{"status":"available","doknr":"OLD277408","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0930.7D142.04NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-30","aktenzeichen":"7 D 142/04.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nNr. 1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 52 \"H. D. \" \nder Stadt C. N. ist unwirksam. \n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 52 \"H. D. \" (im \nfolgenden: Bebauungsplan Nr. 52) der Antragsgegnerin. \n\n3\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks \nQ. -H. -Straße 14, das in C. N. im Stadtteil J. liegt. Durch diesen \n- nördlich des Stadtzentrums von C. N. gelegenen - Stadtteil verläuft in Nord-Süd-\nRichtung die Bundesstraße 51 (F. Straße), von der etwa in der Mitte des Stadtteils \nwestlich der F1. Weg abgeht, der über die etwa parallel zur F. Straße verlaufende \nEisenbahnlinie führt und von dem unmittelbar danach südlich die Q. -H. -Straße \nabzweigt. An dieser Straße befindet sich entlang einer Strecke von ca. 140 m hangseitige \nWohnbebauung; dabei ist das Haus auf dem Grundstück des Antragstellers hangseitig nach \nhinten versetzt. Sodann zweigt in westlicher Richtung die Straße Am X. ab, während die \nQ. -H. -Straße südlich unterhalb des Gebiets des Bebauungsplans Nr. 52 verläuft. Die \nStraße Am X. bildet auf einer Länge von etwa 50 m die nördliche Grenze des \nBebauungsplans Nr. 52; sie weist an ihrem östlichen Rand eine Höhe von ca. 249 m über NN \nauf. Sodann - auf einer Höhe der Straße Am X. von ca. 259 m über NN und etwa auf \neiner Höhe mit dem Wohnhaus des Antragstellers - knickt das Plangebiet auf einer Länge von \nca. 285 m in südwestlicher Richtung ab, und der die nordwestliche Grenze des Plangebiets \nbildende (bzw. parallel zu seiner nordwestlichen Grenze verlaufende) Weg, an dem die \nWohnhäuser Auf dem X. 10 und 17 liegen, steigt in diesem Bereich bis auf etwa 286 m \nüber NN an. Das Plangebiet verläuft dann auf einer Strecke von ca. 310 m in Nord-Süd-\nRichtung; es hat in diesem Abschnitt ein Gefälle von ca. 8 m (ca. 286 bis ca. 278 m über NN). \nVon seinem südlichen Eck aus verläuft das Plangebiet auf etwa 600 m - von ca. 278 m auf ca. \n249 m über NN fallend - in nordöstlicher Richtung und trifft an seiner nordöstlichen Ecke auf \nden Schnittpunkt der Straßen Am X. und Q. -H. -Straße. Das Plangebiet ist \ninsgesamt ca. 6,5 ha groß, wovon ca. 2,4 ha auf die überbaubaren Flächen entfallen. \n\n4\n\nDas Gebiet des Bebauungsplans Nr. 52 liegt am nordwestlichen Rand bzw. überlagert in \nseinem südöstlichen Bereich Teile des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 6 der Stadt \nC. N. \"Industriegebiet J. \" vom 28. Mai 1976, zuletzt geändert am 24. Juli 1981 \n(im folgenden: Bebauungsplan Nr. 6). Der Bebauungsplan Nr. 6 weist in seinem südlichen \nund nördlichen Bereich jeweils ein Industriegebiet (GI) und in dem dazwischen liegenden \nBereich im Wesentlichen Gewerbegebiete (GE) aus. In seinem Geltungsbereich befinden sich \nmehrere ältere Fabrikanlagen sowie ein Wasserhaus der Firma Q. H. -D. GmbH & \nCo KG (im folgenden: H. -D. ), die sich in einer Talsohle von etwa 250 m über NN \nbeiderseits der F2. befinden. Bei der H. -D. handelt es sich um ein Unternehmen, das \nseit 1923 in C. N. ansässig ist und dessen Schwerpunkt in der Verarbeitung von \nFetten und Ölen sowie in der Herstellung von Seifen und Metallseifen liegt. \n\n5\n\nDas vom Bebauungsplan Nr. 52 erfasste Areal enthält derzeit Wiesen und Grünflächen \nbzw. landwirtschaftliche Flächen sowie einen Wald, in dem sich eine Pumpstation der H. \nD. befindet; die im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 52 gelegenen \nGrundstücke stehen im Eigentum der H. -D. . \n\n6\n\nDer Bebauungsplan Nr. 52 enthält im Wesentlichen folgende zeichnerische \nFestsetzungen: Der südöstliche Teil des Plangebietes ist im Wesentlichen als Industriegebiet \n(GI) mit einer Ausdehnung von ca. 60 X 100 m ausgewiesen; der kürzeste Abstand zwischen \nden überbaubaren Teilen des GI und dem am nächsten gelegenen Wohnhaus (Auf dem \nX. 17) beträgt ca. 300 m. Nordöstlich an das GI schließen sich die Gewerbegebiete (GE) \nan. Zunächst folgt das GE2 - das einen 9 m breiten, nicht überbaubaren Streifen enthält, der \nauf zwei Seiten eine 3 m breite, mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche \numschließt, die sich in ihrem weiteren Verlauf bis zur o.g. Pumpstation fortsetzt - mit einer \nAusdehnung von ca. 65 m X 110 m. Nördlich daran schließt sich das GE1 mit einem Umfang \nvon 65 X 235 m an; dieses weist überbaubare Flächen von ca. 55 X 110 und 20 X 140 m auf. \nZwischen dem gesamten nördlichen Abschluss des GE1 und der nördlichen - dem Grundstück \ndes Antragstellers zugewandten - Grenze des Plangebietes ist ein Streifen von ca. 90 m Breite \nmit der Festsetzung \"Grünflächen\" ausgewiesen. Die Grünfläche ist als Fläche für \nMaßnahmen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Grünordnung festgesetzt. \nInnerhalb der Grünfläche sind unterschiedliche Pflanzgebote als Ausgleichsmaßnahmen A 1 \nbis A 3 festgesetzt; davon ist ein das GI und die GE umgebender Streifen von ca. 15 m für \nGehölzpflanzungen bestimmt. Im übrigen ist eine Fläche für den Wald ausgewiesen.\n\n7\n\nDas Gebiet des Bebauungsplans Nr. 52 liegt in einem Bereich, den die \nWasserschutzgebietsverordnung für die Wassergewinnungsanlagen C. N. -B. vom \n1. Dezember 1983 der Zone J1. zuordnet. Von dem in § 5 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung \nnormierten Verbot, gewerbliche Betriebe mit Ausstoß oder Anfall von wassergefährdenden \nStoffen zu erstellen, wenn diese Stoffe nicht vollständig und sicher aus dem \nWasserschutzgebiet herausgebracht oder sonst unschädlich gemacht werden, erteilte der \nOberkreisdirektor des Kreises F3. auf Antrag vom 4. September 1998 mit Bescheid vom \n19. November 1998 eine Befreiung u.a. mit folgender Auflage: \"Die Erweiterungsfläche dient \nausschließlich als Reservefläche zur Bestandssicherung der Firma Q. H. Fett-D. \nund nicht zur allgemeinen gewerblichen Flächenerweiterung der Stadt C. N. . Bei \nInanspruchnahme der Fläche ist ... vorab die Notwendigkeit zur Existenzsicherung \ndarzulegen\".\n\n8\n\nIn den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 52 heißt es zur Art der baulichen \nNutzung unter 1.1.1 zum GE1:\n\n9\n\n\"In dem gemäß § 1 (4) Nr. 2 BauNVO als GE1 gegliederten Teil des Baugebietes sind die \nnachfolgend aufgeführten Betriebsarten sowie Anlagen mit einem vergleichbaren \nImmissionsgrad nicht zulässig:\n\n10\n\nAbstandsklasse I - VI (lfd. Nrn 1 - 191) der Abstandsliste 1998 zum Runderlass des \nMinisters für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NW vom 2.4.1998\n\n11\n\nGemäß § 31 (1) BauGB können in dem als GE1 gegliederten Teil des Baugebietes auch \nBetriebsarten des nächstgrößeren Abstandes der Abstandsklasse VI (lfd. Nrn. 154 - 191) der \nAbstandsliste ausnahmsweise zugelassen werden, wenn im Einzelfall damit gerechnet werden \nkann, dass z.B. durch besondere technische Maßnahmen oder durch Betriebsbeschränkungen \n(z.B. durch Verzicht auf Nachtarbeit) die Emissionen einer zu bauenden Anlage soweit \nbegrenzt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in den schutzbedürftigen Gebieten \nvermieden werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist anhand vorzulegender \nAntragsunterlagen zu prüfen.\" (Fettdruck im Original).\n\n12\n\nFür das GE 2 findet sich eine vergleichbare Festsetzung, wobei als nicht zulässig \nangesehen werden Anlagen der Abstandsklassen I - V (Nrn. 1- 153) der Abstandsliste zum \ngenannten Erlass; im Wege der Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB können mit den o.g. \ngenannten Maßgaben zugelassen werden Anlagen der Abstandsklasse V (lfd. Nrn. 79 - 153). \nIm festgesetzten GI sind unzulässig Anlagen der Abstandsklasse I-IV (lfd. Nrn. 1- 78) der \nAbstandsliste zum genannten Erlass. In beiden Gewerbegebieten werden Vergnügungsstätten \nund - auch zusätzlich im Industriegebiet - Tankstellen ausgeschlossen. \n\n13\n\nIn Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen heißt es: \n\n14\n\n\"Gemäß § 1 (5) i.V.mit § 1 (9) BauNVO wird festgesetzt, dass Einzelhandelsbetriebe und \nsonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher nicht \nzulässig sind, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise folgenden zentren- und \nnahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen zuzuordnen ist:\" Sodann werden eine Reihe \nzentrenrelevanter und nahversorgungsrelevanter Sortimentsgruppen aufgezählt. \n\n15\n\nFerner enthält der Bebauungsplan textliche Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der \nbaulichen Nutzung (zur maximal zulässigen Höhe der baulichen Anlagen) sowie zu \nverschiedenen - im einzelnen bezeichneten - Ausgleichs-, Vermeidungs- und \nGestaltungsmaßnahmen aus Gründen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der \nGrünordnung. \n\n16\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 52 nahm im Wesentlichen \nfolgenden Verlauf:\n\n17\n\nIn der Sitzung des Strukturförderungsausschusses der Antragsgegnerin vom 1. März 2001 \nwurde ein Vorentwurf vorgestellt. In der Vorlage heißt es im Wesentlichen, der \nStrukturförderungsausschuss habe sich bereits Ende 1997 mit der Situation der H. -D. \nsowie mit Wohnbauerweiterungswünschen befasst. Die H. -D. habe mittlerweile eine \nMachbarkeitsstudie erstellt. Der Vorentwurf sah seinerzeit noch die Ausweisung einer \nWohnbaufläche am nordwestlichen Rand des Plangebiets und anstelle der jetzigen GI und \nGE-Ausweisung die Ausweisung von Gewerbe- und Mischgebieten vor, wobei die zuletzt \ngenannten Ausweisungen sich bis an die nördliche Grenze des Plangebiets erstrecken sollten. \n\n18\n\nDer Bebauungsplanvorentwurf lag im Rahmen der vorgezogenen Beteiligung der Bürger \nvom 26. März 2001 bis 6. April 2001 öffentlich aus. Daraufhin gingen eine Reihe von \nAnregungen und Stellungnahmen ein; auch der Antragsteller meldete sich zu Wort und \nmachte geltend, auf Grund des Heranrückens der gewerblichen Nutzung an die bestehende \nWohnbebauung seien Immissionskonflikte zu befürchten, außerdem sei die \nErschließungssituation im Bereich der Q. -H. -Straße problematisch, zukünftige \nVerkehre könne diese nicht mehr aufnehmen, er wende sich gegen die Ausweitung des \nGewerbestandortes auf Grund des zu erwartenden Eingriffs in Natur und Landschaft. Andere \nin der Nähe des geplanten Plangebietes wohnende Grundstückseigentümer machten geltend, \nbei der jetzt geplanten Ausweisung würden die Lärm- und Geruchsimmissionen verstärkt. Die \nTräger öffentlicher Belange wurden ebenfalls beteiligt. Das Staatliche Umweltamt (StUA) \nB1. erhob unter dem 11. Mai 2001 Bedenken hinsichtlich der Ausweisung eines \nWohngebietes in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht wegen Unterschreitung der Werte des \nAbstandserlasses vom 2. April 1998, führte aber aus, dass die Bedenken zurückgenommen \nwerden könnten, wenn das Gewerbe- und Industriegebiet so gegliedert werde, dass die nach \ndem Abstandserlass vorgegebenen Abstände zu Wohngebieten eingehalten würden und wenn \nauf die Festsetzung des geplanten Wohn- und Mischgebietes verzichtet werde. Das StUA \nB1. machte außerdem Bedenken im Hinblick darauf geltend, dass das Plangebiet \ninnerhalb der Zone III A des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage C. \nN. - B. liege, nach der die geplante Festsetzung nicht zulässig sei. \n\n19\n\nAuf Grund der Anregungen und Stellungnahmen von Bürgern und Trägern öffentlicher \nBelange wurde u.a. die Wohngebietsausweisung fallen gelassen und statt GE und MI wurden \nGI und GE als Baugebiete in den Planentwurf mit aufgenommen. \n\n20\n\nAm 26. Februar 2002 beschloss der Rat die Offenlegung des Planentwurfs nebst \nBegründung. Die Offenlage erfolgte vom 18. März 2002 bis zum 24. April 2002. Die \nöffentliche Auslegung nahmen Bürger und Träger öffentlicher Belange wiederum zum \nAnlass, sich mit Anregungen und Stellungnahmen am Verfahren zu beteiligen. Der Landrat \ndes Kreises F3. - als untere Landschafts- und untere Wasserbehörde - erhob unter dem \n8. April 2002 keine grundsätzlichen Bedenken, schlug aber verschiedene Änderungen zum \nAusgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft vor. Unter dem 27. März 2002 erhob der \nAntragsteller eine Reihe von Einwendungen gegen die Planung. Unter dem 8. April 2002 \nmachten verschiedene andere Eigentümer von Grundstücken in der Nähe des Plangebiets u.a. \ndarauf aufmerksam, dass