{"status":"available","doknr":"OLD277180","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1018.19A4080.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-10-18","aktenzeichen":"19 A 4080/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 10.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n3\n\nDie geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 \nNr. 4 VwGO vom Urteil des beschließenden Gerichts vom 27. Juni 2000 \n- 8 A 609/00 -, NVwZ-RR 2001, 137, hat der Kläger schon nicht im Sinne des § 124 a \nAbs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. In der Antragsbegründung benennt der Kläger \nkeinen abstrakten Rechtssatz im angefochtenen Urteil, mit dem das \nVerwaltungsgericht von dem benannten Rechtssatz im Urteil vom 27. Juni 2000 \nabgewichen sein soll. Er macht vielmehr lediglich geltend, der vorliegende Einzelfall \nunterscheide sich hinsichtlich der Erheblichkeit des Einsatzes des Klägers für die \nPKK grundlegend von demjenigen, der dem Urteil vom 27. Juni 2000 zugrunde lag. \nDamit bezeichnet er nicht eine Divergenz, sondern er rügt der Sache nach eine \nunzutreffende Anwendung der Grundsätze des zitierten Urteils auf den vorliegenden \nEinzelfall. Abgesehen davon steht einer Divergenz entgegen, dass das in Bezug \ngenommene Urteil des beschließenden Gerichts die Ermessenseinbürgerung nach \n§ 8 StAG betrifft, während es im angefochtenen Urteil ausschließlich um die \nAnspruchseinbürgerung nach § 10 StAG (bis zum 31. Dezember 2004: § 85 AuslG) \ngeht.\n\n4\n\nAuch unabhängig von diesen Gesichtspunkten liegt eine Divergenz nicht vor. \nEntgegen der Auffassung des Klägers hat das beschließende Gericht im Urteil vom \n27. Juni 2000 insbesondere nicht den Rechts- oder Tatsachensatz aufgestellt, nur \nAktivitäten von erheblicher Bedeutung seien als Unterstützungshandlungen im Sinne \ndes Ausschlusstatbestandes des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG (bis zum 31. Dezember \n2004: § 86 Nr. 2 AuslG) zu qualifizieren. Im Gegenteil hat es entschieden, dass ein \nöffentliches Interesse an der Einbürgerung schon dann ermessensgerecht verneint \nwerden darf, wenn sich der Einbürgerungsbewerber in weniger herausgehobener \nWeise für die Ziele einer verfassungsfeindlichen Organisation einsetzt oder sie auch \nnur durch Finanzierung oder Teilnahme an Veranstaltungen unterstützt.\n\n5\n\nA. a. O. und Juris, Rdn. 72.\n\n6\n\nDamit hat es im Rahmen der Ermessenseinbürgerung grundsätzlich auch solche \nUnterstützungshandlungen als einbürgerungsschädlich angesehen, die im \nasylrechtlichen Sinne unterhalb der Schwelle des Terrorismusvorbehaltes und auch \nunterhalb derjenigen einer exponierten exilpolitischen Betätigung liegen. Ohne Erfolg \nberuft sich der Kläger zur Stützung seiner gegenteiligen Auffassung auf die \nFormulierung in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 27. Juni 2000, der \nKläger jenes Verfahrens habe sich „in nicht unerheblicher Weise für die PKK \neingesetzt\" (Juris, Rdn. 29). Hierbei handelt es sich um eine ausschließlich \neinzelfallbezogene Aussage, die zudem nicht zum Ausdruck bringt, nur exponierte \nexilpolitische Betätigung sei einbürgerungsschädlich.\n\n7\n\nDie Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO). Die vom Kläger als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob die Teilnahme \nan der sog. Identitätskampagne der PKK im Sommer 2001 Zweifel an der \nVerfassungstreue des Einbürgerungsbewerbers im Sinne des \nAusschlusstatbestandes des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG begründen kann, ist zu bejahen, \nohne dass es zu dieser Feststellung erst der Durchführung eines \nBerufungsverfahrens bedarf. In der eigenhändigen Unterschrift unter die \nSelbsterklärung liegt, wie das Verwaltungsgericht sowohl für den Kläger als auch für \nseine Ehefrau zutreffend festgestellt hat, auf Grund des Gesamtkonzeptes der \ndamaligen Identitätskampagne eine Unterstützungshandlung für \nverfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG. Diese \nUnterstützungshandlung erfüllt grundsätzlich den Ausschlusstatbestand und lässt \ndamit einen Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG entfallen, es sei denn, der \nAusländer macht im Einzelfall glaubhaft, dass er sich von der Unterstützung \nderartiger Bestrebungen abgewandt hat.