{"status":"available","doknr":"OLD277286","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1011.1B452.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-10-11","aktenzeichen":"1 B 452/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Streitwertstufe bis 30.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDas fristgerechte Beschwerdevorbringen des Antragstellers, das insofern \nalleinige Grundlage der Prüfung ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt nicht \ndie Änderung des angefochtenen Beschlusses mit dem sinngemäßen Antrag, \n\n4\n\nden angefochtenen Beschluss zu Nr. 1 zu \nändern und die aufschiebende Wirkung der Klage \nVG Gelsenkirchen 12 K 3680/04 gegen den \nBescheid des Antragsgegners vom 17. Februar 2004 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai \n2004 wiederherzustellen.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat dieses Rechtsschutzbegehren abgelehnt, weil der \nangefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig sei; eine Auswertung der \nvorliegenden Gutachten ergebe, dass der Antragsteller in den streitigen Zeiträumen \ndienstfähig (gewesen) sei.\n\n6\n\nDer Antragsteller hält demgegenüber mit seiner Beschwerde allein an der von \nihm angenommenen Dienstunfähigkeit fest und will die Fehlzeiten durch eine \npsychische Erkrankung erklären. Zur Begründung spricht er den im Auftrag des \nAntragsgegners tätig gewordenen Ärzten (namentlich den Bahnärzten) die \nQualifikation ab und will Mängel der erstellten Gutachten bzw. ärztlichen \nStellungnahmen sehen, die zumindest ihren Beweiswert mindern. In der Sache \nrichtig sei lediglich das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten der Ärzte N. \n/L. vom 30. Juni 2004, wonach eine Arbeitsfähigkeit bei seinem jetzigen \nDienstherrn nicht denkbar sei. Ursache seiner Erkrankung seien die \nMeinungsunterschiede, die zwischen ihm und der Deutschen Bahn AG über die Art \nder Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten bestünden, und die ihm von deren \nMitarbeitern zugefügten Kränkungen sowie „Mobbingattacken\" von Vorgesetzten, \nwodurch ihm eine Rückkehr in den Bereich der Deutschen Bahn AG überhaupt \nunmöglich sei. \n\n7\n\nMit seinem Beschwerdevorbringen dringt der Antragsteller nicht durch. Denn \nauch auf dieser Grundlage ist nicht zweifelhaft, dass der Antragsteller dem Dienst \nohne Genehmigung schuldhaft im Sinne des § 9 Satz 1 BBesG ferngeblieben ist \nbzw. fernbleibt. Ein Rechtfertigungsgrund für sein Fernbleiben steht ihm nicht zur \nSeite. Der mit den eingangs genannten Bescheiden gemäß § 9 BBesG festgestellte \nVerlust der Dienstbezüge erscheint daher weiterhin als offensichtlich rechtmäßig. Ihm \nliegt die - nicht entkräftete - Annahme zugrunde, dass der Antragsteller seinen Dienst \nsofort wieder aufnehmen und dadurch die Fortzahlung der Bezüge ohne weiteres \nerreichen könnte. Der Antragsteller ist nach allen Erkenntnissen dienstfähig, \njedenfalls soweit es um die ihm vom Antragsgegner - hier zudem unter dem Angebot \neines Arbeitsplatzes in einem neuen Arbeitsumfeld - abverlangten \nlaufbahnangemessenen Arbeiten ohne besondere psychische Belastungen \naußerhalb des sicherheitsrelevanten Bereichs geht. Zur Begründung kann auf die \nzutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden. \nErgänzend ist mit Blick auf das Beschwerdevorbringen Folgendes auszuführen:\n\n8\n\nDer Antragsteller macht nicht geltend, die ihm vom Antragsgegner \nangesonnenen Tätigkeiten als solche nicht ausführen zu können. Er empfindet \nTätigkeiten lediglich bei der Deutschen Bahn AG als so belastend, dass ihm eine \nDienstleistung nicht möglich sei. Daraus folgt keine Dienstunfähigkeit. Bestimmend \nfür die Weigerung, den Dienst wieder aufzunehmen, ist vielmehr eine fehlende \nMotivation, kraft derer der Antragsteller eine amtsangemessene und \nlaufbahntypische Arbeit bei der Deutschen Bahn AG prinzipiell ablehnt. Mit fehlender \nDienstfähigkeit hat dies nichts zu tun, auch wenn der Antragsteller bei dem \nGedanken an eine Wiederaufnahme seiner Arbeit körperliche Beschwerden \nentwickeln mag. Das ergibt sich zwanglos aus der Vielzahl mittlerweile vorliegender \nbahn- und fachärztlicher Gutachten und Stellungnahmen. Diese stimmen völlig darin \nüberein, dass bei dem Antragsteller eine Anpassungsstörung besteht, die sich als \npsychologische Auffälligkeit darstellt, in der Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers \ngründet und durch berufliche Konflikte ausgelöst und verstärkt worden ist. Sämtliche \nmit dem Fall des Antragstellers befassten Ärzte (die Bahnärzte T. und P. , \nL1. -I. , T1. N1. und der externen Gutachter F. , offenbar aber \nauch die behandelnden Ärztinnen Q. und T3. ) gehen davon aus, dass die \ndiagnostizierte „Störung\" keinen Krankheitswert erreicht und sie den Antragsteller \nnicht prinzipiell hindert, Tätigkeiten bei der Deutschen Bahn AG auszuführen. Lücken \noder Mängel der Gutachten hat der Antragsteller zwar behauptet, aber in keiner \nRichtung präzisiert; solche Mängel sind auch nicht ersichtlich, zumal die Gutachten \nhinsichtlich ihrer Feststellungen und Ergebnisse - teils unabhängig voneinander, teils \nin gegenseitiger Auswertung - zu einer bemerkenswerten Übereinstimmung kommen. \n\n9\n\nDanach ist die Dienstfähigkeit des Antragstellers allgemein ebenso wie speziell \nunter dem Blickwinkel nicht grundlegend beeinträchtigter Steuerungsfähigkeit \nhinsichtlich der Möglichkeit der Aufnahme des Dienstes zugrunde zu legen. Dass der \nAntragsteller gleichwohl dem Dienst fernbleibt, ist deswegen als „schuldhaft\" i.S.d. \n§ 9 BBesG zu qualifizieren.