{"status":"available","doknr":"OLD277365","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1005.8A4268.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-10-05","aktenzeichen":"8 A 4268/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 10. September 2004 wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.400,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Die Ausführungen in der Antragsschrift begründen keine ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin \nstellt ohne Erfolg die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel, die Verzögerung \nder Anhörung sei für die unterbliebene Ermittlung des Fahrzeugführers nicht \nursächlich geworden. Selbst wenn ernstliche Zweifel an der vom Verwaltungsgericht \ngegebenen Begründung bestünden, die Klägerin hätte den Fahrer auf dem ihr \nvorgelegten Foto erkennen und auch benennen können, könnte das nicht zur \nZulassung der Berufung führen, weil das Verwaltungsgericht unabhängig davon zu \nkeinem anderen Ergebnis gelangt wäre. Ist die angegriffene Entscheidung - wie hier - \nauf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbständig \ntragende rechtliche Erwägungen gestützt, so setzt der Erfolg des \nBerufungszulassungsantrags voraus, dass alle Begründungsteile je für sich die \nZulassung rechtfertigen. Ist auch nur für einen der alternativen Begründungsteile kein \nZulassungsgrund dargelegt, muss die Zulassung daran scheitern, dass die \nangegriffenen Begründungsteile hinweggedacht werden können, ohne dass sich am \nAusgang des Zulassungsverfahrens etwas ändert.\n\n4\n\nVgl. für das Revisionsrecht BVerwG, Beschluss \nvom 3. Juli 1973 - 4 B 92.73 -, Buchholz 310, § 132 \nVwGO Nr. 109.\n\n5\n\nHier hat das Verwaltungsgericht die fehlende Ursächlichkeit zwischen der \nVerzögerung der Anhörung und der Unmöglichkeit der Fahrerermittlung selbständig \ntragend auch damit begründet, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren zumindest \ndurch konkretere Benennung des Personenkreises der möglichen Fahrer die \nbehördlichen Ermittlungen wesentlich hätte fördern und auf diese Weise ihrer \nMitwirkungspflicht hätte nachkommen können. In Bezug auf diese selbständig \ntragende zweite Begründung sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit nicht \ndargelegt.\n\n6\n\n2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie \neine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche \nklärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. \n\n7\n\nEs bedarf keiner Klärung, ob sich die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen in \neinem Berufungsverfahren in dieser Form überhaupt stellen würden. Sie rechtfertigen \nschon deshalb nicht die Zulassung der Berufung, weil sie bereits hinreichend geklärt \nsind.\n\n8\n\nDas gilt zum einen für die Frage, ob der Halter eines Kraftfahrzeugs, welches in \neinen Verkehrsverstoß verwickelt war, den Fahrzeugführer auch nach mehr als zwei \nWochen nach dem Verkehrsverstoß noch benennen muss. Es ist höchstrichterlich \ngeklärt, dass es dem Fahrzeughalter auch nach mehr als zwei Wochen nach einem \nVerkehrsverstoß obliegt, den Fahrzeugführer zu benennen, wenn er sich noch \nerinnern kann, wer der Fahrer war.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C \n77.74 -, NJW 1979, 1054. \n\n10\n\nAuch die weiteren von der Klägerin aufgeworfenen Fragen, ob sich der Halter \nnach über zwei Wochen noch an den Fahrer erinnern können muss, wenn ihm ein \nausreichendes Geschwindigkeitsmessfoto vorgelegt wurde, und ob sich allein durch \ndie Existenz und die Vorlage eines Fotos weitere Verpflichtungen an das \nErinnerungsvermögen des Halters ergeben als allein aus der Befragung, bedürfen \nkeiner generellen Klärung mehr. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des \nerkennenden Gerichts, dass die höchstrichterlich entwickelte Zweiwochenfrist kein \nformales Tatbestandsmerkmal des § 31 a Abs. 1 StVZO und keine starre Grenze ist, \nso dass es unabhängig von ihrer Einhaltung grundsätzlich Sache des Halters ist, die \nihm möglichen Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein \nFahrzeug geführt hat. Unterlässt der Halter die gebotene Mitwirkung bei der \nErmittlung des Fahrers, kann er der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht \nentgegenhalten, die Behörde hätte im Ordnungswidrigkeitenverfahren weitere \nAufklärungsmaßnahmen unternehmen müssen.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 31. März 1995 - 25 A \n2798/93 -, NJW 1995, 3335; Beschlüsse vom 4. Mai \n2005 - 8 B 178/05 - und vom 15. April 2004 - 8 A \n1961/03 -.\n\n12\n\nDamit obliegt es dem Halter, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug \nbegangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm zumutbar und \nmöglich ist. Insbesondere besteht auch nach Verstreichen der Zweiwochenfrist die \nObliegenheit, unabhängig von der konkreten Erinnerung an den Tattag einen auf \neinem vorgelegten Foto erkannten Fahrer zu benennen oder bei fehlendem bzw. \nnicht eindeutig erkennbarem Lichtbild zumindest den möglichen Täterkreis - \ngegebenenfalls anhand der erkennbaren charakteristischen Merkmale des \nAbgebildeten - einzugrenzen und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der \nNutzungsberechtigten zu fördern.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A \n699/97 -, S. 12 f. des Urteilsabdrucks, insoweit in \nNJW 1999, 3279 nicht abgedruckt; Beschluss vom \n9. September 2004 - 8 B 1815/04 -.\n\n14\n\nEinen darüber hinausgehenden allgemeinen Klärungsbedarf zeigt die \nAntragsschrift nicht auf.\n\n15\n\n3. Auch die Rüge der Klägerin, das angefochtene Urteil weiche von der \nübergeordneten Rechtsprechung ab, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Eine die \nBerufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann \nhinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die \nangefochtene Entscheidung tragenden Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen \nTatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten \nRechtsprechung aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder \nTatsachensatz widersprochen hat. \n\n16\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 \n- 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, m.w.N.\n \nDaran fehlt es hier. \n\n17\n\nDie Antragsschrift lässt nicht erkennen, welchen abstrakten Rechts- oder \nverallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz das Verwaltungsgericht aufgestellt haben \nsoll, der von den Urteilen des OVG NRW vom 10. März 1975 - XIII A 602/74 -, OVGE \n31, 20, vom 5. Mai 1975 - XIII A 1097/74 -, VersR 1977, 146, und vom 7. April 1977 - \nXIII A 603/76 -, DAR 1977, 333, oder des BVerwG vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77.74 \n-, a.a.O., abweicht. In Übereinstimmung mit diesen Entscheidungen hat das \nVerwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass eine verspätete Anhörung \nunschädlich ist, wenn sie für die Nichtfeststellung des Fahrers nicht ursächlich \ngewesen ist. Einen darüber hinausgehenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz \nhat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht aufgestellt. Im Kern \nbeanstandet die Klägerin deshalb allein die Erwägungen, die das Verwaltungsgericht \nsubsumierend angestellt hat, um zu begründen, weshalb es die Verzögerung der \nAnhörung als nicht ursächlich dafür angesehen hat, dass der Täter nicht ermittelt \nworden ist. Darauf kann eine Divergenzrüge nicht mit Erfolg gestützt werden. Denn \neine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Divergenz liegt nicht schon dann \nvor, wenn in der angefochtenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der \nzitierten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder \nsonstwie nicht richtig angewandt worden ist.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 GKG und erfolgt \nin Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der \nFassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525).\n\n20\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 5 GKG).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277365","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-05/8-a-4268-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31a","ref_norm":"31a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277365","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277365","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-05/8-a-4268-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277365","retrieved":"2026-07-09 02:50:12.041324+00:00"}}