{"status":"available","doknr":"OLD277369","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1005.12A4590.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-10-05","aktenzeichen":"12 A 4590/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren \n\nebenfalls auf 503,16 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Bescheid des \nBürgermeisters der Stadt I. vom 20. August 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Beklagten vom 28. August 2003 ist rechtmäßig und \nverletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin \nfür die Über-Mittag-Betreuung ein Beitrag von monatlich 41,93 EUR festgesetzt \nworden ist. \n\n4\n\nGemäß § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK ist für die regelmäßige Betreuung eines Kindes \nim Kindergarten über Mittag (12.30 Uhr bis 14.00 Uhr) ein zusätzlicher Beitrag zu \nzahlen. Wann eine regelmäßige Betreuung im Sinn dieser Bestimmung vorliegt, \nergibt sich weder aus dem Gesetz, noch aus den Gesetzesmaterialien (vgl. LT-\nDrucks. 11/1640 und 11/2330). Der Wortlaut lässt offen, ob ein Kind tatsächlich \nregelmäßig über Mittag betreut werden muss, oder ob es nur darauf ankommt, dass \ndie Möglichkeit besteht, eine regelmäßige Über-Mittag-Betreuung in Anspruch zu \nnehmen; des Weiteren ist unklar, ab welchem Zeitpunkt eine Regelmäßigkeit \nanzunehmen ist.\n\n5\n\nDie maßgebenden Voraussetzungen erschließen sich jedoch aus der \ngesetzlichen Konzeption der Elternbeiträge. Die Elternbeiträge nach § 17 GTK \nkönnen dabei nicht losgelöst von ihrer bundesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage \n§ 90 Abs. 1 SGB VIII gesehen werden. Der Landesgesetzgeber hat ersichtlich an \nden dort aufgeführten Begriff des \"Teilnahmebeitrags\" und nicht an den klassischen \nBegriff der \"Gebühr\" angeknüpft. Die gesetzliche Ausgestaltung des Elternbeitrags ist \nzum einen dadurch gekennzeichnet, dass die Elternbeiträge nach § 17 GTK lediglich \neinen geringen Teil der Betriebskosten der Tageseinrichtungen decken und damit \nnur einen im wörtlichen Sinn \"Beitrag\" zu diesen Kosten darstellen; der weit \nüberwiegende Teil der Betriebskosten wird von den Trägern der Tageseinrichtungen \nund von öffentlichen Kassen, nämlich den örtlichen Trägern der öffentlichen \nJugendhilfe (§ 18 Abs. 1 und 2 GTK) und vom Land NRW im Wege eines dem \nörtlichen Träger zu gewährenden Zuschusses getragen. Die danach im Wesentlichen \nstaatlicherseits erbrachte Leistung - die finanzielle Förderung der Benutzung der \nTageseinrichtung - wird lediglich in unterschiedlicher Höhe gemindert um die von den \nEltern zu entrichtenden Elternbeiträge.\n\n6\n\nDie Elternbeiträge entziehen sich als Teilnahmebeiträge auch in weiteren \nPunkten einer eindeutigen Zuordnung zu den klassischen Abgabenarten. Bei den \nElternbeiträgen handelt es sich nicht um Beiträge im klassischen abgabenrechtlichen \nSinn. Letztere dienen dem Vorteilsausgleich für die Möglichkeit der \nInanspruchnahme einer Einrichtung, unabhängig davon, ob die Einrichtung \ntatsächlich in Anspruch genommen wird. Demgegenüber setzt die Entstehung der \nElternbeitragspflicht den Tatbestand der Teilnahme in Form der Inanspruchnahme -, \nd.h. den tatsächlichen Besuch einer Tageseinrichtung i.S.d. § 1 GTK, voraus (vgl. § \n90 Abs. 1 SGB VIII und § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK). Dabei wird die das \nNutzungsverhältnis konkretisierende, vom Träger im Einzelnen zu erbringende \nLeistung im Gesetz in den §§ 1 bis 4 sowie 9 und 19 GTK lediglich der Zielsetzung \nnach, nicht aber dem konkreten Leistungsumfang nach geregelt. Ausweislich der \nAnlage zu § 17 GTK betrachtet der Gesetzgeber die Betreuung \"über Mittag\" als \ngesonderte Angebotsform, an die die sozialrechtliche Abgabe \"Elternbeitrag\" \nanknüpft.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. März 2001 - 16 A 4298/00 - Städte- und \nGemeinderat 2002, Nr. 1-2, 32-33\n\n8\n\nVon den Benutzungsgebühren wiederum unterscheiden sich die Elternbeiträge \ninsbesondere dadurch, dass ihnen - wie eingangs dargelegt - das gebührentypische \n\"Kostendeckungsprinzip\" im Sinne einer über die Elternbeiträge angestrebten \nvollständigen Deckung der Betriebskosten und der gebührentypische \"Grundsatz der \nspeziellen Entgeltlichkeit\" (Prinzip der Leistungsproportionalität) nicht immanent sind. \n\n9\n\nDiese Modifizierungen lassen allerdings die grundsätzliche Qualifizierung der \nElternbeiträge als öffentlich-rechtliche Abgaben (eigener Art) unberührt. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2001 \n\n11\n\n- 9 B 90.01 -; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994, \n\n12\n\n- 16 A 2645/93 -, NVwZ 1995, 191; Beschluss vom 2. August 2002 - 16 B \n1212/02 -; Beschluss vom 17. September 1993 - 16 B 2069/93 -, NWVBl. 