{"status":"available","doknr":"OLD277287","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1011.8B110.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-10-11","aktenzeichen":"8 B 110/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 22. Dezember 2004 geändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den \nGenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 2004, ergänzt durch \nBescheid vom 15. November 2004, wird insoweit wiederhergestellt, als die \nGenehmigung den Betrieb der Windkraftanlage mit den Standort-Koordinaten \nund (Gemarkung I. , Flur , Flurstück ) während der Nachtzeit von 22 Uhr \nbis 6 Uhr betrifft. \n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt 9/10, die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen je \n1/20 der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen sind erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\nI.\nDer Antragsteller ist Eigentümer des im Außenbereich gelegenen Grundstücks \nI1. Straße in I2. . Durch Bescheid vom 15. Oktober 2004, der am \n5. November 2004 öffentlich bekannt gemacht und durch Bescheid vom \n15. November 2004 ergänzt wurde, erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen \nnach Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens gemäß § 3 c UVPG im \nvereinfachten Verfahren die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung \nund zum Betrieb von fünf pitch-gesteuerten Windkraftanlagen vom Typ General \nElectric (früher: Enron) Wind Energy 1.5 sl (Nennleistung 1500 kW, Nabenhöhe 96 \nm, Rotordurchmesser 77m) in I2. -M. als Teil einer im Windeignungsbereich \n(Konzentrationszone) BOR 28 gelegenen Windfarm mit insgesamt 9 \nWindkraftanlagen. Hinsichtlich der vier weiteren Anlagen, die nicht von der \nBeigeladenen betrieben werden, darunter auch die dem Grundstück des \nAntragstellers nächstgelegene Anlage, wurden bereits zuvor Baugenehmigungen \nerteilt. Der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung waren verschiedene \nNebenbestimmungen beigefügt, durch die der Beigeladenen insbesondere eine \nschallreduzierte Betriebsweise während der Nachtzeit und der Einbau von \nAbschalteinrichtungen zur Begrenzung der Beschattungsdauer - bezogen auf das \nGrundstück des Antragstellers auf 8 Minuten/Jahr (worst case) bzw. 2 Minuten/Jahr \n(real) - aufgegeben wurde. Am 9. November 2004 ordnete die Antragsgegnerin, \nnachdem Anwohner Widerspruch erhoben hatten, auf Antrag der Beigeladenen die \nsofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides hinsichtlich der \nWindkraftanlagen 1 und 3 bis 5 an; am 15. November 2004 folgte die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung hinsichtlich der Anlage 2.\n\n2\n\nDas Verwaltungsgericht lehnte den Antrag des Antragstellers auf \nWiederherstellung seines mit Schreiben vom 24. November 2004 erhobenen \nWiderspruchs ab. \n\n3\n\nII.\nDie Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag,\n\n4\n\nunter Aufhebung der erstinstanzlichen \nEntscheidung die aufschiebende Wirkung seines \nWiderspruchs vom 24. November 2004 gegen den \nGenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom \n15. Oktober 2004, ergänzt durch Bescheid vom \n15. November 2004, zur Errichtung und zum Betrieb \neiner Windfarm mit fünf Windkraftanlagen \nwiederherzustellen,\n\n5\n\nhat teilweise Erfolg. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers mit der Begründung \nabgelehnt, die im Verfahren nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmende Interessenabwägung falle zu Gunsten der Beigeladenen aus, weil \ndie angefochtene Genehmigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegen \nden Antragsteller schützende Rechte verstoße und dessen Widerspruch deshalb \nvoraussichtlich keinen Erfolg haben werde.\n\n7\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, stellt diese Auffassung des Verwaltungsgerichts in \nFrage.