{"status":"available","doknr":"OLD277409","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0930.10B972.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-30","aktenzeichen":"10 B 972/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDer Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde des Beigeladenen ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n3\n\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der \nangefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht zutreffend die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die \nBaugenehmigung vom 29. März 2005 - soweit mit dieser die Umwehrung des \nGaragendaches und die Nutzung als Dachterrasse genehmigt ist - angeordnet hat. \nDas Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ist höher zu bewerten als das \nInteresse des Beigeladenen an der Aufnahme der Nutzung nach Fertigstellung der \nBaumaßnahmen, weil die angefochtene Baugenehmigung bei summarischer Prüfung \nnachbarrechtswidrig ist.\n\n4\n\nDie Antragstellerin wird durch die streitgegenständliche Baugenehmigung in \nihren Nachbarrechten verletzt. Das nachbarliche Abwehrrecht steht der \nAntragstellerin als Miteigentümerin des Grundstücks N.-----straße 18 ohne Rücksicht \ndarauf zu, ob die anderen Miteigentümer ihre Rechte ebenfalls geltend machen oder \n- wie der Beigeladene mit der Beschwerde vorträgt - dem Vorhaben zugestimmt \nhaben.\n\n5\n\nDie angefochtene Baugenehmigung ermöglicht u. a. die Änderung des \nbestehenden Garagengebäudes, das mit einer seitlichen Außenwand im Norden \ngrenznah bzw. grenzständig errichtet ist und auch mit seiner südwestlichen \nAußenwand unmittelbar an der Nachbargrenze steht. Die Baugenehmigung erlaubt \ndie Anlegung einer Dachterrasse auf der gesamten Fläche des Garagendaches und - \nals Brüstung - eine 0,44 m hohe Mauer entlang der Dachkanten sowie ein darauf \nangebrachtes 0,46 m hohes Geländer als zusätzliche Absturzsicherung. Das so \ngeänderte Garagengebäude verstößt gegen die nachbarschützenden \nAbstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW \nsind grundsätzlich vor Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten. \nDiese müssen nach § 6 Abs. 2 und Abs. 5 BauO NRW auf dem Grundstück selbst \nliegen und mindestens 3,0 m betragen.\n\n6\n\nDie Einhaltung einer Abstandfläche ist nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) \nBauO NRW entbehrlich. Danach ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche \neine Abstandfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an der Nachbargrenze \nerrichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne \nGrenzabstand gebaut werden muss. Auf Grund des Vorrangs des \nBauplanungsrechts beurteilt sich die Frage, ob an die Grenze gebaut werden muss, \nnach der Bauweise i. S. d. § 22 BauNVO. Nach Planungsrecht muss an die seitlichen \nGrenzen gebaut werden, wenn in einem Gebiet die geschlossene Bauweise \nfestgesetzt ist oder tatsächlich besteht. Das gleiche gilt bei einer abweichenden \nBauweise nach § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO, sofern diese abweichende Bauweise \ndie Errichtung einer Außenwand an der - vorderen, rückwärtigen oder seitlichen - \nGrundstücksgrenze zwingend vorgibt. Ferner muss ein Gebäude dann, wenn \nDoppelhäuser oder Hausgruppen in einem Gebiet mit offener Bauweise zwingend \nvorgeschrieben sind (vgl. § 22 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauNVO), im Hinblick auf die \n\"innere Ordnung\" bei Errichtung auf benachbarten Grundstücken an einer \n(Doppelhaushälften, Reiheneckhäuser) oder beiden (Reihenmittelhäuser) seitlichen \nGrenzen errichtet werden.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -.