{"status":"available","doknr":"OLD277176","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1018.10B1600.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-10-18","aktenzeichen":"10 B 1600/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.600,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der \nangefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die mündliche \nOrdnungsverfügung vom 19. Juli 2005 - schriftlich bestätigt unter dem 20. Juli 2005 - \nanzuordnen beziehungsweise wiederherzustellen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die \nangefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist, weil die von der \nAntragstellerin in dem Ladenlokal auf dem Grundstück F.----straße 12 in C. \nausgeübte und ihr nunmehr untersagte Nutzung als \"Wettbüro\" formell illegal \nbetrieben wird. Es hat die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien, anhand \nderer zu prüfen ist, ob die beabsichtigte Nutzungsänderung einer baulichen Anlage \ngenehmigungspflichtig ist, umfassend dargelegt und auf den festgestellten \nSachverhalt in nicht zu beanstandender Weise angewandt. Das dabei gefundene \nErgebnis unterliegt keinen Bedenken.\n\n5\n\nDie hier in Rede stehende Umnutzung eines Radio- und Fernsehfachgeschäftes \nin ein \"Wettbüro\" bedarf einer baurechtlichen Genehmigung nach § 63 Abs. 1 BauO \nNRW, da die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit der beabsichtigten neuen \nNutzung bauplanungs- und/oder bauordnungsrechtlich anders zu beurteilen ist, als \ndie bisher erlaubte Nutzung. Das folgt schon daraus, dass die Nutzungsart \n\"Wettbüro\" keinen feststehenden Betriebstyp beschreibt und bei der gebotenen \ntypisierenden Betrachtungsweise keiner der in der Baunutzungsverordnung \ngenannten Nutzungsarten eindeutig zugeordnet werden kann. Ein \"Wettbüro\" lässt \nsich in verschiedenen Formen betreiben, die sich unter Zulässigkeitsgesichtspunkten \ndeutlich voneinander abheben und auch gegenüber einer als \"Laden\" genehmigten \nEinzelhandelsnutzung wesentliche Unterschiede aufweisen können. Solche \nUnterschiede können sich beispielsweise aus den voneinander abweichenden \nÖffnungszeiten, dem Stellplatzerfordernis oder der Gebietsverträglichkeit im \nZusammenhang mit dem durch das Vorhaben ausgelösten Kraftfahrzeugverkehr \nergeben. Die denkbare Formenvielfalt der Nutzungsart \"Wettbüro\" macht nicht zuletzt \nder unter dem 1. August 2005 nachträglich gestellte Bauantrag der Antragstellerin \nbetreffend die Nutzungsänderung in ein \"Ladenlokal für Sportwetten, Lotto-Toto, \nInternetcafé und Computeranimation\" deutlich, die schon wegen des zusätzlichen \nErfordernisses von Toilettenräumen für die Gäste des Cafébereichs ohne jeden \nZweifel genehmigungsbedürftig ist.\n\n6\n\nOb ein \"Wettbüro\" im Einzelfall den einschlägigen bauplanungs- und \nbauordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht, ist daher regelmäßig vorab in einem \nBaugenehmigungsverfahren zu prüfen, wobei es der Bauherr in der Hand hat, \nmögliche strittige Fragen aus Kostengründen zunächst im Wege der Bauvoranfrage \nklären zu lassen. Anhaltspunkte dafür, dass die von der Antragstellerin ohne \nBaugenehmigung aufgenommene konkrete Nutzung nach Umfang und Form \neindeutig im Rahmen dessen bleibt, was die für das Nutzungsobjekt erteilte \nBaugenehmigung als \"Laden\" an Variationsbreite zulässt, sind mit der Beschwerde \nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n7\n\nAuf die Beantwortung der mit dem Beschwerdevorbringen in den Vordergrund \ngestellten Fragen, ob es sich bei den Sportwetten, die in dem \"Wettbüro\" getätigt \nwerden sollen, um (illegale) Glücksspiele handelt und ob ein \"Wettbüro\" \nbauplanungsrechtlich als \"Vergügungsstätte\" anzusehen ist, kommt es nach den \nvorstehenden Ausführungen für die hier begehrte Entscheidung nicht an. Auch das \nVerwaltungsgericht hat diese Fragen offen gelassen.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n10\n\n11\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277176","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-18/10-b-1600-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277176","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277176","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-18/10-b-1600-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277176","retrieved":"2026-07-09 02:49:55.870688+00:00"}}