\n\n8\n\nNach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der Ausgang des \nHauptsacheverfahrens nach Auffassung des Senats offen. Allerdings lässt sich \nderzeit nicht feststellen, dass die Genehmigung offensichtlich gegen Vorschriften \nverstößt, auf deren Verletzung der Antragsteller sich berufen kann. Die bei dieser \nSachlage vorzunehmende weitere Interessenabwägung fällt zu Gunsten des \nAntragstellers aus, soweit die angefochtene Genehmigung den Betrieb der Anlage \nmit den Koordinaten und (auf Seite 3 des Genehmigungsbescheids \nversehentlich als Standort Nr. 2, im Schattenwurf- und im schalltechnischen \nGutachten als WEA Nr. 4 bezeichnet) während der Nachtzeit betrifft. Insoweit ist \nnach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht auszuschließen, dass der Betrieb \nder Anlage Beeinträchtigungen verursacht, die dem Antragsteller nicht zumutbar \nsind. Im Übrigen fällt die Interessenabwägung zu Gunsten der Beigeladenen aus, \nweil die Genehmigung ersichtlich jedenfalls keine materiellen Rechte des \nAntragstellers verletzt.\n\n9\n\nRechtsgrundlage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist § 6 Abs. 1 \ni.V.m. § 5 BImSchG. Nach diesen Vorschriften ist die - hier nach § 4 BImSchG i.V.m. \nNr. 1.6 des Anhangs der 4. BImSchV (in der derzeit ebenso wie in der bis zum \n30. Juni 2005 geltenden Fassung) erforderliche - Genehmigung zu erteilen, wenn \nsichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden \nund andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der \nErrichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. \n\n10\n\nDie Rüge des Antragstellers, die Genehmigung sei zu Unrecht nach Nr. 1.6 \nSpalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV in einem Genehmigungsverfahren nach § 19 \nBImSchG und nicht nach Nr. 1.6 Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV (jeweils in \nder bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung) einem förmlichen \nGenehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung und unter \nEinschluss einer Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt worden, ist berechtigt. Die \nAntragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2004 eingeräumt, dass sie \nnach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom \n30. Juni 2004 (- 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182), wonach das Vorliegen einer \n\"Windfarm\" und die nach Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV in der damals \ngeltenden Fassung maßgebliche Zahl von sechs Windkraftanlagen unabhängig von \nder Zahl der Betreiber zu bestimmen ist, das Erfordernis eines förmlichen \nGenehmigungsverfahrens erkannt, aber mit Blick auf den bereits weit \nfortgeschrittenen Verfahrensstand nicht beachtet hat. Dieser objektive Rechtsfehler \nallein verhilft der Beschwerde aber nicht ohne weiteres zum Erfolg. Denn der \nAntragsteller kann sich als Nachbar des genehmigten Vorhabens nur auf die \nVerletzung nachbarschützender, d.h. zumindest auch seinem Schutz zu dienen \nbestimmter Rechtsvorschriften berufen. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1982 - 7 C \n42.80 -, BVerwGE 65, 313.\n\n12\n\nDie Klärung der Frage, ob an der Auffassung festzuhalten ist, dass § 10 BImSchG \nund § 3 UVPG keine nachbarschützenden Vorschriften sind, \n\n13\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2004 \n- 22 B 1288/03 -, \n\n14\n\noder ob im Hinblick auf Art. 10 a der UVP-Richtlinie \n\n15\n\n- eingefügt durch die Richtlinie des Europäischen \nParlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über \ndie Beteiligung der Öffentlichkeit bei der \nAusarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne \nund Programme und zur Änderung der Richtlinien \n85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf \ndie Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu \nGerichten, Richtlinie 2003/35/EG, ABl. Nr. L 156 vom \n25. Juni 2003, S. 17 ff. -, \n\n16\n\nder bis zum 25. Juni 2005 von den Mitgliedstaaten umzusetzen war und eine \ngerichtliche Überprüfung auch der verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von \nEntscheidungen durch \"Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit\" vorsieht, eine \neuroparechtskonforme Auslegung der insoweit maßgeblichen innerstaatlichen \nVerfahrensvorschriften als drittschützend geboten ist, \n\n17\n\nso OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. Januar 2005 \n- 7 B 12114/04 -, DÖV 2005, 436; kritisch Lecheler, \nZNER 2005, 127 (130 f.),\n\n18\n\nmuss indessen einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. \n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. März 2005 \n- 10 B 2462/04 -, vom 27. April 2005 - 10 B 355/05 - \nund vom 15. September 2005 - 8 B 417/05 -.\n\n20\n\nEntsprechendes gilt für die damit in Zusammenhang stehende weitere Frage, ob \nunter Berücksichtigung der am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Änderung der Nr. 1.6 \ndes Anhangs zur 4. BImSchV\n\n21\n\n- Verordnung zur Änderung der Verordnung über \ngenehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung \nder Anlage 1 des Gesetzes über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juni 2005 \n(BGBl. I S. 1687) - \n\n22\n\nein zum maßgeblichen Zeitpunkt noch erheblicher Verfahrensfehler vorliegt. \nNach derzeit geltendem Recht ist über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung \neiner Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern grundsätzlich \nin einem Verfahren nach § 19 BImSchG - also ohne Öffentlichkeitsbeteiligung - zu \nentscheiden, es sei denn, nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung \nist ein Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 Buchstabe c der 4. BImSchV).\n\n23\n\nVor diesem Hintergrund ist die angefochtene Genehmigung nicht offensichtlich \nrechtmäßig. Im Rahmen der Interessenabwägung ist aber zu berücksichtigen, dass \ndie Genehmigung in materiell-rechtlicher Hinsicht zum überwiegenden Teil, nämlich \nhinsichtlich der Anlagen 1, 2, 3 und 5 sowie des Betriebs der Anlage 4 während der \nZeit von 6 Uhr bis 22 Uhr, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken \nbegegnet.\n\n24\n\nGemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu \nerrichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 \nBImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche \nBelästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen \nwerden können. Die Verursachung derartiger schädlicher Umwelteinwirkungen i.S.d. \n§ 3 Abs. 1 BImSchG durch die Windkraftanlage Nr. 4 ist in Würdigung des \nBeschwerdevorbringens des Antragstellers während der Nachtzeit möglich. \n\n25\n\nDabei sind die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht zutreffend davon \nausgegangen, dass Bewohnern des Außenbereichs von Windenergieanlagen \nausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an \ndie für Mischgebiete nach der TA-Lärm 1998 festgelegten Grenzwerte zuzumuten \nsind.\n\n26\n\nVgl. zur ständigen Rechtsprechung des OVG \nNRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B \n1283/99 -, NVwZ 1999, 1360, Beschluss vom \n26. April 2002, - 10 B 43/02 -, NWVBl. 2003, 29 f., \nBeschluss vom 13. Mai 2002 - 10 B 671/02 -, NVwZ \n2002, 1131, 1132, Urteil vom 18. November 2002 - 7 \nA 2127/00 -, NVwZ 2003, 756, m.w.N., Beschluss \nvom 28. April 2004 - 21 B 573/03 -, Beschluss vom \n23. Juli 2004 - 21 B 753/03 -, Beschluss vom \n15. September 2005 - 8 B 417/05 -.