{"status":"available","doknr":"OLD277368","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1005.12A3808.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-10-05","aktenzeichen":"12 A 3808/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg.\n\n3\n\n1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der \nRichtigkeit des angegriffenen Gerichtsbescheides im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO. Entgegen der Auffassung der Kläger hat das Verwaltungsgericht nicht \nentscheidungstragend auf ein Gegenbekenntnis der Klägerin zu 1. durch die \nEintragung der russischen Volkszugehörigkeit in das Antragsformular (Forma 1) und \nden ersten Inlandspass abgehoben, sondern ausgeführt, selbst wenn dem \nrussischen Nationalitätseintrag in ihrem 1975 ausgestellten sowjetischen Inlandspass \nkein sog. Gegenbekenntis zu Grunde gelegen habe, würde dies ein positives \nBekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit - auch in Verbindung mit der 1996 \nabgegebenen deutschen Nationalitätenerklärung - nicht ersetzen. Dementsprechend \nhat das Verwaltungsgericht auf Seite 6 unten des Entscheidungssabdrucks auch \noffen gelassen, ob die Klägerin zu 1. bei ihrer ersten Inlandspassausstellung ein \nNationalitätenwahlrecht hatte. Die mithin allein entscheidungstragende Feststellung, \ndass ein Bekenntnis der Klägerin zu 1. zum deutschen Volkstum auf eine der \nNationalitätenerklärung \"vergleichbare Weise\" gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BVFG \nnicht vorliege, wird durch das Zulassungsvorbringen aber nicht in Frage gestellt. Das \nbloße Benutzen der deutschen Sprache in der Öffentlichkeit reicht für ein solches \nBekenntnisverhalten nicht aus. Der Vorlage der Geburtsurkunde bei öffentlichen \nStellen kommt der erforderliche Bekenntnischarakter ebenso wenig zu, zumal im \nFalle der Klägerin zu 1. aus diesem Papier sowohl die russische Nationalität des \nVaters als auch die deutsche Nationalität der Mutter hervorging und eine darin \nliegende eindeutige Bestimmung der Volkzugehörigkeit der Klägerin zu 1. weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich ist. Die erstmals mit dem Zulassungsantrag \nbehauptete und nicht weiter belegte Angabe der deutschen Nationalität bei einer \nVolkszählung würde für sich genommen als punktuelles Ereignis gleichfalls nicht \ngenügen, um die Voraussetzungen für ein Bekenntnis \"auf andere Weise\" \nauszufüllen. \n\n4\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2004\n\n5\n\n- 2 A 3358/99 -.\n\n6\n\n2. Angesichts dessen weist die Rechtssache weder besondere tatsächliche oder \nrechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), noch hat sie \ngrundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Insoweit mangelt es schon an \neiner ausreichenden Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. \n\n7\n\n3. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer \nAbweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2000 - 5 C \n25.99 - (DVBl. 2000, 1533) zugelassen werden. Die in der höchstrichterlichen \nEntscheidung behandelte Frage, welcher Bekenntniswert gegebenenfalls der \nEintragung einer nicht deutschen Nationalität im ersten Inlandspass zukommt, \nberührt die entscheidungstragenden Überlegungen des Verwaltungsgerichts nach \nMaßgabe der oben stehenden Ausführungen unter 1. nicht. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n11\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277368","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-05/12-a-3808-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277368","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277368","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-05/12-a-3808-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277368","retrieved":"2026-07-09 02:50:12.309738+00:00"}}