{"status":"available","doknr":"OLD277342","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1006.1B1550.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-10-06","aktenzeichen":"1 B 1550/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig \nverworfen.\n\nDer Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen \nFestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren auf die Streitwertstufe bis 30.000,- \nEUR und für das Beschwerdeverfahren auf die Streitwertstufe bis 6.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu \nverwerfen, weil sie entgegen § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines \nMonats nach Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses begründet worden ist. \nDer mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 17. August 2005 ist den (damaligen) \nProzessbevollmächtigten des Antragstellers am 22. August 2005 zugestellt worden. \nFolglich lief die Begründungsfrist am Donnerstag, den 22. September 2005, ab. Die \nBeschwerdebegründung ist aber erst am 28. September 2005 beim \nOberverwaltungsgericht eingegangen.\n\n3\n\nDer am 28. September 2005 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung (§ \n60 Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor. Die Versäumung der Begründungsfrist beruht auf \neinem Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, das dieser sich \ngemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. \n\n4\n\nWenn ein Rechtsanwalt eine Prozessvertretung übernimmt, wird die Wahrung \nder prozessualen Fristen eine seiner wesentlichen Aufgaben, der er seine besondere \nSorgfalt widmen muss. Diese besondere Sorgfaltspflicht macht es erforderlich, dass \ner die Wahrung der Fristen eigenverantwortlich überwacht. Das schließt es zwar \nnicht aus, dass er die Notierung, Berechnung und Kontrolle der üblichen Fristen in \nRechtsmittelsachen, die in seiner Praxis häufig vorkommen und deren Berechnung \nkeine Schwierigkeiten macht, gut ausgebildetem und sorgfältig beaufsichtigtem \nBüropersonal überlässt. Er hat jedoch den Ablauf von \nRechtsmittelbegründungsfristen dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die \nAkten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt \nwerden. Von dieser Verpflichtung können auch Anweisungen an das Büropersonal \nbezüglich der Fristwahrung nicht befreien.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 - NJW 1995, 2122 \nm.w.N.\n\n6\n\nDiese Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Prüfung des Ablaufs der \nBeschwerdebegründungsfrist bei Vorlage der Akten im Zusammenhang mit einer \nfristgebundenen Prozesshandlung haben die Prozessbevollmächtigten des \nAntragstellers nicht ausreichend wahrgenommen. Wie sich aus der Begründung des \nWiedereinsetzungsantrags ergibt, wurden die Akten Rechtsanwältin P. an dem \nTag vorgelegt, an dem die zur Einsichtnahme übersandten Verwaltungsakten bei den \nProzessbevollmächtigten des Antragstellers eingingen. Aus dem von ihr \nunterzeichneten Empfangsbekenntnis ergibt sich, dass sie die Verwaltungsakten am \n19. September 2005 und damit drei Tage vor Ablauf der \nBeschwerdebegründungsfrist erhielt. Entsprechend den weiteren Ausführungen im \nWiedereinsetzungsantrag sah Rechtsanwältin P. an diesem Tag nur die \nVerwaltungsakten durch, versäumte es also, den Ablauf der \nBeschwerdebegründungsfrist eigenverantwortlich zu prüfen. Hätte sie diese Prüfung \nmit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen, so hätte sie festgestellt, dass die Frist am \n22. September 2005 ablief und nicht ordnungsgemäß notiert war. Da sie die \ngebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, hat sie auch schuldhaft i.S.d. § 60 Abs. 1 \nVwGO gehandelt. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert bemisst \nsich gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1, 40 GKG. In Fällen \nder Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge gemäß § 9 BBesG finden die \nGrundsätze des sogenannten Teilstatus Anwendung, sofern kein betragsmäßig \nfixierter Bezügeverlust in Rede steht.\n\n8\n\nBeschluss des Senats vom 10. August 2005 - 1 B 1247/05 -. \n\n9\n\nLetzteres war hier im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht der Fall, \nweil der angefochtene Bescheid keine zeitliche Begrenzung für die Zukunft enthält \nund vom Antragsteller weder eine solche noch eine absehbare Wiederaufnahme des \nDienstes geltend gemacht wurde. Nach den Grundsätzen des Teilstatus ist der \nzweifache Jahresbetrag der monatlich einbehaltenen Besoldung anzusetzen \n(Nr. 10.4 des Streitwertkataloges 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit), hier also \n26 x 2290,88 EUR = 59562,88 EUR. Dieser Betrag ist im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren, woraus sich die für das erstinstanzliche \nVerfahren festgesetzte Streitwertstufe ergibt.\n\n10\n\nDagegen hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren mitgeteilt, er habe \nseinen Dienst am 27. September 2005 wieder aufgenommen. Dadurch beschränkt \nsich der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens auf die Zeiträume vom 2. Mai \nbis zum 1. Juni sowie vom 6. Juni bis 26. September 2005 und als Folge hiervon der \nStreitwert auf die für das Beschwerdeverfahren festgesetzte Streitwertstufe. \n\n11\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277342","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-06/1-b-1550-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277342","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277342","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-06/1-b-1550-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277342","retrieved":"2026-07-09 02:50:10.080103+00:00"}}