\n\n10\n\nDas Gutachten N. /L. vom 30. Juni 2004 kann die gegenteilige \nAuffassung des Antragstellers nicht stützen. Im Gutachten F. (S. 14) ist \nnachvollziehbar darauf hingewiesen, dass seine Feststellungen in keinem Gegensatz \nzur Ansicht von N. /L. stehen. Diese gehen - wie insbesondere der Arzt \nT1. N1. und der Gutachter F. - ausdrücklich von einer wesentlich in \nder Persönlichkeit des Antragstellers begründeten Anpassungsstörung aus (S. 15 \ndes Gutachtens), die speziell auf den derzeitigen Arbeitgeber (die Deutsche Bahn \nAG) gerichtet ist (S. 16). An keiner Stelle des Gutachtens N. /L. wird \nbehauptet, dass der festgestellten Symptomatik Krankheitswert zukommt, die \nSteuerungsfähigkeit also fehlt, die F. und auch etwa L1. -I. \nausdrücklich bejahen. Bereits das Verwaltungsgericht (Beschlussabdruck S. 5) hat \nhierauf in Würdigung des Gutachtens N. /L. hingewiesen. Es spricht für sich, \nwenn darin eine biploare (manisch depressive) Erkrankung zwar angesprochen, \ndiese aber nicht festgestellt wird. Schließlich geht auch das Gutachten N. /L. \nvon einer Therapierbarkeit aus (die der Antragsteller indes strikt ablehnt). Daher lässt \nsich mit diesem Gutachten insgesamt nicht belegen, dass die Unkorrigierbarkeit der \nHaltung des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner auf einer anderen \nUrsache als einer persönlichkeitsbedingten Willensentscheidung beruht. \n\n11\n\nWorum es dem Antragsteller, der sich selbst als aktiv und leistungsfähig schildert \nund so auch von Ärzten wahrgenommen wird, tatsächlich geht, macht gerade auch \ndas Beschwerdevorbringen deutlich. Ziel des Antragstellers ist danach, sich mit dem \nMittel einer bewussten und gewollten Arbeitsverweigerung in der \nAuseinandersetzung um die Diensterfüllung mit seinem Dienstherrn letztlich doch \ndurchzusetzen. In diese Richtung weisen eindringlich die umfänglichen \nSchilderungen des Konflikts mit der Deutschen Bahn AG, der sich in den Jahren \nnach dem Wegeunfall des Antragstellers 1997 entwickelt hat und vor allem aus \nseiner Tätigkeit als Ultraschaller resultiert. Diese Schilderungen ergeben aber keine \nAnhaltspunkte für eine Dienstunfähigkeit, sondern bilden ihrerseits einen \nnachvollziehbaren Grund für die fehlende Arbeitsmotivation des Antragstellers. \nSoweit er der Vorstellung verhaftet sein sollte, an seiner Einstellung „aus guten \nGründen\" nichts ändern zu müssen, vermag auch dies sein eigenmächtiges \nFernbleiben nicht objektiv zu rechtfertigen. Vielmehr erlaubt nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der beschließende Senat \nanschließt, gerade die Untherapierbarkeit einer fehlenden Arbeitsmotivation, die sich \nnicht nur auf einen konkret zugewiesenen Arbeitsplatz bezieht, sondern ganz \nallgemein auf jeden amtsangemessenen und laufbahntypischen Einsatz, bei amts- \nund fachärztlich festgestellter allgemeiner Dienstfähigkeit den Schluss auf \nArbeitsverweigerung und schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2003 \n- 1 DB 1.03 -, ZBR 2003, 276.\n\n13\n\nDazu passt, dass der Antragsteller die ihm bescheinigte Störung entgegen \närztlichem Rat nicht behandeln lässt und dass er sich jedem Arbeits- und \nWiedereingliederungsversuch mit hinhaltenden Strategien und Vorwänden \nsystematisch entzieht, obwohl ihm eine behutsame Wiedereingliederung sogar von \nder Fachärztin Q. dringend angeraten worden ist, welche die Wiedererlangung \nder vollen Arbeitsfähigkeit übrigens bereits für den 15. September 2003 erwartet hat. \nSelbst die eigenen Ärztinnen (Q. und T3. ) stellen ihm dementsprechend \nseit langem keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr aus. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert bemisst \nsich nach § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG, wobei der Senat in \nÜbereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht die Grundsätze des so genannten \nTeilstatus anwendet (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 7. April 2005 - 2 KSt 1/05, 2 \nKSt 1/05 [2 C 38.03] -, Juris), sofern kein betragsmäßig fixierter Bezügeverlust in \nRede steht. Letzteres ist hier nicht der Fall, weil der angefochtene Bescheid keine \nzeitliche Begrenzung für die Zukunft enthält und der Antragsteller weder eine solche \nnoch eine absehbare Wiederaufnahme des Dienstes geltend macht. Der sich \nergebende Betrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu \nreduzieren, woraus sich die festgesetzte Streitwertstufe ergibt.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277286","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-11/1-b-452-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277286","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277286","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-11/1-b-452-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277286","retrieved":"2026-07-09 02:50:05.346114+00:00"}}