{"status":"available","doknr":"OLD277226","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1014.15A240.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-10-14","aktenzeichen":"15 A 240/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angegriffene Urteil wird teilweise geändert:\n\nDer Beitragsbescheid des Beklagten vom 30. September 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 30. August 2000 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag \nvon mehr als 30.875,90 DM festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage \nabgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 9/10, der \nBeklagte zu 1/10.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.129,37 EURO \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI. \n\n3\n\nWegen des entscheidungserheblichen Sach- und Streitstandes wird auf den \nTatbestand des angegriffenen Urteils sowie auf die zweitinstanzlich gewechselten \nSchriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat durch den Berichterstatter Beweis \ndurch Inaugenscheinseinnahme der veranlagten Flurstücke erhoben. Wegen des \nErgebnisses wird auf die Niederschrift vom 17. August 2005 Bezug genommen.\n\n4\n\nII. \n\n5\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß \n§ 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n6\n\nDie zulässige Berufung ist überwiegend begründet. Das Verwaltungsgericht hat \nder zulässigen Klage zu Unrecht vollständig stattgegeben. Der Beitragsbescheid des \nBeklagten vom 30. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n30. August 2000 ist bis auf einen Teilbetrag von 2.626,23 DM rechtmäßig. Lediglich \nin dieser Höhe ist er rechtswidrig und verletzt die Rechte der Klägerin, so dass er \ninsoweit gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben ist.\n\n7\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die satzungsrechtliche \nVerteilungsregelung nicht deshalb unwirksam, weil sich auf der östlichen Seite des \nausgebauten Teils der S.---------straße auf einer Länge von etwa 109 m bei einer \nGesamtausbaulänge von etwa 460 m ein nicht der Beitragspflicht unterworfener \nöffentlicher Parkplatz erstreckt. Richtig ist zwar, dass bei einer atypischen \nErschließungssituation eine an diese angepasste Verteilungsregelung durch \nSondersatzung notwendig sein kann. Das ist etwa der Fall bei einer nur einseitig \nanbaubaren Straße, die nicht entsprechend der nur reduzierten \nErschließungsfunktion geringer dimensioniert ausgebaut wurde. Denn dann kommt \ndie vorteilhafte Erschließungswirkung - gemessen an einer gewöhnlichen \nErschließungsanlage - in deutlich geringerem Maße den Anliegergrundstücken zu. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September \n1998 - 15 A 7653/95 -, Gemhlt. 2000, 183 (184); \nBeschluss vom 21. Oktober 1997 - 15 A 4058/94 -, \nS. 12 f. des amtl. Umdrucks; Urteil vom 9. Mai 1995 \n- 15 A 2545/92 -, NWVBl. 1996, 61 f. \n\n9\n\nVon einer solchen einseitigen Anbaubarkeit kann hier keine Rede sein. Die S.-----\n----straße ist beidseitig anbaubar mit einer Anbaubarkeitslücke auf der östlichen \nSeite. Maßgeblicher Gesichtspunkt nach Maßgabe des Gleichheitsgrundsatzes des \nArt. 3 des Grundgesetzes für die Notwendigkeit einer besonderen \nVerteilungsregelung bei einer zwar grundsätzlich beidseitig anbaubaren, aber in \nTeilen nicht anbaubaren Straße ist, ob die auf die Beitragsbelastung der Anlieger \ndurchschlagende Erschließungssituation gegenüber einer gewöhnlichen beidseitig \nanbaubaren Straße so unterschiedlich ist, dass die gleichartige Behandlung nicht \nmehr zu rechtfertigen ist. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2005 \n- 15 A 809/03 -, Gemhlt. 