{"status":"available","doknr":"OLD277410","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0930.6A1458.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-30","aktenzeichen":"6 A 1458/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von der Klägerin geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) greifen nicht durch.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.\n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis \nauf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A \n2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, \nund vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. \n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die \nGründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO). \n\n6\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht \nabgewiesen hat. Die Klägerin arbeitet seit dem 00.00.00 als Lehrerin in einem \nunbefristeten Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten \nLandes. Sie erstrebt dessen Verpflichtung, über ihren - abgelehnten - Antrag vom \n00.00.00 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage als unbegründet angesehen: Die Entscheidung des beklagten Landes, die \nKlägerin nicht zu verbeamten, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Sie habe bei ihrer \nEinstellung die für eine Verbeamtung geltende Höchstaltersgrenze von 35 Jahren (§ \n6 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 der Laufbahnverordnung - LVO -) überschritten, und \neine Ausnahme hiervon greife nicht durch. Zum einen habe sie ihren nach einem \nSchlaganfall im März 19.. schwerst pflegebedürftigen Vater nicht i.S.d. § 6 Abs. 1 \nSatz 4 LVO betreut, und insoweit komme auch nur eine Anrechnung von drei Jahren \nin Betracht; diese Zeitspanne gleiche den Umfang der Überschreitung der \nHöchstaltersgrenze - fünf Jahre und acht Monate - nicht aus. Zum anderen gelte eine \nAusnahme von der Höchstaltersgrenze nicht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO als \nerteilt, und die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer \nAusnahme nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 LVO. Insbesondere unterfalle sie nicht der mit dem \nRunderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 22. \nDezember 2000 - 121-22/03 Nr. 1050/00 -, zuletzt verlängert durch Runderlass des \nMinisteriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 - 211-\n1.12.03.03-973 -, geregelten allgemeinen Ausnahme von der Höchstaltersgrenze für \nLehramtsbewerber in Mangelfächern. Diese Ausnahmeregelung diene nur der \nGewinnung neu einzustellender Bewerber. Laufbahnrechtlich überalterte Lehrer, die \nwie die Klägerin bereits im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst \nbeschäftigt seien, würden davon nicht erfasst.\n\n7\n\nDie Klägerin macht zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend: \nSie haben ihren in einer Pflegeeinrichtung untergebrachten Vater seit 19.. durch \ntägliche Besuche, Führung von Gesprächen und Spazierfahrten mit dem Rollstuhl \ni.S.d. § 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4 LVO gepflegt. Unter diesem Aspekt dürfe die \nHöchstaltersgrenze zumindest um sechs Jahre überschritten werden. Die Pflege sei \nder Grund dafür gewesen, dass sie, nachdem sie bereits am 00.00.00 als Lehrerin z. \nA. in den öffentlichen Schuldienst eingestellt worden sei, Anfang 19.. auf ihren Antrag \naus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen worden sei. Sie habe ihren Vater \nbis zu dessen Tod im August 19.. gepflegt und danach ihre Neueinstellung erreicht. \nAußerdem verstoße die Regelung des Mangelfacherlasses vom 22. Dezember 2000, \nnach der die Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nur zur Gewinnung neu \neinzustellender Bewerber diene, gegen Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG). \nDanach sei es ausgeschlossen, bei dem Zugang zu einem öffentlichen Amt danach \nzu differenzieren, ob der Bewerber bereits im öffentlichen Dienst beschäftigt sei oder \nnicht. Diese Ausnahme sei außerdem zur Behebung des Lehrermangels nicht \ngeeignet. Des weiteren verstoße die Regelung des Mangelfacherlasses, für bereits \nim Schuldienst befindliche Lehrer mit Mangelfächern keine Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze vorzusehen, gegen das in der Richtlinie 2000/78/EG des Rates \nder Europäischen Union vom 27. November 2000 enthaltene Verbot einer \nDiskriminierung wegen Alters. Eine Rechtfertigung dieser Diskriminierung sei nicht \nerkennbar. Art. 33 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 GG seien bei der Anwendung auf den \nvorliegenden Sachverhalt richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die erlassweise \nAusnahme von der Höchstaltersgrenze nicht mit der Einschränkung \"Sie gilt nur zur \nGewinnung neu einzustellender Bewerber\" versehen werden dürfe. Diese \nEinschränkung verstoße auch gegen das in Art. 2 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich, Art. 3 \nAbs. 2 a der Richtlinie 76/207/EWG vom 9. Februar 1976 enthaltene Verbot einer \nmittelbaren Diskriminierung von Frauen beim beruflichen Aufstieg. Sie, die Klägerin, \nsei 19.. gemäß einem wegen Lehrermangels aufgelegten Stellenprogramm nach \nÜberschreiten der Höchstaltersgrenze im Angestelltenverhältnis eingestellt worden. \nIm Zuge dieses Programms seien überwiegend Frauen - nach Großziehen der \nKinder und nach der Pflege von Angehörigen - eingestellt worden. Deshalb werde sie \ndadurch diskriminiert, dass die Ausnahme von der Höchstaltersgrenze durch den \nMangelfacherlass nur neu einzustellenden Lehrern zugute komme. Dem Rechtsstreit \nkomme wegen der sich aus den zuletzt genannten Erwägungen ergebenden \nFragestellungen auch grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu.\n\n8\n\nMit diesen Argumenten werden Aspekte, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \nder Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht rechtfertigen würden, nicht \naufgezeigt. \n\n9\n\nZwar darf gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 LVO, wenn sich die Einstellung oder \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis wegen der tatsächlichen Pflege eines nach \närztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (hier: des Vaters der \nKlägerin) verzögert hat, die Altersgrenze von 35 Jahren (§ 6 Abs. 1 Satz 1, § 52 \nAbs. 1 LVO) grundsätzlich im Umfang der Verzögerung überschritten werden. Diese \nAusnahme greift jedoch nicht zu Gunsten der Klägerin ein. Ihre Einstellung im \nAngestelltenverhältnis in den öffentlichen Schuldienst mit Beginn des 00.00.00 hatte \nsich nicht im Sinne dieser Vorschrift wegen Pflege ihres Vaters verzögert. Dessen \nBetreuung durch die Klägerin war nicht ursächlich dafür, dass sie bei der Einstellung \nzum 00.00.00 das für eine Verbeamtung geltende Höchstalter von 35 Jahren um \nmehr als fünf Jahre überschritten hatte. Verzögerungstatbestände im Sinne des § 6 \nAbs. 1 Sätze 3 bis 5 LVO sind nur solche Lebensumstände, die sich vor Vollendung \ndes für die Verbeamtung maßgeblichen Lebensjahres (hier des 35. Lebensjahres) \nergeben haben. Spätere Ereignisse können für die Überschreitung der Altersgrenze \ndenknotwendig nicht ursächlich geworden sein. Im Falle der Klägerin wäre deshalb \nallenfalls der Zeitraum von März 19.. (Schlaganfall des Vaters) bis Dezember 19.. \n(Vollendung des 35. Lebensjahres) berücksichtigungsfähig. Diese Zeit - vermag - von \nallem anderen abgesehen - die tatsächliche Verzögerungszeit von mehr als fünf \nJahren nicht auszugleichen.\n\n10\n\nUnter diesen Umständen ist auch die von der Klägerin geltend gemachte \nDiskriminierung nicht dargelegt. Der Senat hat bislang in ständiger Rechtsprechung \nentschieden, dass die Höchstaltersgrenze im Einklang mit höherrangigem Recht \nsteht und dass der aus dem Mangelfacherlass des Ministeriums für Schule, \nWissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2000 ersichtliche Zweck, Lehrkräfte \nin Mangelfächern zu gewinnen, die bislang noch nicht im öffentlichen Schuldienst \nbeschäftigt sind, ein sachlich vertretbares und damit hinreichendes \nDifferenzierungskriterium für eine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen \nHöchstaltersgrenze für eine Beamtung bietet. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November \n2003 - 6 A 1596/03 -, m.w.N.\n \n\n12\n\nDie Begründung des Zulassungsantrags bietet keinen Anlass für eine andere \nSicht. Wie ausgeführt worden ist, ist nicht erkennbar, dass die Überschreitung der \nHöchstaltersgrenze für eine Verbeamtung auf die Pflege ihres Vaters oder auf einen \nanderen Verzögerungstatbestand des § 6 Abs. 1 LVO zurückzuführen war. Schon \naus diesem Grund fehlt es an einer von ihr geltend gemachten Diskriminierung \nwegen Alters und einer ungerechtfertigten Benachteiligung als Frau, weil sie fünf \nJahre nach ihrer ersten Einstellung wegen der Nichtgewährung einer \nlaufbahnrechtlichen Ausnahme für bereits im öffentlichen Schuldienst befindliche \nLehrer mit Mangelfächern nicht verbeamtet wurde. Daran ändert nichts, dass sie \nihren Vater auch weiterhin betreut hatte. Wieso der Umstand, dass die in dem \nMangelfacherlass vom 22. Dezember 2000 statuierte allgemeine Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze für eine Verbeamtung nur für neu zu gewinnende Lehrer in \nMangelfächern gilt, dagegen verstoßen soll, dass gemäß Art. 33 Abs. 2 GG jeder \nDeutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang \nzu jedem öffentlichen Amte hat, ist in dem Zulassungsantrag ohnehin nicht \nhinreichend erläutert worden.\n\n13\n\nDie Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche \nBedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Diese hat eine Rechtssache \nnur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchst- oder obergerichtlich noch \nnicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im erstrebten Berufungsverfahren zu \nerwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder \nfür eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Diese \ngrundsätzliche Bedeutung muss durch Anführung einer konkreten, sich aus dem \nvorliegenden Rechtsstreit ergebenden Rechtsfrage und durch Hinweis auf den \nGrund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, \ndargelegt werden.\n\n14\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom \n4. Dezember 1998 - 2 B 114.98 -, zu § 132 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom \n19. August 1999 - 6 A 3391/99 -, m.w.N.\n \n\n15\n\nDiesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die \nKlägerin sieht als obergerichtlich klärungsbedürftig an, \n\n16\n\nob das Auswahlermessen des Beklagten bei der \nBesetzung von Beamtenstellen für Lehrer in \nMangelfächern unter Beachtung der Richtlinien \n76/207/EWG und 2000/78/EG so anzuwenden ist, \ndass Neueinstellungs- und Übernahmebewerber in \ngleicher Weise die Ausnahme von der Altersgrenze \nbeanspruchen können und einen Anspruch auf eine \nAuswahlentscheidung ausschließlich nach den \nKriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen \nLeistung haben.\n\n17\n\nDamit ist zwar eine Rechtsfrage bezeichnet worden. Warum diese nach den \nobigen Maßgaben von grundsätzlicher Bedeutung sein soll, wird jedoch in diesem \nZusammenhang nicht erläutert.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 4 Satz 1 b, § 14 Abs. 3, § 15 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. \n§ 72 Nr. 1 GKG n.F.).\n\n19\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277410","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-30/6-a-1458-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277410","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277410","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-30/6-a-1458-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277410","retrieved":"2026-07-09 02:50:15.515820+00:00"}}