{"status":"available","doknr":"OLD277082","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1020.13A3271.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-10-20","aktenzeichen":"13 A 3271/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 04. Juli 2005 wird auf Kosten der Klägerin \nzurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 320.500,- EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend \ngemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 u. 3 VwGO nicht den \nAnforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt sind und auch \nnicht vorliegen. \n\n3\n\nDer Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Abweisung der \nKlage durch das Verwaltungsgericht. \n\n4\n\nDie Klägerin greift das erstinstanzliche Urteil mit der Begründung an, die \nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (jetzt Bundesnetzagentur für \nElektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen) und ihr folgend das \nVerwaltungsgericht hätten nicht von einer den Mindestanforderungen der Verfügung \nNr. 54/2003 zu § 43b Abs. 5 u. 6 TKG nicht entsprechenden Funktions- bzw. \nWirkungsweise aller vom angefochtenen Bescheid erfassten Dialer ausgehen dürfen. \nDas greift nicht durch:\n\n5\n\nDie Regulierungsbehörde hat nach über 50 Beschwerden von Nutzern gegen die \nDialer der Klägerin bei 30 dieser Dialer Stichproben durchgeführt und festgestellt, \ndass diese - in Blöcken zusammengefassten - Dialer den Mindestanforderungen \nnicht entsprachen. Vor dem Hintergrund durfte die Beklagte davon ausgehen, dass \nbei allen in der Rechtskonformitätserklärung der Klägerin mit der gleichen Funktions- \nbzw. Wirkungsweise beschriebenen Dialern gleiche Gegebenheiten vorliegen, mithin \ndie Mindestanforderungen nicht erfüllt sind. \n\n6\n\nDie seinerzeit überprüften Dialer wiesen u. a. keine Wegsurfsperre und keinen \nZusatz bei der Preisangabe \"aus dem deutschen Festnetz\" auf und wählten bei \nerfolgloser Erstanwahl eine zweite MWD-Rufnummer an. Die Klägerin bestreitet dies \nzwar und behauptet, die Beklagte habe keinen einzigen nichtfunktionierenden Dialer \n\"vorlegen\" können. Die in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Vermerke über \nTests von Dialern der Klägerin und die nachweishalber beigefügten bildlichen \nDarstellungen der Testergebnisse belegen jedoch die monierten Umstände (fehlende \nWegsurfsperre, fehlender Preisangabenzusatz, Anwahl einer Zweitnummer), auf die \nauch die angefochtene Rücknahme gestützt ist. Wo die Ursachen für die gleichen \nFunktions- bzw. Wirkungsweisen der Dialer liegen könnten, ist unerheblich, so dass \nes auf die diesbezüglichen Vermutungen des Verwaltungsgerichts nicht ankommt. \n\n7\n\nVon den stichprobenhaft festgestellten, den Mindestanforderungen nicht \nentsprechenden Umständen ausgehend war es der Regulierungsbehörde erlaubt, \nauf das Vorhandensein gleicher Mängel bei all denjenigen Dialern zu schließen, für \ndie die Klägerin in ihrer Rechtskonformitätserklärung eine gleiche Funktions- bzw. \nWirkungsweise angegeben hat. Die Gleichheit dieser Erklärungen beinhaltet \ndenkgesetzlich, dass alle diese Dialer gleiche Eigenschaften aufweisen und dass sie \ndeshalb im Ergebnis alle mit den Mindestanforderungen unvereinbar und nicht \nregistrierungsfähig sind. Die Regulierungsbehörde war vor diesem Hintergrund nicht \ngehalten, jeden einzelnen Dialer auf seine Vereinbarkeit mit den \nMindestanforderungen zu prüfen. Der Senat hat bereits entschieden, dass das für die \nDialer-Hersteller und MWD-Anbieter erleichterte Registrierungsverfahren die \n\"Kehrseite\" enthält, dass bei erschüttertem Vertrauen in die Richtigkeit der für die \njeweiligen Dialer angegebenen Rechtskonformitätserklärung die \nRegistrierungsvoraussetzungen entfallen sind und die Registrierung aller mit gleichen \nErklärungen ausgestatteten Dialer zurückgenommen werden kann. \n\n8\n\nVgl. Beschlüsse des Senats vom 12. September \n2005 - 13 A 1453/05 und 1454/05 -.\n\n9\n\nHieran hält der Senat fest. \n\n10\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin ist eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht \nder Behörde oder des Untersuchungsgrundsatzes des Gerichts nicht feststellbar. \nDenn wenn sich, wie hier, bei in ausreichender Anzahl stichprobenhaft überprüften \nDialern durchgängig Mängel herausstellen, drängt sich geradezu der Schluss auf, \ndass die übrigen vom Hersteller bzw. Anbieter selbst als in gleicher Weise \nfunktionierend bzw. wirkend beschriebenen Dialer in gleicher Weise mangelhaft sind. \nDem Hersteller bzw. Anbieter obliegt in dem Fall der Nachweis, dass entweder die \nfestgestellten Mängel nicht vorlagen oder jedenfalls die übrigen mit gleicher \nFunktions- bzw. Wirkungserklärung versehenen nicht im einzelnen nachgeprüften \nDialer die festgestellten Mängel nicht aufweisen. Dies hat die Klägerin nicht getan, \nobgleich es ein Leichtes für sie sein müsste. In der Vorgehensweise der \nRegulierungsbehörde liegt auch kein Verstoß gegen das Willkürverbot, weil sie aus \nder Materie heraus sachlich gerechtfertigt ist. Soweit die Klägerin meint, dem Schluss \nvon den Stichproben auf andere Dialer mit gleicher Beschreibung der Funktions- \nbzw. Wirkungsweise stehe entgegen, dass eine Vielzahl ihrer Dialer eine \nrechtmäßige Funktions- bzw. Wirkungsweise aufweise, aber technisch anders \naufgebaut sei, greift das nicht durch. Ein technisch abweichender Aufbau allein \nbesagt nichts über das Erfüllen der Mindestanforderungen. Sollte er - im Hinblick auf \ndie monierten Mängel - zu einer anderen Funktions- bzw. Wirkungsweise führen, \nhätte die Klägerin dies darlegen und nachweisen können und müssen, woran es \nfehlt. \n\n11\n\nGrundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. \n\n12\n\nSollte die Klägerin die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig halten, ob die \nBeklagte bezüglich ihrer (der Klägerin) Dialer mit gleicher Beschreibung der \nFunktions- bzw. Wirkungsweise in der Rechtskonformitätserklärung \nBeweiserleichterung in Anspruch nehmen kann, ist dies durch die zitierte \nRechtsprechung des Senats geklärt. \n\n13\n\nSollte die Klägerin die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig halten, ob der \nfehlende Preiszusatz \"aus dem deutschen Festnetz\" zu den Mindestanforderungen \ngehört, bedarf es der Durchführung der Berufung nicht. Die Frage beantwortet sich \nunmittelbar aus dem Gesetz. Dieser Zusatz ist in § 43b Abs. 1 TKG bindend \nvorgeschrieben und gesetzliche Anforderungen sind auf jeden Fall zu erfüllen: \nLetztere gehören damit zu den Registrierungsvoraussetzungen, deren Fehlen oder \nspäterer Wegfall die Rücknahme der Registrierung rechtfertigt. \n\n14\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 1, 47 \nAbs. 3 GKG. \n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277082","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-20/13-a-3271-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277082","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277082","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-20/13-a-3271-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277082","retrieved":"2026-07-09 02:49:48.073138+00:00"}}