Sache befasst, da der Antragsgegner \nzunächst den Ausgang des vorliegenden Verfahrens abwarten will.\n\n14\n\nDamit besteht die Möglichkeit, alle für eine ordnungsgemäße \nAuswahlentscheidung erforderlichen (Verfahrens-)Schritte vor einer Befassung des \nLandschaftsausschusses (nochmals) vorzunehmen. Bezüglich der Einbeziehung des \nAntragstellers in das Auswahlverfahren und der Erstellung einer Beurteilung für ihn \nals Grundlage für den vorzunehmenden Eignungsvergleich ist dies bereits \ngeschehen. Es sind auch keine Hindernisse dafür ersichtlich, dass der \nAntragsgegner die streitgegenständliche Personalangelegenheit erneut dem \nAusschuss für die S. Heilpädagogischen Heime sowie dem Ausschuss für \nPersonal und allgemeine Verwaltung vorlegt, diesen Gremien sowie dem \nLandschaftsausschuss alle für ihre Entscheidung erforderlichen Unterlagen zur \nVerfügung stellt, \n\n15\n\nvgl. hierzu Beschluss des Senats vom 9. \nNovember 2001 - 1 B 1146/01 -, NVwZ-RR 2001, \n291,\n\n16\n\nsowie alle weiteren ggf. erforderlichen (verfahrensrechtlichen) Schritte nachholt \nbzw. erstmalig vornimmt. Sollte es hierbei (erneut) zu (Verfahrens-)Fehlern kommen, \nstünde dem Antragsteller die Möglichkeit offen, (erneut) einstweiligen Rechtsschutz \nin Anspruch zu nehmen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der \nDienstherr verpflichtet ist, sämtlichen abgelehnten Bewerbern um eine \nBeförderungsstelle das Auswahlergebnis mitzuteilen und vor der Ernennung des \nKonkurrenten eine angemessene Frist abzuwarten, um den abgelehnten Bewerbern \ndie Möglichkeit einzuräumen, einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen.\n\n17\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. \nSeptember 1989 - 2 BvR 1576/88 -, NJW 1990, 501; \nSchnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, \n6. Auflage 2005, Rn. 76. \n\n18\n\nb) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist seine Beurteilung vom 11. Mai \n2005 nicht allein deswegen fehlerhaft, weil sie erst erstellt wurde, nachdem der \nAntragsgegner den Beigeladenen zur Beförderung vorgeschlagen hatte. Allein die \nmit diesem zeitlichen Ablauf verbundene rein abstrakte Gefahr eines Missbrauchs \ndes Instruments der dienstlichen Beurteilung zu dem Zweck, einen bereits \nvorliegenden Beförderungsvorschlag auf jeden Fall, d.h. auch unter Inkaufnahme \neiner ungerechtfertigten Bevorzugung des vorausgewählten Bewerbers, nachträglich \nzu rechtfertigen, vermag im konkreten Fall nicht die Feststellung zu tragen, der nicht \nausgewählte Bewerber sei tatsächlich unter Wert beurteilt worden. Zwar können \nFälle, in denen Beurteilungen bewusst „gesteuert\" werden, um weniger qualifizierte \nBewerber befördern zu können, nicht von vornherein gänzlich ausgeschlossen \nwerden. Hierbei dürfte es sich aber eher um Ausnahmefälle handeln. Dies gilt erst \nrecht für den Fall, dass die Beurteilung nicht von einer Person, sondern - wie im \nvorliegenden Fall - durch einen Erst- und einen Zweitbeurteiler gemeinsam zu \nerstellen ist. Dementsprechend kann auch im vorliegenden Fall nicht allein aufgrund \nder vorerwähnten abstrakten Missbrauchsgefahr darauf geschlossen werden, dass \nsich diese Gefahr tatsächlich realisiert hat. Vielmehr bedarf es jeweils konkreter \nAnhaltspunkte, um feststellen zu können, dass ein Beamter tatsächlich (bewusst) zu \nschlecht beurteilt wurde. Mithin hätte es - gewissermaßen als Grundvoraussetzung - \neines substantiierten Vortrags des Antragstellers bedurft, in welchen Punkten \n(Einzelmerkmale, Gesamtnote) er sich mit welcher Begründung nicht sachgerecht \nbeurteilt fühlt. Darüber hinaus hätte der Antragsteller konkrete Tatsachen benennen \nmüssen, die darauf schließen lassen, dass Erst- und Zweitbeurteiler ihn \nentsprechend seiner Behauptung bewusst zu schlecht beurteilt hätten. An einem \nsolchen Vortrag fehlt es bereits, ebenso aber auch an sonstigen aktenkundigen \nAnhaltspunkten, auf welche der Senat die Feststellung stützen könnte, dass der \nAntragsteller von seinen Vorgesetzten bewusst (bzw. überhaupt) zu schlecht beurteilt \nwurde. Weitere Fehler seiner Beurteilung hat er nicht - jedenfalls nicht fristgemäß \n(s.u. 4.) - gerügt.