der Abstand zwischen Wohnbebauung und Gewerbegebiet nach \nihren Informationen deutlich geringer als 300 m sei. \n\n21\n\nUnter Berücksichtigung der Anregungen wurde die Gliederung der Gebietsfestsetzung \nnach Offenlage so korrigiert, dass der kürzeste Abstand zwischen dem überbaubaren Teil des \nIndustriegebiets und dem ihm am nächsten gelegenen Wohnhaus (Auf dem X. 17) ca. \n300 m beträgt. \n\n22\n\nAm 29. Juli 2003 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen \nStellungnahmen und beschloss diese entsprechend der Empfehlung der Verwaltung zu \nbehandeln. Anschließend beschloss er den Bebauungsplan als Satzung und die Begründung \nzum Bebauungsplan. \n\n23\n\nIn der beschlossenen Begründung heißt es, Ziel und Zweck der Planung sei, die \nplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Standortes der H. -D. zu \nschaffen. Hinsichtlich der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung werden die \nBaugebietsgliederung auf der Grundlage des Abstandserlasses und der Ausschluss bestimmter \nNutzungsarten erläutert. Zum Ausschluss der Einzelhandelsnutzung und von Tankstellen \nheißt es: \"Da die bauliche Nutzung des Bebauungsplangebietes ausschließlich durch die \nErweiterungsmöglichkeiten der Firma H. bestimmt ist, werden die gemäß BauNVO in \nGewerbegebieten zulässigen Einzelhandelsnutzungen und Tankstellen ausgeschlossen. Dieser \nNutzungsausschluss ist städtebaulich begründet. Es kann nicht planungsrechtlich geregelt \nwerden, dass die Firma H. die Erweiterungsflächen auch tatsächlich künftig selber nutzt. \nDa es, im Falle einer Veräußerung der Flächen, nicht im Sinne einer geordneten \nstädtebaulichen Entwicklung ist, an diesem Standort zentrumsschädlichen Einzelhandel \nanzusiedeln, ist der Nutzungsausschluss erforderlich\" (Hervorhebung im Original). \n\n24\n\nDer Bebauungsplan Nr. 52 wurde am 15. September 2004 ausgefertigt. Der \nSatzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Stadt C. N. am 17. September 2004 \nöffentlich bekannt gemacht.\n\n25\n\nAm 17. November 2004 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag \nerhoben, zu dessen Begründung er unter Bezugnahme auf sein o.g. Schreiben vom 27. März \n2002 im Wesentlichen vorträgt:\n\n26\n\nBislang befänden sich die Anlagen der H. -D. noch in einer gewissen Entfernung \nzu seinem Wohnhaus. Mit dem angegriffenen Bebauungsplan solle der H. -D. die \nMöglichkeit gegeben werden, ihre Produktionsanlagen in Richtung auf die Wohnbebauung zu \nerweitern. Dies geschehe in der Weise, dass entlang eines im unteren Bereich des Plangebiets \nliegenden recht steilen Hanges eine weitere Teilfläche als GI ausgewiesen werde und im \nAnschluss daran zwei weitere Flächen als Gewerbegebiete. Es bleibe unklar, welche Anlagen \nin den Gewerbegebieten errichtet werden sollten und was mit den Flächen überhaupt \ngeschehen solle, denn Produktionsanlagen der H. D. könnten nur in der \nausgewiesenen Fläche GI errichtet werden. Es könne sich dabei sicher nicht nur um die \nErrichtung von Bürogebäuden o.ä. handeln, die in den Gewerbegebieten - auch \nimmissionsrechtlich - zulässig seien. Die bloße Nutzung als Bürogebäude hätte keine \nAusweisung als GE-Gebiet und schon gar keine Gliederung der GE-Gebiete erfordert. \n\n27\n\nSchon bei der jetzt vorhandenen Produktionsanlage, die noch weiter weg liege als die mit \nder Planung ermöglichte, komme es zu erheblichen Geruchsbelästigungen. Ob und in \nwelchem Umfang darüber hinaus gehende Belästigungen stattfinden, sei nicht untersucht \nworden. Er habe sich im Bebauungsplanverfahren mehrfach geäußert und dabei eine ganze \nReihe immissionsrechtlicher Bedenken - vor allem wegen der Gerüche - geäußert. Das \nheranrückende Industriegebiet solle nach Ansicht der Antragsgegnerin zulässig sein, weil der \nAbstand 300 m betrage und dies der dem Betrieb der Produktionsklasse der H. -D. \nzugeordneten Abstandsklasse entspreche. Konkrete Untersuchungen über entstehende \nImmissionen - wie z.B. Luftverunreinigungen - hätten nicht stattgefunden. Der Antragsteller \nhat in diesem Zusammenhang auf Schreiben des StUA B1. vom 29. Juni 2004 und vom 2. \nJuni 2004 verwiesen. In dem Schreiben vom 29. Juni 2004 heißt es, die Geruchssituation sei \nim Zeitraum vom 20. Juli 2003 bis zum 9. Februar 2004, und zwar, da ein physikalisch-\nchemisches Messverfahren objektiv nicht zur Verfügung stehe, olfaktorisch im Rahmen einer \nBegehung untersucht worden. Ausweislich des Abschlussberichtes seien im Bereich Q. -\nH. -Straße relative Häufigkeiten der - im Wesentlichen von der H. D. verursachten \n- Geruchsstunden von 0,54 ermittelt worden. Nach der Geruchsimmissionsrichtlinie seien \nGerüche in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn in Wohn-/Mischgebieten \nein Immissionswert von 0,10 überschritten werde. Der Abschlussbericht der Geruchserhebung \nzeige sehr deutlich, dass es in der Q. -H. -Straße zu überhöhten Geruchsimmissionen \nkomme, deren maßgeblicher Verursacher die H. D. sei. Das Ergebnis der \nUntersuchung sei den betroffenen Firmen mitgeteilt worden. Bei der H. D. sei ein \nSachverständiger beauftragt worden, die relevanten Geruchsquellen zu ermitteln. Mit diesen \nErkenntnissen sollten Geruchsminderungsmaßnahmen entwickelt werden. Das Schreiben \nschließt mit dem Hinweis, dass bei der Beurteilung der Immissionswerte zu berücksichtigen \nsei, dass die Anlage der H. D. seit vielen Jahrzehnten an dem Standort sei und ihr \ndeshalb ein Bestandsschutz zukomme, so dass in der Nachbarschaft auch Belästigungen \nhingenommen werden müssten, die woanders als erheblich anzusehen wären. In dem zweiten \nvom Antragsteller vorgelegten Schreiben des StUA B1. vom 2. Juni 2004 heisst es, bei der \nH. -D. bestünden die Geruchsminderungsmaßnahmen derzeit im Wesentlichen darin, \nGerüche bzw. geruchsintensive Abluft gezielt zu erfassen und den Feuerungsanlagen im \nKesselhaus als Verbrennungsluft zuzuführen. Sobald z.B. bei Betriebsbesichtigungen \nAnlagenteile oder Aggregate als Geruchsquellen erkannt worden seien, sei die Firma vom \nStUA B1. aufgefordert worden, diese entweder an das Ablufterfassungssystem \nanzubinden oder andere wirksame Minimierungsmaßnahmen (z.B. Kapselung) \ndurchzuführen. Um - auch auf Grund der anhaltenden Beschwerden - alle Problembereiche \nsicher identifizieren zu können, sei der H. -D. im Januar 2004 auferlegt worden, durch \neinen Sachverständigen ein Geruchskataster erstellen zu lassen; nach Vorlage des o. g. \nAbschlussberichts sei eingeplant, das weitere Vorgehen abzustimmen. Unter Bezugnahme auf \ndiese Schreiben wiederholt der Antragsteller, es habe dringend Anlass dazu bestanden, die \nvorhandene Geruchssituation im Vorfeld des Bebauungsplans zu erheben und Prognosen \nüber die zukünftige Situation abzugeben. Ob in einer in den Aufstellungsvorgängen mehrfach \nerwähnten, aber nicht enthaltenen Machbarkeitsstudie der H. D. diese Position nicht \nnur theoretisch erörtert, sondern auch durch Messungen vor Ort untermauert worden sei, sei \nnicht erkennbar. Hierin liege ein Defizit in der Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen und \ndamit ein Abwägungsmangel. \n\n28\n\nVor den überbaubaren Flächen in Richtung der Wohnbebauung sei ferner eine \nPrivatstraße angeordnet worden, die in erster Linie der Zu- und Abfahrt zum Gelände der \nH. D. dienen solle. Erschlossen werde die gesamte Produktionsanlage zur Zeit und \nauch in Zukunft über die Q. -H. -Straße, und zwar entlang der Wohnbebauung. Zu dieser \nStraße sei auch sein eigenes Wohnhaus ausgerichtet. Die Immissionsbelastung aus dieser \nzusätzlich ausgewiesenen Privatstraße, die dem Verkehr einer größeren Produktionsanlage \ndiene, sei ebenfalls nicht untersucht worden. Diese Straße verlaufe aber ungeschützt \nunmittelbar gegenüber der Wohnbebauung in einem Abstand, der Immissionsberechnungen \nnotwendig gemacht hätte. Es seien auch keine Untersuchungen über den Zu- und \nAblieferverkehr und die Benutzung dieser Straße gemacht worden. Hier hätten die \nVorschriften der TA Lärm schon im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt werden müssen, \nzumal dieses Bebauungsplanverfahren im wesentlichen ja nur der Ermöglichung einer \neinzigen Nutzung gedient habe. \n\n29\n\nEine Untersuchung hätte auch hinsichtlich der vorhandenen Erschließung erfolgen \nmüssen, denn diese sei unzureichend. Die Q. -H. -Straße sei weder vom Ausbauzustand \nnoch vom Ausweisungsbereich geeignet, den Zu- und Auslieferungsverkehr einer \nIndustrieanlage aufzunehmen. Konkrete Untersuchungen über den jetzt schon vorhandenen \nVerkehr, die Zunahme durch die ermöglichte Erweiterung des Betriebs und die sich daraus \nergebenden zusätzlichen Konsequenzen seien nicht vorgenommen worden. Hieraus könnten \nsich sowohl zusätzliche Lärmbelastungen als auch Sicherheitsprobleme ergeben, da die Straße \nrelativ schmal und auch ohne Bürgersteig sei. Die sich ergebenden zusätzlichen \nLärmbelästigungen seien nicht ordnungsgemäß in die Abwägung mit einbezogen worden. \n\n30\n\nBedenken bestünden schließlich auch, weil Einzelhandelseinrichtungen an dieser Stelle \nnicht ausdrücklich ausgeschlossen seien. Zwar werde der Zentrenschutz dadurch \ngewährleistet, dass die entsprechenden zentrenschädlichen Einzelhandelsbetriebe \nausgeschlossen seien, andere - nicht zentrenschädliche - Betriebe blieben aber möglich. Dies \nsolle auch so sein, weil hier alternative Nutzungen für den Fall vorgesehen seien, dass die \nH. D. sich nicht erweitere. Einzelhandelsunternehmen hätten allerdings ein völlig \nanderes Zu- und Abfahrtsverhalten als ein Produktionsbetrieb. Insbesondere gebe es hier viel \nmehr individuellen Verkehr während der Betriebszeiten. Hinzu komme der Verkehr, der sich \naus der Belieferung des Einzelhandelsunternehmens ergebe; die Q. -H. -Straße sei für \nsolche Belieferungen völlig ungeeignet. Seine insoweit im Schreiben vom 27. März 2002 \nerhobenen Bedenken habe die Antragsgegnerin damit zurückgewiesen, dass es wegen der \nausgeschlossenen Sortimentsgruppen bei dem noch möglichen Einzelhandel nur geringen \nVerkehr gebe. Dies sei unzutreffend, denn auch nicht zentrenschädliche Objekte wie \nBaumärkte oder Möbelhandel hätten durchaus nicht unerheblichen Zu- und Abfahrtsverkehr \nvon Kunden, da sich anderenfalls der Betrieb nicht lohnen würde. Mit der vorhandenen \nErschließung ließen sich solche Betriebe nicht durchführen. Möglicherweise seien auch \nzusätzliche Maßnahmen zur Verkehrssicherung erforderlich. Diese Tatsachen habe die \nAntragsgegnerin überhaupt nicht gesehen, so dass die Abwägung fehlerhaft sei. \n\n31\n\nAuch werde das Landschaftsbild durch die hohen zusätzlichen Gebäude, die nach den \nFestsetzungen des Bebauungsplanes errichtet werden könnten, erheblich beeinträchtigt. Es \nerscheine äußerst zweifelhaft, ob dies durch die Erhöhung des Obstwiesenanteils - der auf die \nBedenken der Landschaftsbehörde in den Plan gekommen sei - kompensiert werden könne. \nDie Höhenentwicklung sei angesichts der Kombination aus natürlicher Höhenentwicklung \nund baulicher Entwicklung massiv überzogen. Dies sei abwägungsfehlerhaft, weil eine \nErrichtung hoher Gebäude an einer Hangkante in der Eifel das Landschaftsbild so nachhaltig \nzerstöre, dass die Antragsgegnerin an andere Möglichkeiten hätte denken müssen.\n\n32\n\nDer Antragsteller rügt ferner, die Zulässigkeit der Erweiterung werde im Wesentlichen \ndarauf gestützt, dass bei der vorgesehenen Erweiterung die Grenzen des Abstandserlasses \neingehalten würden. Dies sei durch eine Festsetzung im Bebauungsplan, dass in dem GI \nBetriebe nicht zulässig sind, die der Abstandsklasse I bis IV zugeordnet sind, festgehalten. Es \nsei zweifelhaft, ob die pauschale Bezugnahme auf den Abstandserlass ohne Aufzählung der \nzugelassenen Betriebe überhaupt als textliche Festsetzung zulässig sei. \n\n33\n\nUnabhängig davon sei der Abstandserlass falsch angewandt worden. Im Anschluss an ein \nSchreiben vom 8. April 2002 befinde sich in den Akten eine Berechnung der 300 m, die in der \nMitte im GI-Gebiet ansetze und dies zum Ausgangspunkt der Messung nehme. Nach 2.2.2.3 \ndes Abstandserlasses sei allerdings die geringste Entfernung zwischen der Umrisslinie der \nemittierenden Anlage und der Begrenzungslinie der Wohnbauten zu messen. Verschiebe man \ndie Linie so weit, verringere sich der Abstand um ca. 100 m. Damit ergebe sich, dass in dem \nBereich, der laut Abstandserlass eingehalten werden müsse, vorhandene Wohngebäude \nliegen. Die Fehlberechnung sei zwar dokumentiert nur am Gebiet GI, sie werde aber wohl \nauch den Festsetzungen des Gebiete GE 1 und 2 zugrunde liegen. Diese fehlerhafte \nBerechnung entziehe der gesamten Abwägung die Basis. \n\n34\n\nAußerdem liege die ausgewiesene Baufläche in der Trinkwasserschutzzone III A der \nWassergebietsschutzverordnung C. N. -B. vom 2. Dezember 1983. Anlagen der \nvorgesehenen Art dürften nach dieser Schutzgebietsausweisung gar nicht errichtet werden. Es \ngebe zwar eine - in den Aufstellungsvorgängen nicht enthaltene - Genehmigung der unteren \nWasserbehörde, die allerdings verschiedenen Auflagen enthalte, u.a. die, dass die zu \nerrichtenden Gebäude ausschließlich durch die H. -D. genutzt werden. Auf diese \nBedingungen hätten auch die untere Wasserbehörde und das StUA B1. in ihren \nzustimmenden Stellungnahmen zum Bebauungsplansentwurf Bezug genommen. \nEntscheidend sei, dass eine Befreiung von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung \nnur für eine Erweiterung der H. -D. erteilt worden sei, jedoch für keine andere \nNutzung. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 52 ließen aber weit mehr zu als die \nNutzung durch die H. D. zur Erweiterung ihres Betriebes: So sei keine Bezugnahme \nauf die H. -D. als alleinige Nutzerin der Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 52 \nenthalten. Dies sei zwar rechtlich wohl nicht möglich, habe allerdings zur Konsequenz, dass \ndie geplanten Festsetzungen unzulässig seien, weil sie Nutzungen zuließen, die auf Grund \nanderer Normen unzulässig seien. In diesem Zusammenhang sei auch die Debatte über den \nAusschluss von Einzelhandelsbetrieben zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin \nvon Bedeutung. Durch die Maßgaben der wasserrechtlichen Erlaubnis sei zwingend \nvorgegeben, dass Einzelhandelsnutzungen ausgeschlossen seien. Damit könne der \nBebauungsplan nicht umgesetzt werden.\n\n35\n\nUnabhängig davon sei die Frage der Einzelhandelsnutzung auch in keiner Weise \nuntersucht worden. Dies gelte insbesondere für die verkehrlichen Auswirkungen auf die \nschlecht ausgebaute und ohnehin schmale und überlastete Straße. Ohnehin falle auf, dass sich \ndas Abwägungsmaterial nur mit der Erweiterung der H. D. befasse, obwohl die \nFestsetzungen auch andere Nutzungen zuließen. \n\n36\n\nSchließlich hebt der Antragsteller hervor, dass es konkrete Ermittlungen hinsichtlich der \nzu erwartenden Immissionsbelastungen seitens der Antragsgegnerin nicht gegeben habe. Es \nsei nur mit abstrakten Zahlen, z.B. denen des Abstandserlasses, gearbeitet worden. Noch nicht \neinmal die vorhandene Produktionsanlage, geschweige denn die Erweiterung sei untersucht \nworden. \n\n37\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n38\n\nden Bebauungsplan Nr. 52 \" H. D. \" der Antragsgegnerin für unwirksam zu \nerklären.\n\n39\n\nDie Antragsgegnerin beantragt, \n\n40\n\nden Antrag abzulehnen. \n\n41\n\nSie ist der Auffassung, die Begründung des Bebauungsplans und der \nlandschaftspflegerische Beitrag hätten sich mit der Problematik der Verunstaltung des \nLandschaftsbildes intensiv auseinandergesetzt. Die Hangkante sei durch anthropogene \nÜberformung entstanden. Außerdem sei eine landschaftsbildverträgliche Höhenstaffelung im \nPlan gewählt worden. Der Plan selbst setze eine maximale Höhe von 16 m über den im Plan \ndefinierten Bezugspunkten fest; die Festsetzung entspreche § 18 BauNVO.\n\n42\n\nEine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich gewesen. Es komme insoweit \nnur auf die tatsächlich überbaubaren Flächen unter Berücksichtigung der Grundflächenzahl \nan. Bei einer Grundflächenzahl von 0,8 reduziere sich die tatsächlich überbaubare Fläche auf \n19.364 qm und liegt damit unter der maßgeblichen Grenze von 20.000 qm.\n\n43\n\nSoweit der Antragsteller rüge, es sei eine Privatstraße festgesetzt worden, deren \nverkehrliche Auswirkungen nicht untersucht worden seien, greife dies nicht durch. In der \nPlanbegründung sei zwar die Rede davon, dass auf den nicht überbaubaren \nGrundstücksflächen im Plangebiet eine Privatstraße zur Erschließung der einzelnen Flächen \nangelegt werden könne, doch sei die Festsetzung einer Privatstraße nicht erfolgt, lediglich sei \ndie Lage einer solchen Straße nachrichtlich angedeutet. Eine Untersuchung der verkehrlichen \nAuswirkungen - insbesondere bezüglich der Geräuschimmissionen - sei nicht erforderlich \ngewesen, da die durch den Verkehr auf den Plangebietsflächen verursachten Emissionen \nohnehin bei der Gebietszonierung durch Abstandsklassen berücksichtigt worden seien. \n\n44\n\nEine Untersuchung der Geräuschimmissionen sei hinsichtlich des Zu- und \nAblieferverkehrs weder auf der Privatstraße noch auf der Q. -H. -Straße erforderlich \ngewesen. Bei der Erstellung eines Angebotsbebauungsplans ohne die Festsetzung \nimmissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel finde die TA Lärm keine \nAnwendung. Eine Ausnahme von dieser Regel, etwa im Rahmen einer Festsetzung nach § 1 \nAbs. 10 BauNVO oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, liege hier nicht vor.\n\n45\n\nAuch eine Untersuchung der Geruchsimmissionen sei nicht erforderlich gewesen. Etwas \nanderes ergebe sich auch nicht aus den vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahmen des \nStUA B1. , in denen eine Überschreitung der Grenze der Geruchsimmissionsrichtlinie (im \nfolgenden: GIRL) festgestellt worden sei. Durch die Ausweisung des GI im südlichen \nPlangebiet verschärfe sich die vorhandene Immissionslage nicht in unzumutbarer Weise zu \nLasten des Antragstellers. Durch den Bebauungsplan würden weder \nimmissionsschutzrechtliche noch sonstige Genehmigungen ersetzt. Wegen der gebotenen \nplanerischen Zurückhaltung sei eine diesbezügliche Regelung weder sinnvoll noch zulässig \ngewesen. Die hauptsächlich auf olfaktorischen Messungen beruhenden Werte der GIRL \nließen ohnehin Prognosen für künftig aufzunehmende Nutzungen nicht mit der gebotenen \nSicherheit zu. \n\n46\n\nIm Planaufstellungsverfahren habe Einigkeit darüber bestanden, dass Produktionsbetriebe \nder H. -D. nach der Gliederung des Abstandserlasses einen Abstand von wenigstens \n300 m zur nächsten schützenswerten Bebauung aufweisen müssen und ihre Betriebe auf \nGrund der immissionsrechtlichen Besonderheiten nur in einem Industriegebiet \nplanungsrechtlich zulässig seien. Daran hätten sich die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. \n52 auch ausgerichtet. Auf Grund der dem Abstandserlass zugrundeliegenden typisierenden \nBetrachtungsweise solle das Bauleitplanverfahren von der Durchführung einer konkreten \nUntersuchung gerade freigestellt werden; es werde eben kein konkretes Vorhaben für zulässig \nerklärt, sondern eine bestimmte Art von Betrieben. Eine Betriebsart, die die dort \nvorgesehenen Abstände einhalte, rufe keine unzumutbaren Immissionen hervor. Von einem \nAbwägungsfehler oder einer fehlerhaften Zusammenstellung des Abwägungsmaterials könne \nkeine Rede sein, und zwar weder hinsichtlich der Geruchsbelästigungen noch hinsichtlich der \nvom Antragsteller nicht weiter substantiierten Luftverunreinigungen.\n\n47\n\nDass dem Bebauungsplan selbst der Abstandserlass nicht beigefügt bzw. die dort \ngenannten Betriebsarten nicht wörtlich in der Planurkunde aufgeführt seien, sei nach der \nRechtsprechung nicht zu beanstanden. \n\n48\n\nSelbst wenn Geruchsimmissionen Teil der vorbereitenden Untersuchungen hätten sein \nmüssen, sei die GIRL nicht geeignet, streng zu beachtende Grenzwerte festzusetzen. Sie sei \nzwar generell geeignet, Geruchsimmissionen zu beurteilen, doch habe immer eine umfassende \nWürdigung des Einzelfalls zu erfolgen, wobei auch kritisch in den Blick zu nehmen sei, ob \ndie Regelfallprüfung nach der GIRL den Besonderheiten der jeweiligen Situation hinreichend \nRechnung trage. Außerdem ergebe das Ermittlungsverfahren der GIRL für den Nahbereich \nohnehin keine verlässliche Immissionsbewertung. Bei den im Plangebiet vorhandenen \ntopographischen Gegebenheiten, insbesondere der vorhandenen Geländekuppe, sei zu \nberücksichtigen, dass die in der GIRL vorgesehene Simulation der Geruchsausbreitung mit \neinem einfachen Gauß-Modell zu Fehlern führen könne, da dieses Modell nicht in der Lage \nsei, Strömungshindernisse und topographische Gegebenheiten zu berücksichtigen. Dass die in \nder Vergangenheit vom StUA B1. festgestellte Überschreitung der Werte der GIRL im \nkonkreten Fall den Abwägungsvorgang hätte beeinflussen müssen, ergebe sich aus dem \nVortrag des Antragstellers nicht. \n\n49\n\nDem Schutz der umliegenden Wohnbebauung vor möglichen Luftverunreinigungen sei \ndurch die Festsetzung von Abstandsklassen im Planverfahren hinreichend Rechnung getragen \nworden. Im Bebauungsplan solle gerade nicht geregelt werden, was Gegenstand eines \neinzelnen immissionsschutzrechtlichen oder baurechtlichen Genehmigungsverfahrens sei. \nKonkrete Immissionen könnten im Rahmen einer Angebotsplanung noch nicht endgültig \ngeklärt werden.\n\n50\n\nDie Rüge des Antragstellers, Immissionen von außerhalb des Plangebietes liegenden \nBetrieben seien nicht untersucht worden, greife ebenfalls nicht durch. Diese stellten zwar eine \nHintergrundbelastung dar; sofern Vorhaben die durch den Bebauungsplan festgesetzten und \nim einzelnen Genehmigungsverfahren zu konkretisierenden Beschränkungen einhielten, \nkönnten unzumutbare Zustände an angrenzender Wohnbebauung nicht entstehen. \n\n51\n\nZwischen dem festgesetzten GI und der nächstgelegenen schutzwürdigen Wohnbebauung \nliege ein ausreichender Abstand. Nach der Offenlage sei im vereinfachten Verfahren die \nzeichnerische Festsetzung, die versehentlich einen geringeren Abstand ausgewiesen habe, \nkorrigiert worden. \n\n52\n\nDer Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht \ngegen die festgesetzte Wasserschutzzone III A der Wasserschutzgebietsverordnung C. \nN. -B. , wonach gewerblich- industrielle Nutzungen nicht verwirklicht werden \ndürften. Die Lage in der Wasserschutzzone sei nämlich in der Abwägung und in der \nPlanbegründung berücksichtigt worden. Auch sei eine Befreiung von dem genannten Verbot \nerteilt worden; dass diese mit Auflagen versehen worden sei, sei unerheblich; wie sich zeige, \nsei es nicht ausgeschlossen, dass zukünftig Vorhaben im Bereich der Wasserschutzzone \nangesiedelt werden könnten. Ein Rückschluss dahin gehend, dass andere Befreiungen für \nandere Nutzungen nicht erteilt werden, könne nicht gezogen werden. Entscheidend sei, dass \neine objektive Befreiungslage gegeben sei; die im Plangebiet zulässigen Nutzungen könnten \nsomit, wenn auch nur in dem Umfang der jeweiligen Befreiung, verwirklicht werden. \n\n53\n\nZur äußeren Erschließung habe die Planbegründung Stellung genommen; es habe eine \nintensive Auseinandersetzung mit dieser Frage während des Aufstellungsverfahrens gegeben. \nSo sei geplant worden, dass die Q. -H. -Straße abgebunden werden solle, falls das \nVerkehrsaufkommen wider Erwarten durch die Nutzung im Plangebiet stark ansteige. Durch \nverkehrliche Maßnahmen könne also gewährleistet werden, dass keine Belastung des \nangrenzenden Wohngebietes an der Q. -H. -Straße erfolge. Bei einer Gesamtschau \nergebe sich, dass das Problem einer möglichen Überlastung der Erschließungsstraße gesehen \nund ausreichende Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt wurden. Eine Berücksichtigung durch \nFestsetzungen im Plan sei nicht erforderlich gewesen. Die Ansiedlung von Bau- oder \nMöbelmärkten mit den sich hieraus möglicherweise ergebenden erheblichen \nVerkehrsauswirkungen sei nicht zu befürchten, da diese regelmäßig wegen ihres hohen \nFlächenbedarfs großflächig und sie deshalb nur in einem Sondergebiet zulässig seien. Da im \nPlan auch zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente ausgeschlossen seien, würden die \nnoch übrig bleibenden im Plangebiet möglichen Einzelhandelsbetriebe auf Grund ihres \nzulässigen Sortiments und ihrer zulässigen Größe keinen größeren Publikumsverkehr \nhervorrufen. \n\n54\n\nAuch die Rüge des Antragstellers, es sei lediglich der zentren- und \nnahversorgungsrelevante Einzelhandel im Plangebiet ausgeschlossen worden, obwohl der \ngesamte Einzelhandel habe ausgeschlossen werden müssen, gehe fehl. Aus den dargelegten \nGründen sei die Sorge, die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben könne erheblichen \nPublikumsverkehr mit sich bringen, unbegründet. Der Gemeinderat habe mit der Festsetzung \ndas städtebauliche Ziel verfolgt, den zulässigen Betrieben einen direkten Abverkauf von \nWaren zu ermöglichen, ohne dabei jedoch unerwünschte Auswirkungen auf die \nNahversorgung und das Zentrum befürchten zu müssen.