{"status":"available","doknr":"OLD277080","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1020.14A2722.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-10-20","aktenzeichen":"14 A 2722/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.179,93 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nerstinstanzlichen Urteils i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lassen sich nicht \nfeststellen oder sind nicht dem Erfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO \ngenügend dargelegt.\n\n4\n\nSoweit es den Mietausfall wegen Leerstandes betrifft, hat sich das \nVerwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, der zu dem festgestellten Mietausfall \nführende Leerstand stelle sich nicht als ein atypischer und zufälliger Umstand dar, \nsondern sei Folge der nachhaltigen Veränderung des Wohnungsmarktes in \nNordrhein-Westfalen, dem Kreis S. und insbesondere in I. . Auf Grund der \nsinkenden Bevölkerungszahlen in I. , die einem gleichzeitig stetigen Anwachsen \ndes Wohnungsbestandes gegenüber stünden, sei es seit Mitte der neunziger Jahre \ndes vergangenen Jahrhunderts zu einer deutlichen Entspannung der \nWohnungssituation gekommen, die bis heute andauere. (Urteilsabdruck S. \n12/13).\n\n5\n\nAn Hand von Angaben des Landesamtes für Daten und Statistik des Landes \nNordrhein-Westfalen hat es sodann die Entwicklung im Wohnungsbestand der bei \nder Bevölkerungszahl gegenüber gestellt. Daraus hat es gefolgert, dass der \nBevölkerungsschwund in I. überproportional zum restlichen Kreisgebiet erfolgt \nsei, so dass die durch die ständig wachsenden Wohnungszahlen eintretende \nallgemeine Entspannung des Mietmarktes im Kreis S. , trotz des im \nVerhältnis zur landesweiten Entwicklung nur verhaltenen Anstiegs des \nWohnungsbestandes in I. , deutlich wirksam geworden sei. (Urteilsabdruck S. 13). \nBei den Mietwohnungen bestehe daher ein nachhaltiger struktureller Markteinbruch, \nso dass der vom Kläger geltend gemachte Mietausfall wegen Leerstandes nicht von \n§ 33 GrStG erfasst werde. (Urteilsabdruck S. 14). \n\n6\n\nDen Ansatz des Verwaltungsgerichts zieht der Kläger im Rahmen der \nBegründung des Zulassungsantrags nicht in Zweifel. Er beruft sich vielmehr darauf, \nder Bestand der verfügbaren Wohnungen übersteige den Wohnungsbedarf in I. \nprozentual um rd. 5,95 Prozentpunkte. Nur in diesem prozentualen Umfang könne \nvon einer strukturbedingten Mietertragsminderung ausgegangen werden, die unter \nBerücksichtigung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts grundsätzlich dem \nAnwendungsbereich der Vorschriften über die Grundsteuerermäßigung entzogen \nwäre. Soweit eine Mietertragsminderung durch Leerstände über den \nstrukturbedingten Minderertrag von 5,95 % hinaus gehe, sei wiederum der \nAnwendungsbereich der Vorschriften über die Grundsteuerermäßigung eröffnet.\n\n7\n\nBei seiner Argumentation übersieht der Kläger die weiteren Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts, wonach die Mietausfälle des Klägers auf Grund von \nWohnungsleerständen nicht auf Grund der von ihm vorgetragenen besonderen \nMieterstruktur als grundstücksspezifische atypische und kurzfristige Umstände \nangesehen werden könnten. In einem strukturell \"mieterfreundlichen\" Markt, auf dem \nein großes Angebot an freien Wohnungen einer geringen Nachfrage gegenüber \nstehe, würden typischerweise Wohnungen in weniger attraktiven Lagen und \nGebäuden sowie Wohnungen mit höheren Mieten eher und schwerer von \nLeerständen betroffen. Dies sei Folge der unternehmerischen Entscheidung des \nVermieters, welche Objekte er erwerbe, wie er seine Wohnungen ausstatte und an \nwelche Mieter er diese Wohnungen vermiete. Die daraus resultierende größere \nBetroffenheit durch Schwankungen des Wohnungsmarktes sei Bestandteil des mit \nder Vermietung von Wohnungen generell verbundenen unternehmerischen Risikos \nund stelle kein \"Sonderopfer\" der betroffenen Vermieter dar. (Urteilsabdruck S. \n14).\n\n8\n\nMit diesen Ausführungen hat das Verwaltungsgericht erkennbar den Grund auch \nfür einen überproportionalen Leerstand der Wohnungen des Klägers der \nVeränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse zugeordnet, die sich je \nnach Angebot und Nachfrage bei dem einen Objekt mehr und bei dem anderen \nObjekt weniger auswirken. Hierzu fehlt es im Rahmen der Begründung des \nZulassungsantrages an den erforderlichen Darlegungen.\n\n9\n\nDie besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO \nsind ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Hierzu reicht es nicht aus, lediglich darauf \nhinzuweisen, es werde eine Entscheidung verlangt, die eine spezifizierte Abgrenzung \nder jeweiligen Anwendungsbereiche der §§ 21 BewG und 33 GrStG erfordere.\n\n10\n\nSchließlich wirft der Kläger keine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und \nklärungsfähige Frage auf, die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung \nfür die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts oder für die Fortbildung \ndes Rechts hat und aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder \nder Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt, so dass es auch an der \ngeltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 124 Abs. \n2 Nr. 3 VwGO fehlt.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 GKG a.F.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277080","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-20/14-a-2722-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277080","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277080","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-20/14-a-2722-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277080","retrieved":"2026-07-09 02:49:47.924762+00:00"}}