\n\n8\n\nDas Vorhaben des Beigeladenen liegt nicht im Geltungsbereich eines \nBebauungsplans, der Bestimmungen über die Bauweise trifft. Im unbeplanten \nInnenbereich richtet sich gem. § 34 Abs. 1 BauGB die Zulässigkeit eines Vorhabens \nu. a. im Hinblick auf die hier in Rede stehende Bauweise danach, ob es sich in die \nEigenart der näheren Umgebung einfügt. Der für die Bestimmung der Bauweise \nmaßgebliche Umgebungsbereich ist regelmäßig enger zu begrenzen als etwa der für \ndie Ermittlung der Art der baulichen Nutzung heranzuziehende Rahmen. Vor diesem \nHintergrund ist hier für die Beurteilung der Bauweise bei summarischer Prüfung die \nBebauung zwischen Markt, N.-----straße , Kirchgasse und Lambertustor maßgeblich. \nDieser Bereich weist eine einheitliche, in sich abgeschlossene städtebauliche \nStruktur auf. Nach Auswertung des vorliegenden Karten- und Bildmaterials ist in \ndiesem Straßenkarree für die zur Straßenseite gelegenen Hauptgebäude jedenfalls \nim vorderen Grundstücksbereich die geschlossene Bauweise prägend. \nVorherrschend ist eine (beidseitig) seitlich grenzständige Bebauung mit der Folge, \ndass insoweit an die Grenze gebaut werden muss. Die hinteren \nGrundstücksbereiche nehmen hingegen nicht am Eindruck der geschlossenen \nBebauung teil; diese sind frei von (grenzständigen) Gebäuden der Hauptnutzung. Die \nGrenze zwischen beiden Bereichen wird durch die faktische hintere Baugrenze \nbestimmt. Das hier streitgegenständliche Vorhaben des Beigeladenen befindet sich \nim hinteren Grundstücksbereich jenseits der faktischen Baugrenze und damit nicht in \ndem durch geschlossene Bauweise geprägten Bereich, in dem grenzständig gebaut \nwerden muss.\n\n9\n\nEine abweichende Bauweise, die die Rechtmäßigkeit des Anbaus an die seitliche \n(einseitig zur Antragstellerin) und insbesondere rückwärtige Grenze durch den \nBeigeladenen begründen könnte, liegt für den hier in Rede stehenden hinteren \nGrundstücksbereich ebenfalls nicht vor. In der oben beschriebenen, für die \nBeurteilung der Bauweise maßgeblichen näheren Umgebung finden sich keine an \ndie hintere oder seitliche Grundstücksgrenze angebauten Gebäude, die eine \nabweichende Bauweise begründen könnten.\n\n10\n\nAber auch wenn man die nähere Umgebung um die gesamte den Markt \numgebende Bebauung erweitern würde, wäre eine den Grenzanbau an die \nrückwärtige Grundstücksgrenze zulassende abweichende Bauweise nicht gegeben. \nDenn die vereinzelt vorhandenen Anbauten an die hinteren Grundstücksgrenzen - \nN1. 1 oder N1. 14/15 - besitzen nicht das Gewicht, auch für das Grundstück \ndes Beigeladenen eine entsprechende Bauweise vorzugeben. Vorherrschend sind \nvielmehr Gebäude, die zur rückwärtigen Grundstücksgrenze einen Grenzabstand \neinhalten.\n\n11\n\nIst danach ein Grenzanbau im rückwärtigen Grundstücksbereich nicht zwingend \nvorgeschrieben, wäre die grenzständige Errichtung nur unter den Voraussetzungen \ndes § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NRW zulässig. Nach dieser Regelung ist \ninnerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen eine Abstandfläche nicht \nerforderlich vor Außenwänden, die an der Nachbargrenze errichtet werden, wenn \nnach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut \nwerden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück \nebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Eine derartige Anbausicherung ist hier \naber hinsichtlich des streitigen Terrassenanbaus weder im Hinblick auf den seitlichen \nnoch auf den hinteren Grenzanbau gegeben. Im Übrigen steht einem Grenzanbau \nentgegen, dass sich der Terrassenanbau nicht innerhalb der überbaubaren \nGrundstücksfläche befindet. Die faktische hintere Baugrenze, die durch die eine \nweitgehend einheitliche Tiefe aufweisenden Rückfronten der Gebäude N1. 22 bis \n24 und N.-----straße 10 bis 18 gebildet wird, wird durch das Vorhaben mit etwa 5 m \nmehr als nur geringfügig überschritten.