\n\n19\n\nErgänzend sei darauf hingewiesen, dass die Auswahlentscheidung des \nAntragsgegners zugunsten des Beigeladenen auch dann nicht zu beanstanden wäre, \nwenn der Antragsteller ebenfalls mit der Höchstnote beurteilt worden wäre. Denn der \nAntragsgegner hat seine Entscheidung ergänzend auf das bessere \nFührungsverhalten des Beigeladenen gestützt. Dies ist - insbesondere angesichts \nder bevorstehenden organisatorischen Umstrukturierung der S. \nHeilpädagogischen Heime - ein nicht zu beanstandendes Auswahlkriterium, \ninsbesondere auch bei nach der Gesamtnote gleich beurteilten Bewerbern. Dass der \nAntragsteller gerade in Bezug auf dieses Einzelmerkmal zu schlecht beurteilt wurde, \nhat er weder substantiiert vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. \n\n20\n\nc) Ein Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass die jeweils \nletzten Beurteilungen des Antragstellers (20. Dezember 1997 bis 1. April 2005) und \ndes Beigeladenen (12. Juli 2003 bis 18. Januar 2005) unterschiedlich lange \nBeurteilungszeiträume umfassen. Zwar ist die (möglichst zu gewährleistende) \nEinheitlichkeit der Beurteilungszeiträume, die allerdings bei fehlenden \nRegelbeurteilungen zwangsläufig auf Schwierigkeiten stößt, grundsätzlich von \nerheblicher Bedeutung für die Vergleichbarkeit der Beurteilungen selbst und damit \ni.d.R. zugleich auch für den Vergleich der Bewerber nach Eignung, Befähigung und \nfachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG). Auch insoweit gilt aber, dass nicht aus jedem \netwaigen Rechtsverstoß des Antragsgegners ein Anordnungsanspruch zugunsten \ndes Antragstellers folgt. Hierfür beachtlich sind vielmehr allein solche \nRechtsverstöße, aufgrund deren der Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt ist. \nUnterschiedlich lange Beurteilungszeiträume führen nicht zwangsläufig und in jedem \nFalle zu einer Verletzung dieses Anspruchs, beispielsweise dann nicht, wenn \naufgrund weiterer vorliegender Erkenntnisgrundlagen ein Bewerbervergleich nach \nden Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG für einen im Kern übereinstimmenden Zeitraum \nohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines der Betroffenen möglich ist.\n\n21\n\nVgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 16. \nDezember 2004 - 1 B 1576/04 -.\n\n22\n\nVorliegend fehlt es in diesem Zusammenhang schon an jeglichem substantiierten \nVortrag des Antragstellers, inwieweit sich die unterschiedlich langen \nBeurteilungszeiträume für ihn in bezug auf seine Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 23 \nAbs. 6, § 7 LBG NRW nachteilig ausgewirkt haben sollen. Ein solcher Nachteil wäre \nz.B. dann plausibel dargelegt, wenn für den Bewerber mit dem kürzeren \nBeurteilungszeitraum (hier: den Beigeladenen) ein deutlicher Leistungssprung im \nVergleich zur vorhergehenden Beurteilung zu verzeichnen wäre. Dies ließe den \nRückschluss zu, dass die Beurteilung möglicherweise anders ausgefallen wäre, \nwenn sie sich auch für diesen Bewerber auf einen längeren Zeitraum erstreckt hätte. \nSo liegt der Fall indes hier nicht, da der Beigeladene in seiner vorhergehenden \nBeurteilung vom 14. Juli 2003 ebenfalls mit der Höchstnote „übertrifft die \nAnforderungen in besonderem Maße\" beurteilt worden war. Umgekehrt kann sich für \nden Bewerber mit dem längeren Beurteilungszeitraum (hier: der Antragsteller) ein \nNachteil aus der Länge des beurteilten Zeitraums dann ergeben, wenn sich dessen \nLeistungen in letzter Zeit wesentlich verbessert haben. Dass dies im Falle des \nAntragstellers so war, hat dieser jedoch weder vorgetragen noch ist dies sonst \nersichtlich. Vielmehr weist das nachfolgend unter 4. behandelte Vorbringen (die \nFrage seiner Verwertbarkeit hier einmal ausgeklammert) eher in die \nentgegengesetzte Richtung.