2005, 165 (166); Beschluss \nvom 21. Dezember 2000 - 15 A 4579/97 -, NWVBl. \n2001, 233. \n\n11\n\nDafür ist der vom Verwaltungsgericht herangezogene Grundsatz, dass eine \nAbweichung von 10 % noch mit dem Grundsatz der Typisierung vereinbar ist, \n\n12\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. März \n2005 - 15 A 809/03 -, Gemhlt. 2005, 165 (167),\n\n13\n\nnicht in der Weise anwendbar, dass eine fehlende Anbaubarkeit auf einer Länge \nvon mehr als 10 % der Ausbaufrontlänge bereits eine beitragsrechtlich relevante \nAtypik darstellt. Denn dies würde von der unzutreffenden Annahme ausgehen, dass \neine der gewöhnlichen Verteilungsregelung als Regelfall zugrunde liegende \nAnbaustraße die anliegenden Flächen vollständig beitragsrechtlich relevant \nerschließt. Das ist jedoch schon deshalb eher die Ausnahme, weil die Flächen \neinmündender Straßen beitragsrechtlich nicht erschlossen werden und daher die \nerschlossene Fläche nach Frontlängen von der Zahl und der Breite der auf die \nausgebaute Anlage einmündenden Straßen abhängt. Aber auch ansonsten geht der \ngenannte Regelfall nicht von einer vollständigen beitragsrechtlichen Erfassung der \nanliegenden Flächen aus, sondern setzt voraus, dass einzelne Flächen nach den \nGrundsätzen vorteilsrelevanter Inanspruchnahmemöglichkeit nicht der Beitragspflicht \nunterliegen. Eine atypische Erschließungssituation, in der es nicht mehr gerechtfertigt \nist, den durch fehlende Beitragspflicht hinsichtlich bestimmter Anliegergrundstücke \nbewirkten Beitragsausfall alleine auf die Anlieger und nicht auch auf den \nGemeindeanteil abzuwälzen, liegt daher sicherlich noch nicht bei 10 % der \nbetroffenen Frontlänge vor. Der Senat hat für den Fall, dass bei einer durch \nAußenbereichslage bewirkten einseitigen Anbaubarkeit auf der nicht anbaubaren \nSeite bebaute beitragspflichtige Grundstücke mit ¾ der Verteilungsanteile der \nanbaubaren Seite erschlossen werden, eine atypische Erschließungslage verneint. \n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September \n1998 - 15 A 7653/95 -, Gemhlt. 2000, 183 (185). \n\n15\n\nEs besteht hier ebenso kein Grund, wegen des Umstandes, dass etwa 1/8 der \nFrontlänge auf nicht der Beitragspflicht unterliegende Grundstücke entfällt, eine \nbeitragsrechtlich relevante atypische Erschließungssituation anzunehmen. \n\n16\n\nZu Unrecht ist das Verwaltungsgericht weiter der Auffassung, dass die Flurstücke \n78 und 79 der Klägerin nicht beitragsrechtlich relevant erschlossen seien. Ein \nGrundstück ist in diesem Sinne erschlossen, wenn dem Grundstückseigentümer \nbezüglich der ausgebauten Straße eine vorteilsrelevante \nInanspruchnahmemöglichkeit geboten wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -). Das \nsetzt bei unmittelbar an der Straße gelegenen Grundstücken voraus, dass bis zu \nderen Grenze von der ausgebauten Straße herangefahren werden kann und sie von \ndort aus - unbeschadet eines eventuell dazwischen liegenden Gehweges, Radweges \noder Seitenstreifens - ohne weiteres betreten werden können. \n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2004 \n- 15 B 577/04 -, NVwZ-RR 2005, 451. \n\n18\n\nNicht unmittelbar an der Straße gelegene Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) \nsind nur dann erschlossen, wenn für sie eine Möglichkeit der Inanspruchnahme der \nausgebauten Straße über ein dazwischen liegendes Grundstück \n(Vorderliegergrundstück) besteht. Das ist hier der Fall. Für die Flurstücke 78 und 79 \nbesteht über das ebenfalls der Klägerin im Miteigentum gehörende unmittelbare \nAnliegerflurstück 81 eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit.\n\n19\n\nAllerdings hat der Senat die Möglichkeit für den Eigentümer eines \nHinterliegergrundstücks, über ein ebenfalls ihm gehörendes Vorderliegergrundstück \ndie ausgebaute Straße zu erreichen, dann nicht für beitragsrechtlich relevant \nangesehen, wenn das Hinterliegergrundstück bereits anderweitig voll erschlossen ist. \nDann wird nämlich nur eine Zweiterschließung über ein Vorderliegergrundstück \nvermittelt, von der die Nutzung des Grundstücks nicht abhängt. Eine solche nur \nmittelbare und nicht notwendige Erschließungsmöglichkeit rechtfertigt die \nBeitragspflicht noch nicht. Allerdings hat der Senat bislang offen gelassen, ob ein \nbeitragsrechtlich relevanter Vorteil auch in einer solchen Situation dann zu bejahen \nist, wenn der Eigentümer durch sein Verhalten nach außen hin kundtut, dass er die \nStraße über eine solche Zweiterschließung tatsächlich in Anspruch zu nehmen \ngedenkt, etwa indem er eine Zufahrt über das Vorderliegergrundstück herstellt. \n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2005 \n- 15 A 548/03 -, S. 19 des amtl. Umdrucks.\n\n21\n\nEine solche Situation ist hier gegeben: Die Flurstücke 78 und 79 sind anderweitig \nvoll erschlossen im oben genannten Sinne. Es bestehen nämlich für diese Flurstücke \neine Wegebaulast über das in fremdem Eigentum stehende Flurstück 45 zur T.--------\n--straße sowie eine deckungsgleiche Grunddienstbarkeit. Zudem existiert eine \ndurchgehende, für Lastkraftwagen befahrbare Befestigung von der S.---------straße \nüber das Flurstück 81 zu den Flurstücken 78 und 79. Die Zufahrt wird angesichts der \neinheitlichen Nutzung aller Flurstücke zu Zwecken des Gitterzaunbetriebes auch \ntatsächlich genutzt, es ist sogar eine ausdrückliche Beschilderung vor den \nFlurstücken 78 und 79 zur T.---------straße vorhanden, dass die LKW-Anlieferung \nüber die S.---------straße zu erfolgen habe.\n\n22\n\nDiese tatsächlich hergestellte Zufahrt von der S.---------straße zu den \nFlurstücken 78 und 79 begründet eine beitragsrechtlich relevante \nZweiterschließung:\n\n23\n\nDiese Zufahrt ist ausreichend auf Dauer gesichert, um die Beitragserhebung zu \nrechtfertigen. Erforderlich ist grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW, dass \ndie die Beitragserhebung rechtfertigende Möglichkeit der Inanspruchnahme der \nausgebauten Straße für den Eigentümer des veranlagten Hinterliegergrundstücks auf \nDauer gesichert ist, dass also die Inanspruchnahme der ausgebauten Straße \nhinsichtlich des Verkehrs zum und vom Grundstück nur noch vom Willen des \nGrundstückseigentümers abhängt. Für die notwendige Sicherung des Zufahrtsrechts \nhat der Senat verschiedene Kriterien in Abhängigkeit von der realisierten Bebauung \nauf dem Hinterliegergrundstück und der Erforderlichkeit der Hinterliegererschließung \nfür die Nutzung des Grundstücks entwickelt. \n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2004 \n- 15 B 747/04 -, NVwZ-RR 2004, 784 f. \n\n25\n\nIn der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist noch nicht geklärt, über \nwelche Sicherung eine tatsächlich angelegte, aber wegen einer vollen \nZweiterschließung nicht notwendige Zufahrt über ein Vorderliegergrundstück \nverfügen muss. Da in einem solchen Fall nicht nur die Möglichkeit der \nInanspruchnahme der ausgebauten Straße, sondern eine tatsächliche \nInanspruchnahme vorliegt, muss die Sicherung nicht zwingend denselben Umfang \nerreichen wie bei einer noch nicht ausgeübten Inanspruchnahme.\n\n26\n\nVgl. dazu, dass im Erschließungsbeitragsrecht \nauch bei Eigentümerverschiedenheit die tatsächliche \nVerbindung eines Hinterliegergrundstücks durch eine \nZufahrt über ein Vorderliegergrundstück die \nBeitragspflicht begründet, BVerwG, Urteil vom 26. \nFebruar 1993 - 8 C 45.91 -, NVwZ 1993, 1208; Urteil \nvom 15. Januar 1988 - 8 C 111.86 -, BVerwGE 79, 1 \n(4).