{"status":"available","doknr":"OLD277321","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1007.10B1394.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-10-07","aktenzeichen":"10 B 1394/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 1. August 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass der Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts zu ändern ist.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass sich die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. April 2005 bei der im Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- \nund Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig erweist und deshalb die im Rahmen \ndes § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der \nAntragstellerin ausgeht.\n\n5\n\nDie Ordnungsverfügung vom 18. April 2005, mit der der Antragsgegner der \nAntragstellerin die Entfernung der auf ihrem Grundstück M. Straße 67 in Bad \nT. aufgestellten Kühlzelle aufgibt, ist rechtmäßig. Nach § 61 Abs. 1 BauO NRW \nhaben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, \nder Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen \ndarüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund \ndieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in \nWahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen \nMaßnahmen zu treffen.\n\n6\n\nDie Errichtung der als Lager genutzten Kühlzelle ist ohne die nach § 75 BauO \nNRW erforderliche Baugenehmigung und damit formell illegal erfolgt. Die Kühlzelle \nist eine \nbauliche Anlage; sie ist aus Bauprodukten hergestellt und ruht durch eigene Schwere \nauf dem Erdboden (vgl. § 2 Abs. 1 BauO NRW). Die Errichtung ist nach § 63 Abs. 1 \nBauO NRW baugenehmigungsbedürftig. Die streitgegenständliche Kühlzelle ist kein \ngenehmigungsfreier Fliegender Bau im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, da \ner nicht dazu bestimmt ist, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt \nzu werden. Für den nach dem subjektiven Willen des Aufstellers erforderlichen \nregelmäßigen Ortswechsel sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr ist - wie \nbereits vom Verwaltungsgericht dargelegt - durch die erhebliche Zeitdauer der \nAufstellung eine feste Beziehung des Gebäudes zum Grundstück eingetreten, da \nsich die Kühlzelle etwa seit Oktober 2002 - mit einer kurzen Unterbrechung etwa von \nJanuar bis März 2005 - auf dem Grundstück der Antragstellerin befindet.\n\n7\n\nDas Vorhaben ist auch nicht gem. § 65 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW \ngenehmigungsfrei, da der Brutto-Rauminhalt der Kühlzelle mit ca. 80 m³ die \nzulässige Höchstgrenze von 30 m³ deutlich überschreitet und es unabhängig davon \nbereits wegen seiner Lage im Außenbereich einer Baugenehmigung bedurft \nhätte.\n\n8\n\nDer Antragsgegner konnte die sofortige Entfernung der Kühlzelle vom \nGrundstück der Antragstellerin in rechtlich zulässiger Weise allein auf die formelle \nIllegalität des Vorhabens stützen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung einer bauaufsichtlichen Beseitigungsverfügung ist zwar grundsätzlich zu \nverneinen, weil der - nur durch ein Eilverfahren bestätigte - sofortige Abbruch von \nbaulichen Anlagen die Hauptsache in unangemessener Weise vorwegnehmen \nkann.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August \n1995 - 11 B 1957/95 - und vom 13. September 1996 \n- 11 B 1083/96 -.\n\n10\n\nFormell illegalen Baumaßnahmen ist daher regelmäßig durch Stillegung der \nBaumaßnahmen oder Untersagung der Nutzungsaufnahme zu begegnen. Mit der \nAnordnung dieser Maßnahmen wird dem Zweck der Genehmigungspflicht - das \nBauvorhaben soll (vor seiner Ausführung) auf seine Zulässigkeit überprüft werden - \nin aller Regel hinreichend Rechnung getragen. Auch kann der Vorteil, den der ohne \ndie erforderliche Baugenehmigung Bauende gegenüber dem gesetzestreuen Bürger \ndadurch erlangt, dass er eine nicht zugelassene Baumaßnahme bzw. Nutzung schon \nvor der Erteilung der Baugenehmigung verwirklicht, durch die Stilllegung oder \nNutzungsuntersagung weitgehend aufgehoben werden. \n\n11\n\nLediglich in Ausnahmefällen, wenn beispielsweise die Beseitigung den ohne die \nerforderliche Baugenehmigung Bauenden nicht wesentlich härter trifft als ein \nNutzungsverbot oder - wie bei Werbeanlagen - das Nutzungsverbot einer \nBeseitigung gleichkommt, darf die Behörde die sofortige Entfernung eines \nBaukörpers allein wegen formeller Illegalität verlangen. In jedem Fall muss die \nBeseitigung der baulichen Anlage ohne erheblichen Substanzverlust und andere -\n absolut und im Wert zur baulichen Anlage gesehen - hohe Kosten für Entfernung \nund Lagerung möglich sein.