\n\n23\n\n4. Mit am 7. September 2005 eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller \nergänzend vorgetragen, für den Zeitraum vom 20. April 1997 (gemeint ist wohl der \n20. Dezember 1997) bis zum 16. September 1999 lägen für ihn zwei verschiedene \nBeurteilungsergebnisse vor, da seine Leistungen für diesen Zeitraum bereits am \n16. September 1999 einmal beurteilt worden seien (und zwar mit „sehr gut\"). Dieses \nVorbringen kann schon deswegen nicht zur Abänderung der angefochtenen \nEntscheidung führen, weil es erst nach Ablauf der einmonatigen \nBeschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgt ist. Diese Frist \nist infolge der am 29. Juli 2005 erfolgten Zustellung der angefochtenen Entscheidung \nam 29. August 2005 abgelaufen. Das Vorbringen im am 7. September 2005 \neingegangenen Schriftsatz dient auch nicht der Vertiefung bereits vorgebrachter \nArgumente, sondern enthält neue, vorher nicht vorgebrachte Gesichtspunkte, sodass \nes unberücksichtigt bleiben muss.\n\n24\n\nZur Nichtberücksichtigung verspäteten \nBeschwerdevorbringens vgl. OVG NRW, Beschluss \nvom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, \n1390; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss \nvom 2. September 2002 - 2 M 39/02 -, NVwZ-RR \n2003, 318; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 31. \nOktober 2002 - 1 Bs 135/02 -, juris.\n\n25\n\nIm Übrigen fehlt es auch bezüglich des verfristeten Vorbringens an jeglicher \nDarlegung, inwiefern der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch \nden gerügten Fehler verletzt sein könnte. Es ist schon fraglich, ob es überhaupt \neinen Rechtsverstoß darstellt, wenn eine Anlassbeurteilung sich auf einen Zeitraum \nerstreckt, der bereits Gegenstand einer früheren Anlassbeurteilung war. Ein \nallgemeiner Grundsatz, wonach sich eine Beurteilung nicht auf einen Zeitraum \nerstrecken darf, der schon durch eine frühere Beurteilung erfasst wird, besteht \njedenfalls nicht.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C \n41/00 -, ZBR 2002, 211. \n\n27\n\nDiese Frage bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung, da der \nBewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers auch dann nicht verletzt wäre, \nwenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass die Einbeziehung des Zeitraums vom \n20. Dezember 1997 bis zum 16. September 1999 in die Beurteilung vom 11. Mai \n2005 einen Rechtsverstoß darstellt: Der Antragsteller hat ungeachtet der Tatsache, \ndass zwischenzeitlich neue Beurteilungsrichtlinien erlassen wurden, in der formlosen \nBeurteilung vom 16. September 1999 eine bessere Gesamtnote („sehr gut\") erhalten \nals in der Beurteilung vom 11. Mai 2005 („entspricht voll den Anforderungen\"). Fließt \nein Zeitraum (hier: eindreiviertel Jahre), für den ein Beamter in einer früheren \nAnlassbeurteilung mit einer besseren Note beurteilt wurde, in eine einen wesentlich \nlängeren Zeitraum erfassende Anlassbeurteilung ein, so kann sich dies allenfalls zu \nseinen Gunsten auswirken. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die sich \nüberschneidenden Beurteilungszeiträume den Bewerbungsverfahrensanspruch des \nAntragstellers verletzt haben sollen.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Etwaige \naußergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, \nentspricht nicht der Billigkeit, weil der Beigeladene - er hat im Beschwerdeverfahren \n(ebenfalls) keinen Antrag gestellt - sich seinerseits keinem Kostenrisiko ausgesetzt \nhat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 3 \nNr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n29\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277077","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-20/1-b-1388-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277077","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277077","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-20/1-b-1388-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277077","retrieved":"2026-07-09 02:49:47.675120+00:00"}}