{"status":"available","doknr":"OLD277412","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0930.12A2184.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-30","aktenzeichen":"12 A 2184/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDer Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nKläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.048,15 EUR (= 2.050,-- DM) \nfestgesetzt.\n\n1\n\nI.\n\n2\n\nÜber die Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden,\nweil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer\nmündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die\nBeteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO\ndurch Schreiben des Gerichts vom 25. August 2005 angehört worden.\n\n3\n\nIn diesem Schreiben hat der beschließende Senat zudem seine vorläufige\nRechts-auffassung den Beteiligten im Einzelnen erläutert. Von der Möglichkeit der\nStellungnahme haben die Beteiligten keinen Gebrauch gemacht; Hinderungsgründe\nsind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. \n\n4\n\nDie Kläger wenden sich gegen den mit Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober\n2000 für die Über-Mittag-Betreuung ihrer Tochter D. für den Monat Juli 2001 in\nHöhe von 82,-- DM erhobenen Elternbeitrag sowie gegen die mit Bescheid des Be-\nklagten vom 27. August 2001 für die Über-Mittag-Betreuung ihrer Tochter N. für\nden Zeitraum vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2003 in Höhe von ebenfalls 82,--\nDM pro Monat erhobenen Elternbeiträge. Sie sind der Auffassung, die Wahrnehmung\nder Über-Mittag-Betreuung lediglich einmal in der Woche stelle keine regelmäßige\nÜber-Mittag-Betreuung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 6 des Gesetzes über\nTageseinrichtungen für Kinder - GTK - dar. \n\n5\n\nWegen des Sachverhalts im Übrigen und des erstinstanzlichen Verfahrens vor\ndem Verwaltungsgericht wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug\ngenommen. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.\nWegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des\nangefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n7\n\nZur Begründung ihrer Berufung wiederholen und vertiefen die Kläger ihr\nVorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren.\n\n8\n\nSie beantragen,\n\n9\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den\nBeklagten unter Aufhebung seines\nAblehnungsbescheides vom 23. April 2002 in der\nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai\n2002 zu verpflichten, \n\n10\n\n1. den Bescheid vom 13. Oktober 2000\n(betreffend das Kind D. ) zu ändern und den\nElternbeitrag für den Monat Juli 2001 auf 143,--\nDM herabzusetzen,\n\n11\n\n2. den Bescheid vom 27. August 2001\n(betreffend das Kind N. ) zu ändern und den\nElternbeitrag für den Zeitraum vom 1. August\n2001 bis zum 31. Juli 2003 auf monatlich 143,--\nDM herabzusetzen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nEr ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die Erhebung der\nElternbeiträge für Über-Mittag-Betreuung lediglich voraussetze, dass eine solche\nBetreuung regelmäßig - hier 5 Tage in der Woche - zur Verfügung gestellt werde,\nunabhängig davon, ob sie tatsächlich in Anspruch genommen werde. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten\nBezug genommen.\n\n16\n\nII.\n\n17\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23.\nApril 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2002, mit dem\nder Beklagte es abgelehnt hat, seine bestandskräftigen Bescheide vom 13. Oktober\n2000 und vom 27. August 2001 zu ändern und den festgesetzten Beitrag um den\nElternbeitrag für die Über-Mittag-Betreuung zu reduzieren, ist rechtmäßig und verletzt\ndie Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n18\n\nGemäß § 28 Abs. 1 GTK i.V.m. § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch\nnachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit\nzurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass beim Erlass des\nVerwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt\nausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb\nSozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden\nsind. \n\n19\n\nDie Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Erhebung der Elternbeiträge für die\nÜber-Mittag-Betreuung der Kinder der Kläger in dem hier in Rede stehenden\nBeitragszeitraum durch die bestandskräftigen Bescheide vom 13. Oktober 2000 und\nvom 27. August 2001 ist zu Recht erfolgt. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK ist für die\nregelmäßige Betreuung eines Kindes im Kindergarten über Mittag (12.30 Uhr bis\n14.00 Uhr) ein zusätzlicher Beitrag zu zahlen. Wann eine regelmäßige Betreuung im\nSinn dieser Bestimmung vorliegt, ergibt sich weder aus dem Gesetz, noch aus den\nGesetzesmaterialien (vgl. LT-Drucks. 11/1640 und 11/2330). Der Wortlaut lässt offen,\nob ein Kind tatsächlich regelmäßig über Mittag betreut werden muss, oder ob es nur\ndarauf ankommt, dass die Möglichkeit besteht, eine regelmäßige Über-Mittag-\nBetreuung in Anspruch zu nehmen; des Weiteren ist unklar, ab welchem Zeitpunkt\neine Regelmäßigkeit anzunehmen ist.\n\n20\n\nDie maßgebenden Voraussetzungen erschließen sich jedoch aus der\ngesetzlichen Konzeption der Elternbeiträge. Die Elternbeiträge nach § 17 GTK\nkönnen dabei nicht losgelöst von ihrer bundesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage\n§ 90 Abs. 1 SGB VIII gesehen werden. Der Landesgesetzgeber hat ersichtlich an\nden dort aufgeführten Begriff des \"Teilnahmebeitrags\" und nicht an den klassischen\nBegriff der \"Gebühr\" angeknüpft. Die gesetzliche Ausgestaltung des Elternbeitrags ist\nzum einen dadurch gekennzeichnet, dass die Elternbeiträge nach § 17 GTK lediglich\neinen geringen Teil der Betriebskosten der Tageseinrichtungen decken und damit\nnur einen im wörtlichen Sinn \"Beitrag\" zu diesen Kosten darstellen; der weit\nüberwiegende Teil der Betriebskosten wird von den Trägern der Tageseinrichtungen\nund von öffentlichen Kassen, nämlich den örtlichen Trägern der öffentlichen\nJugendhilfe (§ 18 Abs. 1 und 2 GTK) und vom Land NRW im Wege eines dem\nörtlichen Träger zu gewährenden Zuschusses getragen. Die danach im Wesentlichen\nstaatlicherseits erbrachte Leistung - die finanzielle Förderung der Benutzung der\nTageseinrichtung - wird lediglich in unterschiedlicher Höhe gemindert um die von den\nEltern zu entrichtenden Elternbeiträge.\n\n21\n\nDie Elternbeiträge entziehen sich als Teilnahmebeiträge auch in weiteren\nPunkten einer eindeutigen Zuordnung zu den klassischen Abgabenarten. Bei den\nElternbeiträgen handelt es sich nicht um Beiträge im klassischen abgabenrechtlichen\nSinn. Letztere dienen dem Vorteilsausgleich für die Möglichkeit der\nInanspruchnahme einer Einrichtung, unabhängig davon, ob die Einrichtung\ntatsächlich in Anspruch genommen wird. Demgegenüber setzt die Entstehung der\nElternbeitragspflicht den Tatbestand der Teilnahme in Form der Inanspruchnahme -,\nd.h. den tatsächlichen Besuch einer Tageseinrichtung i.S.d. § 1 GTK, voraus (vgl. §\n90 Abs. 1 SGB VIII und § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK). Dabei wird die das\nNutzungsverhältnis konkretisierende, vom Träger im Einzelnen zu erbringende\nLeistung im Gesetz in den §§ 1 bis 4 sowie 9 und 19 GTK lediglich der Zielsetzung\nnach, nicht aber dem konkreten Leistungsumfang nach geregelt. Ausweislich der\nAnlage zu § 17 GTK betrachtet der Gesetzgeber die Betreuung \"über Mittag\" als\ngesonderte Angebotsform, an die die sozialrechtliche Abgabe \"Elternbeitrag\"\nanknüpft.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. März 2001 - 16 A\n4298/00 - Städte- und Gemeinderat 2002, Nr 1-2, 32-\n33\n\n23\n\nVon den Benutzungsgebühren wiederum unterscheiden sich die Elternbeiträge\ninsbesondere dadurch, dass ihnen - wie eingangs dargelegt - das gebührentypische\n\"Kostendeckungsprinzip\" im Sinne einer über die Elternbeiträge angestrebten\nvollständigen Deckung der Betriebskosten und der gebührentypische \"Grundsatz der\nspeziellen Entgeltlichkeit\" (Prinzip der Leistungsproportionalität) nicht immanent sind.