\n\n55\n\nSelbst wenn die Festsetzung zum Einzelhandel in dem Bebauungsplan unwirksam sein \nsollte, habe dies lediglich eine teilweise und nicht eine vollständige Unwirksamkeit des \nBebauungsplans Nr. 52 zur Folge, da davon auszugehen sei, dass der Rat diesen auch ohne \ndie Festsetzung zum Einzelhandelsausschluss beschlossen haben würde.\n\n56\n\nMit seiner mehrfach geäußerten Auffassung, es sei unklar, was mit den als GE \nausgewiesenen Flächen geschehen solle, da Produktionsanlagen der H. D. dort nicht \nerrichtet werden dürften und Bürogebäude eine Ausweisung als GE nicht erfordert hätten, \nübersehe der Antragsteller, dass es sich um eine Angebotsplanung handele. Die H. D. \nkönne und werde die Flächen entsprechend der Gebietsausweisung nutzen. Die Ausweisung \neines Gewerbegebietes auch für Büronutzung sei nicht ungewöhnlich oder rechtlich \nbedenklich. \n\n57\n\nDie Hauptbeteiligten haben am 16. September 2005, der sonstige Beteiligte hat mit \nSchriftsatz vom 31. Januar 2005 das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne (erneute) \nmündliche Verhandlung erklärt. \n\n58\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten sowie die beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin zum \nBebauungsplan Nr. 52 und die sonstigen beigezogenen Unterlagen Bezug genommen.\n\n59\n\nEntscheidungsgründe:\n\n60\n\nDer Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne (erneute) mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). \n\n61\n\nDer Normenkontrollantrag hat nur hinsichtlich Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen des \nBebauungsplans Erfolg.\n\n62\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n63\n\nInsbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach \ndieser Bestimmung kann den Antrag (u.a.) jede natürliche Person stellen, die geltend macht, \ndurch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in \nabsehbarer Zeit verletzt zu werden. Ein Antragsteller genügt seiner diesbezüglich bestehenden \nDarlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als \nmöglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des angegriffenen \nBebauungsplans in eigenen Rechten verletzt wird.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46. \n\n65\n\nEine solche Verletzung eigener Rechte kann sich auch aus einer möglichen Verletzung \ndes in § 1 Abs. 7 BauGB (früher: § 1 Abs. 6 BauGB) enthaltenen Abwägungsgebots ergeben, \ndas drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange eines Antragstellers hat, die für \ndie planerische Abwägung erheblich sind. Der Private hat keinen Anspruch auf Durchsetzung \nseiner Belange, aber ein Recht darauf, dass seine Belange entsprechend ihrem Gewicht \nabgearbeitet werden.\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48, und vom \n24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O..\n\n67\n\nMacht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen \neigenen Belang als verletzt benennen, und zwar einen solchen, der für die Abwägung \nbeachtlich ist. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur \nsolche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. \nNicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel \nbehaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen \nbesteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht \nerkennbar waren. Hat es ein Betroffener unterlassen, seine Betroffenheit im Zuge der \nBürgerbeteiligung geltend zu machen, ist auch diese nur abwägungsbeachtlich, wenn sie sich \nder planenden Stelle aufdrängen musste. \n\n68\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2001 - 6 BN 2.00 -, BRS 64 Nr. 214; \nSenatsurteil vom 6. Januar 2003 - 7a D 46/01.NE - m.w.N. \n\n69\n\nAuch Eigentümer, deren Grundstücke außerhalb des Plangebiets liegen, können je nach \nLage der Dinge Belange ins Feld führen, die als Teil des Abwägungsmaterials zu \nberücksichtigen sind. Der Nachweis bloßer Abwägungsrelevanz kann genügen, um im Sinne \ndes § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Rechtsverletzung geltend zu machen, die eine \nAntragsbefugnis begründet. \n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 und vom \n28. April 1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62 Nr. 47. \n\n71\n\nAbwägungsrelevant ist auch das Interesse von Anliegern, die ihr Grundstückseigentum \nzulässigerweise zu Wohnzwecken selbst nutzen, vor heranrückenden Immissionen neuer \nNutzungen geschützt zu werden. Als Abwägungsposten ist das Immissionsschutzinteresse \nnicht erst dann beachtlich, wenn die Beeinträchtigungen als schädliche Umwelteinwirkungen \nzu qualifizieren sind; auch Immissionen, die nicht auf Grund der Wertungen des einfachen \noder des Verfassungsrechts als unzumutbar einzustufen sind, können im Rahmen der \nAbwägungsentscheidung den Ausschlag geben. In die Abwägung brauchen sie nur dann nicht \neingestellt zu werden, wenn das Interesse, vor ihnen bewahrt zu werden, nicht schutzwürdig \nist oder mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass es als planungsrechtlich \nvernachlässigenswerte Größe außer Betracht bleiben kann.\n\n72\n\nVgl. [zu Verkehrslärmimmissionen] BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -\n, BauR 2005, S. 829 sowie Urteil des Senats vom 14. Juni 2005 - 7 D 97/03.NE -. \n\n73\n\nNach diesen Grundsätzen ist der Antragsteller antragsbefugt. Er ist Eigentümer des \naußerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks Q. -H. -Straße 14, das er selbst zu \nWohnzwecken nutzt. Zwar liegt dieses Grundstück etwa 30 m von der nördlichen Grenze des \nPlangebiets entfernt, und der Abstand zu der ihm am nächsten gelegenen \nBebauungsmöglichkeit innerhalb des Plangebiets beträgt ca. 165 m. Das von ihm im \nPlanaufstellungsverfahren wiederholt vorgebrachte Interesse, von Immissionen, insbesondere \nvon Geruchsimmissionen verschont zu bleiben, die durch Vorhaben in dem mit dem \nangegriffenen Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- bzw. Industriegebiet entstehen, ist aber \nals abwägungsrelevanter Belang im dargelegten Sinne (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BauGB) \nbeachtlich. Es gibt auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller durch \ndie Bebauung auf den Grundstücken Q. -H. -Straße 16 und 18 etwa von den o.g. \nGeruchs-Immissionen abgeschirmt wäre und sich diese deshalb auf das von ihm bewohnte \nGrundstück nicht auswirken könnten.\n\n74\n\nVgl. zu einem solchen Fall Senatsurteil vom 14. Juni 2005 - 7 D 97/03.NE -. \n\n75\n\nKann ein Antragsteller im Normenkontrollverfahren - wie hier der Antragsteller des \nvorliegenden Verfahrens - im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch \neine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten betroffen zu sein, ist die \ngesamte Norm zulässiger Gegenstand des Normenkontrollverfahrens mit Ausnahme der \nBestimmungen, die unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB wegen ihres \neigenständigen Regelungsgehalts vom Normgefüge abtrennbar sind.\n\n76\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, S. 695 ff. mit \nAnmerkung Neumann, jurisPraxisReport 12/2005 sowie Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage \n2005, § 47 Rz. 50. \n\n77\n\nDer Normenkontrollantrag ist nur zum Teil begründet. \n\n78\n\nDer Bebauungsplan ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat \nForm- oder Verfahrensmängel nicht gerügt. Auch ohne Rüge beachtliche Form- oder \nVerfahrensfehler sind nicht erkennbar. \n\n79\n\nDer Bebauungsplan ist - abgesehen von Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen - materiell \nrechtmäßig. \n\n80\n\nDer Bebauungsplan ist städtebaulich erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB. \n\n81\n\nStädtebaulich erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn er nach der planerischen \nKonzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden kann. § 1 Abs. 3 BauGB setzt \ndabei voraus, dass der Gemeinde mit der Planungsbefugnis zugleich ein Planungsfreiraum \neingeräumt wird. Das Planungsermessen umfasst neben dem \"Wie\" auch das \"Ob\" und \n\"Wann\" planerischer Gestaltung, es bedeutet Entschließungs- und Gestaltungsermessen. \nGrundsätzlich bleibt es der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert \noder aufhebt; maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen.\n\n82\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1 m.w.N.\n\n83\n\nErforderlich in diesem Sinne kann auch eine bauplanerische Regelung sein, die es der \nGemeinde im Vorgriff auf künftige Entwicklungen ermöglichen soll, einer Bedarfslage \ngerecht zu werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender \nBetrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann. \n\n84\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 1999 - 4 BN 14.99 -, BRS 62 Nr. 2, Urteil \ndes Senats vom 7. Mai 2003 - 7a D 17/01.NE - sowie Krautzberger in \nBattis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Auflage 2005, § 1 Rz. 26. \n\n85\n\nUnter Beachtung dieser Grundsätze ist der Bebauungsplan städtebaulich erforderlich. Die \nAntragsgegnerin hat ausweislich des Beschlusses ihres Strukturförderungsausschusses vom \nFebruar/März 2001 bereits Ende 1997 Überlegungen angestellt, wie sie den Standort der \nH. -D. langfristig sichern kann; diese Erwägungen haben auch ausdrücklich Eingang in \ndie Planbegründung (§ 9 Abs. 8 BauGB) gefunden. Dies ist eine im Ansatz legitime \nÜberlegung. Belange der Wirtschaft wie das Standortinteresse eines ansässigen \nUnternehmens sowie sein Bedürfnis nach Betriebserweiterung und Modernisierung gehören \nzu den i.S.d. § 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB (jetzt § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB) bei der Bauleitplanung \nzu berücksichtigenden Erwägungen.\n\n86\n\nVgl. Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 1 Rz. 71; vgl. zum \nPlanungsermessen auch OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, BRS \n58 Nr. 30. \n\n87\n\nDie städtebauliche Erforderlichkeit fehlt auch nicht etwa deshalb, weil die Planung ganz \noder in Teilen vollzugsunfähig ist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche \noder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen.\n\n88\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BRS 65 Nr. 95 sowie \nKuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage 2004, Rz. 30 und 31, beide m.w.N. \n\n89\n\nBei der Beurteilung der Frage, ob der Bebauungsplan wegen eines rechtlichen \nHindernisses wie etwa eines Verbots vollzugs(un)fähig ist, kommt es darauf an, ob die \nVerwirklichung der in ihm vorgesehenen Festsetzungen durch die Erteilung einer \nfachgesetzlichen Ausnahme oder Befreiung ermöglicht werden kann. Nicht (unbedingt) die \nBefreiung als solche, wohl aber das Vorliegen einer Befreiungslage ist in einem solchen Fall \nVoraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Plans. Liegt eine Befreiungslage vor, ist es dem \nPlangeber nicht verwehrt, in diese \"hineinzuplanen\".