\n\n12\n\nDas Garagengebäude mit der Dachterrasse ist - wie bereits vom \nVerwaltungsgericht ausgeführt - nicht nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW ohne \nEinhaltung eines Grenzabstandes zulässig. Die zunächst bauordnungsrechtlich \nzulässige Grenzgarage verliert durch den Aufbau der Umwehrung sowie die \nzusätzliche Nutzung als Dachterrasse insgesamt ihre Eigenschaft als im \nGrenzbereich privilegiert zulässiges Vorhaben.\n\n13\n\nOVG NRW, Beschluss vom 13. März 1990 - 10 A 1895/88 -, BRS 50 Nr. 149 und \nUrteil vom 30. Oktober 1995 - 10 A 3096/91 -, BRS 57 Nr. 151.\n\n14\n\nSoweit der Beigeladene zur Begründung der Beschwerde vorträgt, dass das \nVorhaben die Höhe von 3,0 m nur zum Teil und nur geringfügig überschreite, ist dies \nweder zutreffend noch wäre es in diesem Zusammenhang rechtlich erheblich. \nAusweislich der insoweit allein maßgeblichen Bauzeichnungen zur Baugenehmigung \nerreichen die an der Nachbargrenze stehenden Außenwände des Garagengebäudes \neinschließlich der wegen ihrer Massivität einzubeziehenden aufgemauerten Brüstung \nmit 3,445 m eine mittlere Höhe, die deutlich mehr als 3,0 m über der \nGeländeoberfläche liegt. Die Höhe des zusätzlichen Geländers ist dabei noch nicht \nberücksichtigt. Ferner kommt es auf die Einhaltung des Höhenmaßes des § 6 Abs. \n11 Nr. 1 BauO NRW letztlich nicht an, da eine Privilegierung nach dieser \nAusnahmeregelung - wie eben dargestellt - bereits auf Grund der Errichtung der \nTerrasse auf dem Garagendach ausscheidet.\n\n15\n\nDie abstandsrechtliche Zulässigkeit de geänderten Garagengebäudes lässt sich \nschließlich nicht aus § 6 Abs. 16 BauO NRW herleiten. Danach können in \nüberwiegend bebauten Gebieten geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet oder \nverlangt werden, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere \nstädtebauliche Verhältnisse dies auch unter Würdigung nachbarlicher Belange \nrechtfertigen und Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen. Im Hinblick \ndarauf, dass sich der hier in Rede stehende Anbau auf der Gebäuderückseite \nbefindet, sind nicht ansatzweise Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass prägende \nMerkmale des Straßenbildes die Errichtung ohne Grenzabstände rechtfertigen \nkönnten. Auch ist die seitens des Beigeladenen vorgetragene \"spätmittelalterliche \nBebauung\" nicht mit besonderen städtebaulichen Verhältnissen gleichzusetzen. Für \ndie Gestattung geringerer Abstandflächen nach diesem Ausnahmetatbestand bedarf \nes vielmehr einer deutlich erkennbaren Einheitlichkeit der Bebauung mit eindeutig \nvorgegebenen Baufluchten und Gebäudehöhen. Der rückwärtige Anbau des \nBeigeladenen fällt hingegen gegenüber den weitgehend einheitlichen Rückseiten der \nangrenzenden Gebäude aus dem Rahmen. \n\n16\n\nMit Blick auf den Vortrag des Antragsgegners, die genehmigte Terrasse füge sich \nin die nähere Umgebung ein, weil in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks bereits \nzahlreiche Dachterrassen auf Garagen und Anbauten vorhandenen seien, weist der \nSenat darauf hin, dass sich das Merkmal des sich Einfügens nur auf die vier \nNormelemente des § 34 Abs. 1 BauGB - Art und Maß der baulichen Nutzung, \nBauweise und überbaubare Grundstücksfläche - bezieht.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 - BRS 46 Nr. 176 und OVG \nNRW, Beschluss vom 25. September 1996 - 10 B 2177/96 -; Hahn/Schulte, \nÖffentlich-rechtliches Baunachbarrecht, München 1998, Rdnrn. 186 f.\n\n18\n\nAndere als diese vier Kriterien - wie etwa die Existenz von Dachterrassen - sind \nfür die Beantwortung der Frage, ob sich das Bauvorhaben in die nähere Umgebung \neinfügt, ohne Belang. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277409","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-30/10-b-972-05","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277409","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277409","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-30/10-b-972-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277409","retrieved":"2026-07-09 02:50:15.429806+00:00"}}