\n\n24\n\nDiese Modifizierungen lassen allerdings die grundsätzliche Qualifizierung der\nElternbeiträge als öffentlich-rechtliche Abgaben (eigener Art) unberührt. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember\n2001\n- 9 B 90.01 -; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994,\n- 16 A 2645/93 -, NVwZ 1995, 191; Beschluss vom 2.\nAugust 2002 - 16 B 1212/02 -; Beschluss vom 17.\nSeptember 1993 - 16 B 2069/93 -, NWVBl. 1994,\n29.\n\n26\n\nDie Elternbeiträge sind aufgrund der genannten Modifizierungen - ungeachtet\nihres nach wie vor gegebenen Abgabencharakters - daher grundsätzlich unabhängig\nvon dem zugrundeliegenden individuellen Leistungsverhältnis. Kennzeichnend für\ndiese durch den geringen Deckungsgrad und Gesichtspunkte der\nVerwaltungspraktikabilität gerechtfertigte Abkoppelung der Elternbeiträge von den\nspezifischen Gegebenheiten des konkreten Leistungsverhältnisses vor Ort ist die\nauch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unbedenkliche\nlandeseinheitliche Bemessung der Elternbeiträge unabhängig von den\nBetriebskosten der tatsächlich besuchten Tageseinrichtung. \n\n27\n\nDementsprechend ist es rechtlich unbedenklich, dass für die Heranziehung zu\nElternbeiträgen, die sich - wie hier - an den Jahresbetriebskosten orientieren,\nindividuelle Umstände wie z.B. unterschiedliche Öffnungszeiten, Besuch der\nTageseinrichtung nur am Vor- oder Nachmittag, Fernbleiben aus persönlichen\nGründen (Krankheit, Urlaub etc.) unberücksichtigt bleiben. \n\n28\n\nVgl. hierzu etwa OVG NRW, Urteil vom 13. Juni\n1994 a.a.O; OVG NRW, Urteil vom 6. März 1998\n- 16 A 525/97 -, m.w.N.\n\n29\n\nFür den aufgrund der Über-Mittag-Betreuung zu leistenden zusätzlichen\nElternbeitrag gilt in Ermangelung abweichender Regelungen und mit Blick auf die\ndurchgängige Subventionskonzeption des Gesetzes nichts anderes. \n\n30\n\nDer zusätzliche Elternbeitrag setzt danach - ebenso wie der für den Besuch der\nTagesstätte außerhalb der Über-Mittag-Betreuung zu leistende Elternbeitrag -\nlediglich die Teilnahme, d.h. die Inanspruchnahme der Über-Mittag-Betreuung als\nsolche (\"ob\") voraus. Der Umfang der Inanspruchnahme ist, wie auch der Umfang\nder Inanspruchnahme der Tageseinrichtung im Übrigen, für die Entstehung der\nBeitragspflicht grundsätzlich unbeachtlich. Kommt es aber letztlich nicht darauf an,\nob die Über-Mittag-Betreuung etwa an einem, an zwei oder an fünf Tagen in der\nWoche genutzt wird, kann das Tatbestandsmerkmal der \"regelmäßigen Betreuung\" in\n§ 17 Abs. 1 Satz 6 GTK systemgerecht nur so verstanden werden, dass eine\nregelmäßige Über-Mittag-Betreuung auf seiten der Tageseinrichtung vorgehalten\nwerden muss, unabhängig davon, ob diese über das für eine Teilnahme notwendige\nMindestmaß hinaus auch in Anspruch genommen wird. \n\n31\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Seitens des Trägers der von den\nKindern der Kläger besuchten Tageseinrichtung wurde eine Über-Mittag-Betreuung\nan fünf Tagen in der Woche über den maßgebenden Zeitraum angeboten; dies ist\nzwischen den Beteiligten unstreitig. Hierbei handelt es sich auch ersichtlich um eine\nregelmäßige Betreuung. An dieser Betreuung haben die Kinder der Kläger in dem in\nRede stehenden Zeitraum (einmal in der Woche) teilgenommen. \n\n32\n\nDanach kommt es für die Beantwortung der Frage, ob eine regelmäßige\nBetreuung i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK vorliegt, nicht darauf an, ob die\nInanspruchnahme der Betreuung regelmäßig erfolgt.\n\n33\n\nSoweit der norminterpretierende Erlass des Ministeriums für Frauen, Jugend,\nFamilie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen (MFJFG NRW) vom 6.\nMärz 2001 - IV A 2-6001.22 - die Erhebung des zusätzlichen Elternbeitrags erst dann\nals gerechtfertigt ansieht, wenn ein Kind mehrmals (mindestens dreimal) pro Woche\nzwischen 12.30 Uhr und 14.00 Uhr tatsächlich betreut wird, ist diese\nVerwaltungsvorschrift - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - für die\nGerichte nicht bindend. \n\n34\n\nDie Voraussetzungen für einen Erlass der erhobenen Beiträge liegen nicht vor.\nGemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 GTK sollen die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der\nöffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung\nden Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). Wie das\nVerwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des 16. Senats vom 21.\nNovember 1994 - 16 A 2859/94 -, NVwZ 1995, 1231, zutreffend ausgeführt hat, ist in\nErmangelung einer weiteren landesrechtlichen Ausgestaltung der einzelnen\nErlassvoraussetzungen und mit Blick auf die trotz einiger Modifizierungen gegebene\nNähe des Elternbeitrags zur öffentlichen Abgabe die Regelung des § 227 AO\nentsprechend anzuwenden. \n\n35\n\nHiernach können, d.h. mit Blick auf die Formulierung in § 17 Abs. 2 Satz 3 GTK\nsollen Ansprüche aus dem Abgabenverhältnis erlassen werden, wenn deren\nEinziehung nach Lage des einzelnen Falles (für die Eltern und das Kind) unbillig\nwäre. Unbillig kann die Einziehung von Ansprüchen aus dem Abgabenverhältnis aus\nsachlichen oder persönlichen Gründen sein. \n\n36\n\nSachliche Unbilligkeit setzt voraus, dass die Einziehung der Abgabe im Einzelfall,\nvor allem mit Rücksicht auf den Zweck ihrer Erhebung, nicht mehr zu rechtfertigen ist\noder dass sie den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft. Bei einer solchen\nBilligkeitsprüfung müssen grundsätzlich solche Erwägungen unberücksichtigt\nbleiben, die der gesetzliche Tatbestand üblicherweise mit sich bringt. \n\n37\n\nVgl. BFH, Beschluss vom 24. Oktober 1988\n- X B 54/88 -, BFH/NV 1989, 285. \n\n38\n\nDanach können die Kläger mit ihren gegen die gesetzliche Konstruktion der\npauschalierten Bemessung des Elternbeitrags - hier in der besonderen Ausprägung\ndes zusätzlichen Elternbeitrags für die Über-Mittag-Betreuung - gerichteten\nEinwänden nicht gehört werden. Die aufgrund der gesetzlichen Konstruktion im\nEinzelfall begründeten Nachteile (hier die Verpflichtung zur Leistung des vollen\nzusätzlichen Elternbeitrags bei nur 20 %-iger Ausnutzung der während jeder Woche\ndurchgängig an fünf Tagen angebotenen Über-Mittag-Betreuung) mögen eine Härte\ndarstellen; diese Härte wird jedoch vom Gesetzgeber aus den oben genannten\nGründen in Kauf genommen und ist damit nicht unbillig. Etwas anderes mag\nmöglicherweise dann gelten, wenn aufgrund von längerfristigen Leistungsstörungen\nauf der Seite des Anbieters der jeweilige Betreuungsauftrag (§§ 2-4, 9 und 19 GTK)\nin dem jeweiligen Jahr letztlich nicht mehr erfüllt werden kann. Diese Fallgestaltung\nist hier jedoch nicht gegeben. \n\n39\n\nEine persönliche Unbilligkeit, liegt vor, wenn die Abgabenerhebung die\nwirtschaftliche oder persönliche Existenz des Abgabepflichtigen vernichten oder\nernstlich gefährden würde.\n\n40\n\nVgl. BFH, Beschluss vom 24. Oktober 1988,\na.a.O.\n\n41\n\nHierfür sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n43\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2\nVwGO nicht gegeben sind.\n\n44\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2, 14 GKG a. F. Dabei legt der\nSenat einen streitigen Beitragszeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Juli 2003\n(Endzeitpunkt der Beitragserhebung nach dem angefochtenen Bescheid vom 27.\nAugust 2001), insgesamt 25 Monate, zugrunde. Bei einem Elternbeitrag für die Über-\nMittag-Betreuung von monatlich 82,-- DM errechnet sich der festgesetzte Streitwert\nvon 1.048,15 EUR (= 2.050,-- DM).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277412","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-30/12-a-2184-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277412","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277412","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-30/12-a-2184-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277412","retrieved":"2026-07-09 02:50:15.690185+00:00"}}