{"status":"available","doknr":"OLD277367","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1005.12A1099.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-10-05","aktenzeichen":"12 A 1099/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Der von \nder Beklagten allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO liegt nicht vor. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen vermag nicht die entscheidungstragende Annahme \ndes Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Rücknahme des Aufnahmebescheides \nsei deshalb nicht mit § 121 Nr. 1 VwGO vereinbar, weil sich durch das Ergebnis des \nRechtshilfeersuchens die Sach- und Rechtslage nicht in einer den Fortbestand der \nRechtskraft der erfolgreichen Verpflichtungsklage in Frage stellenden Weise \ngeändert habe. Soweit ein rechtskräftiges Urteil unter dem Geltungsvorbehalt des \nFortbestehens der zugrunde gelegten Sachlage steht, \n\n4\n\nvgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. November 1999 \n\n5\n\n- 9 C 16.99 -, BVerwGE 110, 111 m.w.N.,\n\n6\n\ngilt dies zunächst nur für die Tatsachen, die unmittelbar den gesetzlichen \nTatbestand - vorliegend des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG - ausfüllen. Die genannte \nVorschrift setzt hier maßgeblich aber lediglich die Abstammung von einem deutschen \nVolkszugehörigen voraus. Eine andere Frage ist hingegen, ob auch später \ngewonnene Erkenntnis- und Beweismittel über das Vorliegen der deutschen \nVolkszugehörigkeit als des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals eine Änderung der \nSachlage darstellen, auf die dann eine Rücknahme- oder Widerrufsentscheidung \ngestützt werden kann. Dies wird in dem von der Beklagten angeführten Urteil des \nVGH Baden-Württemberg vom 14. Februar 2001 - A 9 S 2007/99 - (InfAuslR 2001, \n406) für das Asylrecht nur dann angenommen, wenn sich aus den neuen Erkenntnis- \noder Beweismitteln eine nennenswerte Änderung der Gefahrenlage ergibt, so dass \nauf sie die vom Verwaltungsgericht rechtskräftig angenommene \nVerfolgungsprognose nicht mehr gestützt werden kann. Daraus, dass der Vater des \nKlägers im Geburtsregister und mithin auch in der ursprünglichen Geburtsurkunde \ndes Klägers mit ukrainischer Nationalität geführt wurde, lässt sich aber noch nicht mit \nvergleichbarer Sicherheit darauf schließen, dass er nicht dennoch deutscher \nVolkszugehöriger gewesen ist. Er hätte sich durchaus auch auf andere Weise zum \ndeutschen Volkstum bekannt haben können. \n\n7\n\nDer Senat vermag ferner nicht die Auffassung der Beklagten zu teilen, der Kläger \nmüsse sich im Rahmen der Feststellung einer Sittenwidrigkeit nach § 826 BGB die \nbei Antragstellung im Jahre 1991 erfolgte Vorgehensweise seiner Mutter, die letztlich \nauch die Grundlage für das rechtskräftige Verpflichtungsurteil gebildet habe, \nzurechnen lassen, da die Mutter zum damaligen Zeitpunkt als seine gesetzliche \nVertreterin gehandelt habe. Die Annahme einer derartigen Sippenhaft ist dem Recht \nder unerlaubten Handlungen fremd. \n\n8\n\nDen Ausführungen der Beklagten in der Zulassungsschrift lässt sich auch nicht \nentnehmen, dass die Aufrechterhaltung des durch die Vorentscheidung \ngeschaffenen Zustands \"schlechthin unerträglich\" wäre. Dass der Vater des Klägers \nbei Ausstellung seines ersten Inlandspasses ein zurechenbares Gegenbekenntnis zu \nGunsten der ukrainischen Nationalität abgelegt haben soll, ist lediglich eine \nungesicherte Schlussfolgerung der Beklagten auf Grund einzelner Indizien und steht \nkeinesfalls mit einer solchen Sicherheit fest, die das Unwerturteil \"schlechthin \nunerträglich\" zu rechtfertigen vermag. Bei der Beurteilung, ob etwas \"schlechthin \nuntragbar\" ist, braucht auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Vater des \nKlägers bereits im Jahre 1985, d.h. vor Einführung der rechtlichen Möglichkeit eines - \nmöglicherweise seiner Einstellung entsprechenden - Nationalitätenwechsels, \nverstorben ist. Dass der Stammbaum des Klägers väterlicherseits deutsche Wurzeln \nhat und sich diese beim Kläger ausweislich seiner Sprachkompetenz wiederfinden, \nwird auch von der Beklagten nicht bestritten. \n\n9\n\nWird in Einzelfällen eine Durchbrechung der Rechtskraft anerkannt, wenn sich \ndie unterlegene Partei im Zeitpunkt der Entscheidung unverschuldet in einem \nBeweisnotstand befunden hat und die Beschaffung neuer Beweismittel \nausnahmsweise erst nach Abschluss des Vorprozesses möglich war \n\n10\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juli 1964 - II C 66.61 -, BVerwGE 19, 153 und vom \n8. Juli 1966 \n\n11\n\n- VI C 40.64 -, Buchholz 310, § 121 VwGO Nr. 20,\n\n12\n\nkommt es schließlich auch nicht darauf an, dass für die Beklagte erst nach dem \nErgehen der erstinstanzlichen Entscheidung auf Grund der Übersendung des \nOriginals der Geburtsurkunde Anlass gegeben war, an der deutschen \nVolkszugehörigkeit des Vaters des Klägers zu zweifeln und eine Klärung der \nAbstammungsverhältnisse herbeizuführen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine solche \nKonstellation von der o.g. - durch Richterrecht geschaffenen - Ausnahmemöglichkeit, \ndie Rechtskraft zu durchbrechen, erfasst wird. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 \nGKG. \n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277367","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-05/12-a-1099-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277367","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277367","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-05/12-a-1099-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277367","retrieved":"2026-07-09 02:50:12.229889+00:00"}}