{"status":"available","doknr":"OLD277391","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1004.20A2721.05A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-10-04","aktenzeichen":"20 A 2721/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer allein in Anspruch genommene Zulassungsgrund der Divergenz, § 78 Abs. 3 \nNr. 2 AsylVfG, ist nicht in der nach Absatz 4 Satz 4 der Vorschrift gebotenen Weise \ndargelegt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht auf der Annahme einer \nVerfolgung der Hindus als einer Gruppe in der Zeit von 1992 bis 2001, auf der \nVerneinung einer hinreichenden Sicherheit von Hindus vor erneuter Verfolgung im \nFalle der Rückkehr und auf der Bejahung einer Identität der früheren Verfolgung \ndurch Mujahedin-Gruppen und die Taliban einerseits sowie der nicht \nauszuschließenden Verfolgung durch die derzeitigen Machthaber andererseits. \nDiesen tragenden Aussagen setzt die Beklagte nichts entgegen, was eine \nAbweichung von Feststellungen zu Tatsachen oder Rechtssätzen im angeführten \nUrteil des Senats vom 20. März 2003 - 20 A 4329/97.A - belegen könnte; dabei legt \nder Senat zugunsten der Beklagten zugrunde, dass sein zu § 51 Abs. 1 AuslG \nergangenes Urteil für § 60 Abs. 1 AufenthG divergenzfähigen Aussagewert hat.\n\n3\n\nZwar trifft es zu, dass der Senat im genannten Urteil eine Vorverfolgung von \nHindus verneint hat. Aus der bloßen Gegenüberstellung der Ergebnisse von \nEntscheidungen ist aber eine Abweichung nicht abzuleiten, wenn die \nEntscheidungen zu unterschiedlichen tatsächlichen oder rechtlichen Vorgaben \nerfolgten. So ist es hier. Der Senat hat eine Vorverfolgung ohne maßgebliche \nBefassung mit eventuellen Akten, die als Verfolgungshandlung in Betracht zu ziehen \nwären, und ohne Eingehen auf den möglichen Verfolger deswegen verneint, weil es \nan jeder staatlichen oder staatsähnlichen Machtstruktur fehlte, wie sie nach dem \ndamals anzuwendenden § 51 Abs. 1 AuslG erforderlich war. Das Verwaltungsgericht \nhat zu § 60 Abs. 1 AufenthG entschieden und das mit dieser Vorschrift erfolgte \nEntfallen des zwingenden Elements der Staatlichkeit oder Staatsähnlichkeit des \nmöglichen Verfolgers ersichtlich auf das Verständnis der Vorverfolgung erstreckt, die \nzu der Beweiserleichterung führt. Ob diese Betrachtungsweise des \nVerwaltungsgerichts zutreffend ist oder nicht, ist für die Frage einer Divergenz \nunergiebig. Entscheidend ist, dass der Senat auf der Grundlage der damaligen \nGesetzeslage keinen Anlass hatte, sich zu dem zu äußern, was jetzt für das \nVerwaltungsgericht maßgeblich war.\n\n4\n\nAuch das in der Antragsbegründung zur Prognose Gesagte geht an der Sache \nvorbei. Von seiner Annahme einer Vorverfolgung aus hat sich das \nVerwaltungsgericht folgerichtig mit der Frage der hinreichenden Sicherheit von \nHindus im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befasst. Der Senat aber hat \nausgehend von der Ablehnung einer Vorverfolgung die beachtliche \nWahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgung geprüft und verneint. Die jeweiligen \nAnforderungen an die Feststellung zur Verfolgungsgefahr bei Rückkehr \nunterscheiden sich dabei so gravierend, dass abweichende Ergebnisse grundsätzlich \nkeine Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zu belegen vermögen. \nDass hier ausnahmsweise anderes gelten könnte, zeigt die Beklagte nicht auf.\n\n5\n\nEine zur Berufungszulassung führende Umdeutung der danach fehl gehenden \nDivergenzrüge in die Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen \nBedeutung, § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, kann nicht erfolgen. Auch wenn man \nzugunsten der Beklagten von einer solchen Möglichkeit ausgeht, ist zumindest zu \nfordern, dass sich aus dem Vorbringen zur Abweichung - entsprechend den \nAnforderungen an eine Grundsatzrüge - erschließt, welche konkreten tatsächlichen \nund/oder rechtlichen Punkte vor dem Hintergrund schon vorliegender \nRechtsprechung jetzt einer obergerichtlichen Prüfung für bedürftig gehalten werden. \nDazu aber ergibt die Antragsschrift nichts, weil insbesondere die wesentlichen \nVeränderungen infolge der Erweiterung des Kreises der Verfolger durch Buchstabe c \nin § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nicht eingestellt werden.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277391","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-04/20-a-2721-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277391","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277391","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-10-04/20-a-2721-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277391","retrieved":"2026-07-09 02:50:13.997345+00:00"}}