\n\n90\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, BRS 59 Nr. 29. \n\n91\n\nIst bereits eine Befreiung oder sonstige Ausnahmegenehmigung erteilt, erzeugt diese \nTatbestandswirkung, es sei denn, es bestehen konkrete Anhaltspunkte für ihre Unwirksamkeit. \n\n92\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2003 - 4 CN 14.01 -, BRS 66 Nr. 9 sowie \nHessVGH, Urteil vom 5. Mai 2003 - 9 N 640/00 -, HGZ 2003, S. 396 (399/400). \n\n93\n\nIn den Fällen, in denen die Planumsetzung möglicherweise an rechtlichen \nGenehmigungserfordernissen scheitern kann, hat die Gemeinde bei der Aufstellung des \nBebauungsplans eine prognostische Abschätzung der rechtlichen Umsetzbarkeit des Plans \nvorzunehmen. Dies gilt insbesondere, wenn die Gemeinde bei der Planung schon konkrete \nNutzungs- oder Verwendungszwecke plankonformer Vorhaben im Blick hat und deren \nAbsicherung erstrebt. Ergibt sich dabei, dass eine Genehmigung offensichtlich ausscheidet, \nweil das Vorhaben auch unter Modifikationen und/oder Auflagen nicht genehmigungsfähig \nsein wird, muss von der vorgesehenen Planung Abstand genommen werden. \n\n94\n\nVgl. Kuschnerus, a.a.O., Rz. 31 S. 32 sowie [allerdings im Zusammenhang mit der \nplanerischen Konfliktbewältigung] BayVGH, Urteil vom 14. November 2002 - 14 N 00.227 -, \nBRS 65 Nr. 15. \n\n95\n\nNach diesen Grundsätzen sind die Festsetzungen des Bebauungsplans - insbesondere die \nFestsetzungen zur Art der baulichen Nutzung (Nr. 1.1 und 1.2 der textlichen Festsetzungen) - \nnicht von vornherein vollzugsunfähig. \n\n96\n\nDies gilt zunächst unter wasserrechtlichen Aspekten. Die textlichen Festsetzungen zur Art \nder baulichen Nutzung (dort Nr. 1.1 und 1.2) haben zum Ziel, der H. -D. \nErweiterungsflächen zu verschaffen und dadurch deren Standort in J. zu sichern. Es gibt \nkeinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass diese Festsetzungen nicht realisiert werden \nkönnten. Zwar liegt das Gebiet des Bebauungsplans in der Wasserschutzgebietszone III A der \nWasserschutzgebietsverordnung vom 1. Dezember 1983, die insoweit in § 5 Abs. 2 u.a. das \nVerbot der Erstellung und des Änderns gewerblicher Anlagen und Einrichtungen mit Ausstoß \noder Anfall von wassergefährdenden Stoffen vorsieht, wenn diese Stoffe nicht unschädlich \ngemacht werden. Mit Genehmigungsbescheid vom 19. November 1998 hat die Untere \nWasserbehörde aber der H. D. auf den für diese unter dem 4. September 1998 \ngestellten Antrag auf der Grundlage des § 9 der genannten Wasserschutzgebietsverordnung \neine Befreiung von diesem Verbot erteilt. Dieser Befreiung kommt nach den o.g. Grundsätzen \ninsoweit Tatbestandswirkung zu, da sie ersichtlich nicht nichtig ist. Auch in \nimmissionsschutzrechtlicher Sicht kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich etwa \ndurch die in den Stellungnahmen des StUA B1. von Juni 2004 angesprochenen \nMaßnahmen zur Minderung der Geruchsbelästigung eine entsprechende Genehmigung von \nvornherein als unerteilbar erweisen würde. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon \nsein, dass Betriebe der nach Nrn. 1.1 und 1.2 der textlichen Festsetzungen zulässigen Art von \nvornherein als Rechtsgründen nicht realisierbar sind und der Bebauungsplan Nr. 52 insoweit \nvollzugsunfähig ist.\n\n97\n\nDie textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind zwar hinreichend bestimmt, aber \nnicht alle von hinreichenden Ermächtigungsgrundlagen (§ 9 BauGB, BauNVO) gedeckt. \n\n98\n\nVon einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt und hinreichend bestimmt sind allerdings die \nFestsetzungen über die Art der baulichen Nutzung in Nr. 1.1 und 1.2 der textlichen \nFestsetzungen. \n\n99\n\nDie dort vorgenommene Gliederung der einzelnen Baugebiete - hier in GE1, GE 2 und GI \n- findet ihre rechtliche Grundlage in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 BauNVO. Danach können \nBaugebiete u.a. nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen \nund Eigenschaften gegliedert werden. Zu den besonderen Eigenschaften von Betrieben und \nAnlagen gehört auch ihr Emissionsverhalten. \n\n100\n\nVgl. Urteil des Senats vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, BRS 58 Nr. 30 sowie \nLöhr in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Auflage 2005 § 9 Rz. 92 m.w.N.\n\n101\n\nDaraus kann ein besonderes Bedürfnis resultieren, dass zur Konfliktvermeidung \nbesondere Abstände zur Wohnbebauung eingehalten werden, um den Betrieb erweitern zu \nkönnen. Ein solches ist hier gegeben. \n\n102\n\nDie Antragsgegnerin hat eine \"Grobgliederung\" vorgenommen, indem sie das Plangebiet \nin GI und GE unterteilt und innerhalb der Gebietsausweisungen das GE in zwei Teilbereiche \nuntergliedert hat. Sie hat darüber hinaus im Wege der \"Feingliederung\" innerhalb der \nBaugebiete noch eine weitere Differenzierung vorgenommen, indem sie in den einzelnen \nBaugebieten noch verschiedene Anlagen/Nutzungen für unzulässig (bzw. ausnahmsweise \nzulässig) erklärt hat. Dass die Antragsgegnerin sich bei der Festsetzung zur Gliederung auf \nden Abstandserlass vom 2. April 1998 (\"Abstände zwischen Industrie bzw. Gewerbegebieten \nund Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz \nbedeutsamen Abstände\", MBl NRW 1998, 744) bzw. die diesem als Anlage 1 beigefügte \nAbstandsliste bezogen und sich inhaltlich an den Vorgaben des Erlasses orientiert hat, ist \nrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n103\n\nDie Festsetzung von Abstandsklassen für bestimmte Betriebsarten in Nr. 1.1 und 1.2 der \ntextlichen Festsetzungen ist inhaltlich hinreichend bestimmt. Dabei ist insbesondere nicht zu \nbeanstanden, dass die veröffentlichte Abstandsliste nicht zugleich mit in die Planurkunde \naufgenommen worden ist. Werden Gewerbegebiete in Anlehnung an die Abstandsliste \ngegliedert, müssen die einzelnen Betriebskategorien nicht in der Planurkunde selbst \naufgelistet werden. \n\n104\n\nVgl. Urteils des Senats vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, BRS 58 Nr. 30 sowie \nKuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage 2004, Rz. 353; a.A. \nFickert/Fieseler, BauNVO, 10. Auflage 2002, § 1 Rz. 97.\n\n105\n\nDie Erwähnung von \"Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad\" - wie hier in Nr.1.1 und 1.2 \nder textlichen Festsetzungen - im Zusammenhang mit Gliederungen nach der Abstandliste ist \nals unbestimmter Rechtsbegriff unbedenklich. \n\n106\n\nVgl. Urteil des Senats vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, a.a.O. sowie \nKuschnerus, a.a.O., Rz. 354. \n\n107\n\nEs ist auch unschädlich, dass bei der Gliederung nach der Abstandsliste bzw. bei der \nBezugnahme auf den Abstandserlass nicht die genaue Fundstelle seiner Publikation genannt \nwird. \n\n108\n\nVgl. hierzu Urteil des Senats vom 22. Dezember 1999 - 7a D 39/99.NE -, OVG \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 31. März 2004 - 8 C 11785/03.OVG -, NVwZ 2005, S. 28 f. und \nGädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, 10. Auflage 2003, § 3 Rz. 86 unter Hinweis auf § 3 Abs. \n3 Satz 2 BauO NRW; vgl. auch [speziell zur Abstandsliste] VG Frankfurt (Oder), Beschluss \nvom 28. Januar 1999 - 7 L 747/98 -, JURIS-Dokumentation. \n\n109\n\nDies widerspricht auch nicht dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) \nabzuleitenden Grundsatz der Rechtsklarheit. Dieser gebietet es, dass Rechtsnormen der \nÖffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich \nverlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können.\n\n110\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, S. 283 \n(291) sowie Sachs in Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 3. Auflage 2003, Art. 20 Rz. \n123 m.w.N. \n\n111\n\nFür Verwaltungsvorschriften wird daraus abzuleiten sein, dass sie jedenfalls dann zu \nveröffentlichen sind, wenn sie - etwa als Auslegungs- oder Ermessensrichtlinie - mittelbare \nAußenwirkung erlangen; auch wenn in Rechtsnormen auf sie Bezug genommen wird, wird \nihre Veröffentlichung geboten sein. \n\n112\n\nVgl. hierzu auch Sachs, a.a.O., Art. 20 Rz. 123 f. \n\n113\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der in Bezug genommene Abstandserlass vom 2. \nApril 1998 ist veröffentlicht (MBl. NRW 1998, 744 und SMBL 283). Der von den \nFestsetzungen des Bebauungsplans Betroffene kann sich auch ohne konkrete Angabe der \nFundstelle der Publikation darüber Kenntnis verschaffen kann, was \"als Recht gilt\". Die \nerlassende Stelle und das Datum des Abstandserlasses sind exakt bezeichnet; aus der \ntextlichen Festsetzung und aus der Planbegründung ist spezifizierbar, um welchen \nThemenkreise es in dem in Bezug genommenen Erlass geht. Bei dieser Sachlage kann sich \nder Normbetroffene mit zumutbaren Aufwand Kenntnis von ihrem exakten Inhalt verschaffen \nkann. Vor diesem Hintergrund war die Angabe der exakten Fundstelle der Publikation in der \nPlanurkunde entbehrlich. \n\n114\n\nDie nach allem formell nicht zu beanstandende Verwendung der Abstandsliste ist auch \ninhaltlich nicht zu beanstanden.\n\n115\n\nEs war methodisch vertretbar, dass die Antragsgegnerin sich bei den textlichen \nFestsetzungen Nr. 1.1 und 1.2 an der Abstandsliste orientiert hat. Dass diese eine Möglichkeit \nder \"Feingliederung\" ist, die hinsichtlich der gebotenen Abstände Empfehlungen enthält, \nderen Unterschreitung im Einzelfall bei sachgerechter Abwägung möglich ist, ist \nanerkannt.\n\n116\n\nVgl. Urteil des Senats vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, BRS 58 Nr. 30; \nKuschnerus, a.a.O. Rz. 353. \n\n117\n\nDer Abstandserlass soll dazu dienen, den am Planungsverfahren unter dem Gesichtspunkt \ndes Immissionsschutzes beteiligten Staatlichen Umweltämtern eine einheitliche Grundlage für \nfachliche Stellungnahmen im Hinblick auf die notwendigen Abstände zu geben; zu diesem \nZweck werden in seinem Anhang 1 in der sog. Abstandsliste Schutzabstände genannt (vgl. \nNr. 2.1, Abs. 2). Bei Einhaltung oder Überschreitung der angegebenen Abstände ist davon \nauszugehen, dass Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen beim \nbestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage in den umliegenden Wohngebieten nicht entstehen, \nwenn die Anlage dem Stand der Technik entspricht (Nr. 2.2.1, Abs. 1). Dabei werden die \nGesichtspunkte des Lärmschutzes und der Luftreinhaltung gleichermaßen berücksichtigt. Zur \nBerücksichtigung des Faktors Luftreinhaltung bei der Abstandsregelung wird die \nSchutzbedürftigkeit der genannten Gebiete beurteilt nach Immissionswerten, die zum Schutz \ndes Menschen vor Gesundheitsgefahren oder erheblichen Belästigungen durch Gase, Stäube, \nDämpfe oder Geruchsstoffe notwendig sind (Nr. 2.2.1, Abs. 3). Damit liefern Abstandserlass \nund Abstandsliste jedenfalls greifbare Anhaltpunkte für die Bewertung auch von \nGeruchsimmissionen in der Bauleitplanung, zumal es bisher nicht in zufriedenstellender \nWeise gelungen ist, insbesondere Geruchsbelästigungen zu quantifizieren, da Gerüche nicht \nwie sonstige Luftverunreinigungen oder Lärmeinwirkungen messbar sind und deshalb Grenz- \noder Richtwerte, wie sie für das Regelungssystem der TA-Luft oder der TA-Lärm typisch \nsind, fehlen.\n\n118\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67. \n\n119\n\nDer Abstand ist zu messen an der geringsten Entfernung zwischen der Umrisslinie der \nemittierenden Anlage und der Begrenzungslinie von Wohngebieten. Geringfügige \nUnterschreitungen der Abstände sind akzeptabel (2.2.2.3). Allerdings gilt die Abstandsliste \nnur für die Planung im ebenen Gelände; in anderen Fällen, z.B. bei der Planung in Tallagen \nsollten Einzelfalluntersuchungen angestellt werden (Nr. 2.2.2.7 i.V.m. 2.4.1.3); von der \nEmpfehlung (an die Gemeinde), ein Gutachten einzuholen, soll das Staatliche Umweltamt \nabsehen, wenn es ihm ohne übermäßigen Zeitaufwand möglich ist, aus eigenem Sachverstand \nden Planungsbehörden eine Lösung vorzuschlagen (2.4.1.3, lit. b). \n\n120\n\nUnter Zugrundelegung dieser Grundsätze brauchte eine Einzeluntersuchung im Rahmen \ndes Planverfahrens nicht angestellt zu werden: Die geringste Entfernung zwischen der \nUmrisslinie der emittierenden Anlage (im Gebiet des angegriffenen Planes) - hierbei legt der \nSenat den nördlichsten Punkt der Baugrenze im GI-Gebiet zugrunde - und der \nBegrenzungslinie des Wohngebietes - hierbei legt der Senat das dem GI-Gebiet am nächsten \nliegende Gebäude auf dem Grundstück Auf dem X. 17 zugrunde -, beträgt 300 m und \nhält damit den nach der Abstandsliste für Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Seifen \noder Waschmitteln durch chemische Umwandlung (dort Nr. 100) vorgegebenen Abstand ein. \nDie beiden Bezugspunkte für diese Messung liegen praktisch auf einer Höhe (jeweils ca. 278 \nm über NN). Andere - deutlich weiter entfernte Grundstücke - wie z.B. das des Antragstellers, \ndas einen Abstand von ca. 430 m zum genannten nördlichen Rand des GI-Gebiets aufweist, \nliegen tiefer, nämlich ungefähr auf einer Höhe von 259 mm über NN. Es ist dennoch nicht zu \nbeanstanden, wenn die Abstandsliste zugrundegelegt - und durch die Antragsgegnerin kein \nEinzelgutachten eingeholt - worden ist. Denn 2.2.2.7 des Abstandserlasses ist auf den Fall \nzugeschnitten, dass der Abstand zwischen der Wohn- und der gewerblichen Nutzung nicht \neingehalten wird, wie sich aus dem Verweis auf 2.4.1.3 und 2.4.2.1 ergibt. Aus den \ndargelegten Gründen wird der als erforderlich angesehene Abstand aber eingehalten. \nUnabhängig davon sind die nicht auf etwa einer Höhe mit dem genannten Punkt des GI-\nGebietes liegenden Bebauungen jenseits der nördlichen Grenze des Plangebiets mit 259 m \nüber NN tiefer gelegen als die Anlagen im GI-Gebiet und werden daher wohl durch den \nHang, an dem das Plangebiet liegt und der in Süd-Nord-Richtung eine Höhe zwischen 278 \nund 261 m über NN aufweist, in gewisser Hinsicht \"abgeschirmt\". \n\n121\n\nHinsichtlich des GE2- und des GE1-Gebietes werden die nach der Abstandsliste \nerforderlichen Abstände von 200 bzw. 100 m eingehalten, so dass aus den dargelegten \nGründen von einer Einhaltung der Abstandswerte des Erlasses vom 2. April 1998 auszugehen \nist. \n\n122\n\nNicht von einer Rechtsgrundlage gedeckt ist der in Ziffer 1.4 der textlichen Festsetzungen \ndes Bebauungsplans geregelte Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevanten \nEinzelhandelsnutzungen in den beiden Gewerbegebieten. Er findet seine \nErmächtigungsgrundlage insbesondere nicht in § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 BauNVO. Danach \nkann im Bebauungsplan bei Anwendung der Abs. 5 bis 8 des § 1 BauNVO festgesetzt \nwerden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise \nzulässigen baulichen (oder sonstigen) Anlagen zulässig oder nicht zulässig oder \nausnahmsweise zulässig sind, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. § 1 \nAbs. 9 BauNVO fordert dabei eine städtebauliche Begründung, die sich aus der jeweiligen \nkonkreten Planungssituation ergeben muss und geeignet ist, die Abweichung vom normativen \nRegelfall der Baugebietsausweisung zu rechtfertigen. Das \"besondere\" an den städtebaulichen \nGründen besteht dabei nicht darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 \nAbs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Mit \"besonderen\" städtebaulichen \nGründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist nur gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für eine \nnoch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung als nach § 1 Abs. 5 bis 8 BauNVO \ngeben muss.