{"status":"available","doknr":"OLD277449","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0929.6A301.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-29","aktenzeichen":"6 A 301/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des beklagten Landes abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.670,65 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Der von dem beklagten Land geltend \ngemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) greift nicht durch.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, \nBeschlüsse vom 09. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) \n1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.\n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die \nGründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO).\n\n6\n\nDer Kläger begehrt die Bewilligung der von ihm beantragten Beihilfe zu den \nAufwendungen für die Herstellung eines Knorpelzellentransplantates (autologe \nChondrozytentransplantation - ACT - bzw. Chondrozytenimplantation - ACI -). Das \nVerwaltungsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens dem \nBegehren stattgegeben. Die wissenschaftliche Anerkennung der ACI sei - wie in dem \neingeholten Sachverständigengutachten dargelegt - zu bejahen. \n\n7\n\nDas beklagte Land macht geltend: Nach der maßgebenden Kommentierung des \nBeihilferechts sei die ACT als wissenschaftlich noch nicht anerkannte \nHeilbehandlung nur anzuerkennen im Rahmen eines klinischen Heilversuchs bzw. \nklinischer Therapiestudien durch anerkannte Forschungsgruppen. Diese Auffassung \nwerde auch von Professor Dr. med. T. , Leiter der Rheumatologie der Klinik für \nNephrologie und Rheumatologie des Klinikums der I. -I. -Universität E. , \nvertreten. Das Verwaltungsgericht habe allein auf Grund des eingeholten Gutachtens \ndie wissenschaftliche Anerkennung der ACT angenommen und dabei die entgegen \nstehende fachwissenschaftliche Auffassung eines in dem für die ACT-Therapie \nmaßgeblichen Fachbereich tätigen und anerkannten Wissenschaftlers nicht \ngewürdigt. Im Übrigen werde auf die Stellungnahme von Prof. Dr. med. T. vom \n 00.00.0000 verwiesen.\n\n8\n\nDamit sind - ausgehend von dem vorgenannten Maßstab - die Voraussetzungen \nfür eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben. In \nder Begründungsschrift vom 19. Januar 2004 zu dem Antrag auf Zulassung der \nBerufung verweist das beklagte Land auf die Kommentierung zu § 4 Abs. 1 Sätze 2 \nund 3 der Beihilfeverordnung bei Mohr/Sabolewski,\n\n9\n\nBeihilfenrecht Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-Kommentar, Siegburg, Stand: Juli \n2005, B I § 4 Anm. 3 (Blatt B 66/1), \n\n10\n\nund auf die Stellungnahme des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und \nGesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 00.00.0000 nach Anhörung \nvon Prof. Dr. med. T. ; diese beiden Umstände habe das Verwaltungsgericht \nnicht gewürdigt. Aus diesen bloßen Hinweisen erschließen sich jedoch nicht \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Denn es fehlt eine \nAuseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des \nVerwaltungsgerichts. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Hinweises auf das \nSchreiben des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n 00.00.0000, in dem dieses sich der Stellungnahme des Ministeriums für Frauen, \nJugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n 00.00.0000 lediglich anschließt.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat seinem Urteil die nach der Rechtsprechung \nmaßgeblichen Voraussetzungen und Kriterien der wissenschaftlichen Anerkennung \neiner Behandlungsmethode zu Grunde gelegt. Danach ist eine Behandlungsmethode \nwissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch \nüberwiegenden Mehrheit in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der \nKrankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. \n\n12\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 29. Juni 1995 - 2 C \n15.94 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1996, 48, und vom 18. Juni 1998 - 2 C \n24.97 -, ZBR 1999, 25.\n\n13\n\nDies erfordert, dass eine Behandlungsmethode von den Wissenschaftlern, die in \ndem durch die zu behandelnde Krankheit gekennzeichneten Fachbereich tätig sind, \naufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse als für eine Behandlung der Krankheit \ngeeignet und wirksam angesehen wird. Die Überzeugung von der Wirksamkeit muss \nnicht in jedem Falle in der Fachwelt uneingeschränkt und einhellig geteilt werden. \nDas Merkmal der wissenschaftlichen Anerkennung setzt jedoch eine weitgehende \nZustimmung der im Fachbereich tätigen Wissenschaftler voraus. Es ist dann nicht \ngegeben, wenn die überwiegende Mehrheit namhafter Autoren oder wichtiger \nwissenschaftlicher Gremien die Behandlungsmethode aufgrund wissenschaftlicher \nErkenntnisse als nicht wirksam ansieht. Nicht genügend ist danach, wenn eine \nBehandlungsmethode lediglich von einer - wenn auch gewichtigen - Minderheit für \nwirksam gehalten wird. \n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2003 - 6 A 1184/00 - m.w.N.