\n\n12\n\nVgl. dazu auch Hess.VGH, Beschluss vom \n20. Juni 1991 - 4 TH 2607/90 -, BRS 52 \nNr. 239.\n\n13\n\nEin solcher Ausnahmefall liegt hier unter Berücksichtigung der Umstände des \nEinzelfalles vor. Die Beseitigungsanordnung belastet die Antragstellerin nicht \nwesentlich stärker, als es ein auf die Kühlzelle bezogenes Nutzungsverbot tun \nwürde. Die Beseitigung der in Rede stehenden baulichen Anlage ist ohne \nSubstanzverlust oder wesentliche wirtschaftliche Aufwendungen möglich. Die \nKühlzelle besteht - dies hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt - aus Boden-, \nWand- und Deckenelementen, die durch Exzenterspannschlösser verbunden \nwerden, so dass die Anlage ohne größeren Aufwand auf- und abgebaut werden \nkann. Die Antragstellerin selbst hat mit der Beschwerdebegründung erneut auf die \nbesondere Aufbautechnik verwiesen, die den einfachen Auf- und Abbau der \nKühlzelle ermögliche.\n\n14\n\nFür die hier statt eines Nutzungsverbots gewählte Beseitigungsanordnung spricht \nzudem, dass von dem im Außenbereich errichteten Gebäude eine negative \nVorbildwirkung ausgeht. Die Kühlzelle schließt sich östlich an das auf dem \nGrundstück der Antragstellerin vorhandene Garagengebäude an und führt damit zu \neiner weiteren Ausdehnung der Bebauung in den von baulichen Anlagen weitgehend \nfreigehaltenen Außenbereich südlich des Ortsteils F. . Beließe man den \nBaukörper bis zur endgültigen Entscheidung über den Widerspruch und eine \neventuell nachfolgende Klage gegen die Ordnungsverfügung auf dem Grundstück, \nginge von diesem Baukörper - die Illegalität ist für den außenstehenden Betrachter \nregelmäßig nicht erkennbar - eine Nachahmungswirkung im Hinblick auf weitere \nBauwünsche in der Nachbarschaft aus. Der Einwand der Antragstellerin, es sei nicht \nzu befürchten, dass die einem Container gleichende Kühlzelle ein Vorbild für die \nAufstellung weiterer Container bilden werde, greift zu kurz, denn die Vorbildwirkung \nder hier in Rede stehenden, zu Lagerzwecken genutzten Kühlzelle beschränkt sich \nnicht auf „containerähnliche\" bauliche Anlagen.\n\n15\n\nDer Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitigen Ordnungsverfügung vom \n18. April 2005 steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner im Jahr zuvor, als er mit \nOrdnungsverfügung vom 6. Januar 2004 schon einmal die Entfernung der Kühlzelle \nverlangt hatte, diese Verfügung nicht für sofort vollziehbar erklärt hatte. Mit dem \ndamaligen Absehen von einer Anordnung der sofortigen Vollziehung ist keine \nBindung des Antragsgegners eingetreten, bei der hier in Rede stehenden Verfügung \nebenso zu verfahren. Die Antragstellerin hat vielmehr durch ihr Verhalten nach \nErlass der ersten Ordnungsverfügung dem Antragsgegner gerade Anlass dazu \ngegeben, nun im Wege des Sofortvollzugs vorzugehen. Trotz der \nOrdnungsverfügung vom 6. Januar 2004 hat die Antragstellerin die Kühlzelle wieder \nauf ihrem Grundstück aufgestellt und damit erneut die Regelungen des formellen \nBaurechts missachtet. \n\n16\n\nDie von der Antragstellerin möglicherweise vertretene Einschätzung, nur durch \neinen erneuten Rechtsverstoß eine Überprüfung der Genehmigungsbedürftigkeit \nerreichen zu können, geht fehl. Soweit die Widerspruchsbehörde nicht bereit war, \neine Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin zu treffen, hätte die \nAntragstellerin eine Überprüfung der Ordnungsverfügung vom 6. Januar 2004 im \nWege der Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht erreichen können.\n\n17\n\nAuf die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände zur materiellen \nRechtmäßigkeit des Vorhabens kommt es für die Entscheidung nicht an, da der \nAntragsgegner die Ordnungsverfügung - wie oben dargestellt - in zulässiger Weise \nallein auf die formelle Illegalität gestützt hat.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277321","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-07/10-b-1394-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277321","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277321","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-07/10-b-1394-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277321","retrieved":"2026-07-09 02:50:08.262383+00:00"}}