\n\n123\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 58, OVG NRW, Urteil \nvom 22. April 2004 - 7a D 142/02.NE -, BauR 2005, S. 819 (822) sowie Schmitz/Federwisch, \nEinzelhandel und Planungsrecht, 2005, Rz. 322 f. \n\n124\n\nErforderlich ist aber stets, dass hinreichend deutlich wird, was überhaupt geschützt \nwerden soll und warum dies schützenswert ist. Mit einem Schlagwort oder einer mehr oder \nweniger lapidaren Begründung lassen sich Einzelhandelsausschlüsse nicht rechtfertigen. \nSteuerungen im Interesse des Zentrenschutzes setzen vielmehr voraus, dass das, was geschützt \nwerden soll, von der Gemeinde, die insoweit eigenverantwortlich ihre eigene Städtebaupolitik \nbetreiben darf, hinreichend deutlich festgelegt wird.\n\n125\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 - 7a D 142/02.NE -, a.a.O., S. 822 sowie \nKuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage 2004, Rz. 275.\n\n126\n\nErforderlich ist jedenfalls ein schlüssiges Gesamtkonzept, z.B. in Form eines \nEinzelhandelskonzepts. Die besonderen städtebaulichen Gründe räumen der Gemeinde zwar \neinen weiten Spielraum ein, die konkreten Festsetzungen zur Umsetzung dieses Konzepts \nmüssen dann aber gemessen am konkreten städtebaulichen Konzept der Gemeinde \nhinreichend städtebaulich gerechtfertigt sein. \n\n127\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2002 - 7a D 92/99.NE - sowie Kuschnerus, a.a.O., \nRz 275. \n\n128\n\nDeshalb bedarf es z.B., wenn in einem Baugebiet Einzelhandel mit ausgewählten \nWarensortimenten im Hinblick auf seine Zentrenschädlichkeit ausgeschlossen werden soll, \nkonkreter Angaben dazu, weshalb jegliche Form von Einzelhandel der besagten Art - würde \ner im betroffenen Baugebiet angesiedelt - die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen \nunabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen Warenangebots schädigen würde. \nPauschale Begründungen z.B. dergestalt, eine Dezentralisierung der \nEinzelhandelseinrichtungen solle verhindert bzw. die Funktionsfähigkeit des Stadtkerns solle \nerhalten bleiben, reichen daher nicht aus. \n\n129\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2003 - 10a D 76/01.NE -, BRS 66 Nr. 39 und \nvom 12. November 2004 - 10a D 38/02.NE -, NVwZ-RR 2005, S. 309 (310 ff.). \n\n130\n\nNach diesen Grundsätzen liegen besondere städtebauliche Gründe i.S.d. § 1 Abs. 9 \nBauNVO nicht vor. An keiner Stelle des Planverfahrens ist von einem Einzelhandelskonzept \nder Antragsgegnerin oder einem sonstigen schlüssigen Gesamtkonzept, das den Ausschluss \nvon bestimmten Einzelhandelsnutzungen betrifft, die Rede. In der Planbegründung (dort S. 9) \nheisst es, da die bauliche Nutzung des Plangebietes ausschließlich durch die \nErweiterungsmöglichkeit der H. -D. bestimmt sei, würden die im Gewerbegebiet \nzulässigen Einzelhandelsnutzungen und Tankstellen ausgeschlossen. Dieser Ausschluss sei \nstädtebaulich begründet. Mit dieser Begründung kann ggf. ein genereller Ausschluss der - \ngemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Gewerbegebiet allgemein zulässigen - \nEinzelhandelsnutzungen i.S.d. § 1 Abs. 5 BauNVO gerechtfertigt werden,\n\n131\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19, \n\n132\n\nnicht aber die in § 1 Abs. 9 BauNVO normierte feinere Ausdifferenzierung. Dieser \nUnterschied ist dem Plangeber hier nicht klar gewesen, wie sich auch daraus ergibt, dass in \nder Begründung Einzelhandelsnutzungen - die nur ausdifferenziert eingeschränkt werden \nsollen -und Tankstellen, die generell ausgeschlossen werden sollen, quasi \"in einem \nAtemzug\" abgehandelt werden. Die Planbegründung führt dann weiter aus, planungsrechtlich \nkönne nicht geregelt werden, dass die H. -D. die Erweiterungsflächen auch tatsächlich \nselber nutze; da es im Falle einer Veräußerung der Flächen nicht im Sinne einer geordneten \nstädtebaulichen Entwicklung sei, an diesem Standort zentrumsschädlichen Einzelhandel \nanzusiedeln, sei der Nutzungsausschluss erforderlich. Damit verhält sich die Planbegründung \nüberhaupt nicht zu der Frage, warum auch nahversorgungsrelevante Sortimentsgruppen \nausgeschlossen werden sollen. Hinsichtlich der zentrumsrelevanten Sortimentsgruppen ist \ndiese pauschale Begründung jedenfalls unzureichend. Allein in der gleichzeitig mit dem \nBebauungsplan beschlossenen Zurückweisung der Rüge des Antragstellers vom 27. März \n2002, es sei kein vollständiger Ausschluss der Einzelhandelsnutzungen erfolgt, ist davon die \nRede, das Ziel, Einzelhandelsflächen für die H. -D. zu schaffen, solle nicht durch \nmögliche Einzelhandelsnutzungen konterkariert werden. Des weiteren könnten \nEinzelhandelsnutzungen mit den entsprechenden zentrumsschädlichen Sortimenten die \nbestehenden Versorgungsstandorte in der Stadt C. N. und deren Ortsteilen negativ \nbeeinträchtigen. Da zum \"heutigen Zeitpunkt\" der Planausstellung nicht absehbar sei, wie \nsich gewerbliche Nutzungen zukünftig entwickeln würden, sei im Bebauungsplan nicht \ngrundsätzlich Einzelhandel ausgeschlossen worden. Neben den zentren- und \nnahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen verblieben nur Einzelhandelsnutzungen mit \nentsprechend geringeren Ziel- und Quellverkehren, so dass die Bedenken des Antragstellers \ngegen die Einzelhandelsnutzungsfestsetzung bzw. die Anregung, auf Einzelhandel im \nPlangebiet komplett zu verzichten, unbegründet sei. Einer Erweiterung der Planbegründung \nbedürfe es nicht. Abgesehen davon, dass wenige Sätze zuvor zur näheren Erläuterung auf die \nPlanbegründung verwiesen wurde - die aber wie dargelegt, weitere Erwägungen gerade nicht \nenthält -, lassen auch diese mehr oder weniger pauschalen Erwägungen keine besonderen - die \nindividuelle Betrachtung der örtlichen Situation in der Gemeinde beachtenden - \nstädtebaulichen Gründe i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO erkennen. \n\n133\n\nDie textlichen Festsetzungen sind im Übrigen nicht zu beanstanden. Dies gilt \ninsbesondere für die Bestimmungen über die Höhe in Nr. 2 der textlichen Festsetzungen. \nDiese finden ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 2 \ni.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO. Die Festsetzung der Höhe war gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 \nBauNVO erforderlich, denn ohne die Festsetzung könnte das Landschaftsbild ggf. noch weiter \nbeeinträchtigt werden. Deshalb wird jedenfalls bei Industriegebieten die Bestimmung einer \nHöhe als erforderlich angesehen, wenn sonst öffentliche Belange berührt würden. \n\n134\n\nVgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Auflage 2002, § 16 Rz. 46.\n\n135\n\nIm Übrigen kann die Höhe z.B. eines Schornsteins - von hier max. 16 m - dazu führen, \ndass etwaige Gerüche über die in der näheren oder weiteren Umgebung befindliche \nWohnhäuser \"hinweggeleitet\" werden. \n\n136\n\nVgl. hierzu z.B. Urteil des Senats vom 25. Juni 2003 - 7 A 4042/00 -, BRS 66 Nr. 79. \n\n137\n\nDer gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO angegebene Bezugspunkt ist festgesetzt. Ist - wie hier - \nein unterer Bezugspunkt angegeben, bedarf es jedenfalls dann, wenn eine auf diesen \nbezogenes Höhenmaß festgesetzt wird, nicht der Festlegung eines oberen Bezugspunktes.\n\n138\n\nDas Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 6 BauGB (jetzt: § 1 Abs. 7 BauGB) ist nicht \nverletzt. \n\n139\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander \nabzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht \nstattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt \nwird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche \nVerletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn \nder Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis \nsteht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, \nwenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die \nBevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen \nBelangs entscheidet. \n\n140\n\nDie Antragsgegnerin hat das Abwägungsmaterial nicht fehlerhaft, insbesondere nicht \nunvollständig zusammengestellt.\n\n141\n\nDas Abwägungsmaterial ist nicht wegen Unterlassens einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung - UVP - unvollständig. Es bedurfte nämlich vorliegend keiner \nUVP anhand der Maßgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bei \nBeschlussfassung des Rates (29. Juli 2003) noch geltenden Fassung des Gesetzes vom 27. Juli \n2001 - UVPG.\n\n142\n\nVgl. dazu, dass das Unterlassen der UVP einen Abwägungsmangel darstellen kann, \nBVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 4 CN 11.03 -, BauR 2005, S. 671 (672 f.). \n\n143\n\nGemäß § 1a Abs. 2 Nr. 3 BauGB (jetzt: § 2 Abs. 4 BauGB) sind im Rahmen der \nAbwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB (jetzt: § 1 Abs. 7 BauGB) zu berücksichtigen die \nBewertung der ermittelten und beschriebenen Auswirkungen eines Vorhabens entsprechend \ndem Planungsstand auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, \nLandschaft und Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den \nvorgenannten Schutzgütern (Umweltverträglichkeitsprüfung), und zwar soweit im \nBebauungsplanverfahren die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben begründet werden \nsoll, für die nach dem UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht. \nVorliegend war eine UVP in diesem Sinne nicht zu berücksichtigen bzw. durchzuführen, weil \nmit dem Bebauungsplan Nr. 52 nicht die Zulässigkeit eines Vorhabens begründet werden \nsollte, für das eine UVP-Pflicht nach dem UVPG besteht. \n\n144\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG gilt das UVPG (nur) für die in Anlage 1 zum UVPG \naufgeführten Vorhaben. Damit ist Grundvoraussetzung einer UVP-Pflicht, dass das Vorhaben \neiner der Kategorien der Anlage 1 zum UVPG zuzuordnen ist. Dies ist vorliegend nicht der \nFall. Insbesondere ist nicht erforderlich eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls i.S.d. § 3 \nc Abs. 1 Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG. Gemäß Nr. 18.7.2. ist eine \nallgemeine Prüfung des Einzelfalls (i.S.d. § 3 c Abs.1 Satz 1 UVPG) erforderlich bei \nStädtebauprojekten mit einer zulässigen Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO oder einer \nfestgesetzten Größe der Grundfläche von 20000 qm bis weniger als 100000 qm. Diese \nVoraussetzungen erfüllt das durch den angegriffenen Bebauungsplan Nr. 52 ermöglichte \nVorhaben nicht. Dies gilt zunächst, wenn man allein die in dem Plangebiet zulässige \nGrundfläche heranzieht. Ausweislich der in der Plangebegründung (dort S. 12/13) \naufgeführten Flächenbilanz beträgt die diesbezügliche Baufläche 24.206 qm; dieser Wert wird \nals solcher nicht in Zweifel gezogen. Multipliziert mit der im Bebauungsplan festgesetzten \nund gemäß § 19 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 BauNVO in Gewerbe- und Industriegebieten \nzulässigen Grundflächenzahl von 0,8 ergibt sich eine Grundfläche von 19364,8 qm. Das \nVorhaben bleibt daher - für sich betrachtet - unterhalb des eine allgemeine Prüfung des \nEinzelfalls auslösenden Schwellenwerts. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann auch \noffenbleiben, ob der Bebauungsplan Nr. 52 nicht der Nr. 18.7.2, sondern - wie offenbar der \nAntragsteller meint - Nr. 18.5.2 zuzuordnen ist, denn dort liegt der Schwellenwert ebenfalls \nbei 20.000 qm. \n\n145\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Gebietsausweisung des \nangegriffenen Bebauungsplans im Zusammenhang mit dem bereits durch den Bebauungsplan \nNr. 6 \"Industriegebiet J. C1.-----weg \" abgesicherten Altstandort der H. -D. steht. \nDenn auch wenn man die durch den Bebauungsplan Nr. 52 ermöglichte Bebauung im \nZusammenhang mit den schon bestehenden Industrieanlagen der H. -D. sieht, ist nicht \nvon einer UVP-Pflichtigkeit auszugehen. Zwar besteht gemäß § 3 c Abs. 1 Satz 5 UVPG \ni.V.m. § 3 b Abs. 2 Sätze 1 und 2 UVPG die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP \nauch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben Träger \nverwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende \nVorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen oder Leistungswerte erreichen oder \nüberschreiten; gemäß § 3 c Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 3 b Abs. 2 Satz 3 UVPG gilt dies aber nur \nfür Vorhaben, die für sich jeweils die Werte der Anlage 1 für die standortbezogene \nVorprüfung oder, soweit eine solche nicht vorgesehen ist, die Werte für die allgemeine \nVorprüfung nach Anlage 1 Spalte 2 erreichen oder überschreiten; letzteres ist nicht der Fall, \nweil jedenfalls der Bebauungsplan Nr. 52 für sich den maßgeblichen Schwellenwert nicht \nerreicht.\n\n146\n\nVgl. Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Auflage 2002, § 1a BauGB \nRz. 35a; unklar insoweit Dienes in Hoppe (Hrsg.), Gesetz über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung, Kommentar, 2. Auflage 2002, § 3 b UVPG Rz. 21 a.E. \n\n147\n\nEine fehlerhafte oder unvollständige Zusammenstellung des Abwägungsmaterials liegt \nauch nicht darin, dass die Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren keine konkreten \nMessungen der Immissionen, insbesondere der Geruchsimmissionen, vorgenommen hat. \n\n148\n\nAus den oben dargelegten Gründen konnte im Verfahren - u.a. auf Grund der \nStellungnahme des Staatlichen Umweltamtes vom 11. Mai 2001, die bereits im \nvorbereitenden Verfahren abgegeben wurde - den immissionsschutzrechtlichen Bedenken, \nund zwar auch und gerade unter Berücksichtigung der von der Anlagenerweiterung \nprognostisch ausgehenden Gerüche zulässigerweise durch eine Feingliederung nach der \nAbstandsliste mit der Einhaltung der darin vorgesehenen Abstände Rechnung getragen \nwerden. \n\n149\n\nDie Antragsgegnerin hat insoweit in die Abwägung eingestellt, was nach Lage der Dinge \neingestellt werden musste. \n\n150\n\nDie ordnungsgemäße planerische Abwägung setzt dabei voraus, dass die Gemeinde sich \nzuvor Kenntnis darüber verschafft hat, ob und welche bei der in Rede stehenden Planung \nbeachtlichen Beeinträchtigungen durch Gerüche für die Wohnbebauung (auch die außerhalb \ndes Plangebiets) zu erwarten sind. Dies setzt seinerseits voraus, dass im Wege der Prognose \nnach den hierfür maßgeblichen (technischen) Regelwerken, soweit solche vorhanden sind, \nermittelt wird, mit welchen Wirkungen zu rechnen ist. Hier hatte die planerischen Prognose \ndaran anzuknüpfen, ob die Grenzen der Zumutbarkeit der Betriebserweiterung der H. -\nD. besonders für die Wohnbebauung im unmittelbaren Einwirkungsbereich erreicht bzw. \nüberschritten sind. Dabei ist die auf der Grundlage der Einhaltung der Werte des \nAbstandserlasses angestellte Prognose der Antragsgegnerin, angesichts der gegebenen \nAbstände zwischen dem Betrieb, dessen Erweiterung durch den Bebauungsplan ermöglicht \nwerden soll, und der in der näheren Umgebung vorhandenen Wohnbebauung, seien keine \nunzumutbaren Beeinträchtigungen zu befürchten, insgesamt nicht zu beanstanden.\n\n151\n\nInsbesondere ist es aus den o.g. Gründen methodisch vertretbar, dass die Antragsgegnerin \nfür die Frage der Bewertung des gebotenen Mindestabstandes die Abstandsliste \nzugrundegelegt hat. \n\n152\n\nVgl. hierzu Urteile des Senats vom 7. Oktober 2004 - 7a D 76/02.NE - [zur Abstandsliste] \nund vom 18. April 1996 - 7a D 99/94.NE -, [zu den VDI-Richtlinien 3471 und 3472]. \n\n153\n\nDenn mit dem Abstandserlass wird den Gemeinden eine anhand von Erfahrungswerten \nentwickelte Orientierungshilfe an die Hand gegeben, die - solange insbesondere für \nGeruchsbelästigungen, die nicht von landwirtschaftlicher Tierhaltung ausgehen, keine \nanderweitige, insbesondere gesetzliche Regelung besteht - durchaus bei der prognostischen \nEinschätzung zugrundegelegt werden kann. \n\n154\n\nAllerdings ist bei der Planung von Industrie- bzw. Gewerbegebieten grundsätzlich zu \nfordern, dass der Plangeber Ermittlungen darüber anstellt, auf welche Weise Immissionen auf \ndas zu verplanende oder das in seiner unmittelbaren Nachbarschaft gelegene Wohngebiet so \nweit wie möglich vermieden werden können. Will der Plangeber durch eine Staffelung der \nNutzung nach dem Abstandserlass sicherstellen, dass eine unzulässige Beeinträchtigung \nangrenzender Wohngebiete durch ein Industrie- oder Gewerbegebiet ausgeschlossen ist, setzt \ndies eine hinreichende Ermittlung des relevanten Sachverhalts voraus.\n\n155\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2004 - 10a B 1009/04.NE -, JURIS-\nDokumentation. \n\n156\n\nUmfang und Tiefe des Sachermittlungspflicht der Gemeinde sind aber von den konkreten \nUmständen des Einzelfalls abhängig. Auch wenn die Gemeinde von ihrer Verpflichtung zur \nSachverhaltsaufklärung nicht durch zustimmende Erklärungen der am Planverfahren \nbeteiligten Behörden entbunden wird, kann es doch von Bedeutung sein, ob Fachbehörden \nund Träger öffentlicher Belange den Planentwurf der Gemeinde unbeanstandet gelassen und \npotentiell Betroffene substantiierte Einwendungen erhoben haben. Hat der Plan - ggf. nach \neiner Überarbeitung und eingehender Prüfung - die Zustimmung der Fachbehörden gefunden \nund werden substantiierte Einwendungen (danach) nicht (mehr) erhoben, wird regelmäßig \nkein begründeter Anlass bestehen, Einzelheiten zur planerischen Ausgangssituation und zum \nGewicht der widerstreitenden Belange dennoch von sich aus weiter aufzuklären. Das \nUnterlassen einer näheren Aufklärung bewirkt unter solchen Umständen keinen Fehler im \nAbwägungsvorgang. \n\n157\n\nVgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14. August 1989 - 4 NB 24.88 -, BRS 49 Nr. 22; vgl. \nferner VGH BW, Urteil vom 17. September 1999 - 3 S 3/99 -, JURIS-Dokumentation sowie \nOVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 1988 - 10 C 8/88 -, NVwZ 1989, S. 674 \n(675 f.). \n\n158\n\nAngesichts der Tatsache, dass das Staatliche Umweltamt B1. seine ursprünglich unter \ndem 11. Mai 2001 zur vorgesehenen Planung - gerade wegen der befürchteten \nGeruchsimmissionen - geäußerten immissionsrechtlichen Bedenken nach Änderung der \nPlanung fallen gelassen hat, bestand für den Rat der Antragsgegnerin im insoweit für die \nBeurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (29. \nJuli 2003) keine Veranlassung, die getroffene Prognoseentscheidung nochmals zu \nüberdenken, zumal die vorliegende Angebotsplanung sich auf einen bislang nicht bebauten \nBereich bezieht und Erweiterungsvorhaben nicht konkret benannt sind. Deshalb ist es nicht zu \nbeanstanden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des Planverfahrens konkrete \nEinzelermittlungen über die Geruchssituation unterlassen hat. Auf die vom Antragsteller im \nvorliegenden Normenkontrollverfahren vorgelegten Stellungnahmen des StUA B1. vom \nJuni bzw. Juli 2004, die im Übrigen nur zu den bereits existierenden, nicht aber zu den - hier \nin Rede stehenden - im Plangebiet erst noch zu realisierenden Nutzungen Aussagen treffen \nkönnen, kommt es daher vorliegend nicht an; der Antragsteller muss sich insoweit auf das \nBaugenehmigungsverfahren verweisen lassen, denn es ist nicht erkennbar, dass dort \nangemessene Lösungen (etwa durch entsprechende Immissionsreduzierung der bereits \nvorhandenen - bestandsgeschützten Nutzungen) nicht möglich sind. \n\n159\n\nEin Abwägungsfehler resultiert auch nicht aus der vom Antragsteller monierten Zunahme \ndes Zu- und Ablieferverkehrs. \n\n160\n\nAllerdings gehört zur ordnungsgemäßen Ermittlung der abwägungsbeachtlichen Belange \nauch die Prüfung, ob die äußere Erschließung des Plangebiets gesichert ist. Dabei ist vor \nallem zu berücksichtigen, ob die zu dem Plangebiet führenden Straßen den planbedingten \nVerkehr aufnehmen können. Insbesondere kann von Bedeutung sein, dass etwa \nLastkraftwagen bei unvermeidbarem Begegnungsverkehr ggf. über längere Strecken oder an \nunübersichtlichen Stellen zurücksetzen müssen.\n\n161\n\nVgl. Urteil des Senats vom 21. April 2005 - 7 D 65/03.NE - m.w.N.\n\n162\n\nVon Bedeutung ist in diesem Zusammenhang aber auch, ob das Verkehrsaufkommen \nbislang von den jeweiligen Erschließungsstraßen bewältigt werden konnte.\n\n163\n\nVgl. hierzu Urteil des Senats vom 22. April 2005 - 7 D 11/05.NE -, JURIS \nDokumentation. \n\n164\n\nVor diesem Hintergrund ist angesichts der oben dargelegten Unwirksamkeit des in Nr. 1.4 \nder textlichen Festsetzungen enthaltenen Einzelhandelsausschlusses und der hier wegen der \nbesonderen Umstände des Einzelfalls nicht zu erwartenden Einzelhandelsnutzung kein \nAnhaltspunkt dafür gegeben, dass sich durch eine Realisierung der Festsetzungen des \nBebauungsplans eine nennenswerte Verschlechterung der straßenrechtlichen Situation \nergeben wird. Zwar führt die etwa 7 m breite Q. -H. -Straße als Erschließungsstraße auf \neiner Strecke von ca. 140 m an den zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken der Anwohner \nder Q. -H. -Straße - so auch des Antragstellers - vorbei. Doch ist jedenfalls derzeit nicht \nmit einer erheblichen Zunahme des planbedingten Verkehrs zu rechnen. Dies gilt zunächst, \nwenn man den durch das GI-Gebiet zusätzlich verursachten Verkehr zugrundelegt. Hierbei \nwird es sich im Kern um einen solchen handeln, der dem vergleichbar ist, der durch das \nIndustriegebiet des Bebauungsplans Nr. 6 verursacht wird. Jenes Plangebiet wird aber - wie \nzwischen den Beteiligten nicht umstritten ist und in der Planbegründung betont wird - durch \ndie südliche Q. -H. -Straße erschlossen. Allein aus der zusätzlichen Nutzung des GI wird \ndaher eine unzureichende Erschließung des Gebiets des angefochtenen Plans nicht resultieren. \nDer durch die GE-Gebiete des Plangebiets verursachte Verkehr wird ebenfalls nicht zu einer \nerheblichen Zunahme des Verkehrs führen, die bereits jetzt zu berücksichtigen wäre; derzeit \nnicht absehbare Konflikte können ggf. im Baugenehmigungsverfahren gelöst werden. Die \nvom Antragsteller vor allem befürchtete erhebliche Zunahme des Verkehrs durch die \nErrichtung von Baumärkten oder Möbelhäusern steht nicht zu erwarten. Denn diese werden - \nbei typisierender Betrachtungsweise - wegen ihres in der Regel großen Flächenbedarfs nicht \nin einem GE, sondern nur in einem Sondergebiet (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) zulässig sein. \n\n165\n\nBelange des Naturschutzes und der Landschaftspflege hat die Antragsgegnerin im \nRahmen der Abwägung ebenfalls nicht verkannt bzw. in rechtlich nicht zu beanstandender \nWeise abgewogen.