{"status":"available","doknr":"OLD277179","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1018.19A1597.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-10-18","aktenzeichen":"19 A 1597/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in beizutreibender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie geschiedene Klägerin ist am . Oktober 1970 in C. , Gebiet Perm, Russische \nFöderation, geboren.\n\n4\n\nDie seit dem 5. September 1969 verheirateten Eltern der Klägerin sind die am . Februar \n1949 geborene Frau M. N. , geborene F. , und der am . April 1948 geborene Herr \nX. (X1. ) N1. . Die Eltern der Klägerin leben seit 1992 in der Bundesrepublik \nDeutschland. Der Mutter der Klägerin sind unter dem 28. März 1991 ein Aufnahmebescheid, \nam 29. Februar 1992 ein Vertriebenenausweis und unter dem 12. Juli 2002 ein deutscher \nStaatsangehörigkeitsausweis erteilt worden. Der Vater der Klägerin ist russischer \nVolkszugehöriger. Er ist am 14. Februar 1994 eingebürgert worden.\n\n5\n\nDie seit dem 9. Mai 1948 verheirateten Großeltern mütterlicherseits der Klägerin sind die \n1921 geborene Frau H. H1. und der am 19. Juni 1913 in Saporoshje, Ukraine, \ngeborene Herr B. F. . Sie werden in der am 5. März 1949 ausgestellten Geburtsurkunde \nder Mutter der Klägerin als deutsche Volkszugehörige bezeichnet. Der Großvater war nach \nden Angaben der Klägerin von 1941 bis 1948 in der Trudarmee. Er ist 1978 gestorben.\n\n6\n\nFrau L. G. beantragte unter anderem für die Klägerin am 3. Mai 1990 die \nÜbernahme in das Bundesgebiet. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den als Aufnahmeantrag \nverstandenen Übernahmeantrag mit Bescheid vom 25. Juli 1991 ab. Der Bescheid ist \nunanfechtbar. Am 26. März 1992 beantragte die Klägerin erneut die Aufnahme in das \nBundesgebiet. Ob über diesen Antrag entschieden worden ist, lässt sich den vorliegenden \nUnterlagen nicht entnehmen.\n\n7\n\nAm 11. Dezember 1996 unterzog sich die Klägerin einem Sprachtest. Bei dem Test \nkonnte sie sich ohne Schwierigkeiten in deutsch verständigen. Sie gab an, sie habe als Kind \ndie deutsche Sprache nur ein bißchen gesprochen. Mit ihrer Familie habe sie deutsche Feste \ngefeiert.\n\n8\n\nNach den Angaben der Mutter der Klägerin in einem Schreiben an den früheren \nParlamentarischen Staatssekretär Dr. X. vom 30. Dezember 1996 und in einem \nSchreiben an den früheren Bundespräsidenten Dr. I. vom 3. Januar 1997 hat sich die \nKlägerin immer als Deutsche gefühlt. Sie sei im Kreis ihrer deutschen Verwandten \naufgewachsen und habe sich nach Eintritt der Volljährigkeit mehrfach vergeblich bei \nrussischen Behörden darum bemüht, ihre deutsche Nationalität im Pass eintragen zu \nlassen.\n\n9\n\nAm 17. Februar 2002 beantragte die Mutter für die Klägerin beim Landratsamt P. die \n\"Gewährung einer Nachfrist zur Abgabe der Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG \n1974\". Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin machten mit Schreiben vom 17. April 2002 \ngegenüber dem Landratsamt P. geltend, die Klägerin könne die Erklärung, deutsche \nStaatsangehörige werden zu wollen, noch fristgerecht abgeben, weil ihr die deutsche \nStaatsangehörigkeit ihrer Mutter nicht bekannt gewesen sei. Sie habe sich mit ihrer Mutter \nseit längerem \"um Klärung des Status\" bemüht, aber \"in den Archiven\" keine beweiskräftigen \nUnterlagen gefunden. Die Frage, ob der Großvater die deutsche Staatsangehörigkeit nach den \nVorschriften der Verordnung über die Deutsche Volksliste der Ukraine erworben habe, sei \nbislang \"übersehen\" worden.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragte unter dem 22. Juli 2002 die Ausstellung eines deutschen \nStaatsangehörigkeitsausweises und führte aus: Sie sei immer als Deutsche behandelt worden. \nMit dem \"1991\" gestellten \"Antrag auf Aufnahme als Deutscher oder deutscher \nVolkszugehöriger\" habe sie auch zum Ausdruck gebracht, dass ihre deutsche \nStaatsangehörigkeit zu überprüfen sei. Das ergebe sich schon aus der Formulierung des \nAntrags. Ihre Mutter sei von keiner deutschen Behörde auf die Notwendigkeit der Abgabe der \nErklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, hingewiesen worden. Ein \ndahingehender Hinweis hätte von Amts wegen erteilt werden müssen.\n\n11\n\nDas Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29. September 2003 ab \nund führte aus: Die Mutter sei bei der Geburt der Klägerin nicht deutsche Staatsangehörige \ngewesen. Eine Eintragung des Großvaters in die Abteilung 1 oder 2 der Deutschen Volksliste \nder Ukraine sei nicht nachgewiesen.