{"status":"available","doknr":"OLD277268","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1012.19B1679.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-10-12","aktenzeichen":"19 B 1679/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerden werden zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerdeverfahren.\n\nDer Streitwert im Beschwerdeverfahren 19 B 1679/05 beträgt 2.500 EUR.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde 19 E 1250/05 gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht \nhat den Antrag zu Recht abgelehnt. Die Rechtsverfolgung bietet aus den im Wesentlichen \nzutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und den nachfolgenden Gründen nicht \ndie gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n3\n\nDie Beschwerde 19 B 1679/05 gegen die Ablehnung des Antrags, den Antragsgegner im \nWege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kinder N. und B. der \nAntragsteller (vorläufig) weiter in der Grundschule I. zu beschulen, ist ebenfalls \nunbegründet. Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die die \nAntragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) \ndargelegt haben (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den \nangefochtenen Beschluss zu ändern und die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen. \n\n4\n\nDer Senat lässt dahin stehen, ob der in der Sache nach § 39 Abs. 3 Satz 1 SchulG geltend \ngemachte Anspruch auf Gestattung des Besuchs der Grundschule I. anstelle der \ninfolge Umzugs in ihren Schulbezirk zuständig gewordenen Grundschule In den C. \nbereits daran scheitert, dass die Antragsteller die Ablehnung ihrer Anträge vom 4. April 2005 \ndurch Bescheide des Antragsgegners vom 13. Juni 2005 in der Gestalt der \nWiderspruchsbescheide vom 11. August 2005 haben bestandkräftig werden lassen, indem sie \nhiergegen Klage nicht erhoben haben; Folge davon ist, dass der Antragsgegner - wenn nicht \nGründe für ein Wiederaufgreifen der Verwaltungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VwVfG NRW \nvorliegen, wofür nichts ersichtlich ist, und zulässiger Weise geltend gemacht werden (§ 51 \nAbs. 2 und 3 VwVfG NRW) - gemäß § 49 Abs. 1 VwVfG NRW nach Ermessen darüber \nentscheiden kann, ob er an der Ablehnung ohne erneute Sachprüfung festhält und die \nAntragsteller eine neue Sachentscheidung nur bei einer entsprechenden \nErmessensreduzierung, wofür ebenfalls nichts ersichtlich ist, beanspruchen können.\n\n5\n\nUngeachtet dessen haben die Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines \nwichtigen Grundes, aus dem der Antragsgegner nach Ermessen gestatten kann, dass ihre \nKinder N. und B. weiterhin die Grundschule I. besuchen, auch mit dem \nBeschwerdevorbringen nicht glaubhaft gemacht. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 39 \nAbs. 3 Satz 1 SchulG, der die Gestattung des Besuchs einer anderen als der zuständigen \nSchule ermöglicht, ist dann gegeben, wenn es aufgrund der konkreten Umstände des \nEinzelfalls, d. h. nach der individuellen Situation des um die Gestattung nachsuchenden \nSchülers und seiner Eltern, nicht gerechtfertigt erscheint, dass sie die (nachteiligen) Folgen \nhinnehmen müssen, die mit der aus § 39 Abs. 1 SchulG sich ergebenden Pflicht zum Besuch \neiner bestimmten Schule einhergehen. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies \nanzunehmen ist, ist nicht ausschließlich danach zu beurteilen, welcher Art die Nachteile im \nEinzelnen sind; dies würde dem Zweck der Festlegung eines Schulbezirks im Sinne der §§ 39 \nAbs. 1, 84 Abs. 1 SchulG nicht gerecht werden, im Interesse der Allgemeinheit für eine \nmöglichst gleichmäßige Auslastung der - worauf es hier ankommt - Grundschulen im Bereich \ndes Schulträgers zu sorgen. Erforderlich ist deshalb eine Abwägung des öffentlichen \nInteresses an der Durchsetzung der Schulbezirksfestlegung mit dem schutzwürdigen \nIndividualinteresse an einer Ausnahme hiervon. \n\n6\n\nOVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 19 B 1902/03 -, zu § 6 Abs. 3 SchPflG \na. F., m. w. N.\n\n7\n\nGemessen daran ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 39 Abs. 3 Satz 1 SchulG nicht \nglaubhaft gemacht. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann nicht angenommen werden, \ndass allein der Verbleib der Kinder N. und B. in der Grundschule I. dem \nKindeswohl dient und der Besuch der für ihren Wohnsitz zuständigen Grundschule In den \nC. dem Kindeswohl schadet. Die mit dem Zwang, das gewohnte und „geschätzte\" \nschulische Umfeld an der Grundschule I. verlassen zu müssen, einhergehenden \nNachteile ergeben nicht, dass der Wunsch der Antragsteller und ihrer Kinder N. und B. \n, an dieser Schule zu bleiben, das mit der Schulbezirksfestlegung verfolgte öffentliche \nInteresse überwindet. Es kann im Allgemeinen erwartet werden, dass Schulkinder im Alter \nder Kinder der Antragsteller, die die 2. und die 3. Klasse besuchen, den Verlust des \ngewohnten und „geschätzten\" schulischen Umfeldes - Lehrkräfte, Mitschüler und \nSchulgebäude - verkraften, sich an der für sie neuen Grundschule verhältnismäßig schnell \neingewöhnen und hier in Verbindung mit dem neuen Wohnumfeld in unmittelbarer Nähe der \nSchule neue soziale Kontakte knüpfen. Darauf haben bereits die Widerspruchsbehörde und \ndas Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen.\n\n8\n\nDass dies ihren Kindern N. und B. nicht gelingen wird, haben die Antragsteller \nnicht glaubhaft gemacht. Aus dem vorgelegten ärztlichen Gutachten des Facharztes für \nKinder- und Jugendheilkunde Dr. med. X. vom 24. August 2005 kann Gegenteiliges \nnicht geschlossen werden. Soweit darin ausgeführt wird, die Kinder litten „psycho-vegetativ \nunter der geplanten Umschulung und beantworteten diese mit Bauchschmerzen, Übelkeit, \nSchlafstörungen sowie aggressiver Verhaltensstörung\", hat der Facharzt schon nicht \nhinreichend aufgezeigt, aufgrund welcher diagnostischer Methoden und Erkenntnisse die \nangeführten Symptome auf den Schulwechsel ursächlich zurückgeführt werden können. \nZudem ist - die angeführte Symptomatik unterstellt - nicht in nachvollziehbarer Weise \nverdeutlicht worden, dass die psycho-vegetativen Beeinträchtigungen der Kinder so schwer \nund langdauernd sind, dass sie nicht nach einer gewissen Zeit der Eingewöhnung in das neue \nschulische Umfeld wieder abklingen und nicht durch eine freundliche Aufnahme in der neuen \nSchule und durch verständnisvolle Begleitung ihrer Eltern aufgefangen werden können, wozu \nauch diese aufgefordert sind (§ 42 Abs. 4 Satz 1 SchulG). Es ist weiter nicht hinreichend \nnachvollziehbar, dass es, wie in dem ärztlichen Gutachten vom 24. August 2004 ausgeführt, \ndringend indiziert ist, die Kinder nach ihrer schwierigen Integrationszeit in ihrer gewohnten \nSchulumgebung zu belassen. Da die Kinder der Antragsteller seit 1997 und 1998 in der \nBetreuung des Facharztes sind, spricht Alles dafür, dass sie in Deutschland geboren sind, \njedenfalls seit frühester Kindheit hier leben, und sich in die hiesigen Lebensverhältnisse \nkindgemäß integriert haben. Besondere Schwierigkeiten bei der Integration sind \ndemgegenüber nicht aufgezeigt und nicht ersichtlich. \n\n9\n\nEntgegen dem Beschwerdevorbringen wird nicht lediglich dem „Beharren auf Einhaltung \nvon formellen Zuständigkeitsvorschriften\" der Vorrang eingeräumt vor dem Kindeswohl oder \ndem Wunsch der Antragsteller, ihre Kinder N. und B. weiter die Grundschule I. \nbesuchen zu lassen. Vielmehr geht es um die schulrechtliche Pflicht gemäß § 39 Abs. 1 \nSchulG, die für ihren (neuen) Wohnsitz zuständige Grundschule zu besuchen. Ihre \ngrundsätzliche Beachtung dient dem mit der Festlegung der Schulbezirke verfolgten \nöffentlichen Interesse, eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Grundschulen im Bereich \ndes Schulträgers zu gewährleisten. Dieses setzt sich grundsätzlich gegenüber dem Interesse \nder Eltern und Schüler durch, wenn - wie hier - kein wichtiger Grund (§ 39 Abs. 3 Satz 1 \nSchulG) etwa zur Wahrung des Kindeswohls eine Ausnahme rechtfertigt. Solange die \ngenannten gesetzlichen Vorschriften gelten, kommt dem mit ihnen verfolgten öffentlichen \nInteresse bei der Anwendung des § 39 Abs. 3 Satz 1 SchulG Gewicht zu. Es wird nicht bereits \ndadurch gemindert, dass es schulpolitische Überlegungen gibt, in der Zukunft die Bildung von \nSchulbezirken nicht mehr vorzusehen, zumal nicht abzusehen ist, wann und wie es dazu \nkommt. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. \n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 4 GKG).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277268","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-12/19-b-1679-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277268","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277268","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-12/19-b-1679-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277268","retrieved":"2026-07-09 02:50:03.798453+00:00"}}