{"status":"available","doknr":"OLD277320","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1007.6A3508.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-10-07","aktenzeichen":"6 A 3508/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf die Wertstufe bis 65.000,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend \ngemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO greifen nicht durch.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf \nZulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkte aus.\n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September \n2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, \nBeschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, DVBl. \n1997, 1342 und vom 20. Oktober 1998 - 18 B \n69/98 -.\n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).\n\n5\n\nAusgehend von diesen Maßstäben ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § \n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen \nhat. Der Kläger hat mit seinem Vorbringen nicht dargetan, dass er einen Anspruch auf \nWeiterbeschäftigung über den Ablauf des 00.00.00 hinaus bis zum 00.00.00 hatte.\n\n6\n\nDer Anspruch auf Weiterbeschäftigung lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers \nnicht aus den in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur \nEntfristung befristeter Arbeitsverträge herleiten. Einer entsprechenden Anwendung dieser \nGrundsätze steht entgegen, dass das mit ihnen verfolgte Ziel, die Umgehung zwingender \nKündigungsschutzvorschriften zu vereiteln, \n\n7\n\nvgl. hierzu grundlegend BAG, Beschluss vom \n12. Oktober 1960 - GS 1/59 -, BAGE 10, 65,\n\n8\n\naufgrund der Besonderheiten des hier in Rede stehenden Beschäftigungsverhältnisses nicht \nerreicht werden kann. Das Verwaltungsgericht ist in dem angegriffenen Urteil zutreffend \ndavon ausgegangen, dass es sich hierbei um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis sui \ngeneris handelt. \n\n9\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BAG, Urteil vom \n30. November 1984 - 7 AZR 511/83 -, BAGE 47, \n275.\n\n10\n\nHiervon gehen im Übrigen auch die Beteiligten übereinstimmend aus.\n\n11\n\nWeiterhin hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der - wie hier - gemäß \n§ 49 Abs. 3 HG NRW mit einer Professurvertretung Beauftragte keines Schutzes vor der \nBeendigung seines Beschäftigungsverhältnisses durch Fristablauf bedarf. Denn einer \nProfessurvertretung ist eine Befristung nach den gesetzlichen Vorgaben dieser Vorschrift \n(\"vorübergehend, bis zur Besetzung der Stelle\") wie auch nach ihrem Sinn und Zweck \nimmanent. Einer Kündigung bedarf es zu deren Beendigung nicht.\n\n12\n\nEine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, seine Tätigkeit \nhabe nicht der eines klassischen Professurvertreters im Sinne von § 49 Abs. 3 HG NRW \nentsprochen, weil er diese Tätigkeit in Kenntnis und mit dem Willen aller Beteiligten nicht \nnur vorübergehend für zwei bis drei Semester, sondern insgesamt neun Jahre wahrgenommen \nhabe, um eine mittel- bis langfristige Kontinuität und Stabilität am Biochemischen Institut der \nUniversität zu X zu gewährleisten; er sei also \"nur unter dem Deckmantel der \nProfessurvertretung\" beschäftigt worden. Selbst wenn man dies zu seinen Gunsten als \nzutreffend unterstellt und ihm ausgehend hiervon in seiner Auffassung folgt, dass seine \n- zuletzt - mit Schreiben des Rektors der Universität zu X vom 00.00.00 erfolgte \nBeauftragung mit einer Professurvertretung für das Fach Biochemie deshalb rechtswidrig \nwäre, würde hieraus nicht die Unwirksamkeit der Befristung dieser Professurvertretung \nresultieren. Bei dieser gemäß § 49 Abs. 3 HG NRW erfolgten Beauftragung des Klägers \nhandelt es sich um einen - wenn auch zustimmungsbedürftigen - Verwaltungsakt im Sinne \nvon § 35 Satz 1 VwVfG NRW, dem ungeachtet einer etwaigen Rechtswidrigkeit Wirksamkeit \nzukommt. Dieser ist mittlerweile bestandskräftig geworden, denn der Kläger hat seine \nBeauftragung auch nicht in Bezug auf ihre bis zum 00.00.00 erfolgte Befristung angefochten. \nEs lässt sich auch nicht feststellen, dass eine - mögliche - Rechtswidrigkeit der Beauftragung \naus den von dem Kläger genannten Gründen zu