\n\n27\n\nJedenfalls reicht es aus, wenn Vorder- und Hinterliegergrundstück in der Hand \ndesselben Alleineigentümers stehen. Denn dann hat nur er es in der Hand, ob es bei \nden bestehenden Zufahrtsverhältnissen und damit der Inanspruchnahme der \nausgebauten Straße bleiben soll. \n\n28\n\nHier stehen die Flurstücke 81, 78 und 79 zur Hälfte im Miteigentum der Klägerin, \nzur anderen Hälfte im Miteigentum der Tochter. Es liegt also Eigentümeridentität vor, \nallerdings nur in Form mehrerer identischer Miteigentümer. Die Position eines \nsolchen Miteigentümers ist hinsichtlich der Aufrechterhaltung der \nZufahrtsverhältnisse allerdings schwächer als die des Alleineigentümers: Zwar darf \njeder Teilhaber den gemeinschaftlichen Gegenstand gebrauchen (§ 743 Abs. 2 des \nBürgerlichen Gesetzbuches - BGB -). Die Verwaltung und Benutzung des \nVorderliegergrundstücks erfolgt jedoch durch Mehrheitsbeschluss, wenngleich eine \nwesentliche Veränderung des Gegenstandes nicht beschlossen oder verlangt \nwerden kann (§ 745 BGB). Vor allem aber kann jeder Teilhaber jederzeit die \nAufhebung der Gemeinschaft verlangen (§ 749 Abs. 1 BGB), was bei Grundstücken \nregelmäßig durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses erfolgt (§ 753 Abs. \n1 BGB), wodurch bei Versteigerung des Vorderliegergrundstücks die \nZufahrtsmöglichkeit zur ausgebauten Straße entfiele. Dies hindert es jedoch nicht, \ndie vorhandene Zufahrt als für die Auslösung einer Beitragspflicht hinreichend \ngesichert anzusehen: Die hier dargestellten Hindernisse für eine dauerhafte \nSicherung der Zufahrt ergeben sich aus der Art der Willensbildung auf der \nEigentümerseite. Die Eigentümer in ihrer Gesamtheit verfügen über eine dauerhaft \ngesicherte Zufahrt. Daher ist es nicht gerechtfertigt, aus dem Umstand, dass das \nEigentum statt von einer Person durch mehrere Bruchteilsberechtigte gehalten wird, \neine ansonsten gleiche Erschließungssituation beitragsrechtlich unterschiedlich zu \nbehandeln.\n\n29\n\nWenn somit gegen die grundsätzliche Beitragspflicht der Flurstücke 78, 79 und \n81 auch keine Bedenken bestehen, so ist jedoch das Flurstück 81 nicht richtig \nveranlagt worden. Der Beklagte hat das Grundstück als zweigeschossig bebaubar \nangesehen, ohne dass eine wirtschaftliche Einheit mit den Flurstücken 78 und 79 \nbesteht. Eine solche Bebauung des Flurstücks 81 wäre planungsrechtlich ohne \nweiteres im Bereich der Einmündung in die S.---------straße möglich. Dabei handelt \nes sich um eine etwa 11 m breite Fläche, die sich pfeifenstielartig in das Hinterland \nerstreckt und nach etwa 30 m zu einer als Lagerplatz genutzten Fläche verbreitert. \nDa erst die Zufahrtseigenschaft des Pfeifenstiels die Einbeziehung des Flurstückes \n78 und 79 rechtfertigt, kann für die Veranlagung des Flurstücks 81 deshalb keine \nBebauung im Bereich des Pfeifenstiels zugrunde gelegt werden, sondern allenfalls \neine solche im Hinterland. Eine Hinterlandbebauung ist im unbeplanten Innenbereich \ngrundsätzlich nach § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) zulässig, wenn sie \nsich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ein solches Vorhaben darf daher \nden aus der Umgebung ableitbaren Rahmen nicht überschreiten und darf nicht \ngeeignet sein, bodenrechtlich beachtliche bewältigungsbedürftige Spannungen zu \nbegründen oder zu erhöhen. Das ist der Fall, wenn das Vorhaben die vorhandene \nSituation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet. \nStiftet es in diesem Sinne Unruhe, so lassen sich die Voraussetzungen für eine \nZulassung nur unter Einsatz des Mittels der Bauleitplanung schaffen. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 \n- 4 B 15.99 -, BauR 2000, 245; Beschluss vom \n28. November 1989 - 4 B 43, 44.89 -, NVwZ-RR \n1990, 294. \n\n31\n\nHier ist schon fraglich, ob sich überhaupt eine Hinterlandbebauung in den \nBereich S.---------straße /Q.---------straße /T.---------straße einfügt, denn eine solche \nist in nennenswertem Umfange nur auf den Flurstücken 78 und 79 vorhanden, \nallenfalls noch im rückwärtigen Bereich der Grundstücke T---------straße 82 und 84. \nJedenfalls aber würde eine zweigeschossige Bebauung im hinteren Bereich des \nFlurstücks 81 vollends den vorgegebenen Rahmen sprengen. Die Bebauung würde \nnicht nur in Bezug auf die T---------straße zu einer doppelten Hinterlandbebauung \nund einer Intensivierung der Bebauungsverdichtung im Inneren des Straßencarrés \nführen, sondern darüber hinaus auch noch durch zwei Geschosse eine besonders \nintensive Nutzung herbeiführen. Daher kann eine zweigeschossige Bebaubarkeit für \ndas Flurstück 81 für die Beitragsberechnung nicht zugrunde gelegt werden. \n\n32\n\nDer Senat braucht nicht zu entscheiden, ob jedenfalls eine eingeschossige \nBebauung zugrunde zu legen ist, denn die Maßzahl nach § 6 Abschnitt B Abs. 1 \nNr. 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des \nKommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt C. vom \n12. Juli 1995 in der Fassung der Änderungssatzung vom 15. November 1996 (SBS) \nbeträgt für eingeschossig bebaubare Grundstücke und gewerblich nutzbare \nGrundstücke, auf denen keine Bebauung zulässig ist, einheitlich eins. Das \nGrundstück wird als Lagerplatz zulässig gewerblich genutzt. Damit ergeben sich für \ndas 2.035 m² große Flurstück 81 unter Ansatz eines Artzuschlages von 0,5 3.052,5 \nVerteilungsanteile, mithin 508,75 Verteilungsanteile weniger als im angefochtenen \nBeschluss zugrunde gelegt. Die Gesamtsumme der Verteilungsanteile beträgt somit \n34.559,5, sodass bei einem umlagefähigen Aufwand von 198.565,27 DM die Quote \n5,7456059 DM je Verteilungsanteil beträgt. Daraus ergibt sich für das Flurstück 81 \nein Straßenbaubeitrag von 17.538,46 DM, mithin 2.626,23 DM weniger als im \nangefochtenen Bescheid festgesetzt. Zusammen mit dem für die Flurstücke 78 und \n79 festgesetzten Beitrag in Höhe von 13.337,44 DM ergibt sich somit eine \nBeitragsschuld von 30.875,90 DM. Zwar wäre wegen der leichten Erhöhung der \nQuote der Beitrag für die Flurstücke 78 und 79 um 196,33 DM zu erhöhen, jedoch \nkann der Senat von sich aus den festgesetzten Beitrag nicht nach oben verändern. \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nder Zivilprozessordnung. \n\n34\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n35\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes a.F. (anwendbar gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 des \nGerichtskostengesetzes in der zurzeit geltenden Fassung).\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277226","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-14/15-a-240-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 743","ref_norm":"743","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 745","ref_norm":"745","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 749","ref_norm":"749","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 753","ref_norm":"753","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277226","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277226","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-14/15-a-240-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277226","retrieved":"2026-07-09 02:50:00.200610+00:00"}}