\n\n166\n\nDiese Belange waren hier im Rahmen der Abwägung nach Maßgabe der besonderen \nAnforderungen zu berücksichtigen, die sich insbesondere aus § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F. \n(jetzt § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit a i.V.m. § 1 a Abs. 3 BauGB n.F.), ergeben, zu beachten. Hiernach \nist die Gemeinde verpflichtet, bei planerischen Eingriffen in Natur und Landschaft ein \ngesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein \nFolgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden. Dabei ist das Gewicht der von der \nPlanung berührten und in sie einzustellenden Belange in der konkreten Situation zu ermitteln, \nohne dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege einen abstrakten Vorrang \nvor den weiteren in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen haben oder dass sie \nunabhängig von ihrem Gewicht in der konkreten Situation und dem (Gegen-)Gewicht der \nanderen Belange zu optimieren sind. \n\n167\n\nDie in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege sind entsprechend ihrem konkret gegebenen Gewicht nicht nur abwägend \ndahin zu prüfen, ob sich die vom Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe in Natur und \nLandschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen und damit das Integritätsinteresse \nvon Natur und Landschaft an einem Schutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus \ngewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. Vielmehr ist auch darüber zu befinden, ob \nund in welchem Umfang für - angesichts etwa vorrangiger städtebaulicher Erfordernisse - \nunvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich zu leisten und damit dem \nKompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist. Es ist nicht dem \nplanerischen Belieben der Gemeinde überlassen, ob die Gebote zur Vermeidung und zum \nAusgleich von Beeinträchtigungen im Rahmen der Abwägung zur Geltung kommen. Eine \nZurückstellung der Belange von Natur und Landschaft kommt nur zugunsten entsprechend \ngewichtiger anderer Belange in Betracht, die von der Gemeinde - wenn sie diese für \nvorzugswürdig hält - zu benennen sind.\n\n168\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BRS 59 Nr. 8 sowie Urteil \ndes Senats vom 7. Oktober 2004 - 7a 76/02.NE.\n\n169\n\nDiesen Anforderungen genügen die von der Antragsgegnerin angestellten Überlegungen. \nIn dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag des Dipl. Ing. R. aus L. \"Bewertung von \nEingriffen in Natur und Landschaft\" vom September 2002, den die Antragsgegnerin \nausweislich der Planbegründung (dort S. 4) zur Grundlage der Abwägung gemacht hat, ist \nausgeführt, das Landschaftsbild sei im Bereich der Talsohle im Wesentlichen durch das \nFirmengelände sowie versiegelte oder anderweitig anthropogen genutzte Flächen \ngekennzeichnet und sei deshalb für die Erholungsnutzung von eher untergeordneter \nBedeutung. Im Bereich der Hanglage sei das Landschaftsbild vor allem innerhalb des \n[westlich des Plangebiets gelegenen] Landschaftsschutzgebietes reicher und \nabwechslungsreicher gegliedert. Von dort aus biete sich auch eine gute Aussicht auf den \nnordöstlich gelegenen Ortskern von J. , so dass von einer vergleichsweise höheren \nEmpfindlichkeit gegenüber der Bebauung gesprochen werden könne. Auch wenn die \nHanglage eine höhere Bedeutung für die Erholungsnutzung aufweise, liege dieser Bereich \nwochentags für die meisten Bewohner von J. wegen der Entfernung und der \nTrennwirkung der B 51 außerhalb ihres Aktionsradius, der in Anlehnung an wissenschaftliche \nUntersuchungen mit ca. 400 m zu beziffern sei; nur für das Wohngebiet F1. Weg sei \neine gute Erreichbarkeit gegeben. Am Wochenende - bei erhöhtem Aktionsradius - habe die \nRegion, insbesondere das Landschaftsschutzgebiet eine Bedeutung als Teil eines \nErholungsgebietes N1. Wald, allerdings existierten hier attraktivere Räume. Sodann \nwerden diverse Vermeidungs-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen (S. 9 \nf.) und der Zustand des Plangebietes vor und nach Realisierung der Planung gemäß der \nFestsetzungen bilanziert (S. 6 und 12 des landschaftspflegerischen Fachbeitrags), mit dem \nErgebnis einer 125 % Kompensationserfüllung (S. 13). Ob dabei der Eingriff in das \nLandschaftsbild mit der Anlage einer Obstwiese bzw. mit der Erhöhung des \nObstwiesenanteils (vollständig) ausgeglichen werden kann, mag offenbleiben. Die Gemeinde \nhat sich in der Planbegründung mit den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes unter \nBezugnahme auf diesen landschaftspflegerischen Fachbeitrag vom September 2002 mit den \nParametern des § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB auseinandergesetzt und den Eingriff in das \nLandschaftsbild zugunsten der angegriffenen Planung insgesamt hingenommen. Angesichts \nder für die Planung sprechenden Gründe ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass sie bei der \nAbwägung zwischen dem Eingriff in das Landschaftsbild und der Standortsicherung der H. \nD. dem letzten Belang den Vorrang eingeräumt hat. \n\n170\n\nDie Antragsgegnerin hat auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. \n\n171\n\nJeder Bebauungsplan hat grundsätzlich die von ihm geschaffenen oder ihm sonst \nzurechenbaren Konflikte zu lösen. Das Gebot der Konfliktbewältigung hat seine rechtliche \nWurzel in § 1 Abs. 6 BauGB (jetzt § 1 Abs. 7 BauGB) und besagt nicht mehr, als dass die von \nder Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen. Die \nPlanung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten \nBetroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen \naus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht zwingend \naus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde \nAbstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten \nKonfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der \nVerwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung \nsind nur überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der \noffengelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht \nlösen lassen wird.\n\n172\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6. \n\n173\n\nDeshalb brauchen z.B. Immissionsprobleme bei der Festlegung eines Standorts für eine \nnach dem BImschG genehmigungspflichtige Anlage nicht schon abschließend im \nBebauungsplan gelöst zu werden, sondern dürfen dem nachfolgenden \nimmissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren vorbehalten bleiben, es sei denn, es ist \nschon im Planungsstadium erkennbar, dass eine Umsetzung des Plans zwangsläufig an \nimmissionsschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss.\n\n174\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1984 - 4 B 191.83 -, BRS 42 Nr. 30. \n\n175\n\nVon einer abschließenden Konfliktlösung im Bebauungsplan darf ferner Abstand \ngenommen werden, wenn und soweit die Lösung im nachfolgenden \nBaugenehmigungsverfahren - z.B. über § 15 BauNVO - möglich ist.\n\n176\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8. \n\n177\n\nMit der Gebietsgliederung und der Bezugnahme auf die Abstandliste hat die \nAntragsgegnerin den Konflikt zwischen der vorgesehenen Nutzung im Plangebiet und der an \ndas Plangebiet angrenzenden Wohnbebauung aber hinreichend behandelt. Weiteres konnte \ndem jeweiligen Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben.\n\n178\n\nDie Unwirksamkeit der Festsetzung Nr. 1.4. führt nur zur teilweisen Unwirksamkeit und \nnicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplan Nr. 52 insgesamt. \n\n179\n\nDie Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen des Bebauungsplanes führt zur \nGesamtunwirksamkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch \neine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung \nbewirken und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem Willen im Zweifel auch einen Plan \ndieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.\n\n180\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55 Nr. 30 m.w.N. \n\n181\n\nDanach ist der Bebauungsplan Nr. 52 nicht insgesamt unwirksam. Mit der Unwirksamkeit \nund dem damit einhergehenden Wegfall der textlichen Festsetzung Nr. 1.4 bleibt der Plan im \nÜbrigen sinnvoll. Denn mit den (sonstigen) Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, \ninsbesondere mit Nr. 1.1 und 1.2 der textlichen Festsetzungen, kann im Plangebiet das \nzentrale Anliegen der vorliegenden Planung, nämlich der H. -D. eine \nErweiterungsmöglichkeit zu verschaffen und den Standort dieses Unternehmens in J. zu \nsichern, erreicht werden. Der Rat der Antragsgegnerin hätte den Bebauungsplan auch ohne \npartiellen Einzelhandelsausschluss beschlossen. Zwar hat der Wegfall der Nr.1.4 der \ntextlichen Festsetzungen zur Konsequenz, dass - bauplanungsrechtlich betrachtet - \nEinzelhandelsbetriebe in den Gewerbegebieten allgemein zulässig sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 \nBauNVO). Da - sofern es um eine Angebotsplanung geht - der Plangeber bei seiner \n(prognostischen) Entscheidung - jedenfalls in der Regel - diejenigen baulichen Nutzungen \nzugrundezulegen hat, die bei einer vollständigen Ausnutzung der getroffenen Festsetzungen \nmöglich sind, \n\n182\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2005 - 10 B 517/04.NE -, JURIS-\nDokumentation, \n\n183\n\nwären damit sämtliche (nicht großflächigen) Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet \nzulässig. Dennoch ist auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls hier davon \nauszugehen, dass der Rat den Bebauungsplan Nr. 52 auch ohne Nr. 1.4 der textlichen \nFestsetzungen beschlossen hätte. Denn im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Rates war es - \nausgehend von der planerischen Vorstellung der Gemeinde - gar nicht geboten, eine konkrete \nRegelung dazu zu treffen, was für Einzelhandelsbetriebe im GE zulässig sein sollen. Dies \nfolgt zum einen daraus, dass die Flurstücke, die das Plangebiet bilden, sämtlich im Eigentum \nder H. D. stehen und weder vorgetragen noch sonst erkennbar ist, dass deren \n(partieller) Verkauf seinerzeit bevorstand; vielmehr wollte die H. -D. diese Flächen \ngerade für ihre Betriebserweiterung - und damit gerade nicht für Einzelhandelsbetriebe - \nnutzen. Zum anderen war aus Sicht des Rates der Antragsgegnerin weder eine Regelung zum \nzentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsausschluss wie in Nr. 1.4 der textlichen \nFestsetzungen noch ein genereller Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen naheliegend. Dem \nRat der Antragsgegnerin war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bekannt, dass die \nBefreiung von der Regelungen der Wasserschutzgebietsverordnung mit Bescheid vom 19. \nNovember 1998 nur unter der Auflage ergangen war, dass die gewerblichen Flächen im \nPlangebiet ausschließlich zur Erweiterung der H. D. genutzt werden. Dies geht aus der \nBegründung zum Bebauungsplan (dort S. 5) hervor, in der diese Befreiung nicht nur \n\"beiläufig\", sondern eingehend und unter ausführlicher Wiedergabe des Befreiungsantrags \nbzw. des Befreiungsbescheides thematisiert wird. Dem entspricht es, dass in der gesamten \nPlanbegründung (z.B. auf S. 8 und S. 9) wiederholt hervorgehoben wird, die \"bauliche \nNutzung des Bebauungsplangebietes\" sei \"ausschließlich durch die \nErweiterungsmöglichkeiten der Firma H. -D. bestimmt\" (Hervorhebung im Original). \nFerner betont die Planbegründung an einer Reihe von Stellen (z.B. S. 2 und S. 6), Ziel und \nZweck der Planung sei es allein, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine \nErweiterung der H. -D. zu schaffen. Die Regelung in Nr. 1.4 der textlichen \nFestsetzungen erfolgte demgegenüber quasi \"vorsorglich\", nämlich für den nicht \nplanungsrechtlich regelbaren Fall, dass die H. D. ihre im Plangebiet liegenden Flächen \nspäter einmal veräußert. Angesichts dieser Gegebenheiten kann auch deshalb davon \nausgegangen werden, dass der Bebauungsplan ohne die textliche Festsetzung Nr. 1.4 \nbeschlossen worden wäre, hätte der Rat die Unwirksamkeit dieser Regelung erkannt, weil für \neinen Einzelhandelsausschluss gar kein städtebaulicher Handlungsbedarf bestand. Bevor nicht \ndie gewollte Erweiterung der H. -D. erfolgte - und nur für diese Erweiterung stand die \nBefreiung von dem Verbot der Wasserschutzgebietsverordnung in Rede - kam auch eine \netwaige (Einzelhandels-)Folgenutzung nicht in Betracht. Auf eine solche Entwicklung kann \nder Rat immer noch dann reagieren, wenn entsprechender städtebaulicher Handlungsbedarf \nbesteht. Dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch ohne die textliche Festsetzung Nr. \n1.4 beschlossen hätte, bestätigt im Übrigen ihr Schriftsatz vom 5. September 2005.\n\n184\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und berücksichtigt, dass \ndie Antragsgegnerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.\n\n185\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.\n\n186\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen. \n\n187","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277408","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-30/7-d-142-04-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":14},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277408","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277408","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-30/7-d-142-04-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277408","retrieved":"2026-07-09 02:50:15.318091+00:00"}}