{"status":"available","doknr":"OLD277250","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1013.13A3690.05A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-10-13","aktenzeichen":"13 A 3690/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 30. August 2005 wird auf Kosten des Klägers \nzurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 \nAbs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht gegeben.\n\n4\n\nGrundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, die eine über den Einzelfall \nhinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art \naufwirft, die der Rechtsvereinheitlichung und/oder Rechtsfortbildung dienlich und in \nder Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Diese Umstände sind vom \nRechtsmittelführer darzulegen, wobei \"Darlegung\" im Sinne von \"Erläutern\" und \n\"Erklären\" zu verstehen ist. \"Darlegen\" erfordert deshalb eine Durchdringung und \nAufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab des \nerstinstanzlichen Urteils und dementsprechend eine qualifizierte Auseinandersetzung \nmit den Gründen des angefochtenen Urteils sowie detaillierte fallbezogene \nAusführungen.\n\n5\n\nGK-AsylVfG, Stand: September 2005, § 78 \nRdnrn. 557 ff.\n\n6\n\nDie vom Kläger aufgeworfene Frage, \n\n7\n\nob sich die Prüfung im Rahmen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG \nlediglich spiegelbildlich auf den Wegfall der ursprünglich die \nVerfolgung begründenden Umstände beschränkt, oder aber ob im \nSinne der 'Wegfall-der-Umstände-Klausel' des Artikel 1 C (5) der \nGenfer Flüchtlingskonvention (GK) eine objektive Veränderung der \nUmstände im Herkunftsland des Betroffenen eingetreten sein muss, \naufgrund derer der Flüchtling es nicht mehr ablehnen kann, den \nSchutz seines Herkunftsstaates wieder in Anspruch zu nehmen, \n\n8\n\nbedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren, denn sie \nsteht hinsichtlich des im Zulassungsantrag bezeichneten § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG \nnicht an, beantwortet sich außerdem auf Grund einer Auslegung der maßgeblichen \nRechtsvorschriften bzw. ist in der Rechtsprechung bereits geklärt.\n\n9\n\nDurch den mit der Klage angefochtenen Bescheid des (früheren) Bundesamts für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. Juni 2004 wurde eine für den \nKläger positive Entscheidung zu dem (früheren) § 53 Abs. 6 AuslG, dem jetzt § 60 \nAbs. 7 AufenthG entspricht, widerrufen. Die für den Widerruf maßgebende und auch \nim Widerrufsbescheid genannte Rechtsgrundlage des § 73 Abs. 3 AsylVfG (nicht, wie \nvom Kläger angegeben, § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) enthält, anders als § 73 Abs. 1 \nAsylVfG, keine weitergehenden einschränkenden Tatbestandsvoraussetzungen für \nden Widerruf und verweist insbesondere nicht auf die humanitär orientierte \nZumutbarkeitsklausel des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, wonach von einem Widerruf \nabzusehen ist, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen \nberuhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen \nStaatsangehörigkeit er besitzt. Dementsprechend ist bereits zweifelhaft, ob die \nhumanitäre Härteklausel des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG im Rahmen des § 73 Abs. 3 \nAsylVfG überhaupt Anwendung findet, \n\n10\n\nverneinend: VG Ansbach, Urteil vom \n23. September 1999 - AN 17 K 99.31173 -, InfAuslR \n2000, 45. \n\n11\n\nSelbst wenn angesichts dessen, dass § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG am Wortlaut \ndes Art. 1 C Nr. 5 GK orientiert ist, und vor dem Hintergrund der humanitären \nIntention der Konvention von einer Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG \n(auch) im Rahmen des § 73 Abs. 3 AsylVfG ausgegangen wird, bedarf die als \ngrundsätzlich bedeutsam formulierte Frage keiner Klärung in einem \nBerufungsverfahren. Sowohl dem § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG als auch dem Art. 1 C \nNr. 5 GK ist die Frage immanent, ob der betroffene Ausländer noch eines \nasylrechtlichen Schutzes bedarf und/oder ihm die Rückkehr in den Herkunftsstaat \nzumutbar ist. Der Widerruf einer Asylentscheidung (nach § 73 Abs. 1 AsylVfG) \nkommt nur in Betracht, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen wegen \nzwischenzeitlicher Veränderungen im Herkunftsstaat mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen werden kann, d.h. wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse dort so \neinschneidend und dauerhaft und \"hinreichend stabil\" verändert haben, dass der \nBetroffene ohne Verfolgungsfurcht heimkehren kann. Zudem ist in der \nRechtsprechung anerkannt, dass die genannte Bestimmung der Genfer \nFlüchtlingskonvention schon deshalb keine höheren Anforderungen an den Widerruf \nder Eigenschaft als Asylberechtigter bzw. der Flüchtlingseigenschaft als § 73 Abs. 1 \nSatz 3 AsylVfG stellt, weil sie keine Regelung über den Widerruf des förmlich \nzuerkannten Flüchtlingsstatus trifft. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 9 \nC3.92 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG 1992 Nr. 1; \nSchl.-H. OVG, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 3 LA \n3/04 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. März \n2004 - A 6 S 219/04 -, AuAS 2004, 142, Hess. VGH, \nBeschluss vom 28. Mai 2003 - 12 ZU 2805/02.A -, \nInfAuslR 2003, 400; OVG NRW, Beschlüsse vom \n5. November 2004 - 13 A 4432/04.A -, vom 21. Juni \n2004 - 13 A 1374/04.A - und vom 4. Dezember 2003 \n- 8 A 3766/03.A -, NVwZ 2004, 757 ; VG Karlsruhe, \nUrteil vom 18. Mai 1998 - A 12 K 10192/98 -, NVwZ-\nBeil. 1998, 111.\n\n13\n\nOb die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand des § 73 Abs. 1 Satz 3 \nAsylVfG gegeben sind und einem Rückkehrverpflichteten die Rückkehr in den \nHerkunftsstaat zumutbar ist, unterliegt der Tatsachenwürdigung durch den \nerstinstanzlichen Richter. Eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende \ngrundsätzliche Bedeutung zur Anwendbarkeit und Auslegung von Bestimmungen der \nGenfer Flüchtlingskonvention bzw. des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG wird wegen der \nAbhängigkeit der Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat von \nden Umständen des jeweiligen Einzelfalls (u. a. Maß der Veränderung der dortigen \nVerhältnisse und etwaige im Hinblick auf Art und Schwere der früher erlittenen \nVerfolgung zu erwartende Nachwirkungen, sowie weitere den jeweiligen Rückkehrer \nbetreffende Gesichtspunkte) insoweit nicht begründet. Angesichts dessen, dass ein \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nur dann zu bejahen ist, wenn die \nAbschiebung eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des \nGesundheitszustands bewirkt, d. h. zu außergewöhnlich schweren körperlichen oder \npsychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen führen würde, \nwären in einem Berufungsverfahren vielmehr die persönlichen Umstände des \nKlägers in einem derart großen Ausmaß für die Anwendung von § 73 Abs. 1 Satz 3 \nAsylVfG maßgeblich, dass mit einer generellen Klärung der als grundsätzlich \nbedeutsam formulierten Frage nicht gerechnet werden kann. \n\n14\n\nEine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das \nVorbringen im Zulassungsantrag, dass der Kosovo wegen des nicht auf Dauer \nausgerichteten UNMIK-Mandats gekennzeichnet sei \"durch einen vorübergehenden, \nalles andere als endgültigen Status\". Nach dem Schutzzweck des Art. 1 C Nr. 5 GK, \nwonach internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden soll, wo er nicht mehr \nerforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist, weil die Gründe, die dazu führten, dass \njemand ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen, reicht es aus, dass der Flüchtling \nin das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückkehren kann und dort vor der \npolitischen Verfolgung, deretwegen er sein Heimatland verlassen hat, hinreichend \nsicher ist. Dieser Schutz muss nicht notwendigerweise gerade durch die \"Regierung\" \nseines Heimatlandes (hier des serbisch-montenegrinischen Staates) gewährt \nwerden; vielmehr reicht es aus, wenn dieser Schutz auf Grund einer UN-Resolution \nfür eine Übergangszeit von einer von ihr legitimierten Verwaltung gewährleistet wird. \nDies gilt um so mehr, wenn die \"Regierung\" des Heimatstaates - wie hier im Rahmen \nder UN-Resolution 1244 - der internationalen Präsenz ausdrücklich zugestimmt hat. \nMaßgeblich kommt es dementsprechend darauf an, ob dem Flüchtling in dem Land \nseiner Herkunft Schutz gewährt wird, nicht jedoch darauf, durch welche Schutzmacht \ndies geschieht. \n\n15\n\nSchl.-H. OVG, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 3 \nLA 3/04.\n\n16\n\nDie Wertung des Verwaltungsgerichts, eine Verfolgungsgefahr für den Kläger bei \ndessen Rückkehr in den Kosovo zu verneinen, entspricht im Übrigen der \nRechtsprechung des Senats, dass Abschiebungsverbote für Kosovo-Albaner nicht \nbestehen. Die frühere Tätigkeit des Klägers als Polizist begründet ebenfalls keine \nfallübergreifende grundsätzliche Bedeutung, weil nach den Erkenntnisquellen keine \nAnhaltspunkte für eine gezielte Verfolgung dieser Personengruppe bestehen und \ndeshalb für den Kläger wegen seiner früheren Berufstätigkeit keine ein \nAbschiebungsverbot begründende Verfolgungssituation gegeben ist. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. \n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277250","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-13/13-a-3690-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":18},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277250","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277250","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-13/13-a-3690-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277250","retrieved":"2026-07-09 02:50:02.279025+00:00"}}