{"status":"available","doknr":"OLD277411","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0930.15A2983.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-30","aktenzeichen":"15 A 2983/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte \nZulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht vorliegt. Es ist nicht überwiegend \nwahrscheinlich, dass der Klage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren aus \nden im Zulassungsverfahren vorgebrachten Gründen stattzugeben wäre. Die \nAuffassung des Verwaltungsgerichts, die falsche Darstellung von Äußerungen des \nLandrats und des Bürgermeisters einer Nachbargemeinde in der \nWahlwerbedruckschrift der X. -Fraktion im beklagten Rat stelle keinen relevanten \nWahlfehler dar, erscheint im Gegenteil als richtig. \n\n3\n\nBislang sind in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts vier Arten \nunzulässiger Wahlbeeinflussung mit je unterschiedlichem Maßstab anerkannt, \nnämlich die strafbare, die amtliche, die geistliche und die unter besonderem Druck \nvorgenommene private Wahlbeeinflussung. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1997 - 15 A \n6240/96 -, NWVBl. 1997, 395 m.w.N.; vgl. zur \nWahlbeeinflussung als mögliche Verletzung der \nFreiheit der Wahl Jarras/Pieroth, Grundgesetz, 7. \nAufl., Art. 38 Rn. 13 ff. \n\n5\n\nZu Recht hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung, ob ein Wahlfehler \nim Sinne des § 40 Abs. 1 Buchst. b des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) vorliegt, \nauf die unwahren Ausführungen in der Wahlwerbedruckschrift der X. -Fraktion nicht \ndie Grundsätze unzulässiger amtlicher Wahlbeeinflussung angewandt. Amtliche \nWahlbeeinflussung ist grundsätzlich unzulässig und unterliegt damit besonders \nscharfen Restriktionen, weil mit ihr hoheitliche Autorität zur Beeinflussung der Wahl \nin Anspruch genommen wird. Die Freiheit der Wahl erfordert aber, dass die Wähler \nihr Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen \nkönnen. Daraus ergibt sich, dass hoheitliche Autorität, die selbst demokratischer \nLegitimation bedürftig ist, nicht eingesetzt werden darf, um die Wahl als Akt \ndemokratischer Legitimationsverschaffung zu beeinflussen. \n\n6\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE \n1/76 -, BVerfGE 44, 125 (139 ff.). \n\n7\n\nHier ist die X. -Fraktion zwar ein Teil des Rates und insofern in die Gemeinde \nals Hoheitsträger eingeordnet. Jedoch kann die Fraktion nicht die Autorität der \nGemeinde in Anspruch nehmen, da sie lediglich die Auffassung der einzelnen \nRatsmitglieder bündelt, die sich - hier auf der Basis derselben Parteizugehörigkeit - \nzu der Fraktion zusammen geschlossen haben. Daher kann eine Fraktion ebenso \nwenig hoheitliche Autorität für sich in Anspruch nehmen wie das einzelne \nRatsmitglied, mag auch Äußerungen einer Fraktion - namentlich einer \nMehrheitsfraktion - erhebliches politisches Gewicht zukommen . Insofern beurteilt \nsich die Wahlbeeinflussung durch eine Fraktion ebenso wie die durch eine Partei \nnach den Grundsätzen privater Wahlbeeinflussung. Die Schwelle einer einen \nWahlfehler darstellenden unzulässigen privaten Wahlbeeinflussung, also die unter \nbesonderem Druck vorgenommene Einwirkung auf den Wähler, die geeignet ist, \ndessen Entscheidungsfreiheit ernstlich zu beeinträchtigen, \n\n8\n\nvgl. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1997 - \n15 A 6240/96 -, NWVBl. 1997, 395,\n\n9\n\nist durch die nicht wahrheitsgemäße Darstellung in der Wahlwerbeschrift der X. \n-Fraktion nicht überschritten, wie das Verwaltungsgericht geurteilt hat und auch der \nKläger im Zulassungsverfahren anerkennt. \n\n10\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist Fraktionen hinsichtlich des \nPrüfungsmaßstabes für die Verletzung der Wahlfreiheit durch Wahlbeeinflussung \nkeine Mittelstellung in dem Sinne zuzuordnen, dass zwar einerseits nicht der strenge \nMaßstab für amtliche, aber auch nicht der weite Maßstab für private \nWahlbeeinflussung anzulegen ist. Durch die Wahl werden Staatsorgane \nhervorgebracht, sodass wegen der diesen zukommenden Funktionen der Wahl \ngrößtmöglicher Bestandsschutz gebührt. \n\n11\n\nDies gebietet es wiederum, die Erheblichkeit von Wahlfehlern, die Dritte \nverwirklichen können, eng und strikt zu begrenzen. \n\n12\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 \n- 2 BvC 2/91 -, BVerfGE 89, 243 (253), für \nBundestagswahlen. \n\n13\n\nDiese Erwägung gilt auch für die hier gegebene Konstellation, in der die \nWahlbeeinflussung durch unrichtige Tatsachenbehauptung von einer den \nWahlbewerber unterstützenden Ratsfraktion ausgeht.\n\n14\n\nDer Senat lässt allerdings offen, ob über die bislang anerkannten Fallgruppen \nhinaus dann ein besonderer Prüfungsmaßstab gilt, wenn der erfolgreiche Bewerber \nselbst die unzulässige Wahlbeeinflussung - unmittelbar oder mittelbar - bewirkt hat. \nDa der oben genannte Grundsatz der Wahlstabilität keinen derartig weitreichenden \nVorrang vor der Wahlfreiheit beanspruchen dürfte, würden ergebnisrelevante \nTäuschungshandlungen des erfolgreichen Wahlbewerbers die Frage einer \nAberkennung seines Mandats im Wege der Wahlprüfung aufwerfen. \n\n15\n\nVgl. dazu, dass sich dieser diskutierte \nWahlfehlertatbestand bislang in der Rechtsprechung \nnicht durchgesetzt hat, BVerfG, Urteil vom 8. Februar \n2001 - 2 BvF 1/00 -, BVerfGE 103, 111 (130); s. aber \nHessischer VGH, Beschluss vom 11. Januar 200 - 8 \nTZ 4278/99 -, NVwZ-RR 2001, 49 (unzutreffende \nAngaben eines Bürgermeisterkandidaten zu seinem \nFamilienstand als durchgreifender Wahlfehler). \n\n16\n\nDerartige Erwägungen stellen sich jedoch hier nicht: Dass der Beigeladene als \nerfolgreicher Kandidat sich an den vom Verwaltungsgericht festgestellten unwahren \nDarstellungen selbst - aktiv oder passiv - beteiligt hat, hat weder das \nVerwaltungsgericht festgestellt noch wird dies vom Kläger im Zulassungsverfahren \nbehauptet. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277411","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-30/15-a-2983-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277411","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277411","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-30/15-a-2983-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277411","retrieved":"2026-07-09 02:50:15.600817+00:00"}}