ihrer Nichtigkeit führen würde. \nNichtigkeitsgründe nach § 44 Abs. 2 VwVfG NRW sind damit nicht dargetan, und die vom \nKläger behauptete Fehlerhaftigkeit ist jedenfalls nicht offensichtlich, so dass auch eine \nNichtigkeit nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nicht in Betracht kommt. \n\n13\n\nErweist sich demnach die unter dem 00.00.00 erfolgte Beauftragung des Klägers \neinschließlich ihrer Befristung - ebenso wie vorangegangene gleichartige Beauftragungen - \nals wirksam, kommt den ihm im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO weiterhin geltend gemachten Fragestellungen, welche Professurstellen er \nwährend seiner neunjährigen Beschäftigung im Einzelnen vertreten hat und welche \nHintergründe seiner langjährigen Beschäftigung zugrunde gelegen haben, keine \nentscheidungserhebliche Bedeutung mehr zu. \n\n14\n\nNach alledem weist die Rechtssache auch keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher \noder tatsächlicher Art auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).\n\n15\n\nSchließlich führt das Vorbringen des Klägers auch nicht auf den Zulassungsgrund der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche \nBedeutung im Sinne der genannten Vorschrift hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine \ngrundsätzliche, bisher höchst- oder obergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, \ndie im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen \nFortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. \n4 Satz 4 VwGO verlangt dabei die Bezeichnung einer für die Berufungsentscheidung \nerheblichen Frage und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich \nbedeutsam rechtfertigen soll.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2005 - 6 \nA 2670/03 -.\n\n17\n\nDiesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger sieht als \nobergerichtlich klärungsbedürftig an, \n\n18\n\n„ob ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis \nsuigeneris der Befristungskontrolle unterliegt\", \n\n19\n\n„welche Länge eine Professorenvertretung \nzulässigerweise haben darf\" \n\n20\n\nund \n\n21\n\n„was gilt, wenn eine Professorenvertretung nicht mehr \nrechtswirksam befristet ist, weil die zulässige \nBefristungshöchstdauer überschritten ist\".\n\n22\n\nInsoweit hat er zwar darauf verwiesen, dass diese Fragen obergerichtlich noch nicht \ngeklärt seien. Aus welchem Grund eine Entscheidung hierüber im Interesse der \nEinheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts \ngeboten erscheint, hat der Kläger hingegen nicht dargelegt. Soweit er in diesem \nZusammenhang im Hinblick auf die zuerst genannte Frage darauf verweist, \"Welche \nRegelungen auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sui-generis anwendbar sind, ist \njedoch im Gesetz nicht explizit geregelt.\", hat er mit diesem Vorbringen eine grundsätzliche \nBedeutung der Sache nicht dargetan; denn allein der Umstand, dass eine Rechtsfrage keine \nexplizite rechtliche Regelung erfahren hat, ist insoweit nicht ausreichend. \n\n23\n\nDaneben steht der Annahme des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nentgegen, dass die aufgeworfenen Fragen nicht entscheidungserheblich sind. Wie bereits \nausgeführt, erfolgte die Beauftragung des Klägers mit der Professurvertretung für das Fach \nBiochemie an der Universität zu X - zuletzt für die Zeit vom 00.00.00 bis zum 00.00.00 - \njeweils durch Verwaltungsakt, der aus den genannten Gründen - auch hinsichtlich der darin \nausgesprochenen Befristung - wirksam war und ist.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 13 Abs. 4 \nSatz 1 lit.a i.V.m. §§ 14 Abs. 3, 15 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§§ \n71 Abs. 1 Satz 1, 72 Nr. 1 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung).\n\n26\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277320","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-07/6-a-3508-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277320","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277320","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-07/6-a-3508-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277320","retrieved":"2026-07-09 02:50:08.180201+00:00"}}