{"status":"available","doknr":"OLD277415","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0930.12B1436.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-30","aktenzeichen":"12 B 1436/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird teilweise geändert und \ndementsprechend im Tenor wie folgt neu gefasst: \n\nDer Antragsgegner wird verpflichtet, dem minderjährigen Antragsteller \nEingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Übernahme des Schulgeldes für \nden Besuch der privaten Ergänzungsschule I. -Schule in N. für die Zeit ab \nder Aufnahme in die Schule bis zum Ende des ersten Halbschuljahres 2005/2006 \neinschließlich der notwendigen Schüler-fahrtkosten zu bewilligen, allerdings mit der \nMaßga-be, dass die Verpflichtung endet, wenn sich der An-tragssteller, gesetzlich \nvertreten durch seine Eltern, nicht unter entsprechender Befreiung der insoweit \nauskunftsfähigen Ärzte, Psychologen und Lehrer von ihrer etwaigen Schweigepflicht \nsowohl einem Verfah-ren zur Feststellung eines sonderpädagogischen \nFörderungsbedarfes als auch einem jugendhilfe-rechtlichen Hilfeplanverfahren \nunterzieht, und der ihm in diesem Verfahren obliegenden Mitwirkung nicht \nnachkommt.\n\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen trägt der \nAntragsgegner zu 4/5 und der Antragsteller zu 1/5.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen \nist sie unbegründet. \n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen vermag weder die dem Begehren des Antragstellers \nseitens des Verwaltungsgerichts zuteil gewordene Auslegung noch das Vorliegen \nvon Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, wie sie in der angefochtenen \nEntscheidung angenommen worden sind, ernsthaft in Frage zu stellen.\n\n4\n\nIm Lichte des Kindeswohls, dem auch der Antragsgegner in \njugendhilferechtlichen Verfahren verpflichtet ist, war es aus den vom \nVerwaltungsgericht genannten Gründen sachgerecht, den schriftsätzlich im April \n2005 gestellten Antrag des Antragstellers vor dem Hintergrund des zum Zeitpunkt \nder erstinstanzlichen Entscheidung bereits abgelaufenen Schuljahres 2004/2005 \ndahingehend auszulegen, dass die begehrte vorläufige Regelung für den \nnächstmöglichen - tatsächlich in Betracht kommenden - Zeitabschnitt getroffen \nwerden sollte. Eine Anknüpfung an formale Elemente, mit denen der Antragsgegner \nargumentiert, wird einer Auslegung im Kindesinteresse hier nicht gerecht. Soweit der \nAntragsgegner die Verwertung der Information rügt, dass der Antragsteller bis zum \nEnde des Schuljahres 2004/2005 noch die Rurkreisschule hatte besuchen können, \nund sinngemäß eine Verletzung des durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützten \nAnspruchs auf rechtliches Gehör behauptet, ist schon nicht ersichtlich, inwieweit die \nangegriffene Entscheidung angesichts der unbestrittenen Richtigkeit der besagten \nInformation darauf beruhen kann.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht stützt das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs \nentgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht darauf, dass die \nEingliederungshilfe bisher aus sachfremden Erwägungen versagt worden sei. \nAusschlaggebend ist für das Verwaltungsgericht vielmehr, dass sich die bestehende \nseelische Beeinträchtigung des Antragstellers gegenüber den Verhältnissen zu \nBeginn des Schuljahres 2004/2005 so entwickelt habe, dass nunmehr eine weitere \nBeschulung am städtischen Gymnasium in I1. oder einer anderen \nvergleichbaren öffentlichen Regelschule nicht mehr in Betracht komme.\n\n6\n\nDieser - in ihrer objektiven Richtigkeit auch vom Antragsgegner nicht bestrittenen \n- Feststellung steht in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht \nentgegen, dass sie ohne förmliche Beteiligung der vom Antragsteller besuchten \nöffentlichen Schule und ohne Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung eines \nsonderpädagogischen Förderbedarfes auf der Grundlage von kinder- und \njugendpsychiatrischen bzw. pädagogischen Gutachten und Stellungnahmen \ngetroffen worden ist. Aus § 35a SGB VIII ergeben sich nicht die förmlichen \nAnforderungen, deren Nichteinhaltung der Antragsgegner mit der Beschwerde rügt. \nAuch die Berücksichtigung des Primats des öffentlichen Schulwesens verlangt nicht \nzwingend die Einhaltung entsprechender Verfahrensregeln für die Mitwirkung von \nSchule bzw. Schulverwaltung; sie dienen der Verfahrensvereinheitlichung sowie -\nvereinfachung und sollen auf diese Weise eine möglichst objektive und sichere \nEntscheidungsgrundlage für die sich im Schulrecht stellende Frage der richtigen \nBeschulung eines Kindes herbeiführen. Wegen dieser bloßen Ordnungsfunktion hat \ndas Fehlen der Mitwirkung im jugendhilferechtlichen Verfahren keine unmittelbaren \nAuswirkungen auf die materielle Rechtslage, wenn diese sich anderweitig \nhinreichend sicher feststellen lässt. Ob die vorherige Durchführung eines Verfahrens \nzur Feststellung des sonderpädagogischen Förderungsbedarfes zur Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, hängt von den Umständen des \nEinzelfalles ab\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2004\n- 12 B 2634/03 - m. w. N.