1994, \n29.\n\n13\n\nDie Elternbeiträge sind aufgrund der genannten Modifizierungen - ungeachtet \nihres nach wie vor gegebenen Abgabencharakters - daher grundsätzlich unabhängig \nvon dem zugrundeliegenden individuellen Leistungsverhältnis. Kennzeichnend für \ndiese durch den geringen Deckungsgrad und Gesichtspunkte der \nVerwaltungspraktikabilität gerechtfertigte Abkoppelung der Elternbeiträge von den \nspezifischen Gegebenheiten des konkreten Leistungsverhältnisses vor Ort ist die \nauch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unbedenkliche \nlandeseinheitliche Bemessung der Elternbeiträge unabhängig von den \nBetriebskosten der tatsächlich besuchten Tageseinrichtung. \n\n14\n\nDementsprechend ist es rechtlich unbedenklich, dass für die Heranziehung zu \nElternbeiträgen, die sich - wie hier - an den Jahresbetriebskosten orientieren, \nindividuelle Umstände wie z.B. unterschiedliche Öffnungszeiten, Besuch der \nTageseinrichtung nur am Vor- oder Nachmittag, Fernbleiben aus persönlichen \nGründen (Krankheit, Urlaub etc.) unberücksichtigt bleiben. \n\n15\n\nVgl. hierzu etwa OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994 a.a.O; OVG NRW, Urteil \nvom 6. März 1998 \n\n16\n\n- 16 A 525/97 -, m.w.N.\n\n17\n\nFür den aufgrund der Über-Mittag-Betreuung zu leistenden zusätzlichen \nElternbeitrag gilt in Ermangelung abweichender Regelungen und mit Blick auf die \ndurchgängige Subventionskonzeption des Gesetzes nichts anderes. \n\n18\n\nDer zusätzliche Elternbeitrag setzt danach - ebenso wie der für den Besuch der \nTagesstätte außerhalb der Über-Mittag-Betreuung zu leistende Elternbeitrag - \nlediglich die Teilnahme, d.h. die Inanspruchnahme der Über-Mittag-Betreuung als \nsolche (\"ob\") voraus. Der Umfang der Inanspruchnahme ist, wie auch der Umfang \nder Inanspruchnahme der Tageseinrichtung im Übrigen, für die Entstehung der \nBeitragspflicht grundsätzlich unbeachtlich. Kommt es aber letztlich nicht darauf an, \nob die Über-Mittag-Betreuung etwa an einem, an zwei oder an fünf Tagen in der \nWoche genutzt wird, kann das Tatbestandsmerkmal der \"regelmäßigen Betreuung\" in \n§ 17 Abs. 1 Satz 6 GTK systemgerecht nur so verstanden werden, dass eine \nregelmäßige Über-Mittag-Betreuung auf seiten der Tageseinrichtung vorgehalten \nwerden muss, unabhängig davon, ob diese über das für eine Teilnahme notwendige \nMindestmaß hinaus auch in Anspruch genommen wird. \n\n19\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Seitens des Trägers der von der Tochter \nder Kläger besuchten Tageseinrichtung wurde eine Über-Mittag-Betreuung an fünf \nTagen in der Woche über den maßgebenden Zeitraum angeboten; dies ist zwischen \nden Beteiligten unstreitig. Hierbei handelt es sich auch ersichtlich um eine \nregelmäßige Betreuung. An dieser Betreuung hat die Tochter der Kläger in dem in \nRede stehenden Zeitraum (zweimal in der Woche) teilgenommen. \n\n20\n\nDanach kommt es für die Beantwortung der Frage, ob eine regelmäßige \nBetreuung i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK vorliegt, nicht darauf an, ob die \nInanspruchnahme der Betreuung regelmäßig erfolgt.\n\n21\n\nSoweit der norminterpretierende Erlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, \nFamilie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen (MFJFG NRW) vom 6. \nMärz 2001 - IV A 2-6001.22 - die Erhebung des zusätzlichen Elternbeitrags erst dann \nals gerechtfertigt ansieht, wenn ein Kind mehrmals (mindestens dreimal) pro Woche \nzwischen 12.30 Uhr und 14.00 Uhr tatsächlich betreut wird, ist diese \nVerwaltungsvorschrift - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - für die \nGerichte nicht bindend. \n\n22\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger hat die Rechtssache auch keine \ngrundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Voraussetzungen für die \nErhebung des Elternbeitrags für die Über-Mittag-Betreuung sind in der \nRechtsprechung des beschließenden Senats im Sinne der obigen Darlegungen \ngeklärt.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2005 \n\n24\n\n- 12 A 2184/03 -.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.\n\n26\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO (hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 66 Abs. 3 GKG) \nunanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277369","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-05/12-a-4590-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277369","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277369","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-05/12-a-4590-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277369","retrieved":"2026-07-09 02:50:12.388922+00:00"}}