{"status":"available","doknr":"OLD277121","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1019.6A5183.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-10-19","aktenzeichen":"6 A 5183/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.413,06 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von dem beklagten Land \ngeltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO greift nicht durch. Die \ngerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung \nder Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\n3\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September \n2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, \nBeschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, DVBl. \n1997, 1342 und vom 20. Oktober 1998 - 18 B \n69/98 -.\n\n4\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). \n\n5\n\nAusgehend von diesen Maßstäben hat das beklagte Land ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht dargetan. Soweit es in seinem \nZulassungsvorbringen zunächst auf die Kommentierung zu § 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BVO bei \nMohr/Sabolewski,\n\n6\n\nBeihilferecht Nordrhein-Westfalen, Lose-Blatt-\nKommentar, Siegburg, Stand: Juni 2005, B I § 4 \nAnm. 3 (Bl. B 66/1), \n\n7\n\nverweist, wonach die Autologe Chondrozytentransplantation (ACT) als wissenschaftlich \nnicht anerkannte Heilbehandlung nur im Rahmen eines klinischen Heilversuchs bzw. von \nklinischen Therapiestudien durch anerkannte Forschungsgruppen anzuerkennen ist, genügt \ndieses Vorbringen schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO. Eine Darlegung im Sinne dieser Vorschrift erfordert grundsätzlich unter \nausdrücklicher oder konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substantiierte \nAuseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, durch die der Streitstoff \ndurchdrungen und aufbereitet wird. Für die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils bedeutet dies, dass versucht werden muss, in Auseinandersetzung mit den \nentscheidungserheblichen Gründen der angegriffenen Entscheidung deren Fehlerhaftigkeit \naufzuzeigen.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2005 - 6 \nA 3180/03 -; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, \n§ 124 a VwGO, Rdnrn. 49 und 52.\n\n9\n\nDiesen Anforderungen genügt das genannte Vorbringen nicht. Damit wird letztlich \nnur die in der genannten Kommentarliteratur vertretene Ansicht, auf die sich das \nbeklagte Land bereits im erstinstanzlichen Verfahren berufen hat, der von dem \nVerwaltungsgericht vertretenen Auffassung, die sich maßgeblich auf das Gutachten \ndes Dr. med. C. vom 00.00.0000 gründet, gegenüber gestellt, ohne sich im \nWeiteren inhaltlich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur allgemeinen \nwissenschaftlichen Anerkennung der ACT - das Verwaltungsgericht hat insoweit auf \nseine Ausführungen in dem Urteil in dem Verfahren 13 K 2089/03 Bezug \ngenommen - und des genannten Gutachters auseinander zu setzen. \n\n10\n\nDem gleichen Einwand sieht sich das Vorbringen des beklagten Landes ausgesetzt, die \nauf der Grundlage des Gutachtens des Dr. med. C. gewonnene Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts zur wissenschaftlichen Anerkennung der ACT stehe \"im deutlichen \nGegensatz zu der von mir erstinstanzlich eingebrachten Stellungnahme von Prof. Dr. T. , \nLeiter der Rheumatologie am Universitätsklinikum E. , vom 00.00.0000 sowie zur \nAuffassung des MGSFF NRW, dargelegt im Schreiben an das FM NRW vom 00.00.0000.\". \nAusgehend von dieser Bemerkung erfolgt nicht etwa eine inhaltliche Auseinandersetzung mit \nden Ausführungen des Verwaltungsgerichts und den gutachterlichen Äußerungen des Dr. \nmed. C. , sondern lediglich die Feststellung: \"Danach kann die autologe \nChondrozytentransplantation nach wie vor keinesfalls als wissenschaftlich anerkannte \nHeilbehandlung eingestuft werden. Allenfalls bei Knorpelschäden des Kniegelenks kann sie \nals wissenschaftlich noch nicht anerkannt angesehen werden. Bei anderen Indikationen ist von \neiner wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlung auszugehen.\"\n\n11\n\nMit seinem Vorbringen, \"Zwar hat sich das Verwaltungsgericht Arnsberg in seiner \nUrteilsbegründung auch mit der Stellungnahme von Prof. Dr. T. befasst und ausgeführt, \ndas Gutachten des vom Gericht beauftragten Sachverständigen Dr. C. werde hierdurch \nnicht in Frage gestellt. Letztlich geht es hier aber um sich im Ergebnis widersprechende \nGutachten anerkannter Sachverständiger, so dass nach meinem Dafürhalten die Zulassung der \nBerufung gerechtfertigt erscheint.\", hat das beklagte Land ebenfalls keine ernstlichen Zweifel \nim Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargetan. Denn auch insoweit fehlt es an einer \ninhaltlichen Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung. Dies gilt namentlich \nin Bezug auf die Ausführungen in dem Urteil in dem Verfahren 13 K 2089/03, mit denen das \nVerwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt hat, aus welchen Gründen die gutachterlichen \nÄußerungen des Dr. med. C. durch die Stellungnahme des Prof. Dr. med. T. vom \n0.00.0000 nicht in Frage gestellt werden; denn auch diese Ausführungen werden durch die \nvorgenannte Bezugnahme in der erstinstanzlichen Entscheidung erfasst.\n\n12\n\nSoweit das beklagte Land gegen das Gutachten des Dr. med. C. geltend macht, \ndiesem sei nicht zweifelsfrei zu entnehmen, \"dass die ACT-Behandlung von der \nüberwiegenden Mehrheit der im entsprechenden Fachbereich tätigen Wissenschaftler als \nwirksam zur Behandlung des hier in Rede stehenden Krankheitsbildes angesehen wird. Vor \nallem findet sich im Gutachten kein Hinweis darauf, dass die Wirksamkeit der ACT-Therapie \nin einer kontrollierten Studie unter Angabe statistischer Werte dargestellt ist.\", vermag es mit \ndiesen - nicht näher begründeten - Einwänden dessen gutachterliche Äußerungen nicht \nernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dr. med. C. hat in seinem Gutachten zur Begründung der \ndarin vertretenen Auffassung u.a. Bezug genommen auf eine Studie von Peterson, in der \nbereits 1998 über gute bis exzellente Ergebnisse bei 219 Chondrozytentransplant-Patienten \nmit einem durchschnittlichen Follow up von vier Jahren berichtet worden sein soll. Weiterhin \nhat er auf die Ergebnisse der periostgestützten Autologen Chondrozytentransplantation bei \nfokalen Knorpeldefekten am Kniegelenk aus der Orthopädischen Universitätsklinik \nRegensburg, Arbeitsgruppe um Prof. Grifka verwiesen. Aus welchen Gründen es sich hierbei \nnicht um Studien in dem von dem beklagten Land genannten Sinne handeln sollte, ist nicht \nansatzweise dargelegt.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 3, 15 GKG in der bis zum \n30. Juni 2004 geltenden Fassung (§§ 71 Abs. 1 Satz 1, 72 Nr. 1 GKG in der seit dem 1. Juli \n2004 geltenden Fassung).\n\n15\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277121","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-19/6-a-5183-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277121","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277121","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-19/6-a-5183-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277121","retrieved":"2026-07-09 02:49:51.329912+00:00"}}