\n\n12\n\nGegen den Bescheid erhob die Klägerin ohne Begründung Widerspruch.\n\n13\n\nDas Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n2. Februar 2004 aus den Gründen des Bescheides vom 29. September 2003 zurück.\n\n14\n\nDie Klägerin hat am 8. März 2004 Klage erhoben und vorgetragen: Ein Nachweis der \nEintragung ihres Großvaters in die Abteilung 1 oder 2 der Deutschen Volksliste der Ukraine \nsei nicht erforderlich. Entscheidend sei allein, dass er die Voraussetzungen für eine \nEintragung erfüllte. Dies entspreche auch der ständigen Verwaltungspraxis des \nBundesverwaltungsamtes. Bis zur Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises an ihre \nMutter sei ihr nicht bekannt gewesen, dass die Mutter deutsche Staatsangehörige sei. Allein \nwegen ihrer deutschen Abstammung sei es nicht erforderlich gewesen, sich um Klärung ihrer \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse zu kümmern. Ihrer Mutter sei nicht bekannt, ob \nder Großvater einen Volkslistenausweis erhalten habe und ob überhaupt ein \nVolkslistenverfahren durchgeführt worden sei.\n\n15\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n16\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom \n29. September 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2004 zu verpflichten, \nihr eine Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem RuStAÄndG \n1974 zu erteilen und einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.\n\n17\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie hat geltend gemacht: Der Nachweis der Eintragung in die Volksliste der Ukraine sei \nerforderlich, weil sie konstitutiv gewesen sei.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und \nausgeführt: Die Mutter sei bei der Geburt der Klägerin nicht deutsche Staatsangehörige \ngewesen. Sie könne die deutsche Staatsangehörigkeit nicht vom Großvater ableiten, weil er \ndie deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach den Vorschriften über die Deutsche Volksliste der \nUkraine erworben habe. Voraussetzung hierfür sei die Eintragung in die Volksliste gewesen. \nEine solche Eintragung des Großvaters sei jedoch nicht nachgewiesen.\n\n21\n\nZur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wiederholt und \nvertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor: Sie stamme nicht aus \neiner gemischt-nationalen Familie. Ihr und ihrer Mutter sei nicht bekannt gewesen, dass sie \ndeutsche Staatsangehörige seien. Sie seien stets davon ausgegangen, „lediglich\" deutsche \nVolkszugehörige zu sein. Ihre Mutter habe sich zur Klärung ihres Status an „die zuständigen \ndeutschen Behörden\" gewandt und die Auskunft erhalten, „sie könne sich lediglich auf das \nBVFG berufen\". Das Bundesverwaltungsamt habe ca. 1,7 bis 1,8 Mio. Personen deutsche \nStaatsangehörigkeitsausweise erteilt, die sich auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit nach \nden Vorschriften der Verordnung über die Deutsche Volksliste der Ukraine berufen hätten. \n\n22\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.\n\n24\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend trägt sie vor: Sie erteile deutsche \nStaatsangehörigkeitsausweise nur dann, wenn nachgewiesen sei, dass der Betroffene zum \nmaßgeblichen Stichtag im Volkslistengebiet der Ukraine ansässig gewesen sei und dass er die \nVoraussetzungen für die Eintragung in die Volksliste erfüllt habe.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nim Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n28\n\nII.\n\n29\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss, weil er \nsie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. \nDie Beteiligten sind zu der Entscheidung durch Beschluss mit Verfügungen vom 1. und \n27. September 2005 angehört worden. Die Entscheidung gemäß § 130 a VwGO setzt eine \nZustimmung der Beteiligten nicht voraus. Der Senat folgt aus den nachfolgenden Gründen \nnicht dem Argument der Klägerin, der Sachverhalt müsse weiter aufgeklärt werden.\n\n30\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im \nErgebnis zu Recht abgewiesen.\n\n31\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom \n29. September 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2004 sind rechtmäßig und \nverletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen \nAnspruch auf Erteilung einer Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit \ndurch Erklärung und auch keinen Anspruch auf Ausstellung eines deutschen \nStaatsangehörigkeitsausweises. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem \nSenatsbeschluss vom 1. September 2005 verwiesen. Das Vorbringen der Klägerin in den \nSchriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23. September 2005 und vom 7. Oktober \n2005 rechtfertigt keine andere Beurteilung.\n\n32\n\nDie Auffassung der Klägerin, sie stamme entgegen den Ausführungen in dem \nSenatsbeschluss vom 1. September 2005 nicht aus einer gemischt-nationalen Familie, trifft \nnicht zu. Die Abstammung aus einer gemischt-nationalen Familie, die aus den Gründen des \nSenatsbeschlusses vom 1. September 2005 Veranlassung zur Klärung des \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Status gibt, ist nicht nur, wie die Klägerin meint, dann \nanzunehmen, wenn die Familienmitglieder unterschiedlicher Staatsangehörigkeit sind. Eine \ngemischt-nationale Familie liegt auch dann vor, wenn die Familienmitglieder - wie die \nKlägerin, ihre Mutter und ihr Vater - unterschiedlicher Volkszugehörigkeit sind. Denn der \nBegriff „Nation\" umfasst nicht nur größere Gruppen von Menschen, die eine gemeinsame \n(einheitliche) Staatsangehörigkeit besitzen, sondern auch solche größeren Gemeinschaften \nvon Menschen, die das Bewusstsein gleicher Abstammung, Sprache, Kultur und Geschichte \nhaben.\n\n33\n\nVgl. nur: dtv Lexikon, Band 12, 1990, S. 311; Duden, Das große Wörterbuch der \ndeutschen Sprache, 1978, S. 1862 f.\n\n34\n\nDem mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23. September 2005 gestellten \nBeweisantrag der Klägerin, ihre Mutter als Zeugin darüber zu vernehmen, dass sie und ihre \nMutter „keine Kenntnis von der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit hatten und \ndavon ausgingen, sie seien lediglich deutsche Volkszugehörige\", ist der Senat nicht \nnachgegangen, weil der Vortrag als wahr unterstellt werden kann. Der Vortrag rechtfertigt \nkeine der Klägerin günstige Entscheidung, weil sie aus den Gründen des Senatsbeschlusses \nvom 1. September 2005 schon aufgrund ihrer deutschen Volkszugehörigkeit Veranlassung \nhatte, sich um Klärung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit zu bemühen. Eine solche \nVeranlassung bestand auch nicht erst nach der Ausstellung eines deutschen \nStaatsangehörigkeitsausweises an ihre Mutter. Dies hat der Senat ebenfalls in seinem \nBeschluss vom 1. September 2005 dargelegt. \n\n35\n\nDer Senat folgt auch nicht dem Beweisantrag der Klägerin, ihre Mutter als Zeugin dazu \nzu vernehmen, dass diese „sich mit dem Begehren, ihren Status zu klären, an die zuständigen \ndeutschen Behörden gewandt hat und die Auskunft erhielt, sie könne sich lediglich auf das \nBVFG berufen\". Der Beweisantrag ist schon unsubstantiiert. An welche konkreten Behörden \ndie Mutter der Klägerin sich mit welcher Statusfrage gewandt haben will und wann dies \ngeschehen ist, ist im Berufungsverfahren nicht konkret dargelegt worden. Abgesehen davon \nwiderspricht die mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23. September \n2005 behauptete fehlerhafte Auskunft „der zuständigen deutschen Behörden\" auch früherem \nVorbringen der Klägerin. Mit ihrem in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht gestellten Beweisantrag Nr. 2 hat sie lediglich geltend gemacht, dass das \nBundesverwaltungsamt und das Landratsamt P1. sie und ihre Mutter nicht über die \nInanspruchnahme von „Staatsangehörigkeitsrechten\" und das Erklärungsrecht nach Art. 3 \nRuStAÄndG 1974 informiert hätten. Die Erteilung einer fehlerhaften Auskunft ist dagegen \nerstmals mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23. September 2005 \ngeltend gemacht worden.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n37\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht \nauf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n38\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht erfüllt sind. \n\n39\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 72 Nr. 1 GKG und entspricht der \nständigen Spruchpraxis des Senats in Verfahren der vorliegenden Art.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277179","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-18/19-a-1597-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277179","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277179","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-18/19-a-1597-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277179","retrieved":"2026-07-09 02:49:56.101208+00:00"}}