\n\n27\n\nVor Erteilung der Genehmigung ist prognostisch zu ermitteln, ob der Nachtwert beim \nBetriebszustand mit dem höchsten Beurteilungspegel an den maßgeblichen \nImmissionsorten voraussichtlich eingehalten wird. Mit Blick auf die Probleme einer \nmesstechnischen Überwachung von Windkraftanlagen bedarf es hierzu einer \nPrognose, die in jedem Fall \"auf der sicheren Seite\" liegen muss. Zur Ermittlung des \nfür die Prognose maßgeblichen Schallleistungspegels ist der bei einer \nReferenzmessung an einer typgleichen Anlage festgestellte Wert um einen \nSicherheitszuschlag von in der Regel 2 dB(A) zu erhöhen, insbesondere um \netwaigen herstellungsbedingten Serienstreuungen Rechnung zu tragen. Ein Verzicht \nauf einen solchen Sicherheitszuschlag erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn \ngesicherte Erkenntnisse über die messtechnisch erfassten Schallleistungspegel einer \nVielzahl von Anlagen einer Serie vorliegen und sich daraus mit hinreichender \nSicherheit eine geringere oder gar keine Serienstreuung ergibt. Der \nSchallleistungspegel ist schließlich Grundlage für eine auf die maßgeblichen \nImmissionsorte bezogene Ausbreitungsrechnung, die ihrerseits \"auf der sicheren \nSeite\" liegen muss.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 \n- 7 A 2127/00 -, a.a.O., Beschluss vom 2. April 2003 \n- 10 B 1572/02 -, NuR 2004, 252.\n\n29\n\nDiesen Anforderungen genügt das der angefochtenen Genehmigung zugrunde \nliegende schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros S. und I3. vom \n15. September 2004 nur mit Einschränkungen. Das Gutachten prognostiziert für die \nbeiden auf dem Grundstück des Antragstellers gelegenen Immissionspunkte Werte, \ndie exakt dem Grenzwert von 45 dB(A) entsprechen. Ausgehend von zunächst nach \ndem alternativen Berechnungsverfahren nach Punkt 7.3.2 der DIN ISO 9613-2 \nberechneten Werten von 43,8 (IP 4) und 43,6 (IP 6) (vgl. Seite 14 des Gutachtens \n= Beiakte Heft 3, Blatt 340) und einer Gesamtmessunsicherheit von - bezogen auf \ndie streitbefangenen Anlagen - 1,98 dB(A) (vgl. Seite 17 des Gutachtens = Beiakte \nHeft 3, Blatt 343) berücksichtigt der Gutachter einen Sicherheitszuschlag von (nur) \n1,5 dB (A) für den IP 4 und 1,4 dB(A) für den IP 6. Der sich hieraus für den IP 4 \nergebende Wert von 45,3 dB(A) wird sodann auf 45 dB(A) abgerundet. Die so \nerfolgte Ermittlung der Lärmimmissionen ist Zweifeln ausgesetzt, die sich in dem \nvorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ausräumen lassen. \n\n30\n\nDer Überprüfung bedarf zunächst die Berücksichtigung geringerer als der nach \nder oben genannten Rechtsprechung in der Regel anzusetzenden \nSicherheitszuschläge. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts lässt sich \ndies nicht damit rechtfertigen, dass hinsichtlich der genehmigten \nWindenergieanlagen bereits mehrere Messdaten vorliegen. Dieser Ansatz findet sich \nim Übrigen auch in dem schalltechnischen Gutachten nicht. Nach dessen Inhalt lag \ndem Gutachter nur eine Referenzvermessung des betreffenden Anlagentyps vor. \nDass diese Referenzvermessung bei vier unterschiedlichen Betriebszuständen \nerfolgt ist, sagt nichts über etwaige Serienstreuungen bei typgleichen Anlagen \ndesselben Herstellers aus, zu deren Berücksichtigung die Hinzurechnung eines \nSicherheitszuschlags gerade dient. Die Berücksichtigung reduzierter \nSicherheitszuschläge in dem Gutachten beruht vielmehr auf der Annahme, dass sich \nbei Errichtung und Betrieb mehrerer Windkraftanlagen statistische Abhängigkeiten \nergeben, die in die Prognose einzubeziehen sind (vgl. Seite 19 des Gutachtens \n= Beiakte Heft 3, Blatt 344 f.). Dieser Ansatz mag zwar für sich genommen \nnachvollziehbar sein. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang deswegen \ngeringere Sicherheitszuschläge ausreichen, bedarf aber zumindest näherer \nErläuterung und Prüfung. Dabei ist zum Einen zu klären, ob und unter welchen \nVoraussetzungen die hier zur Anwendung gelangte Berechnungsformel den \nAnforderungen an eine \"auf der sicheren Seite\" liegende Prognose genügt. Zum \nAnderen ist erläuterungsbedürftig, auf welchen - aus dem Gutachten allein nicht \nersichtlichen - Prämissen die Prognose im Einzelnen beruht. Diese Fragen sind im \nvorliegenden Verfahren nicht zu klären. \n\n31\n\nDarüber hinaus begründet auch die Anwendung mathematischer \nRundungsregeln auf die rechnerisch ermittelten, den oben genannten nächtlichen \nRichtwert übersteigenden Immissionswerte Bedenken gegen die dem \nGenehmigungsbescheid zugrunde liegende Prognose, dass die Immissionsrichtwerte \nbei der genehmigten Betriebsweise auch nachts mit ausreichender Sicherheit \neingehalten werden. Denn durch eine Rundung wird der - hier ohnehin schon \nreduzierte - Sicherheitszuschlag nochmals um bis zu 0,4 dB(A) verringert. Vor dem \nHintergrund dieser Unsicherheiten erklärt sich im Übrigen die in den Bescheid \naufgenommene Nebenbestimmung IV. 4.6, nach der \"unmittelbar nach \nInbetriebnahme\" die Einhaltung des Immissionsrichtwertes für die Nachtzeit von 45 \ndB(A) durch eine Messung eines anerkannten Sachverständigen am IP 13 (E. \nC. ) nachzuweisen ist. Eine solche Messung ist indessen bislang nicht erfolgt, \nobwohl die Anlagen bereits im Februar 2005 in Betrieb genommen worden sind. Es \nkommt daher nicht darauf an, ob und inwieweit diese Nachmessung Rückschlüsse \nauf die tatsächliche Belastung an den hier in Rede stehenden Immissionsorten IP 4 \nund IP 6 zulässt.\n\n32\n\nDie vorstehend aufgezeigten Bedenken betreffen allerdings nur die \nWindkraftanlage 4, also diejenige Anlage der durch den angefochtenen Bescheid \ngenehmigten Windfarm, die dem Grundstück des Antragstellers am nächsten \ngelegen ist. Diese Anlage verursacht als Teilquelle Lärmimmissionen von 36,9 (IP 4) \nbzw. 38,1 dB(A) (IP 6) (vgl. Beiakte Heft 3, Blatt 354); ihr Entfallen würde \nvoraussichtlich sicherstellen, dass die Gesamtbelastung einschließlich der in einem \nbauaufsichtlichen Verfahren genehmigten, dem Grundstück des Antragstellers \ntatsächlich nächstgelegenen und lautesten Anlage des Betreibers F. D. , die mit \nImmissionswerten von 42,1 bzw. 41,2 dB(A) in die Prognose eingegangen ist, den \nRichtwert von 45 dB(A) nicht überschreitet. Schon die wiederum etwas weiter \nentfernte Anlage 5 , die als Teilquelle nur mit 31,4 bzw. 32,2 dB(A) in die Prognose \neingegangen ist, ist für die mögliche Überschreitung des Richtwertes ersichtlich nicht \nursächlich. Vor diesem Hintergrund kommt es auf das Vorbringen des Antragstellers \nzu einer etwaigen Tonhaltigkeit der Geräuschimmissionen und der Erforderlichkeit \nweiterer Zuschläge nicht an. Im Übrigen ist der höchstzulässige und dem Gutachten \nzugrunde gelegte Schalleistungspegel von 98,6 dB(A) für die Anlagen 1, 3 und 4 \nbzw. 100 dB(A) für die Anlagen 2 und 5, jeweils inklusive Ton- und \nImpulshaltigkeitszuschlägen, in der Bedingung III. 2. der Genehmigung \nfestgeschrieben worden. \n\n33\n\nDass das schalltechnische Gutachten im Übrigen auf fehlerhaften Grundlagen \nberuht oder die Prognose der Lärmimmissionen unzutreffend sein könnte, ist in \nWürdigung des Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich. \n\n34\n\nUnzumutbare Beeinträchtigungen gehen von den streitbefangenen \nWindkraftanlagen auch nicht wegen des von diesen verursachten Schattenwurfs aus. \nAllerdings belegt die Schattenwurfprognose des Planungsbüros T. vom \n18. August 2004, dass die worst-case-Werte für die Beschattungsdauer von \n30 Stunden/Jahr (maximale jährliche Gesamtbelastung) bzw. 30 Minuten/Tag \n(maximale tägliche Belastung), \n\n35\n\nvgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom \n18. November 2002 - 7 A 2141/00 -, Beschluss vom \n27. Juni 2005 - 7 A 707/04 -; OVG Nieders., \nBeschluss vom 15. März 2004 - 1 ME 45/02 -, NuR \n2005, 262,\n\n36\n\nam Wohnhaus des Antragstellers (Immissionspunkt E) ohne Abschaltung deutlich \nüberschritten werden. Das Gutachten weist insoweit einen worst-case-Wert von \n95,14 Stunden/Jahr aus, der sich aus 29,52 Stunden/Jahr in Bezug auf die vier \nbaugenehmigten, hier nicht in Rede stehenden Anlagen und 65,42 Stunden/Jahr in \nBezug auf die fünf Anlagen der Beigeladenen zusammensetzt (vgl. Beiakte Heft 4, \nBlatt 624 ff, 657 und 678). Dabei entfallen 32,42 Stunden/Jahr allein auf die Anlage \n4. Unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen in IV. 4.7 bis 4.10 des \nGenehmigungsbescheides vom 15. Oktober 2004, die die Beschattungsdauer \ngenerell für alle Immissionspunkte auf 30 Minuten/Tag sowie speziell für das \nGrundstück des Antragstellers auf 8 Minuten/Jahr begrenzen und die Ausrüstung der \nAnlagen mit einer Abschaltautomatik vorschreiben, liegen aber keine ernstlichen \nAnhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller durch den periodischen Schattenwurf \nder Anlagenrotoren schädlichen optischen Immissionen i.S.d. § 3 Abs. 2 BImSchG \noder gar gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt ist. Die grundsätzlichen Bedenken \ndes Antragstellers gegen die Wirksamkeit einer derartigen Nebenbestimmung teilt \nder Senat aufgrund seines gegenwärtigen Erkenntnisstandes nicht. Nach den \ngutachtlichen Ausführungen des Planungsbüros T. entspricht die Ausstattung \nvon Windkraftanlagen mit einer für definierte Aufpunkte zu programmierenden \nautomatischen Schattenabschaltung dem Stand der Technik (Seite 59 des \nGutachtens = Beiakte Heft 4, Blatt 678). Der vom Antragsteller angeführten Gefahr \netwaiger Manipulationen wirken die Nebenbestimmungen IV. 4.9 und 4.10 des \nGenehmigungsbescheides entgegen, wonach die von der Abschaltautomatik \nermittelten Daten zur Sonnenscheindauer und Abschaltzeit zu registrieren und drei \nJahre aufzubewahren sind. Ferner ist vor Inbetriebnahme der Abschaltautomatik eine \nErklärung dazu vorzulegen, wie die Abschaltung bei Schattenwurf, bezogen auf den \njeweiligen Immissionsaufpunkt maschinentechnisch gesteuert wird. Eine Kontrolle \nder grundsätzlichen Funktionsfähigkeit der Vorrichtung und ihrer dauerhaft \nordnungsgemäßen Funktion ist damit möglich. Dass und wie der Anlagenbetreiber \ngleichwohl Manipulationen vornehmen kann, ist angesichts dessen nicht ersichtlich \nund vom Antragsteller auch nicht nachvollziehbar dargelegt. \n\n37\n\nDies zugrunde gelegt fällt die Interessenabwägung im Übrigen zu Gunsten der \nBeigeladenen aus. Deren wirtschaftliches Interesse, von der Genehmigung weiterhin \nGebrauch zu machen, ist von erheblichem Gewicht; demgegenüber ist dem \nAntragsteller zuzumuten, den Betrieb der Anlage Nr. 4 während der Tagzeit sowie \nder anderen vier hier in Rede stehenden Windkraftanlagen vorläufig während der \nDauer des Rechtsbehelfsverfahrens hinzunehmen, da ihm dadurch offensichtlich \njedenfalls keine materiell-rechtlichen Nachteile drohen. \n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind billigerweise erstattungsfähig, weil \nsie sich mit der Antragstellung dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden \nKostenrisiko ausgesetzt hat.\n\n39\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dabei \norientiert sich der Senat bei der Bewertung des Interesses des Antragstellers an dem \nvorliegenden Verfahren an Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ \n2004, 1327). \n\n40\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277287","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-11/8-b-110-05","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277287","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277287","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-11/8-b-110-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277287","retrieved":"2026-07-09 02:50:05.430312+00:00"}}