\n\n8\n\nEbenso VG Saarland, Urteil vom 12. April 2005 - 12 K 80/04 -, Juris, Rdn. 34 ff., \n39 ff.; zur Identitätskampagne der PKK vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 \n- 8 A 273/04.A -, Juris, Rdnrn. 410 ff.; Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, \nJuris, Rdn. 228 f.\n\n9\n\nDer Senat kann offen lassen, ob die Unterzeichnung der Selbsterklärung \nausnahmsweise dann nicht als Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 \nNr. 2 StAG anzusehen ist, wenn sie ersichtlich nicht aus politischer Überzeugung, \nsondern aus anderen Motiven erfolgt ist (etwa aus ehelicher Verbundenheit, wie es \ndas Verwaltungsgericht für die Klägerin zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens \nangenommen hat). Denn diese eventuelle Ausnahme griffe im Fall des klagenden \nEhemannes auch nach seinem Antragsvorbringen nicht ein. Er macht in diesem \nZusammenhang sinngemäß lediglich geltend, dass er den „Kampagnecharakter\" und \ndie beabsichtigte Unterdrucksetzung deutscher Behörden durch die \nIdentitätskampagne nicht durchschaut habe. Das allein ändert jedoch nichts an der \nerstinstanzlichen Feststellung, seine Unterschriftsleistung sei aus einer nach wie vor \nfortbestehenden inneren Nähe zur Kampforganisation der PKK erwachsen (S. 7 \nunten des Urteilsabdrucks).\n\n10\n\nDie Berufung ist schließlich nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen \nernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Die \nRügen, die der Kläger unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt erhebt, greifen nicht \ndurch. Soweit er sich auf die Erwägungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO \nbezieht, wird auf die vorstehenden Gründe verwiesen. Daraus ergibt sich, dass \ninsofern ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht \nvorliegen.\n\n11\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers musste das Verwaltungsgericht zur \nFeststellung der Verfassungsfeindlichkeit der Bestrebungen der PKK und ihrer \nNachfolgeorganisationen keine neuerlichen terroristischen Aktivitäten dieser \nOrganisationen ermitteln. Es genügte vielmehr, dass es die Verfassungsfeindlichkeit \nder Bestrebungen der PKK im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Selbsterklärung \ndurch den Kläger im Jahr 2001 festgestellt hat.\n\n12\n\nZu Unrecht wirft der Kläger der Vorinstanz schließlich vor, es „überhöhe\" seine \nRolle, indem es ihn „für die gesamte Kampagne mitverantwortlich\" mache. Eine dahin \ngehende Aussage enthält das angefochtene Urteil nicht. Es hat die Rolle des Klägers \nauch im Zusammenhang mit der Identitätskampagne vielmehr zutreffend dahin \numschrieben, er habe nicht zum Führungspersonal der PKK gehört und er sei auch \nsonst nicht in besonderer Weise hervorgetreten, sondern es handele sich bei ihm \nlediglich um einen fest in der PKK und in der ERNK und deren Gedankengut \nverankerten Menschen, auf dessen Mitwirkung gezählt werden konnte, wenn \nAktionen für diese Organisationen durchzuführen waren. Dieser konkreten \nCharakterisierung ist der Kläger in der Antragsbegründung nicht entgegen \ngetreten.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG in der ab 1. Juli 2004 geltenden Neufassung. \nDie Bedeutung des Einbürgerungsbegehrens für den Kläger, auf die es nach diesen \nVorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger \nPraxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) mit \ndem doppelten Auffangwert, der nach § 52 Abs. 2 GKG 5000,-- EUR beträgt\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 4 GKG).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277180","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-18/19-a-4080-04","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277180","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277180","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-18/19-a-4080-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277180","retrieved":"2026-07-09 02:49:56.187254+00:00"}}