{"status":"available","doknr":"OLD277266","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1012.17B1516.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-10-12","aktenzeichen":"17 B 1516/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsschutzantrag \nim Ergebnis zu Recht abgelehnt. \n\n3\n\nDem Erlass der vom Antragsteller erstrebten Regelung - Verpflichtung des \nAntragsgegners durch einstweilige Anordnung, ihm zum Zwecke der Vereinbarung eines \nTermins zur Eheschließung beim Standesamt I. für ein bis zwei Tage eine \nVerlassenserlaubnis zu erteilen, - steht schon das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache \nentgegen. Die Hauptsache vorwegnehmende einstweiligen Anordnungen kommen mit Blick \nauf den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, Art. 19 \nAbs. 4 GG, nur in Betracht, wenn ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den \nRechtsschutzsuchenden nach Maßgabe der wesentlichen Gesichtspunkte seines Einzelfalles \nschlechthin unzumutbar wäre. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. \n\n4\n\nAllerdings ist die Anmeldung der Eheschließung aus der Sicht des seit Januar 2003 \nvollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers dringlich. Der Antragsgegner will ihn nach \nAufgabe der seit 2004 gehegten Eheschließungsabsicht mit Frau L. abschieben, hält \ndaran auch nach Unterrichtung über die nunmehr beabsichtigte Eheschließung mit der \ntürkischen Staatsangehörigen T. B. aus I. fest und hat über das türkische \nGeneralkonsulat Kenntnis davon erhalten, dass der Antragsteller seit dem 3. August 2005 \nüber einen gültigen Reisepass verfügt, das bisherige tatsächliche Abschiebungshindernis \nmithin weggefallen ist. Der Antragsteller befürchtet hiernach begründet, dass er sein \nvordringliches Anliegen, die Ehe so bald wie möglich - namentlich vor einer Abschiebung - \nschließen zu können, nicht realisieren kann, wenn die Eheschließung erst nach einer \nEntscheidung über die nachgesuchte Verlassenserlaubnis in einem Hauptsacheverfahren \nmöglich ist. Denn der Antragsgegner darf den Antragsteller abschieben, solange die \nEheschließung nicht unmittelbar bevorsteht; er darf lediglich nichts unternehmen, was auf \neine Verhinderung der Eheschließung in Deutschland gerichtet ist. \n\n5\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers bedarf es aber zur Abwendung irreparabler \nNachteile nicht einer die Hauptsache vorwegnehmenden vorläufigen gerichtlichen Regelung, \nweil eine Eheschließung an seinem Wohnort L1. möglich ist, wo sich die Frage nach einer \nVerlassenserlaubnis nicht stellt. Allein das nachvollziehbare Interesse an einer großen \nHochzeitsfeier in I. in Anwesenheit der dort ansässigen Verwandtschaft seiner \nkünftigen Ehefrau ist kein ausreichender Grund für eine die Hauptsache vorwegnehmende \ngerichtliche Regelung. Im Beschwerdeverfahren ist deswegen nicht entscheidungserheblich, \nob der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Verlassenserlaubnis nach § 12 Abs. 5 \nSatz 2 AufenthG und auf Eheschließung (wahlweise) am Wohnort seiner Verlobten hat. \n\n6\n\nUnabhängig davon benötigt der Antragsteller zur Wahrnehmung von Terminen bei dem \nStandesamt in I. ungeachtet der räumlichen Beschränkung seines Aufenthaltes auf das \nStadtgebiet L1. ( § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) keine Verlassenserlaubnis. \n\n7\n\nNach den Regelungen des § 12 Abs. 5 AufenthG, die kein Vorbild im Ausländergesetz \nhaben und die dem § 58 Abs. 1 und 3 AsylVfG nachgebildet sind, kann die Ausländerbehörde \ndem Ausländer das Verlassen des Geltungsbereichs einer räumlichen Beschränkung erlauben \n(Satz 1). Sie muss dies tun, wenn daran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, \nzwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte \ndarstellen würde (Satz 2). Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches \nErscheinen erforderlich ist, kann der Ausländer ohne Erlaubnis wahrnehmen (Satz 3). Die \nzuletzt genannte Vorschrift, auf die beide Parteien bisher nicht eingegangen sind, ist hier \neinschlägig.\n\n8\n\nIn der Kommentarliteratur zu § 58 Abs. 3 AsylVfG ist - soweit ersichtlich - unstreitig, \ndass der Behördenbegriff umfassend zu verstehen, namentlich ein Bezug zum Asylverfahren \nnicht erforderlich ist. Einigkeit besteht auch darüber, dass eine ausdrückliche Anordnung des \npersönlichen Erscheinens durch eine Behörde oder ein Gericht nicht notwendig, sondern das \npersönliche Erscheinen stets erforderlich ist, wenn es zur Verfolgung der Interessen des \nAusländers zweckmäßig ist,\n\n9\n\nvgl. Remmel in:GK-AsylVfG § 58 RdNr. 10 und § 57 RdNr. 47, Renner, Ausländerrecht, \n7. Auflage, § 58 AsylVfG. RdNr. 5 und § 57 AsylVfG RdNr, 10 -11.\n\n10\n\nHiervon gehen auch die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministers \nzum Aufenthaltsgesetz (Stand 21. Dezember 2004) - Nr. 12.5.3 - aus, die auf eine objektive \nBetrachtung als Maßstab für die Notwendigkeit der Anwesenheit bei Behörden und \nGerichten hinweisen und den Behördenbegriff durch Einbeziehung auch von Botschaften oder \nKonsulaten ausländischer Staaten weit fassen. \n\n11\n\nHiernach sind keine Gründe ersichtlich, derentwegen für die von den Standesämtern \nregelmäßig geforderte persönliche Vorsprache zur Anmeldung bzw. im Vorfeld der \nEheschließung die seit dem 1. Januar 2005 bestehende Erlaubnisfreiheit nach § 12 Abs. 5 Satz \n3 AufenthG - die entsprechende Anwendbarkeit von § 58 Abs. 3 AsylVG auf nicht mehr im \nAsylverfahren stehende Ausländer war in der Rechtsprechung umstritten - nicht gelten sollte. \n\n12\n\nÜberdies hatte der Standesbeamte in I. in der den Prozessbevollmächtigten des \nAntragstellers ausgestellten Bescheinigung vom 22. August 2005 mit der Formulierung, an \ndem (zunächst) reservierten Termin zur Anmeldung der Eheschließung am 24. August 2005 \n\"sollte.....eine von der Ausländerbehörde der Stadt L1. ausgestellte Besuchserlaubnis für \ndas Stadtgebiet I. \" vorgelegt werden, das Mitbringen einer Verlassenserlaubnis \nlediglich empfohlen, aber damit nicht zugleich zu erkennen gegeben, dass er die Anmeldung \nohne eine solche Erlaubnis nicht entgegennehmen werde. Jedenfalls nach der mündlichen \nVersagung der Erlaubnis bei der persönlichen Vorsprache des Antragstellers im Ausländeramt \nam 23. August und dem anschließenden erfolglosen Telefongespräch zwischen seinem \nProzessbevollmächtigten und dem Sachbearbeiter beim Ausländeramt hätte sich dem \nProzessbevollmächtigten zur Vermeidung eines auf Vorwegnahme der Hauptsache \ngerichteten einstweiligen Anordnungsverfahren eine Anfrage beim Standesamt aufdrängen \nmüssen. Dies ist offensichtlich nicht in Erwägung gezogen worden. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ \n47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. \n\n14\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277266","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-12/17-b-1516-05","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277266","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277266","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-12/17-b-1516-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277266","retrieved":"2026-07-09 02:50:03.639651+00:00"}}