\n\n15\n\nInsbesondere genügt es danach nicht, wenn in einer oder gegebenenfalls sogar \nmehreren Studien die Wirksamkeit und Geeignetheit einer Behandlungsmethode \nbejaht wird, solange sich die überwiegende Mehrheit der Fachwissenschaftler dieser \nAuffassung nicht anschließt. Hiervon ausgehend ist das Verwaltungsgericht in \nWürdigung der gutachtlichen Äußerungen des Ärztlichen Direktors der \nOrthopädischen Rheumatologischen Rehabilitationsklinik Bad T. , Dr. med. Q. \n, vom 00.00.0000 zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei der ACT um eine \nwissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung handelt. \n\n16\n\nWeder der knappe Hinweis in der von dem beklagten Land in Bezug \ngenommenen Kommentierung von Mohr/Sabolewski noch die in der Stellungnahme \ndes Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des beklagten Landes \nvom 00.00.0000 lediglich erwähnte Äußerung des Prof. Dr. med. T. stellen \neine fallbezogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, insbesondere \nmit den gutachterlichen Äußerungen des Dr. med. Q. dar. Das \nBeklagtenvorbringen erschöpft sich vielmehr in der bloßen Gegenüberstellung der \nauf das eingeholte Gutachten des Dr. med. Q. gestützten Auffassung des \nVerwaltungsgerichts einerseits und der Auffassung des Prof. Dr. med. T. sowie \nder in der Kommentierung Mohr/Sabolewski wiedergegebenen andererseits.\n\n17\n\nEbenso wenig ist die vom beklagten Land mit Schriftsatz vom 00.00.0000 u.a. \nnachgereichte Stellungnahme des Prof. Dr. med. T. vom 00.00.0000 geeignet, \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) des \nVerwaltungsgericht zu begründen. Wird zu Gunsten des beklagten Landes \nunterstellt, dass damit der fristgerecht vorgebrachte Zulassungsgrund nur erläutert \nund verdeutlicht wird, steht der Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO \ninsoweit zwar nicht entgegen.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. April 1998 \n- 24 B 236/98 -.\n\n19\n\nIn der Sache sieht sich dieses Vorbringen aber gleichermaßen den vorerwähnten \nEinwänden ausgesetzt. Denn diese \"Stellungnahme zur wissenschaftlichen \nAnerkennung der autologen Chondrozytentransplantation\" setzt sich weder mit dem \nvon dem Verwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten - dieses findet \nnicht einmal Erwähnung - noch mit dem angegriffenen Urteil selbst auseinander. \nInsbesondere erschließt sich auch daraus nicht, dass die überwiegende Mehrheit der \nFachwissenschaftler die vom Verwaltungsgericht als entscheidungstragend \nangenommene Einschätzung des Gutachters Dr. med. Q. nicht teilt. \n\n20\n\nAbweichendes folgt auch nicht aus dem Schreiben des Ministeriums für \nGesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n 00.00.0000. Darin wird ausgeführt, auch der Bundesausschuss der Ärzte und \nKrankenkasse habe in der Anlage B der BUB-Richtlinien die ACT \"als Methode, die \nnicht in die vertragsärztlichen Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht \nwerden dürfen\", eingestuft. Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit dieser \nRichtlinien auf den Bereich der Beihilfe überhaupt erfassen diese jedoch nur die \nvertragsärztliche ambulante Behandlung. Der Eingriff bei dem Kläger erfolgte \nhingegen stationär. Hierfür hat der frühere Ausschuss Krankenhaus (jetzt: \nGemeinsamer Bundesausschuss) mit Beschluss vom 26. März 2003 die ACT nur für \ndie Anwendung im Schultergelenk und in der Fingergelenken ausgeschlossen. \n\n21\n\nVgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Juli \n2004 - L 5 KR 63/02 - (nicht rechtskräftig), juris Dokument Nr. \nKSRE097400318. \n\n22\n\nSchließlich mangelt es 00.00.0000 auch den Ausführungen des beklagten \nLandes in dem Schriftsatz vom an einer substantiierten Auseinandersetzung mit dem \nangefochtenen Urteil.\n\n23\n\nIm Übrigen verfängt das Vorbringen des beklagten Landes auch deswegen nicht, \nweil sich die Stellungnahme des Prof. Dr. med. T. weiteren durchgreifenden \nBedenken ausgesetzt sieht: Als - wie am Ende seiner Stellungnahme angegeben - \nnicht operativ tätiger Rheumatologe ist er nicht in der medizinischen Fachrichtung \n(Chirurgie oder operative Orthopädie) tätig, in welcher die im Streit stehende \nBehandlungsmethode angewandt wird. Dieser Umstand schränkt den Aussagegehalt \nseiner Stellungnahme von vornherein ein. Unabhängig davon verweist Prof. Dr. med. \nT. in seiner Stellungnahme lediglich auf drei \"kontrollierte\", einer so genannten \n\"Medline-Literaturrecherche\" entnommene und publizierte Studien, welche aber \nendgültig erst nach fünf Jahren beurteilt werden könnten. Es ist nicht ersichtlich, dass \nder Inhalt dieser drei \"kontrollierten\" Studien (Unfallchirurgie Gießen, Middlesex \nsowie Paper 2004) die Feststellungen des vom Verwaltungsgericht beauftragten \nGutachters widerlegt, zumal die Patienten dieser Studien den Darlegungen Prof. \nDr. med. T. zufolge gute klinische Ergebnisse zeitigten. Offen bleibt ferner, \nwarum Prof. Dr. med. T. lediglich diese Studien berücksichtigt, während \ninsbesondere in dem in das vorliegende Verfahren eingeführte Gutachten des \nChefarztes der Unfallchirurgischen Abteilung der St. C. Klinik in I. -I. , \nDr. med. C. , vom 00.00.0000 weitere Studien ins Feld geführt werden, die \nentweder von Prof. Dr. med. T. nicht berücksichtigt oder nicht gesehen worden \nsind. Soweit Prof. Dr. med. T. die Forderung nach einer weiteren \nwissenschaftlichen Erforschung der ACT-Methode darauf stützt, dass noch keine \nausreichend langen Nachbeobachtungszeiträume vorliegen, ist auch dies nicht \nstichhaltig, weil diese Zeiträume bei den in dem Gutachten des Dr. med. C. \nerwähnten Studien bis zu neun Jahren betrugen. Auch vor diesem Hintergrund ist die \nStellungnahme des Prof. Dr. med. T. nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. \n§ 72 Nr. 1 GKG n. F.).\n\n26\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277449","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-29/6-a-301-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277449","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277449","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-29/6-a-301-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277449","retrieved":"2026-07-09 02:50:18.521489+00:00"}}