\n\n8\n\nFür die im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 \nAbs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Glaubhaftmachung reichen \nhier die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Stellungnahmen von \nSachverständigen jedenfalls aus. \n\n9\n\nDie insoweit vom Antragsgegner geäußerten Bedenken gegen Verwertbarkeit \nbzw. Aussagekraft der Aussagen der Sachverständigen T. , Dr. S. und Dr. \nN1. greifen nicht. Abgesehen davon, dass sich der Antragsgegner gegen die \nAnhörung dieser Personen nicht mit Befangenheitsanträgen gewandt hat, hat er sie \nim Erörterungstermin vom 11. Mai 2005 nicht mit den angeblichen \nUnzulänglichkeiten bei der Bewältigung der ihnen vom Gericht gestellten Fragen \ngezielt konfrontiert. Dass den Sachverständigen die Vorgeschichte des Antragstellers \n- seine bisherige schulische Laufbahn und die Stationen seiner vorausgegangenen \närztlichen und psychologischen Behandlung - nicht bekannt gewesen sein soll, weil \nsie ihre Informationen ausschließlich von der Antragstellerseite erhalten hätten, ist \neine bloße Hypothese und unterstellt Fachleuten ohne erkennbar tragfähigen Grund \neine unzureichende Anamnese. Im Übrigen räumt der Antragsgegner sinngemäß \nselbst ein, dass auch eine bessere Kenntnis über die Vorgeschichte des \nAntragstellers die Feststellungen der Sachverständigen zu seinem gegenwärtigen \nseelischen Gesundheitszustand nicht in Frage stellen würden. Den vom \nAntragsgegner angenommenen offensichtlichen Widerspruch in den Angaben des \nSachverständigen Dr. N1. vermag der Senat nicht zu erkennen. Es wird auch \nnicht substantiiert dargelegt, inwieweit die scheinbare Unterstellung Dr. N. , die \nDarstellungen seines Patienten über die Vorgänge am städtischen Gymnasium seien \nwahr, die von dem Sachverständigen abgegebene Einschätzung zum aktuellen - \ndurch die gegenwärtige seelische Behinderung bestimmten - Beschulungsbedarf des \nAntragstellers in Frage zu stellen vermag.\n\n10\n\nDer Senat vermag auch nicht der Auffassung des Antragsgegners zu folgen, es \nfehle hier an einem von § 35a SGB VIII vorausgesetzten unmittelbaren \nZusammenhang zwischen der eingeschränkten Teilhabe eines Kindes oder \nJugendlichen an der Gesellschaft einerseits und seiner Behinderung andererseits, \nweil nämlich die Integration des Antragstellers in den Schulbetrieb am städtischen \nGymnasium maßgeblich an der fehlenden Mitwirkung seiner Eltern gescheitert sei \nund weiter zu scheitern drohe. Nach den Darlegungen des Antragsgegners haben \nzwar die Eltern von Beginn an alles daran gesetzt, die Beschulung ihres Sohnes am \nstädtischen Gymnasium zu verhindern. Allein entscheidungserheblich ist aber, dass \ndas damit möglicherweise in Zusammenhang stehende Scheitern des Antragstellers \nam städtischen Gymnasium - namentlich die erlittenen Frustrationen und \nEnttäuschungen - bei summarischer Betrachtung den seelischen \nGesundheitszustand dahin beeinflusst hat, dass nach Auffassung der \nSachverständigen eine Beschulung im öffentlichen Schulsystem derzeit nicht in \nBetracht kommt. Das Jugendhilferecht hat sich zur Wahrung des Kindeswohls in § \n35a SGB VIII an dieser - sich gegenwärtig so darstellenden - Behinderung zu \norientieren und nicht an deren möglichen Ursachen. Die Auseinandersetzung über \nein etwaiges Fehlverhalten der Eltern darf nicht auf dem Rücken des Kindes \nausgetragen werden. \n\n11\n\nVor dem Hintergrund, dass der gegenwärtige seelische Zustand des \nAntragstellers möglicherweise auch durch seine Eltern mit verursacht worden ist, hält \nes der Senat andererseits aber für geboten, den Fortbestand eines \nAnordnungsanspruchs von der gebotenen Mitwirkung des Antragstellers abhängig zu \nmachen. Die Absicherung der gerichtlich getroffenen Regelung durch eine \nentsprechende Maßgabe ist durch den vorläufigen Charakter des einstweiligen \nRechtsschutzes gerechtfertigt. Das Hilfeplan-verfahren und das Verfahren zur \nFeststellung eines sonderpädagogischen Förderbe-darfes sind insoweit zur weiteren \nobjektiven Aufklärung des maßgeblichen Sachver-haltes geeignet. Die \nInanspruchnahme staatlicher Leistungen rechtfertigt es dabei, vom Antragsteller die \nBefreiung von der Schweigepflicht zu fordern. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO, \nwobei der Senat die Einfügung der Maßnahme als Obsiegen des Beschwerdeführers \nzu einem Fünftel bewertet.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277415","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-30/12-b-1436-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277415","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277415","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-30/12-b-1436-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277415","retrieved":"2026-07-09 02:50:15.851129+00:00"}}